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   BFH, 20.01.1988 - X R 48/81   

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BFH, 20.01.1988 - X R 48/81 (https://dejure.org/1988,608)
BFH, Entscheidung vom 20.01.1988 - X R 48/81 (https://dejure.org/1988,608)
BFH, Entscheidung vom 20. Januar 1988 - X R 48/81 (https://dejure.org/1988,608)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1973 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 4 Nr. 8, § 15 Abs. 1 und 2; 2. EG-Richtlinie (Umsatzsteuer) Art. 2, Art. 4, Anhang A 2

  • Wolters Kluwer

    Unternehmer - Personenhandelsgesellschaft - Beteiligung an anderen Gesellschaften - Publikumsgesellschaft - Ausgabe eigener Anteile - Umsatz

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Personenhandelsgesellschaft ist, soweit sie an anderen Gesellschaften beteiligt ist, regelmäßig kein Unternehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 152, 556
  • BB 1988, 1238
  • DB 1988, 1250
  • BStBl II 1988, 557
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 18.12.1975 - V R 131/73

    Ausgabe von Kommanditanteilen ist steuerbar, aber steuerfrei UStG 1967 § 1 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 20.01.1988 - X R 48/81
    Es legte dar: Die Erwägungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Vorsteuerausschluß anläßlich des Beitritts von Kommanditisten in Publikums-Kommanditgesellschaften (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1975 V R 131/73, BFHE 117, 501, BStBl II 1976, 265) gälten auch für den Beitritt von atypischen stillen Gesellschaftern.

    Die Rechtsprechung zur Ausgabe von Kommanditanteilen (BFHE 117, 501, BStBl II 1976, 265) sei nicht anwendbar.

    Der V. Senat des BFH hat für eine Publikums-KG entschieden, daß sie mit der Ausgabe von Kommanditanteilen steuerbare Umsätze gegenüber den Anleger-Kommanditisten bewirkt (Urteil in BFHE 117, 501, BStBl II 1976, 265).

    Der V. Senat hatte sich in dem Urteil in BFHE 117, 501, BStBl II 1976, 265 mit einer werbenden Publikumsgesellschaft zu befassen, die ihr Finanzierungsobjekt, ein Seeschiff, selbst bauen, betreiben und veräußern wollte.

    Dem Urteil in BFHE 117, 501, BStBl II 1976, 265 ist indessen nicht zu entnehmen, daß die gesellschaftsrechtliche Stellung der Publikums-Anlagegesellschafter gänzlich in Leistungsaustauschverhältnisse aufgelöst werden sollte und neben die (einmaligen) Umsätze bei der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen auch eine Dauerleistung der Kapitalverwaltung treten sollte.

  • BFH, 10.12.1981 - V R 36/76

    Kapitalanlagegesellschaft - Sondervermögen - Verwaltung eines

    Auszug aus BFH, 20.01.1988 - X R 48/81
    Der zu beurteilende Sachverhalt ist nicht vergleichbar mit der Betätigung von Kapitalanlagegesellschaften, die gegenüber ihren Anteilsinhabern (dauernde) Verwaltungsleistungen erbringen (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1981 V R 36/76, BFHE 134, 465, BStBl II 1982, 178).

    Das Vermögen der Anleger wird bei einer Kapitalanlegegesellschaft getrennt vom sonstigen Vermögen der Gesellschaft in einem Sondervermögen gehalten, das rechtliche Selbständigkeit genießt (dazu BFHE 134, 465, 466, BStBl II 1982, 178).

  • BFH, 20.12.1984 - V R 25/76

    Nichtunternehmerischer Bereich bei Unternehmen jeder Rechts- und

    Auszug aus BFH, 20.01.1988 - X R 48/81
    a) Auch eine Personengesellschaft kann einen nichtunternehmerischen Bereich haben, wie der V. Senat des BFH zutreffend für den Eigenverbrauch entschieden hat (Urteil vom 3. November 1983 V R 4/73, BFHE 140, 115, BStBl II 1984, 169; siehe auch Urteil vom 20. Dezember 1984 V R 25/76, BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176).

    Die Leistungen, die eine solche Gesellschaft bei dem Einsammeln von Risikokapital bewirkt, könnten auch als Hilfsgeschäfte innerhalb ihrer nichtunternehmerischen Sphäre angesehen werden (BFHE 142, 524, 532, BStBl II 1985, 176; Probst, UR 1986, 225, 227).

