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   BFH, 15.03.2005 - X R 51/03   

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https://dejure.org/2005,3029
BFH, 15.03.2005 - X R 51/03 (https://dejure.org/2005,3029)
BFH, Entscheidung vom 15.03.2005 - X R 51/03 (https://dejure.org/2005,3029)
BFH, Entscheidung vom 15. März 2005 - X R 51/03 (https://dejure.org/2005,3029)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Grundstücksgeschäfte einer Gesellschaft - Vorliegen einer bedingten Veräußerungsabsicht - Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung - Indizien für einen gewerblichen Grundstückshandel

  • Judicialis

    EStG § 15; ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 15 Abs. 2; ; GewStG § 2; ; GewStG § 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2
    Gewerblicher Grundstückshandel

  • datenbank.nwb.de

    Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 2
    Gewerbebetrieb; Gewerblicher Grundstückshandel; Zählobjekt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (26)

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 15.03.2005 - X R 51/03
    Die Rechtsfehlerhaftigkeit dieser Auffassung folge aus dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Juli 1995 GrS 1/93 (BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617).

    In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (vgl. Beschluss des Großen Senats in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. I.; BFH-Urteil vom 29. Oktober 1998 XI R 80/97, BFHE 187, 287, BStBl II 1999, 448, zum Wertpapierhandel).

    Auf dieses Indiz kommt es allerdings nicht an, wenn sich bereits aus anderen --ganz besonderen-- Umständen zweifelsfrei eine von Anfang an bestehende oder aber fehlende Veräußerungsabsicht ergibt (vgl. Beschlüsse des Großen Senats in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, und in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Sie müssen aber aufgrund der gebotenen tatrichterlichen Gesamtschau den Schluss auf einen einheitlich gewerblichen Betätigungswillen ermöglichen (BFH-Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. II. 2. der Gründe; BFH-Urteil vom 5. Mai 2004 XI R 7/02, BFHE 206, 141, BStBl II 2004, 738, m.w.N. der Rechtsprechung).

    a) Zwar hat der Große Senat des BFH in seinem Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 ausgeführt: .

    b) Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 sind alle "willensbestimmten eigenen Aktivitäten" eines Beteiligten am Grundstücksmarkt in dessen Person nach Maßgabe des jeweils einschlägigen Steuertatbestandes (hier: § 2 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG-- i.V.m. § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zusammenfassend zu beurteilen.

    Der Große Senat des BFH hat in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 hieraus gefolgert, dass wirtschaftliche Aktivitäten, die ein Steuerpflichtiger in seiner Person tätigt, die aber als solche die im Steuertatbestand vorausgesetzte Nachhaltigkeit nicht erreichen, in einer Gesamtschau mit einer mitunternehmerischen Betätigung als gewerblich bewertet werden können.

    In gleicher Weise können nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 solche gemeinschaftlich verwirklichten Aktivitäten, die auf der Ebene der Gesellschaft/ Gemeinschaft (noch) nicht gewerblicher Art sind, und hiermit sachlich zusammenhängende Tätigkeiten des Steuerpflichtigen selbst --auch solche im Rahmen einer anderen vermögensverwaltenden Gesellschaft-- in seiner Person insgesamt als gewerblich eingestuft werden.

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 15.03.2005 - X R 51/03
    Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor, wenn er selbständig, nachhaltig sowie mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, betrieben wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und nicht der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen ist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, m.w.N.).

    b) Indiz für einen solchen gewerblichen Grundstückshandel ist die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs (sog. Drei-Objekt-Grenze, vgl. BFH-Urteile vom 18. Mai 1999 I R 118/97, BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28; vom 15. März 2000 X R 130/97, BFHE 191, 360, BStBl II 2001, 530; Beschluss des Großen Senats in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, m.w.N.).

    Auf dieses Indiz kommt es allerdings nicht an, wenn sich bereits aus anderen --ganz besonderen-- Umständen zweifelsfrei eine von Anfang an bestehende oder aber fehlende Veräußerungsabsicht ergibt (vgl. Beschlüsse des Großen Senats in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, und in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Andererseits können auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen (vgl. BFH-Entscheidung in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    c) Diese Rechtsprechung gilt sowohl für Objekte, die der Steuerpflichtige lediglich angeschafft als auch für solche, die er selbst --wie im Streitfall-- errichtet hat (Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

  • BFH, 27.02.1991 - XI R 37/89

    Steuerliche Berücksichtigung von Gewinnen für Veräußerung von Wohnungen

    Auszug aus BFH, 15.03.2005 - X R 51/03
    Die Drei-Objekt-Grenze hat hier keine Bedeutung; sie ist nur maßgeblich für die Beurteilung, ob überhaupt ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, nicht jedoch anwendbar, wenn es um die Bestimmung des Umfangs des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshändlers geht (BFH-Urteil vom 27. Februar 1991 XI R 37/89, BFH/NV 1991, 524).

    Gelingt der Nachweis nicht, so ist es wegen der durch die geschäftstypische Betätigung bedingten Nähe zum Gewerbebetrieb sachlich gerechtfertigt, das Objekt im Betriebsvermögen zu erfassen (BFH-Entscheidungen in BFH/NV 1991, 524; vom 2. September 1992 XI R 46/91, BFH/NV 1993, 24; vom 11. Juni 1997 XI R 71/96, BFH/NV 1997, 839, m.w.N.; vom 27. Oktober 2003 X B 30/03, BFH/NV 2004, 194).

    Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Errichtung und Veräußerung der Wohnungen, der eine bedingte Veräußerungsabsicht indiziert, bewirkt grundsätzlich die Zugehörigkeit von Grundstücken zum Betriebsvermögen (Urteil in BFH/NV 1991, 524, m.w.N.).

  • BFH, 17.06.2020 - X R 18/19

    Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Veräußerung von im Privatvermögen

    bb) Hätte der Kläger dagegen --wie vom FG unterstellt-- die Modelleisenbahnen für die privat aufgebaute Sammlung angeschafft und wären diese Gegenstände --unter Heranziehung der Grundsätze zu den branchenüblichen Rechtsgeschäften (Senatsurteile vom 07.05.2008 - X R 49/04, BFHE 221, 144, BStBl II 2008, 711, und vom 15.03.2005 - X R 51/03, BFH/NV 2005, 1532)-- später dem Gewerbebetrieb des Klägers (Internet-Shop) zuzurechnen (vgl. hierzu unten 2.b), wären auch die durch die eBay-Verkäufe erzielten Umsätze (wie in der vorherigen Variante) gewerbliche Betriebseinnahmen gewesen.

    (1) Branchenübliche Geschäfte werden demnach regelmäßig im betrieblichen Bereich abgewickelt; diese Geschäfte sind dem Gewerbebetrieb zuzurechnen (Senatsurteile in BFHE 221, 144, BStBl II 2008, 711, unter II.2.c, und in BFH/NV 2005, 1532, unter II.1.d).

  • BFH, 24.06.2009 - X R 36/06

    Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels durch Einbringung eines

    Nach denselben Grundsätzen hat der Senat im Urteil vom 15. März 2005 X R 51/03 (BFH/NV 2005, 1532) entschieden, ein vom Steuerpflichtigen zunächst vermietetes und später veräußertes Objekt zähle nicht zum Privatvermögen, sondern zum Betriebsvermögen eines Bauträgerbetriebs, in dem der Steuerpflichtige sich bewusst als gewerblicher Grundstückshändler betätigte.
  • FG Hamburg, 29.04.2015 - 2 K 4/13

    Einkommensteuer: Wahl der Gewinnermittlungsart, Umfang des Betriebsvermögens

    Je größer der zeitliche Abstand zwischen Erwerb bzw. Errichtung und Veräußerung ist, umso gewichtiger müssen diese besonderen Umstände sein, damit auf einen einheitlichen Betätigungswillen geschlossen werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 10.12.2008 X R 59/08, juris; vom 16.09.2009 X R 48/07, BFH/NV 2010, 212; vom 15.03.2005 X R 51/01, BFH/NV 2005, 1532; vom 05.05.2004 XI R 7/02, BStBl II 2004, 738; vom 12.12.2002 III R 20/01, BStBl II 2003, 297).

    Sie hat indes keine Bedeutung, wenn es um die Bestimmung des Umfangs des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshändlers oder allgemein um die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen eines Gewerbetreibenden geht (BFH-Beschluss vom 14.12.2011 X B 116/10, BFH/NV 2012, 577; Urteil vom 15.03.2005 X R 51/01, BFH/NV 2005, 1532).

