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   BFH, 08.04.1992 - X R 48/90   

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https://dejure.org/1992,9823
BFH, 08.04.1992 - X R 48/90 (https://dejure.org/1992,9823)
BFH, Entscheidung vom 08.04.1992 - X R 48/90 (https://dejure.org/1992,9823)
BFH, Entscheidung vom 08. April 1992 - X R 48/90 (https://dejure.org/1992,9823)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit von Rentenzahlungen als Sonderausgaben - Abzug als Werbungskosten nur bei Veräusserungsrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 29.01.1992 - X R 193/87

    Unterscheidung von betrieblicher Veräußerungsrente und privater Ersorgungsrente

    Auszug aus BFH, 08.04.1992 - X R 48/90
    Bei der Übertragung von Vermögen, wie z. B. privatem Grundbesitz von Eltern auf Kinder im Wege vorweggenommener Erbfolge gegen Versorgungsleistungen, ist im Regelfall anzunehmen, daß Leistung und Gegenleistung regelmäßig nicht wie unter Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten abgewogen werden; vielmehr ist - widerleglich - zu vermuten, daß die Rente nach den Versorgungsbedürfnissen der Eltern unabhängig von der Höhe der übertragenen Vermögenswerte bemessen worden ist (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, 325, BStBl II 1990, 847; ausführlich m.w.N. Urteil des erkennenden Senats vom 29. Januar 1992 X R 193/87, BStBl II 1992, 465).

    Die für eine private Versorgungsrente sprechende Vermutung besteht nur dann nicht, wenn feststeht, daß die beiderseitigen Leistungen wie unter fremden Dritten gegeneinander abgewogen worden sind und die Beteiligten subjektiv von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen ausgegangen sind (ausführlich m.w.N. Senatsurteil in BStBl II 1992, 465).

    Beruft sich ein Steuerpflichtiger darauf, daß Rente und übertragenes Vermögen wertgleich seien, muß er dies zur Widerlegung der genannten Vermutung substantiiert dartun; insbesondere muß er darlegen, welche Vorstellung die Vertragsbeteiligten bei Abschluß des Vertrages bezüglich des Wertes der übertragenen Wirtschaftsgüter hatten (BFH-Urteile vom 9. Oktober 1985 I R 149/82, BFHE 144, 561, BStBl II 1986, 51; in BStBl II 1992, 465).

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 08.04.1992 - X R 48/90
    Bei der Übertragung von Vermögen, wie z. B. privatem Grundbesitz von Eltern auf Kinder im Wege vorweggenommener Erbfolge gegen Versorgungsleistungen, ist im Regelfall anzunehmen, daß Leistung und Gegenleistung regelmäßig nicht wie unter Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten abgewogen werden; vielmehr ist - widerleglich - zu vermuten, daß die Rente nach den Versorgungsbedürfnissen der Eltern unabhängig von der Höhe der übertragenen Vermögenswerte bemessen worden ist (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, 325, BStBl II 1990, 847; ausführlich m.w.N. Urteil des erkennenden Senats vom 29. Januar 1992 X R 193/87, BStBl II 1992, 465).

    Sind nach den nicht mit schlüssigen Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) Leistung und Gegenleistung weder objektiv noch subjektiv gleichwertig, bleibt es bei der Vermutung für einen Vermögensübergabevertrag im Sinne der Entscheidungen des Großen Senats (BFH-Beschlüsse in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, und vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78), bei dem zugesagte Versorgungsleistungen weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten darstellen.

    In seinem Beschluß in BFHE 161, 317, 326 f., BStBl II 1990, 47, dort unter C.II. 1 a hat er die zivil- und steuerrechtliche Sonderstellung des Vermögensübergabevertrages hervorgehoben.

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 08.04.1992 - X R 48/90
    Sind nach den nicht mit schlüssigen Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) Leistung und Gegenleistung weder objektiv noch subjektiv gleichwertig, bleibt es bei der Vermutung für einen Vermögensübergabevertrag im Sinne der Entscheidungen des Großen Senats (BFH-Beschlüsse in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, und vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78), bei dem zugesagte Versorgungsleistungen weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten darstellen.

    Mit Beschluß in BHFE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C.II.2.

  • BFH, 09.10.1985 - I R 149/82

    Betriebliche Veranlassung - Übernahme des väterlichen Betriebs - Rentenzahlungen

    Auszug aus BFH, 08.04.1992 - X R 48/90
    Beruft sich ein Steuerpflichtiger darauf, daß Rente und übertragenes Vermögen wertgleich seien, muß er dies zur Widerlegung der genannten Vermutung substantiiert dartun; insbesondere muß er darlegen, welche Vorstellung die Vertragsbeteiligten bei Abschluß des Vertrages bezüglich des Wertes der übertragenen Wirtschaftsgüter hatten (BFH-Urteile vom 9. Oktober 1985 I R 149/82, BFHE 144, 561, BStBl II 1986, 51; in BStBl II 1992, 465).
  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 286/81

    Betriebliche Veräußerungsrente - Betriebliche Versorgungsrente -

    Auszug aus BFH, 08.04.1992 - X R 48/90
    Die Frage, von welchen Vorstellungen die Vertragsparteien bei Begründung und Bemessung des Rentenverhältnisses ausgegangen sind, ob also die Rente Gegenleistung ist oder Versorgungscharakter hat, liegt auf tatsächlichem Gebiet (BFH-Urteil vom 12. November 1985 VIII R 286/81, BFHE 145, 62, BStBl II 1986, 55, m.w.N.).
  • BFH, 13.09.1989 - II R 1/87

    Provisionszahlungen an Handelsvertreter für die Beschaffung von Aufträgen

    Auszug aus BFH, 08.04.1992 - X R 48/90
    In seinem Beschluß in BFHE 161, 317, 326 f., BStBl II 1990, 47, dort unter C.II. 1 a hat er die zivil- und steuerrechtliche Sonderstellung des Vermögensübergabevertrages hervorgehoben.
  • BFH, 28.01.1986 - IX R 12/80

    Wiederkehrende Barleistung - Vermögensübertragungsvertrag - Leibrente -

    Auszug aus BFH, 08.04.1992 - X R 48/90
    Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen, die Vertragsbeteiligten hätten nur eine Wertsicherungsklausel vereinbart, die nach der Rechtsprechung die Gleichmäßigkeit des inneren Wertes der Rente lediglich verstärke (z. B. BFH-Urteil vom 28. Januar 1986 IX R 12/86, BFHE 146, 68, BStBl II 1986, 348).
  • BFH, 05.03.1964 - IV 417/62
    Auszug aus BFH, 08.04.1992 - X R 48/90
    Trotz objektiver Ungleichgewichtigkeit von Leistung und Gegenleistung kann eine Veräußerungsrente vorliegen, wenn die Vertragschließenden subjektiv von der Gleichwertigkeit ausgegangen sind (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. März 1964 IV 417/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1964, 416).
  • BFH, 23.07.1986 - IX R 12/86
    Auszug aus BFH, 08.04.1992 - X R 48/90
    Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen, die Vertragsbeteiligten hätten nur eine Wertsicherungsklausel vereinbart, die nach der Rechtsprechung die Gleichmäßigkeit des inneren Wertes der Rente lediglich verstärke (z. B. BFH-Urteil vom 28. Januar 1986 IX R 12/86, BFHE 146, 68, BStBl II 1986, 348).
  • BFH, 21.07.1999 - I R 2/98

    Gemeinnützigkeit; künftige Vermögensverwendung

    a) Die Auslegung der Satzung gehört --wie jede Form einer Vertragsauslegung-- zu den tatsächlichen Feststellungen des FG, an die das Revisionsgericht im Grundsatz gebunden ist (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; BFH-Urteile vom 12. Oktober 1995 I R 179/94, BFHE 180, 30, BStBl II 1996, 402, m.w.N.; vom 9. April 1997 I R 52/96, BFH/NV 1997, 808; vom 8. April 1992 X R 48/90, BFH/NV 1993, 10; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 118 Rdnr. 17, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 05.05.1997 - XIII 525/93

    Steuerliche Abzugsfähigkeit von wiederkehrenden Leistungen an die Übergeberin im

    Bislang hat die Rechtsprechung eine die Existenz - wenigstens teilweise begründende - Wirtschaftseinheit nur bei der Übertragung von Mehrfamilienhäusern anerkannt (vgl. BFH-Urteile vom 22. Januar 1992 X R 205/87, BFH/NV 1992, 513, vom 8. April 1992 X R 48/90, BFH/NV 1993, 10).
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