  • BFH, 15.01.1987 - V R 3/77

    Bloßes Erwerben und Halten von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nicht

    Auszug aus BFH, 20.01.1988 - X R 48/81
    b) Mit dem FG ist anzunehmen, daß die Beteiligung an einer Personengesellschaft nach dem möglichen Wortsinn des § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG 1973 eine "Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen" ist (ebenso BFH-Urteil vom 15. Januar 1987 V R 3/77, BFHE 149, 272, 277, unter 2. a), BStBl II 1987, 512).

    Des weiteren hat der V. Senat im Urteil in BFHE 149, 272, 278 f., unter 2. b), BStBl II 1987, 512 entschieden, daß allein die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Einbringung von Vermögensgegenständen (Sacheinlage) in eine Kommanditgesellschaft gegen Gewährung der Kommanditistenstellung das Tatbestandsmerkmal der unternehmerischen und damit steuerbaren Tätigkeit nicht erfülle (so schon - zur Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - BFH-Urteil vom 9. August 1973 V R 13/73, BFHE 110, 147, 149, BStBl II 1973, 833).

  • BFH, 17.07.1980 - V R 5/72

    Die Führung der Geschäfte und die Vertretung einer KG durch eine GmbH ist keine

    Auszug aus BFH, 20.01.1988 - X R 48/81
    c) Nach der Rechtsprechung des V. Senats des BFH ist die Absicht, Einnahmen zu erzielen, nach § 2 Abs. 1 UStG 1967/1973 nur dann Merkmal der unternehmerischen Betätigung, wenn eine darauf gerichtete (Leistungs-) Tätigkeit sich auf Leistungen gegen Entgelt i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967/1973 bezieht (Urteil in BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622; ebenso Umsatzsteuer-Richtlinien - UStR - 1988, Abschn. 18 Abs. 3 Sätze 2 und 3; Giesberts in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer), Kommentar, § 2 Abs. 1 und 2 Rdnr. 259).

    Der erkennende Senat folgt der Auffassung des V. Senats des BFH auch darin, daß der Gesellschafter einer Personen-(Handels-)gesellschaft dieser nicht in einem Austauschverhältnis gegenübersteht, soweit er nach Maßgabe seines Arbeitseinsatzes oder seiner Kapitalbeteiligung an dem Gewinn oder Verlust der Gesellschaft teilnimmt (Urteil in BFHE 131, 114, 118, unter 1. d), BStBl II 1980, 622).

  • BFH, 07.05.1981 - V R 47/76

    Kostenlose Beförderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nicht

    Auszug aus BFH, 20.01.1988 - X R 48/81
    Unter dieser Voraussetzung ist es nicht möglich, den Gegenwert für eine Leistung in Geld auszudrücken (vgl. BFH-Urteil vom 7. Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, 138, BStBl II 1981, 495).
  • EuGH, 01.04.1982 - 89/81

    Hong-Kong Trade

    Auszug aus BFH, 20.01.1988 - X R 48/81
    Der EuGH hat durch Urteil vom 1. April 1982 Rs. 89/81 (EuGHE 1982, 1.277 = Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, 2. Umsatzsteuer-Richtlinie (EWG), Art. 4, Rechtsspruch 1 = UR 1982, 246) entschieden, aus Art. 4 der 2. EG-Richtlinie und dem "Gesamtzusammenhang des Systems" folge, daß als Steuerpflichtiger im Sinne dieses Artikels nicht angesehen werden könne, wer Dienstleistungen ausschließlich unentgeltlich erbringe.
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

    Auszug aus BFH, 20.01.1988 - X R 48/81
    Hiernach kann dahingestellt bleiben, ob sich die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts - in den Grenzen dessen möglichen Wortsinns - stets aus Art. 5 EWGV ergibt (vgl. hierzu - die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) referierend - Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 8. April 1987 2 BvR 687/85, UR 1987, 355, unter B. 2c, cc; Everling/Rabels, Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht, 50. Jahrgang 1986, S. 193, 225, m. w. N.).
  • BGH, 17.12.1984 - II ZR 36/84

    Inanspruchnahme einer stillen Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft als

    Auszug aus BFH, 20.01.1988 - X R 48/81
    Selbst wenn eine Publikums-Beteiligungsgesellschaft hinsichtlich der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen unternehmerisch tätig sein sollte und wenn weiterhin mit dem FG eine Ausdehnung der Rechtsprechung auf die Einräumung von atypischen stillen Beteiligungen anzunehmen sein sollte (vgl. aus zivilrechtlicher Sicht Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 17. Dezember 1984 II ZR 36/84, Betriebs-Berater - BB - 1985, 372), entfällt ein Vorsteuerabzug.
  • BFH, 07.12.1978 - V R 22/74

