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   BFH, 14.04.2021 - X R 5/19   

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https://dejure.org/2021,36528
BFH, 14.04.2021 - X R 5/19 (https://dejure.org/2021,36528)
BFH, Entscheidung vom 14.04.2021 - X R 5/19 (https://dejure.org/2021,36528)
BFH, Entscheidung vom 14. April 2021 - X R 5/19 (https://dejure.org/2021,36528)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § ... 181 BGB, § 1822 BGB, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 1922, § 2033 BGB, § 47 Abs. 1 GmbHG, § 37 Abs. 1, § 45 GmbHG, § 709 Abs. 1 BGB, § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 1630 Abs. 1 BGB, § 1909 BGB, § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG, § 241 Nr. 1 des Aktiengesetzes, § 1643 Abs. 3, § 1915 Abs. 1, § 1829 Abs. 1 BGB, § 16, § 40 GmbHG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung; Zurechnung der Stimmen eines minderjährigen an der Betriebskapitalgesellschaft beteiligten Kindes

  • rewis.io

    Betriebsaufspaltung und minderjährige Kinder

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB §§ 181, 1626 Abs. 1 Satz 2, § 1630 Abs. 1, § 1643 Abs. 3, § 1829 Abs. 1, §§ 1909, 1915 Abs. 1, §§ 1922, 2033; GmbHG §§ 16, 18 Abs. 1, § 35 Abs. 1, §§ 40, 47 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
    Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung (hier: personelle Verflechtung und Stimmenanteil)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsaufspaltung und minderjährige Kinder

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung; Zurechnung der Stimmen eines minderjährigen an der Betriebskapitalgesellschaft beteiligten Kindes

  • datenbank.nwb.de

    Betriebsaufspaltung und minderjährige Kinder

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsaufspaltung und minderjährige Kinder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Stimmen-Patt verhindert (ungewollte) Betriebsaufspaltung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsaufspaltung - und das Stimmen-Patt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    "Stimmen-Patt" begründet keine Betriebsaufspaltung

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    "Stimmen-Patt" begründet keine Betriebsaufspaltung

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Betriebsaufspaltung schon bei 50% Stimmrecht? - Beherrschung aufgrund Zurechnung von GmbH-Stimmrechten Minderjähriger?

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Stimmen-Patt begründet keine Betriebsaufspaltung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    „Stimmen-Patt“ begründet keine Betriebsaufspaltung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15, GmbHG § 47 Abs 1, BGB § 181
    Betriebsaufspaltung, Personelle Verflechtung, Zusammenrechnung, Anteil, Minderjähriges Kind, Beherrschung, Selbstkontrahierungsverbot

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2021, 2197
  • NZG 2022, 39
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (28)

  • BFH, 30.11.2005 - X R 56/04

    Betriebsaufspaltung bei Vermietung eines Ladengeschäfts an Betriebs-GmbH durch

    Auszug aus BFH, 14.04.2021 - X R 5/19
    Die personelle Verflechtung verlangt --abgesehen vom Sonderfall der faktischen Beherrschung--, dass der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter auch in der Betriebskapitalgesellschaft die Stimmenmehrheit innehat und dort in der Lage ist, seinen Willen durchzusetzen; eine Beteiligung von exakt 50 % der Stimmen reicht nicht aus (Bestätigung des BFH-Urteils vom 30.11.2005 - X R 56/04, BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415).

    An dieser Voraussetzung hat der Senat auch in seinen Urteilen vom 30.11.2005 - X R 56/04 (BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415, unter II.1.b dd) und vom 02.09.2008 - X R 32/05 (BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634, unter II.2.a) ausdrücklich festgehalten (vgl. darüber hinaus die umfassenden Nachweise zur höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Söffing/Micker, Die Betriebsaufspaltung, 8. Aufl. 2021, Rz 364 Fußnote 1).

    Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschaftsvertrag in besonderen Fällen einstimmige Beschlüsse oder eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt (Senatsurteil in BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415, unter II.1.b bb).

    Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der über die Mehrheit der Stimmen gemäß § 47 Abs. 1 GmbHG verfügt, beherrscht deshalb dann die Geschäfte des täglichen Lebens in der Betriebsgesellschaft, wenn ihm --abgesehen vom Vorliegen eines wichtigen Grundes-- die Geschäftsführungsbefugnis nicht gegen seinen Willen entzogen werden kann (Senatsurteil in BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415, unter II.1.b cc).

