Rechtsprechung
   BFH, 14.05.2003 - X R 47/00   

Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10e Abs 1 S 1, EStG § 10e Abs 2
    Ausbau; Neubau; Renovierung; Wohneigentumsförderung

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (8)  

  • FG Niedersachsen, 10.05.2006 - 12 K 303/01  

    Sanierung eines alten Fachwerkhauses als Neubau - Bindung an Bescheinigung der

    Eine grundlegende Sanierung reicht danach nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 2003 III R 53/00, BStBl. 2003, 565; BFH-Urteil vom 14. Mai 2003 X R 47/00, BFH/NV 2003, 1180; BFH-Urteil vom 26. Juni 2003 III R 41/02, BFH/NV 2004, 11; jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Auch in diesem Fall muss die Altbausubstanz so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert worden sein, dass die neu eingefügten Gebäudeteile der entstandenen Wohnung das Gepräge geben und die verwendeten Teile wertmäßig untergeordnet erscheinen (BFH-Urteil vom 14. Mai 2003 X R 47/00, BFH/NV 2003, 1180).

    Auch bei einem Fachwerkhaus bleiben daher Aufwendungen z.B. für die Erneuerung von Bodenbelägen, Fenstern und Türen, die Modernisierung der Heizung, die Überholung und Erweiterung der Elektroinstallation und die Badsanierung außer Betracht (BFH - Urteil vom 14. Mai 2003 a.a.O. unter II. a. der Entscheidungsgründe).

    Sofern sich die vorgenannten Wertverhältnisse nicht exakt feststellen lassen, kann nach Auffassung des BFH bei einem Fachwerkhaus das Verhältnis der Zahl der erneuerten Balken im Vergleich zum Umfang des verbliebenen Fachwerkgebälks einen Anhaltspunkt bieten (so wörtlich BFH-Urteil vom 14. Mai 2003 a.a.O. unter II. d. der Entscheidungsgründe).

  • FG Düsseldorf, 24.08.2005 - 13 K 5676/01  

    Sonderabschreibung; Modernisierungsaufwand; Neuherstellung; Sanierung; Umbau;

    Aufwendungen, wie z. B. für die Erneuerung der Bodenbeläge, Fenster und Türen, die Modernisierung der Heizung, die Überholung und Erweiterung der Elektroinstallationen, die Badsanierung, die Neueindeckung des Daches und des Außenputzes müssen deshalb außer Betracht bleiben (vgl. BFH- Urteil vom 17.12.1997 X R 54/96, BFH/NV 1998, 841; BFH- Urteile vom 31.03.1992 VIII R 175/87, BStBl. II 1992, 808; vom 24.11.1992 VIII R 62/88, BStBl. II 1993, 188; vom 15.11.1995 X R 102/95, BStBl. II 1998, 92 und vom 11.09.1996 X R 46/93, BStBl. II 1998, 94; sowie BFH- Urteil vom 14.03.2003 X R 47/00, BFH/NV 2003, 1180; so FG Köln Urteil 7 K 1308/02, a. a. O.).

    Dies sowie die Erneuerung von Dachstuhl und Dacheindeckung sowie der Erneuerung der Dachfenster vermag jedoch nicht dem Gebäude das Gepräge eines neuen Hauses zu vermitteln (vgl. Urteil des Finanzgerichtes Rheinland- Pfalz, 2 K 2599/96, a. a. O.; BFH- Urteil X R 47/00, a. a. O.).

  • FG Baden-Württemberg, 07.12.2004 - 11 K 271/00  

    Dachgeschosserneuerung und Aufstockung als Neubau eines fremden Wohnzwecken

    Die Erneuerung des Daches alleine gibt jedoch dem Gesamtgebäude nicht das bautechnische Gepräge eines neuen Hauses, zumal Fundament und Außenwände keiner durchgreifenden Erneuerung unterzogen wurden (BFH-Urteil vom 14. Mai 2003 X R 47/00, BFH/NV 2003, 1180).

    Alleine die komplette Erneuerung des Daches als eines für die Nutzungsdauer auch des hier streitigen Gebäudeteils bestimmenden Bauteils würde diesem zwar nicht das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudeteiles geben (BFH-Urteil vom 14. Mai 2003 X R 47/00, BFH/NV 2003, 1180).

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  • FG Hessen, 20.12.2004 - 2 V 3169/04  

    Steuerrecht - Steuerliche Einordnung einer baulichen Sanierung

    Die Sanierungsmaßnahmen müssen so umfangreich sein, dass die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen (vgl. BFH-Urteile vom 14.5.2003, X R 47/00; BFH/NV 2003, 1180; vom 14.5.2003, X R 32/00, BFH/NV 2003, 1178; vom 17.12.1997, X R 54/96, BFH/NV 1998, 841; vom 11.9.1996, X R 46/93, BStBl II 1998, 94 und vom 15.11.1995, X R 102/95; BStBl II 1998, 92 mit jeweils m. w. N.).

    Im Streitfall ist zwar bei summarischer Prüfung nicht davon auszugehen, dass die streitbefangenen Gebäude einem Vollverschleiß i.S. der BFH-Urteile vom 14.5.2003 (X R 32/00 und X R 47/00; a.a.O.) unterlagen, denn sie waren zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die Antragstellerin zu Ziff. 1, also vor Sanierungsbeginn noch teilweise vermietet, mithin noch nutzbar.

  • FG Baden-Württemberg, 07.12.2004 - 11 K 271/04  

    Degressive AfA bei Neuaufbau eines Daches

    Die Erneuerung des Daches alleine gibt jedoch dem Gesamtgebäude nicht das bautechnische Gepräge eines neuen Hauses, zumal Fundament und Außenwände keiner durchgreifenden Erneuerung unterzogen wurden (BFH-Urteil vom 14. Mai 2003 X R 47/00, BFH/NV 2003, 1180).

    Alleine die komplette Erneuerung des Daches als eines für die Nutzungsdauer auch des hier streitigen Gebäudeteils bestimmenden Bauteils würde diesem zwar nicht das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudeteiles geben (BFH- Urteil vom 14. Mai 2003 X R 47/00, BFH/NV 2003, 1180).

  • BFH, 23.08.2004 - X B 71/03  

    Kriterien für die Annahme eines Neubaus i. S. des § 10e EStG geklärt;

    Zudem sind die maßgeblichen Kriterien zur Beurteilung von Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude seit den Senatsurteilen vom 14. Mai 2003 X R 32/00 (BFH/NV 2003, 1178) und X R 47/00 (BFH/NV 2003, 1180) auch für Fachwerkhäuser geklärt.
  • BFH, 31.01.2006 - X B 83/05  

    NZB: grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

    Daher müssen auch Aufwendungen wie z.B. für die Erneuerung von Bodenbelägen, Fenstern und Türen, die Modernisierung der Heizung, die Überholung und Erweiterung der Elektroinstallation, die Badsanierung, Neueindeckung des Daches und der Außenputz außer Betracht bleiben (vgl. Senatsentscheidungen vom 15. Mai 2002 X R 36/99, BFH/NV 2002, 1158; vom 14. Mai 2003 X R 32/00, BFH/NV 2003, 1178, und vom 14. Mai 2003 X R 47/00, BFH/NV 2003, 1180).
  • FG München, 10.05.2005 - 6 K 2349/02  

    Eigenheimzulage bei Anbau, bei dem aus einem Einfamilienhaus zwei Wohnungen

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind, wie z. B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken und die Dachkonstruktion (Urteil des BFH vom 14. Mai 2003 X R 47/00, BFH/NV 2003, 1180 ).
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