    Personengesellschaft des Handelsrechts - Organschaftsähnliches Verhältnis -

    Auszug aus BFH, 20.01.1988 - X R 48/81
    Die L-P als Personenhandelsgesellschaft kann nicht organschaftlich (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1973) oder organschaftsähnlich eingegliedert sein (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1978 V R 22/74, BFHE 127, 262, BStBl II 1979, 356).
  • BFH, 16.07.1987 - V R 147/79

    Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug - Ausführung abzugsschädlicher

  • BFH, 05.04.1984 - V R 51/82

    Zum Eigenverbrauch sonstiger Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1980

  • BFH, 13.12.1984 - V R 32/74

    Optionserklärung - Klageantrag - Regelbesteuerung

  • EuGH, 05.02.1981 - 154/80

    Staatsecretaris van Financiën / Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats

  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

  • BFH, 12.11.1980 - II R 1/76

    Freigenußrecht - Kapitalgesellschaft - Ausgabe von Freigenußrechten -

  • EuGH, 14.01.1982 - 56/81

    Novi / Kommission

  • Drs-Bund, 19.10.1965 - BT-Drs V/1
  • Drs-Bund, 17.12.1962 - BT-Drs IV/850
  • BFH, 09.08.1973 - V R 13/73

    Selbstverbrauchsteuerpflicht - Personengesellschaft - Grundstück der

  • BFH, 03.11.1983 - V R 4/73

    Eigenverbrauch bei Erwerbsgesellschaften: Änderung der Rechtsprechung

  • BFH, 14.01.1986 - VII R 111/79

    Auswirkung der Löschung im Handelsregister während des Klageverfahrens auf die

  • BFH, 21.05.1971 - V R 117/67

    Bedeutung interner Zusatzvereinbarungen - Arbeitsgemeinschaftsverträge - Umsätze

  • BFH, 24.03.1987 - X R 28/80

    Personengesellschaft - Liquidation - Steuerverwaltungsakt - Vollbeendigung

  • BFH, 30.09.1976 - V R 109/73

    Grundsatzentscheidung zum Wesen der Steuerfestsetzung, zum Begriff der

  • FG München, 08.06.2000 - 14 K 3287/97

    Unternehmereigenschaft einer Holdinggesellschaft; Holding als Organträger

    Die Gründung der Klägerin und das bloße Halten von Gesellschaftsanteilen durch diese begründet nach ständiger Rechtsprechung keine Unternehmereigenschaft (Urteil des Europäischen Gerichtshofs -EuGH- vom 20. Juni 1991 C-60/90, Polysar Investments Netherlands, EuGHE 1991, I-3111 Rdn. 17; BFH-Urteile vom 20. Januar 1988 X R 48/81, BStBl II 1988, 557 und vom 28. September 1988 X R 6/82, BStBl II 1989, 122 ).

    An einer solchen fehlt es hingegen, wenn und soweit eine Dienstleistung unentgeltlich ausgeführt wird; insoweit ist die Tätigkeit nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet (EuGH-Urteil vom 1. April 1982 89/81, Hong-Kong Trade, EuGHE 1982, 1277; § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG ; BFH in BStBl II 1988, 557 ).

    Eine damit verbundene oder beabsichtigte Steigerung des Gewinns der Tochtergesellschaften ist keine unternehmerische Tätigkeit im umsatzsteuerrechtlichen Sinn, da sie nicht auf Entgelt, sondern auf eine Gewinnbeteiligung gerichtet ist (ständige Rechtsprechung; EuGH-Urteil vom 27. Januar 2000 C-23/98, Heerma, Umsatzsteuer-Rundschau 2000, 121 Rdn. 13 und z. B. BFH in BStBl II 1988, 557 ).

    Das Finanzamt hat daher den streitbefangenen Vorsteuerabzug mit Recht versagt, da insoweit die Leistungsbezüge der Klägerin nicht für ihr Unternehmen, sondern für ihren nichtunternehmerischen Bereich bezogen wurden (vgl. BFH in BStBl II 1988, 557 ).

    Dieser nichtunternehmerische Bereich ist angesprochen, wenn die Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht auf Leistungen gegen Entgelt gerichtet ist (BFH in BStBl II 1988, 557 ).