    Diese Sachlage ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Geschäftsführerstellung zeitlich unbefristet erteilt worden ist (Senatsurteil in BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415, unter II.1.b ee).

    Außerdem würde dadurch übersehen, dass es sich, soweit die höchstrichterliche Rechtsprechung bislang auf das Kriterium der Geschäfte des täglichen Lebens abgestellt hat, stets um Sachverhalte handelte, in denen die Person bzw. Personengruppe in beiden Unternehmen mehr als 50 % der Stimmen innehatte (vgl. z.B. auch Senatsurteil in BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415, unter II.1.b dd).

  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Auszug aus BFH, 14.04.2021 - X R 5/19
    Eine Betriebsaufspaltung setzt voraus, dass einer Betriebsgesellschaft wesentliche Grundlagen für ihren Betrieb von einem Besitzunternehmen überlassen werden und die hinter dem Betriebs- und dem Besitzunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben; dieser ist anzunehmen, wenn die Person bzw. Personengruppe, die das Besitzunternehmen beherrscht, auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchsetzen kann (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 08.11.1971 - GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63, ständige Rechtsprechung).

    Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist nach den Verhältnissen des einzelnen Falles zu entscheiden, wobei hieran nach Auffassung des Großen Senats des BFH strenge Anforderungen zu stellen sind (BFH-Beschluss in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63, unter V.4.).

    Allerdings käme es durch eine solche Interpretation des Urteils zu einer Verkennung der vom Großen Senat des BFH im Beschluss in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63, unter V.4.

    a) Die im Rahmen der Betriebsaufspaltung notwendige Beherrschung kann im Fall der Beteiligung mehrerer Personen an einem Unternehmen auch dadurch erfüllt werden, dass die an beiden Unternehmen beteiligten Personen zwar in unterschiedlicher Höhe beteiligt sind, zusammen in beiden Unternehmen aber über die Mehrheit der Stimmen verfügen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63, unter V.4.).

  • BFH, 28.05.2020 - IV R 4/17

    Personelle Verflechtung bei von Geschäftsführung ausgeschlossenem

    Auszug aus BFH, 14.04.2021 - X R 5/19
    b) Jüngst hat der IV. Senat des BFH in seinem Urteil vom 28.05.2020 - IV R 4/17 (BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz 29, m.w.N.) bereits eine personelle Verflechtung bejaht, wenn eine Person oder Personengruppe zwar nicht nach den Beteiligungsverhältnissen, wohl aber nach ihren Befugnissen zur Geschäftsführung bei der Besitz- und der Betriebsgesellschaft in Bezug auf die die sachliche Verflechtung begründenden Wirtschaftsgüter ihren Willen durchsetzen könne.

    Könnten die hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen bestehenden Nutzungsüberlassungsverträge nicht gegen den Willen der die Besitzgesellschaft beherrschenden Person oder Personengruppe aufgelöst werden und beherrsche diese zugleich alle Geschäfte der laufenden Verwaltung, sei daher Beherrschungsidentität und damit auch personelle Verflechtung gegeben (BFH-Urteil in BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz 29).

    In diesem Zusammenhang ist auch entscheidend, welche Bedeutung das Doppelvertretungsverbot des § 181 BGB hat und ob es gesellschaftsrechtlich durch die Übertragung der Vertretung auf andere Personen (etwa einen Prokuristen) umgangen werden kann (bejahend: BFH-Urteil in BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz 35).

  • BFH, 21.08.1996 - X R 25/93

    Zur Bedeutung des gesellschaftsrechtlichen Einstimmigkeitserfordernisses bei der

    Auszug aus BFH, 14.04.2021 - X R 5/19
    a) Seit dem BFH-Urteil vom 12.11.1985 - VIII R 240/81 (BFHE 145, 401, BStBl II 1986, 296, unter I.3.b) vertritt die höchstrichterliche Rechtsprechung die Ansicht, dass es für eine Beherrschung im Sinne der Betriebsaufspaltung auf das für die Geschäfte des täglichen Lebens maßgebende Stimmrechtsverhältnis ankommt (ebenso etwa BFH-Urteile vom 27.08.1992 - IV R 13/91, BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134, unter II.1.a, und vom 30.01.2013 - III R 72/11, BFHE 240, 541, BStBl II 2013, 684, Rz 12; Senatsurteil vom 21.08.1996 - X R 25/93, BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44, unter 3.).

