Rechtsprechung
   BFH, 11.09.1996 - X R 46/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,223
BFH, 11.09.1996 - X R 46/93 (https://dejure.org/1996,223)
BFH, Entscheidung vom 11.09.1996 - X R 46/93 (https://dejure.org/1996,223)
BFH, Entscheidung vom 11. September 1996 - X R 46/93 (https://dejure.org/1996,223)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,223) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10e Abs 1, EStG § 10e Abs 2, EStG § 10e Abs 6
    Erhaltungsaufwand; Herstellungskosten; Unentgeltlicher Erwerb; Vorkosten; Wohneigentumsförderung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 181, 294
  • BB 1997, 140
  • BB 1997, 189
  • DB 1997, 253
  • BStBl II 1996, 94
  • BStBl II 1998, 94
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 15.11.1995 - X R 102/95

    1. Keine Herstellung einer Wohnung i. S. von § 10 e EStG durch Verbindung von

    Auszug aus BFH, 11.09.1996 - X R 46/93
    a) Herstellen einer Wohnung bedeutet, daß eine bautechnisch neue, bisher nicht vorhandene Wohnung geschaffen wird (Urteil des Senats vom 15. November 1995 X R 102/95, BFHE 179, 290).

    Das ist insbesondere der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind, wie z.B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschoßdecken und die Dachkonstruktion (BFH-Urteil in BFHE 179, 290, m.w.N.).

    Werden mehrere selbständige Wohnungen in einem Gebäude durch Baumaßnahmen zu einer Wohnung zusammengefaßt, wird daher nach dem Urteil des Senats in BFHE 179, 290 nur dann eine neue Wohnung hergestellt, wenn die Baumaßnahmen einem Neubau gleichkommen.

    a) Der Begriff Ausbau in § 10e Abs. 2 EStG entspricht dem Begriff Ausbau in § 17 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes --II. WoBauG-- (BFH-Urteil in BFHE 179, 290, m.w.N.).

    Der Senat hat sich in seinem Urteil in BFHE 179, 290 der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- (Urteil vom 27. April 1990 8 C 19.88, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 454.4, § 17 des II. WoBauG Nr. 3) angeschlossen, nach der Wohnräume nur dann "nicht mehr für Wohnzwecke geeignet" sind, wenn sie sich objektiv nicht mehr zum dauernden Bewohnen eignen, weil die notwendige Mindestausstattung (Heizung, Küche, Bad, Toilette) fehlt.

  • BFH, 13.01.1993 - X R 53/91

    Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG nur bei entgeltlichem Erwerb der Wohnung

    Auszug aus BFH, 11.09.1996 - X R 46/93
    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt der Vorkostenabzug nur in Betracht für Aufwendungen, die mit der Herstellung oder dem entgeltlichen Erwerb einer eigengenutzten Wohnung oder einem Ausbau oder einer Erweiterung an einer eigengenutzten Wohnung zusammenhängen (Urteile vom 13. Januar 1993 X R 53/91, BFHE 170, 186, BStBl II 1993, 346; vom 15. Dezember 1993 X R 23/93, BFH/NV 1994, 707; vom 15. November 1995 X R 59/95, BFHE 179, 286, BStBl II 1996, 356).
  • BFH, 15.11.1995 - X R 59/95

    Instandsetzungsaufwendungen für eine unentgeltlich erworbene Wohnung weder nach §

    Auszug aus BFH, 11.09.1996 - X R 46/93
    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt der Vorkostenabzug nur in Betracht für Aufwendungen, die mit der Herstellung oder dem entgeltlichen Erwerb einer eigengenutzten Wohnung oder einem Ausbau oder einer Erweiterung an einer eigengenutzten Wohnung zusammenhängen (Urteile vom 13. Januar 1993 X R 53/91, BFHE 170, 186, BStBl II 1993, 346; vom 15. Dezember 1993 X R 23/93, BFH/NV 1994, 707; vom 15. November 1995 X R 59/95, BFHE 179, 286, BStBl II 1996, 356).
  • BFH, 15.12.1993 - X R 23/93