  • FG Saarland, 15.07.2003 - 1 K 230/01

    Unternehmereigenschaft einer Holding (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG)

    Die Gründung einer Gesellschaft und das bloße Halten von Gesellschaftsanteilen durch diese begründet nach ständiger Rechtsprechung keine Unternehmereigenschaft (EuGH vom 20. Juni 1991 C-60/90, Polysar Investments Netherlands, EuGHE 1991, I-3111 Rdn. 17; BFH-Urteile vom 20. Januar 1988 X R 48/81, BStBl II 1988, 557 und vom 28. September 1988 X R 6/82, BStBl II 1989, 122).

    An einer solchen fehlt es hingegen, wenn und soweit eine Dienstleistung unentgeltlich ausgeführt wird; insoweit ist die Tätigkeit nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet (EuGH-Urteil vom 1. April 1982 89/81, Hong-Kong Trade, EuGHE 1982, 1277; BFH in BStBl II 1988, 557).

    Eine damit verbundene oder beabsichtigte Steigerung des Gewinns der Tochtergesellschaften ist keine unternehmerische Tätigkeit im umsatzsteuerrechtlichen Sinn, da sie nicht auf Entgelt, sondern auf eine Gewinnbeteiligung gerichtet ist (ständige Rechtsprechung; EuGH-Urteil vom 27. Januar 2000 C-23/98, Heerma, UStR 2000, 121 Rdn. 13; BFH in BStBl II 1988, 557).

    Der Beklagte hat daher den streitbefangenen Vorsteuerabzug zu Recht versagt, da insoweit die Leistungsbezüge der Klägerin nicht für ihr Unternehmen, sondern für ihren nichtunternehmerischen Bereich bezogen wurden (vgl. BFH in BStBl II 1988, 557).

  • FG Saarland, 13.11.2001 - 1 V 305/01

    Unternehmereigenschaft einer Holding

    Die Gründung einer Gesellschaft und das bloße Halten von Gesellschaftsanteilen durch diese begründet nach ständiger Rechtsprechung keine Unternehmereigenschaft (EuGH vom 20. Juni 1991 C-60/90, Polysar Investments Netherlands, EuGHE 1991, I-3111 Rdn. 17; BFH-Urteile vom 20. Januar 1988 X R 48/81, BStBl II 1988, 557 und vom 28. September 1988 X R 6/82, BStBl II 1989, 122).

    An einer solchen fehlt es hingegen, wenn und soweit eine Dienstleistung unentgeltlich ausgeführt wird; insoweit ist die Tätigkeit nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet (EuGH-Urteil vom 1. April 1982 89/81, Hong-Kong Trade, EuGHE 1982, 1277; BFH in BStBl II 1988, 557).

    Die geschäftsleitende Tätigkeit der Antragstellerin diente auch nicht mittelbar ihren unternehmerischen Zwecken.  Eine damit verbundene oder beabsichtigte Steigerung des Gewinns der Tochtergesellschaften ist keine unternehmerische Tätigkeit im umsatzsteuerrechtlichen Sinn, da sie nicht auf Entgelt, sondern auf eine Gewinnbeteiligung gerichtet ist (ständige Rechtsprechung; EuGH-Urteil vom 27. Januar 2000 C-23/98, Heerma, UStR 2000, 121 Rdn. 13; BFH in BStBl II 1988, 557).

    Der Antragsgegner hat daher den streitbefangenen Vorsteuerabzug zu Recht versagt, da insoweit die Leistungsbezüge der Klägerin nicht für ihr Unternehmen, sondern für ihren nichtunternehmerischen Bereich bezogen wurden (vgl. BFH in BStBl II 1988, 557).

  • BFH, 06.05.1993 - V R 45/88

    Kein Vorsteuerabzug bei erfolglosen Vorbereitungshandlungen für eine

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist Unternehmer im Sinne der sowohl für die Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 als auch für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980) maßgeblichen Regelung in § 2 Abs. 1 UStG 1980 nur derjenige, der Leistungen gegen Entgelt i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 erbringt (Urteile vom 20. Januar 1988 X R 48/81, BFHE 152, 556, BStBl II 1988, 557, unter II. 3. c; vom 19. Mai 1988 V R 115/83, BFHE 154, 173, BStBl II 1988, 916; vom 28. September 1988 X R 6/82, BFHE 155, 204, BStBl II 1989, 122; zum UStG 1951 vgl. Urteil vom 1. Februar 1973 V R 2/70, BFHE 107, 494, BStBl II 1973, 172).
  • BFH, 01.09.2010 - V R 6/10

    Umsatzsteuer: Pkw-Nutzung durch Mitglieder einer Sozietät für Fahrten zwischen

    b) Ohne dass der Senat darüber zu entscheiden braucht, ob Fahrten zwischen Wohn- und Unternehmensort beim Einzelunternehmer zu einer Besteuerung einer sog. Nutzungsentnahme nach § 3 Abs. 9a UStG führen, ergibt sich das Vorliegen unterschiedlicher Sachverhalte bereits daraus, dass der Einzelunternehmer an sich selbst keine entgeltliche Leistung erbringen kann, während Gesellschaft und Gesellschafter nicht identisch sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. Januar 1988 X R 48/81, BFHE 152, 556, BStBl II 1988, 557, unter II.3.f; vom 16. Mai 2002 V R 4/01, BFH/NV 2002, 1347, unter II.1.c, und vom 6. September 2007 V R 16/06, BFH/NV 2008, 1710, unter 3.) und daher entgeltliche Leistungsvorgänge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter der Umsatzsteuer unterliegen.
  • BFH, 12.03.1998 - V R 17/93

    Grenzüberschreitende Personenbeförderung: Entgeltaufteilung

    dd) Da mit dem Umsatzsteuergesetz 1980 das deutsche Umsatzsteuerrecht an die Richtlinie 77/388/EWG angepaßt werden sollte, ist das Umsatzsteuergesetz 1980 möglichst in einer dem Wortlaut und Zweck der Richtlinie 77/388/EWG entsprechenden Weise auszulegen und anzuwenden (vgl. zur richtlinienkonformen Auslegung Urteile des BFH vom 20. Januar 1988 X R 48/81, BFHE 152, 556, BStBl II 1988, 557; vom 30. Juli 1992 V R 95/87, BFH/NV 1993, 202).
  • BFH, 27.07.1988 - X R 41/82

    Voraussetzungen für die Gewährung eines Vorsteuerabzuges

    Der Senat hat mit Urteil vom 20. Januar 1988 X R 48/81 (BFHE 152, 556, BStBl II 1988, 557) entschieden, daß eine Personenhandelsgesellschaft - wie die Klägerin -, die sich an anderen Personenhandelsgesellschaften - wie den beiden GmbH & Co. KGen - beteiligt, regelmäßig nicht Unternehmer ist.

    Ein Beteiligungsunternehmen ist auch nicht mit einer Kapitalanlagegesellschaft vergleichbar (dazu Senatsurteil in BFHE 152, 556, BStBl II 1988, 557 unter 4).

    In dem Urteil in BFHE 152, 556, BStBl II 1988, 557 hat der Senat allerdings offengelassen, ob eine Publikumsgesellschaft, die zugleich Beteiligungsgesellschaft ist, mit der Anteilsausgabe überhaupt steuerbare Umsätze bewirkt oder ob diese Umsätze innerhalb der nichtunternehmerischen Sphäre als Hilfsumsätze angesehen werden können.

  • BFH, 28.09.1988 - X R 6/82

    Personenhandelsgesellschaft ist, soweit sie an anderen Gesellschaften beteiligt

    Eine Personenhandelsgesellschaft ist, soweit sie an anderen Gesellschaften beteiligt ist, regelmäßig nicht Unternehmer (Bestätigung zum BFH-Urteil vom 20. Januar 1988 X R 48/81, BFHE 152, 556, BStBl II 1988, 557).

    Der erkennende Senat hat durch Urteil vom 20. Januar 1988 X R 48/81 (BFHE 152, 556, BStBl II 1988, 557) entschieden, daß eine Personen(handels)gesellschaft, soweit sie an anderen Gesellschaften beteiligt ist, regelmäßig nicht Unternehmer i. S. des § 1 Abs. 1 i.V. m. § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist und daher Vorsteuern aus Leistungen, die für diesen nichtunternehmerischen Bereich bezogen sind, nicht abziehen kann.

  • BFH, 19.05.1988 - V R 115/83

    1. Unternehmereigenschaft setzt Leistungen gegen Entgelt voraus 2. Zum

    Tätigkeit in diesem Sinne ist die auf Entgelt gerichtete Tätigkeit i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1973 (BFH-Urteile vom 17. Juli 1980 V R 5/72, BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622 unter 2.; vom 20. Januar 1988 X R 48/81, BFHE 152, 556, BStBl II 1988, 557, unter 3c; vgl. auch BFH-Urteile vom 15. Januar 1987 V R 3/77, BFHE 149, 272, BStBl II 1987, 512 unter 2b, und vom 21. Mai 1987 V R 109/77, BFHE 150, 368, BStBl II 1987, 735 unter 2a).
  • FG Hamburg, 25.10.2011 - 2 K 62/10

    Nachweisanforderungen an unternehmerische Tätigkeit im Ausland - Keine

    Mangels eigener Umsätze i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist derjenige, der die Beteiligungen hält, grundsätzlich nicht Unternehmer und kann Vorsteuern aus Leistungen, die er bezogen hat, nicht abziehen (BFH v. 20.01.1988, X R 48/81, BStBl II 1988, 557; BFH v. 28.09.1988, X R 6/82, BStBl II 1989, 0122; s.0a. EuGH-Urt. v. 29.04.2004, C-77/01, BFH/NV 2004, Beilage 3, 259; vgl. auch Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG, § 2 Rz.204).

    Eine Publikumsgesellschaft wie die Klägerin erbringt auch nicht als "Kapitalsammelstelle" gegenüber ihren Gesellschafter-Anlegern --neben steuerfreien Umsätzen (Ausgabe von Gesellschaftsanteilen)-- steuerpflichtige Umsätze, wie die Verwaltung des Anlegerkapitals für die Dauer der Beteiligung oder dergl., denn anders als bei einer Kapitalanlagegesellschaft, die das Vermögen der Anleger getrennt vom sonstigen Vermögen der Gesellschaft in einem Sondervermögen hält, das rechtliche Selbständigkeit genießt, geht das Vermögen der Anleger einer Publikumsgesellschaft in deren Vermögen ein; die Publikumsgesellschaft verwaltet eigenes Vermögen (vgl. BFH vom 20.01.1988, X R 48/81, BStBl II 1988, 557).

  • FG Hamburg, 25.10.2011 - 2 K 61/10

    Nachweisanforderungen an unternehmerische Tätigkeit im Ausland - Keine

  • FG Hessen, 15.03.2007 - 6 K 1476/02

    Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung - Finanzholding

  • BFH, 21.08.1992 - V B 64/90

    Vorsteuerabzug bei Vorbereitungshandlungen in Form von Investitionsmaßnahmen für

  • FG Baden-Württemberg, 22.04.2004 - 3 K 174/02

    Entnahme eines Gegenstandes vor der Weiterveräußerung durch GbR

  • BFH, 20.07.1988 - X R 46/81

    Anforderungen an die Begründung einer Unternehmereigenschaft des Kommanditisten

  • FG Hamburg, 27.05.2010 - 2 K 19/09

    Zur Unternehmereigenschaft nach dem Umsatzsteuergesetz

  • BFH, 14.12.1995 - V R 11/94

    Vorsteuerabzug - Atypisch stille Gesellschaft - Publikumsgesellschaft - Stille

  • BFH, 09.03.1989 - V B 48/88

    Kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines Gegenstandes, den ein Gesellschafter der

  • FG Sachsen-Anhalt, 22.03.2004 - 3 V 1560/03

    Zuordnung eines vom Gesellschaftergeschäftsführer privat genutzten Pkw zum

  • BFH, 26.07.1988 - X R 50/82

    Zum Vorsteuerabzug der Kreditinstitute beim Bezug von Werbeartikeln

  • FG Köln, 29.08.1996 - 2 K 4289/94
  • FG Hessen, 17.02.2003 - 6 K 493/99

    Organschaft; Umsatzsteuer; Wirtschaftliche Eingliederung; Managementleistung;

  • BFH, 22.11.1994 - V B 73/94

    Vorsteuerabzug bei Beteiligung atypisch stiller Gesellschafter

  • FG München, 24.04.2008 - 14 K 2232/06

    Unternehmereigenschaft einer Holding - Haftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen

  • BFH, 28.09.1988 - X R 29/82

    Anforderungen an den Unternehmerbegriff bei der Umsatzsteuerberechnung einer GbR

  • FG Sachsen-Anhalt, 29.01.2002 - 6 K 1747/98

    Zuordnung erhaltener Zuschüsse zum Rahmen des Unternehmens; Vorsteuerabzug;

  • FG Bremen, 21.01.1992 - II 236/88
  • FG Sachsen, 29.01.2002 - 6 K 1747/98

    Anteilige Kürzung von Vorsteuerbeträgen; Abgrenzung der unternehmerischen von der

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