    Macht der Gesellschaftsvertrag Geschäfte des täglichen Lebens (zur Abgrenzung von ungewöhnlichen Geschäften vgl. Senatsurteil in BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44, unter 4.) nicht von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung abhängig, hat der Geschäftsführer die Geschäfte des täglichen Lebens zwar im Interesse der Gesellschaft, aber grundsätzlich eigenverantwortlich zu führen (vgl. § 37 Abs. 1 und § 45 GmbHG).

  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 14.04.2021 - X R 5/19
    Das FG habe den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12.03.1985 - 1 BvR 571/81 u.a. (BVerfGE 69, 188, BStBl II 1985, 475), der zur Frage der Zusammenrechnung der Anteile von Eheleuten --also von voll geschäftsfähigen Erwachsenen-- ergangen sei, rechtsfehlerhaft auch auf das Verhältnis von Eltern und minderjährigen Kindern angewendet.

    Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die zu Ehegatten ergangene Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss in BVerfGE 69, 188, BStBl II 1985, 475) für minderjährige Kinder entsprechend gilt (bejahend die Finanzverwaltung, vgl. R 15.7 Abs. 8 Satz 1 des Einkommensteuer-Handbuchs 2020), kommt es letztlich nicht an.

  • BFH, 26.11.1992 - IV R 15/91

    Voraussetzungen der personellen Verflechtung bei ehelicher Gütergemeinschaft

    Auszug aus BFH, 14.04.2021 - X R 5/19
    Für eine personelle Verflechtung ist --abgesehen vom hier nicht gegebenen Sonderfall der faktischen Beherrschung (dazu unter 5.)-- erforderlich, dass der Gesellschafter nach den gesellschaftsrechtlichen Stimmverhältnissen in der Lage ist, seinen Willen in beiden Unternehmen durchzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 26.11.1992 - IV R 15/91, BFHE 171, 490, BStBl II 1993, 876, unter II.1.a).

    Dazu bedarf es im Fall einer GmbH der Mehrheit der Anteile (vgl. BFH-Urteil in BFHE 171, 490, BStBl II 1993, 876, unter II.1.a).

  • BFH, 18.08.2009 - X R 22/07

    Betriebsaufspaltung bei Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen, die nicht im

    Auszug aus BFH, 14.04.2021 - X R 5/19
    Ob die damit umschriebenen Voraussetzungen einer sachlichen und personellen Verflechtung vorliegen, ist nach den Verhältnissen des einzelnen Falles zu entscheiden (etwa Senatsurteil vom 18.08.2009 - X R 22/07, BFH/NV 2010, 208, Rz 31, m.w.N.).

    Da das überlassene Vermögen regelmäßig auch für das Besitzunternehmen eine besondere wirtschaftliche Bedeutung hat, wird (gerade) durch diese sachliche Verflechtung gewährleistet, dass die Einflussnahme auf beide Unternehmen und ihre Geschäftspolitik koordiniert wird (vgl. auch Senatsurteil in BFH/NV 2010, 208, Rz 46, und BFH-Urteil vom 24.08.1989 - IV R 135/86, BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014, unter 3., jeweils m.w.N.).

  • BFH, 02.08.1972 - IV 87/65

    Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle der

    Auszug aus BFH, 14.04.2021 - X R 5/19
    Wie im Fall der für eine Besitz-Gesellschaft entwickelten Personengruppentheorie wird bei einer Betriebsaufspaltung (zur Begrifflichkeit vgl. auch Söffing/Micker, Die Betriebsaufspaltung, 8. Aufl. 2021, Rz 351), bei der auf Seiten des Besitzunternehmens nur eine Person, auf Seiten des Betriebsunternehmens aber mehrere Personen beteiligt sind, das Handeln der Gesellschafter des Betriebsunternehmens durch gleichgerichtete Interessen bestimmt (vgl. auch BFH-Urteil vom 02.08.1972 - IV 87/65, BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796).
  • BFH, 29.07.1976 - IV R 145/72