    Anschaffung i.S.d. § 10 e Abs. 6 EStG

    Auszug aus BFH, 11.09.1996 - X R 46/93
    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt der Vorkostenabzug nur in Betracht für Aufwendungen, die mit der Herstellung oder dem entgeltlichen Erwerb einer eigengenutzten Wohnung oder einem Ausbau oder einer Erweiterung an einer eigengenutzten Wohnung zusammenhängen (Urteile vom 13. Januar 1993 X R 53/91, BFHE 170, 186, BStBl II 1993, 346; vom 15. Dezember 1993 X R 23/93, BFH/NV 1994, 707; vom 15. November 1995 X R 59/95, BFHE 179, 286, BStBl II 1996, 356).
  • BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 19.88

    Verlust der Eignung für Wohnzwecke im Wohnbauförderungsrecht

    Auszug aus BFH, 11.09.1996 - X R 46/93
    Der Senat hat sich in seinem Urteil in BFHE 179, 290 der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- (Urteil vom 27. April 1990 8 C 19.88, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 454.4, § 17 des II. WoBauG Nr. 3) angeschlossen, nach der Wohnräume nur dann "nicht mehr für Wohnzwecke geeignet" sind, wenn sie sich objektiv nicht mehr zum dauernden Bewohnen eignen, weil die notwendige Mindestausstattung (Heizung, Küche, Bad, Toilette) fehlt.
  • BFH, 15.05.2002 - X R 36/99

    Herstellung einer Wohnung - Vollverschleiß

    a) Herstellen einer Wohnung i.S. des § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG bedeutet nach der Rechtsprechung des Senats das Schaffen einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile vom 15. November 1995 X R 102/95, BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92; vom 11. September 1996 X R 46/93, BFHE 181, 294, BStBl II 1998, 94; vom 25. August 1999 X R 57/96, BFH/NV 2000, 186).

    Die Altbausubstanz muss so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert worden sein, dass die neu eingefügten Gebäudeteile der entstandenen Wohnung das Gepräge geben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen (BFH-Urteile in BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92, und in BFHE 181, 294, BStBl II 1998, 94).

    Als solcher gilt "auch der unter wesentlichem Bauaufwand durchgeführte Umbau von Wohnräumen, die infolge Änderung der Wohngewohnheiten nicht mehr für Wohnzwecke geeignet sind, zur Anpassung an die veränderten Wohngewohnheiten" (§ 17 Abs. 1 Satz 2 II.WoBauG; vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 181, 294, BStBl II 1998, 94).

  • BFH, 17.12.1997 - X R 54/96

    Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung der Anschaffung eines Hauses -

    Die Altbausubstanz muß so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert worden sein, daß die neu eingefügten Gebäudeteile der entstandenen Wohnung das Gepräge geben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen (BFH-Urteile in BFHE 179, 290, und vom 11. September 1996 X R 46/93, BFHE 181, 294; gl. A. BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 887 Tz. 14, 15).

    Nur Aufwendungen, durch welche die verwendete Bausubstanz so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert wird, daß die eingefügten Teile der Wohnung das Gepräge geben, sind dem Wert der Altbausubstanz gegenüberzustellen (Senatsurteil in BFHE 181, 294).

    Ein nach § 10 e Abs. 2 EStG i. V. m. § 17 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes begünstigter Ausbau liegt allerdings nur vor, wenn die Räume objektiv nicht mehr bewohnbar waren, weil die notwendige Mindestausstattung (Heizung, Küche, Bad, Toilette) fehlte; es genügt nicht, daß die Eignung zu Wohnzwecken infolge Altersabnutzung oder Verwahrlosung entfallen ist (ausführlich BFH- Urteile in BFHE 179, 290, und in BFHE 181, 294, jeweils m. w. N.).

  • FG Thüringen, 15.05.1997 - II 7/96

    Anspruch auf Steuerbegünstigungen für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht