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   BFH, 29.11.2017 - X R 5/17   

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https://dejure.org/2017,56027
BFH, 29.11.2017 - X R 5/17 (https://dejure.org/2017,56027)
BFH, Entscheidung vom 29.11.2017 - X R 5/17 (https://dejure.org/2017,56027)
BFH, Entscheidung vom 29. November 2017 - X R 5/17 (https://dejure.org/2017,56027)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst a, EStG § 33 Abs 2, EStG VZ 2013
    Krankenversicherungsbeiträge nur für eine Basisabsicherung abziehbar

  • Bundesfinanzhof

    Krankenversicherungsbeiträge nur für eine Basisabsicherung abziehbar

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst a EStG 2009, § 33 Abs 2 EStG 2009, EStG VZ 2013
    Krankenversicherungsbeiträge nur für eine Basisabsicherung abziehbar

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Umfang der Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur gesetzlichen und einer freiwilligen privaten Krankenversicherung

  • rewis.io

    Krankenversicherungsbeiträge nur für eine Basisabsicherung abziehbar

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Krankenversicherungsbeiträge nur für eine Basisabsicherung abziehbar

  • rechtsportal.de

    Umfang der Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur gesetzlichen und einer freiwilligen privaten Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de

    Krankenversicherungsbeiträge nur für eine Basisabsicherung abziehbar

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Krankenversicherungsbeiträge nur für eine Basisabsicherung abziehbar

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge - und die Doppelversicherung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Krankenversicherungsbeiträge nur für eine Basisabsicherung abziehbar

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Krankenversicherungsbeiträge nur für die Basisabsicherung abziehbar

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Krankenversicherungsbeiträge: Nur Kosten für Basisabsicherung abziehbar

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abziehbarkeit der Beiträge zu Krankenversicherungen als Sonderausgaben

Besprechungen u.ä.

  • pwc.de (Entscheidungsbesprechung)

    Krankenversicherungsbeiträge nur für Basisabsicherung steuerlich abziehbar

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 3 Buchst a, EStG § 10 Abs 4
    Krankenversicherung, Höchstbetrag, Vorsorgeaufwendungen

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 260, 148
  • NJW 2018, 1280
  • DB 2018, 745
  • BStBl II 2018, 230
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Köln, 08.03.2017 - 14 K 2560/16

    Einkommensteuer: Sonderausgabenabzug bei doppelter Absicherung der

    Auszug aus BFH, 29.11.2017 - X R 5/17
    Es können damit nur die Beiträge für eine die Basiskrankenversorgung sichernde Krankenversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abgezogen werden (so auch FG Köln, Urteil vom 8. März 2017  14 K 2560/16, EFG 2017, 1650, rechtskräftig; mit zustimmender Anmerkung von Reddig, EFG 2017, 1652).

    Denn die Kläger waren weder rechtlich, tatsächlich noch sittlich verpflichtet, eine weitere private Krankenversicherung abzuschließen, da sie bereits durch ihre gesetzliche Krankenversicherung einen Basisversicherungsschutz erlangt hatten (so auch FG Köln, in EFG 2017, 1650, Rz 21).

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2016 - 7 K 7099/15

    Auswirkung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung auf

    Auszug aus BFH, 29.11.2017 - X R 5/17
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. November 2016  7 K 7099/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus BFH, 29.11.2017 - X R 5/17
    Das Gesetz diente der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06 (BVerfGE 120, 125), mit der das BVerfG den Gesetzgeber zur Neuordnung des Abzugs von Sonderausgaben in Bezug auf die existenznotwendigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aufgefordert hatte (s.a. BTDrucks 16/12254, S. 20 f.).
  • BFH, 07.11.2000 - III R 23/98

    - für den Zeitraum 1. August 1984 bis 31. Mai 1987

    Auszug aus BFH, 29.11.2017 - X R 5/17
    Es ist vielmehr ausreichend, dass die Krankenversicherungsbeiträge ihrer Art nach Sonderausgaben sind (BFH-Urteil vom 29. November 1991 III R 191/90, BFHE 166, 272, BStBl II 1992, 293; s.a. BFH-Urteil vom 7. November 2000 III R 23/98, BFHE 193, 383, BStBl II 2001, 338, unter II.3.b).
  • BFH, 29.11.1991 - III R 191/90

    Beiträge zur Krankenversicherung sind ihrer Art nach Sonderausgaben und können

    Auszug aus BFH, 29.11.2017 - X R 5/17
    Es ist vielmehr ausreichend, dass die Krankenversicherungsbeiträge ihrer Art nach Sonderausgaben sind (BFH-Urteil vom 29. November 1991 III R 191/90, BFHE 166, 272, BStBl II 1992, 293; s.a. BFH-Urteil vom 7. November 2000 III R 23/98, BFHE 193, 383, BStBl II 2001, 338, unter II.3.b).
  • FG Düsseldorf, 05.09.2017 - 3 K 2745/16

    Besteuerungsrecht für Anteilsveräußerungsgewinn und Gewinnausschüttung nach

    Auszug aus BFH, 29.11.2017 - X R 5/17
    Es können damit nur die Beiträge für eine die Basiskrankenversorgung sichernde Krankenversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abgezogen werden (so auch FG Köln, Urteil vom 8. März 2017  14 K 2560/16, EFG 2017, 1650, rechtskräftig; mit zustimmender Anmerkung von Reddig, EFG 2017, 1652).
  • FG Nürnberg, 20.07.2023 - 8 K 431/22

    Steuerpflicht und Krankenversicherung

    Es verwies zur Begründung auf das BFH-Urteil vom 29.11.2017 (X R 5/17, BStBl II 2018, 230).

    Die Entscheidung des BFH vom 29.11.2017 (X R 39/05, BStBl II 2018, 230) stehe dem nicht entgegen, da der BFH davon ausgegangen sei, der dortige Kläger sei doppelt basiskrankenversichert.

    Ist ein Steuerpflichtiger sowohl Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse als auch freiwillig privat krankenversichert, kann er lediglich die Beiträge gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) EStG unbeschränkt abziehen, die er an die gesetzliche Krankenversicherung entrichtet (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2017 X R 5/17, BStBl II 2018, 230; BFH-Beschluss vom 29.08.2019 X B 56/19, BFH/NV 2020, 20; Krüger in Schmidt, EStG, 42. Aufl. 2023 § 10 Rz. 47; Kulosa in Hermann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 318. Lieferung 5/2023, § 10 EStG Rz. 88).

    Hieraus folgt, dass, wenn bereits eine Basisabsicherung in der GKV besteht, eine private Versicherung für die bereits abgesicherten Leistungen zur Erlangung des sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus nicht erforderlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2017 X R 5/17, BStBl II 2018, 230, Rz. 25: "..., da sie bereits durch ihre gesetzliche Krankenversicherung einen Basisversicherungsschutz erlangt hat").

    Diesem Zweck widerspräche es, wenn es dem Steuerpflichtigen möglich wäre, durch den Abschluss mehrerer Krankenversicherungen eine über das Erforderliche hinausgehende Steuerverschonung zu erhalten (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2017 X R 5/17, BStBl II 2018, 230, Rz. 18).

  • BFH, 29.08.2019 - X B 56/19

    Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen bei privater Basis-Krankenversicherung

    NV: Entrichtet ein in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Pflichtversicherter zusätzlich Beiträge zur privaten Basis-Kranken- und Pflegeversicherung, sind nur die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG als Sonderausgaben abziehbar (Senatsurteil vom 29.11.2017 - X R 5/17, BFHE 260, 148, BStBl II 2018, 230).

    Nach dem Senatsurteil vom 29.11.2017 - X R 5/17 (BFHE 260, 148, BStBl II 2018, 230, Rz 12 ff.) ist § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG nach seiner Systematik, der Entstehungsgeschichte und dem Normzweck dahingehend auszulegen, dass entscheidendes Kriterium für die Abziehbarkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ihre "Erforderlichkeit" für die Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus ist.

    Entrichtet ein in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherter zusätzlich Beiträge zur privaten Basis-Krankenversicherung, sind nur die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erforderlich, weil sie auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen, der sich der Steuerpflichtige nicht entziehen kann (Senatsurteil in BFHE 260, 148, BStBl II 2018, 230, Rz 19 f.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 2011/15

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 15.01.2020 1 K

    Der Zweck des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung ist es damit, die durch das Sozialstaatsprinzip geforderte steuerliche Verschonung des sogenannten sächlichen Existenzminimums zu gewährleisten und insoweit die dazu notwendigen Aufwendungen zum steuerlichen Abzug zuzulassen (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2017 X R 5/17, BFHE 260, 148, BStBl II 2018, 230).

    Ist ein Steuerpflichtiger - wie der Kläger - in der Pflegekasse pflichtversichert, beruhen sowohl die ihm gewährten Leistungen als auch die Höhe der von ihm zu zahlenden Beiträge auf einer gesetzlichen Anordnung, nämlich den Regelungen des SGB XI. Diesem Gesetzesbefehl kann er sich nicht entziehen, so dass die Pflichtbeiträge zur Erlangung des Versicherungsschutzes sowohl unvermeidbar als auch erforderlich sind (vgl. zu Krankenversicherungsbeiträgen: BFH-Urteil vom 29. November 2017 X R 5/17, a.a.O.; Förster, DStR 2018, 1405 f.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.10.2020 - 1 K 1272/18

    Aufteilung des Arbeitslohns eines grenzüberschreitend tätigen Berufskraftfahrers

    Der Zweck des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung ist es damit, die durch das Sozialstaatsprinzip geforderte steuerliche Verschonung des sogenannten sächlichen Existenzminimums zu gewährleisten und insoweit die dazu notwendigen Aufwendungen zum steuerlichen Abzug zuzulassen (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2017 X R 5/17, BFHE 260, 148, BStBl II 2018, 230).

    Diesem Gesetzesbefehl kann er sich nicht entziehen, so dass die Pflichtbeiträge zur Erlangung des Versicherungsschutzes sowohl unvermeidbar als auch erforderlich sind (vgl. zu Krankenversicherungsbeiträgen: BFH-Urteil vom 29. November 2017 X R 5/17, a.a.O.; Förster, DStR 2018, 1405 f.).

  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2020 - 3 K 3139/19

    Steuerliche Behandlung von Prämien zur Schweizer Unfallversicherung für die

    Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind es die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB V vergleichbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2017 X R 5/17, BStBl II 2018, 230).

    Es können daher nur Beiträge für eine die Basiskrankenversorgung sichernde Krankenversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG abgezogen werden (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2017 X R 5/17, BStBl II 2018, 230).

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1692/19

    Steuerliche Berücksichtigung von in Luxemburg gezahlten

    Zweck des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung ist es damit, die durch das Sozialstaatsprinzip geforderte steuerliche Verschonung des sogenannten sächlichen Existenzminimums zu gewährleisten und insoweit die dazu notwendigen Aufwendungen zum steuerlichen Abzug zuzulassen (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2017 X R 5/17, BFHE 260, 148, BStBl II 2018, 230).

    Ist ein Steuerpflichtiger - wie der Kläger - in der Pflegekasse pflichtversichert, beruhen sowohl die ihm gewährten Leistungen als auch die Höhe der von ihm zu zahlenden Beiträge auf einer gesetzlichen Anordnung, nämlich den Regelungen des SGB XI. Diesem Gesetzesbefehl kann er sich nicht entziehen, so dass die Pflichtbeiträge zur Erlangung des Versicherungsschutzes sowohl unvermeidbar als auch erforderlich sind (vgl. zu Krankenversicherungsbeiträgen BFH-Urteil vom 29. November 2017 X R 5/17, a.a.O.; Förster, DStR 2018, 1405 f.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1476/19

    DBA Luxemburg, EStG

    Zweck des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung ist es damit, die durch das Sozialstaatsprinzip geforderte steuerliche Verschonung des sogenannten sächlichen Existenzminimums zu gewährleisten und insoweit die dazu notwendigen Aufwendungen zum steuerlichen Abzug zuzulassen (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2017 X R 5/17, BFHE 260, 148, BStBl II 2018, 230).

    Ist ein Steuerpflichtiger in der Pflegekasse pflichtversichert, beruhen sowohl die ihm gewährten Leistungen als auch die Höhe der von ihm zu zahlenden Beiträge auf einer gesetzlichen Anordnung, nämlich den Regelungen des SGB XI. Diesem Gesetzesbefehl kann er sich nicht entziehen, so dass die Pflichtbeiträge zur Erlangung des Versicherungsschutzes sowohl unvermeidbar als auch erforderlich sind (vgl. zu Krankenversicherungsbeiträgen BFH-Urteil vom 29. November 2017 X R 5/17, a.a.O.; Förster, DStR 2018, 1405 f.).

  • FG Hessen, 08.04.2020 - 9 K 2170/17

    Freiwillige Pflegeversicherung als Basisvorsorge?

    Der BFH hat im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG vom 13.02.2008 (2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125) in seinen Entscheidungen bisher lediglich mehrfach ausgeführt, dass die Höchstbetragsregelung des § 10 Abs. 4 EStG insbesondere im Hinblick auf die unbegrenzte Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine Basisversorgung im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG verfassungsgemäß ist (BFH, Urteil vom 09.09.2015, X R 5/13, BStBl II 2015; BFH, Urteil vom 29.11.2017, X R 5/17, BStBl II 2018, 230; BFH, Urteil vom 29.08.2019, X B 56/19, BFH/NV 2020, 20) und dies damit begründet, dass ein vollständiger Sonderausgabenabzug verfassungsrechtlich lediglich zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Niveaus geboten sei.
  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1904/19

    Steuerliche Berücksichtigung ausländischer (luxemburgischer)

    Zweck des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung ist es damit, die durch das Sozialstaatsprinzip geforderte steuerliche Verschonung des sogenannten sächlichen Existenzminimums zu gewährleisten und insoweit die dazu notwendigen Aufwendungen zum steuerlichen Abzug zuzulassen (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2017 X R 5/17, BFHE 260, 148, BStBl II 2018, 230).

    Ist ein Steuerpflichtiger in der Pflegekasse pflichtversichert, beruhen sowohl die ihm gewährten Leistungen als auch die Höhe der von ihm zu zahlenden Beiträge auf einer gesetzlichen Anordnung, nämlich den Regelungen des SGB XI. Diesem Gesetzesbefehl kann er sich nicht entziehen, so dass die Pflichtbeiträge zur Erlangung des Versicherungsschutzes sowohl unvermeidbar als auch erforderlich sind (vgl. zu Krankenversicherungsbeiträgen BFH-Urteil vom 29. November 2017 X R 5/17, a.a.O.; Förster, DStR 2018, 1405 f.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1479/19

    Steuerliche Berücksichtigung von in einem EU-Mitgliedstaat gezahlten

    Zweck des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung ist es damit, die durch das Sozialstaatsprinzip geforderte steuerliche Verschonung des sogenannten sächlichen Existenzminimums zu gewährleisten und insoweit die dazu notwendigen Aufwendungen zum steuerlichen Abzug zuzulassen (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2017 X R 5/17, BFHE 260, 148, BStBl II 2018, 230).

    Ist ein Steuerpflichtiger in der Pflegekasse pflichtversichert, beruhen sowohl die ihm gewährten Leistungen als auch die Höhe der von ihm zu zahlenden Beiträge auf einer gesetzlichen Anordnung, nämlich den Regelungen des SGB XI. Diesem Gesetzesbefehl kann er sich nicht entziehen, so dass die Pflichtbeiträge zur Erlangung des Versicherungsschutzes sowohl unvermeidbar als auch erforderlich sind (vgl. zu Krankenversicherungsbeiträgen BFH-Urteil vom 29. November 2017 X R 5/17, a.a.O.; Förster, DStR 2018, 1405 f.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1478/19

    Steuerliche Berücksichtigung von in einem EU-Mitgliedstaat gezahlten

  • OLG Nürnberg, 29.07.2020 - 8 U 1096/20

    Private Krankenversicherung: Anspruch auf Bescheinigungen über die steuerlich

  • LG Nürnberg-Fürth, 05.03.2020 - 2 O 9519/15

    Kein Anspruch auf Bescheinigung der auf die Basisleistung entfallenden

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