    Rechtsgrundsätze der Betriebsaufspaltung - Rechtsform einer Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 14.04.2021 - X R 5/19
    bb) Auch liegt eine faktische Beherrschung eines Gesellschafters nicht schon deshalb vor, wenn er nicht die zum Betrieb einer GmbH erforderlichen Kenntnisse besitzt (vgl. insoweit auch BFH-Urteil vom 15.10.1998 - IV R 20/98, BFHE 187, 260, BStBl II 1999, 445 in Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 29.07.1976 - IV R 145/72, BFHE 119, 462, BStBl II 1976, 750, welches eine faktische Beherrschung bereits bei fehlender Sachkenntnis angenommen hat).
  • BFH, 27.08.1992 - IV R 13/91

    Alleingesellschafter-Herrschaft bei GmbH & Co KG

    Auszug aus BFH, 14.04.2021 - X R 5/19
    a) Seit dem BFH-Urteil vom 12.11.1985 - VIII R 240/81 (BFHE 145, 401, BStBl II 1986, 296, unter I.3.b) vertritt die höchstrichterliche Rechtsprechung die Ansicht, dass es für eine Beherrschung im Sinne der Betriebsaufspaltung auf das für die Geschäfte des täglichen Lebens maßgebende Stimmrechtsverhältnis ankommt (ebenso etwa BFH-Urteile vom 27.08.1992 - IV R 13/91, BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134, unter II.1.a, und vom 30.01.2013 - III R 72/11, BFHE 240, 541, BStBl II 2013, 684, Rz 12; Senatsurteil vom 21.08.1996 - X R 25/93, BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44, unter 3.).
  • BFH, 15.10.1998 - IV R 20/98

    Betriebsaufspaltung: Faktische Beherrschung beim Ehegattenmodell

  • BFH, 21.01.1999 - IV R 96/96

    Personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung

  • BGH, 20.02.1984 - II ZR 116/83

    Streit darüber, ob dem Kläger nach dem Gesellschaftsvertrag in der beschlossenen

  • BFH, 30.01.2013 - III R 72/11

    Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts und Rücklagenbildung nach § 6b oder § 6c

  • BGH, 08.10.1975 - VIII ZR 115/74

    Nachträgliche Genehmigung eines unter Verstoß gegen das

  • BFH, 16.07.1970 - IV-87/65
  • BGH, 23.03.1981 - II ZR 27/80

    Zur Geschäftsführerbestellung vor Eintragung der GmbH und zur Frage der

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 240/81

    Zum Fortbestand des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung und zur Frage der

  • LG Berlin, 23.08.1985 - 98 T 12/85
  • FG Baden-Württemberg, 29.01.2019 - 11 K 1398/16

    Prüfung des Vorliegens einer Betriebsaufspaltung - Personelle Verflechtung -

  • BFH, 26.01.1989 - IV R 151/86

    Personelle Verfelchtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung trotz

  • BGH, 12.06.1989 - II ZR 246/88

    Entlastung von Gesellschaftsorganen; Mitwirkung an der Abstimmung;

  • BFH, 27.02.1991 - XI R 25/88

    Bestehen oder Nichtbestehen einer Betriebsaufspaltung

  • OLG Karlsruhe, 16.12.2013 - 7 W 76/13

    GmbH: Auskunftserzwingungsverfahren auf mehrheitlichen Beschluss der an einem

  • BFH, 24.08.1989 - IV R 135/86

    Zu den Anforderungen an die sachliche Verflechtung im Rahmen einer

  • BFH, 16.05.2013 - IV R 54/11

    Personelle Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung;

  • BFH, 02.09.2008 - X R 32/05

    Übergang des Geschäftswerts von einem Einzelunternehmen auf eine

  • BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 136/62

    Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung im

  • FG Niedersachsen, 01.12.2021 - 9 K 18/19

    Beendigung einer Betriebsaufspaltung durch die unentgeltliche Übertragung eines

    Ist aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und der Betriebsgesellschaft zu bejahen, dass das Besitzunternehmen durch die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit über die Betriebsgesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, so ist das Besitzunternehmen nach der ständigen zur Betriebsaufspaltung ergangenen Rechtsprechung des BFH gewerblich tätig (vgl. etwa zuletzt BFH, Urteil vom 14. April 2021 X R 5/19, BFH/NV 2021, 1406).

    Für eine personelle Verflechtung ist - abgesehen vom hier nicht gegebenen Sonderfall der faktischen Beherrschung - erforderlich, dass der Gesellschafter nach den gesellschaftsrechtlichen Stimmverhältnissen in der Lage ist, seinen Willen in beiden Unternehmen durchzusetzen (BFH, Urteil vom 14. April 2021 X R 5/19, BFH/NV 2021, 1406).

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