    Allerdings sind die für ein vom Steuerpflichtigen unterhaltenes Gewerbe typischen Geschäfte regelmäßig dem Betrieb zuzurechnen, es sei denn, dass bei einer entsprechenden privaten Veranlassung eine abweichende Zuordnung klar und eindeutig vorgenommen wurde (BFH-Urteile vom 10.12.2008 X R 59/08, juris; vom 15.03.2005 X R 51/01, BFH/NV 2005, 1532; vom 12.12.2002 III R 20/01, BStBl II 2003, 297; Beschluss vom 14.12.2011 X B 116/10, BFH/NV 2012, 577).

    Geschäftstypische Vorgänge sind grundsätzlich im Gewerbebetrieb zu erfassen (vgl. BFH-Urteil vom 15.03.2005 X R 51/01, BFH/NV 2005, 1532), so dass auch das Grundstück L-Straße dem Betriebsvermögen des gewerblichen Grundstückshandels zuzuordnen war.

  • FG Hamburg, 06.02.2019 - 3 K 284/17

    Gewerbesteuer: Zugehörigkeit eines Ferienhausgrundstücks zum Umlaufvermögen eines

    bb) Die Rechtsprechung des BFH zum gewerblichen Grundstückshandel einschließlich der Drei-Objekt-Grenze verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen Art. 3 GG (BFH-Urteil vom 12.12.2002 III R 20/01, BStBl II 2003, 297; Verfassungsbeschwerde gegen BFH-Urteil vom 15.03.2005 X R 51/03, BFH/NV 2005, 1535, nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 25.11.2005 2 BvR 1518/05).

    Daher bewirkt ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb und Veräußerung eines Grundstücks, der eine bedingte Veräußerungsabsicht indiziert, grundsätzlich die Zugehörigkeit des Grundstücks zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers (BFH-Urteile vom 15.03.2005 X R 51/03, BFH/NV 2005, 982; vom 12.12.2002 III R 20/01, BStBl II 2003, 297).

    Gelingt der Nachweis nicht, so ist es wegen der durch die geschäftstypische Betätigung bedingten Nähe zum Gewerbebetrieb sachlich gerechtfertigt, das Objekt im Betriebsvermögen zu erfassen (BFH-Urteil vom 15.03.2005 X R 51/03, BFH/NV 2005, 982).

    aaa) Der für die Zuordnung eines Grundstücks zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers erforderliche sachliche Zusammenhang mit den anderen Grundstücksgeschäften des Betriebs (s. dazu oben aa. aaa.) liegt bei einer Veräußerung des Grundstücks im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Anschaffung nur ausnahmsweise nicht vor (BFH-Urteil vom 15.03.2005 X R 51/03, BFH/NV 2005, 1532).

  • FG Baden-Württemberg, 05.04.2017 - 4 K 1740/16

    Gewerblicher Grundstückshandel - Indizielle Bedeutung einer langfristigen

    Auf diese Indizien kommt es aber von vornherein nicht an, wenn sich bereits aus anderen - ganz besonderen - Umständen zweifelsfrei eine von Anfang an bestehende oder aber fehlende Veräußerungsabsicht ergibt (BFH-Urteile vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BStBl II 2002, 291; vom 16. Oktober 2002 X R 74/99, BStBl II 2003, 245; vom 18. September 2002 X R 28/00, BStBl II 2003, 133; vom 15. März 2005 X R 51/03, BFH/NV 2005, 1532; vom 18. August 2009 X R 25/06, BStBl II 2009, 965 und vom 10. Dezember 2008 X R 59/08, juris Rn. 22).

    Diese besonderen Umstände können im Einzelfall - ausnahmsweise - derartig gewichtig sein, dass einer im Grunde stets bestehenden bedingten Veräußerungsabsicht keine Bedeutung zukommt (BFH-Urteile vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BStBl II 2002, 291 und vom 15. März 2005 X R 51/03, BFH/NV 2005, 1532).

    Gelingt dieser Nachweis nicht, ist es wegen der durch die geschäftstypische Betätigung bedingten Nähe zum Gewerbebetrieb gerechtfertigt, die Grundstücke im Betriebsvermögen zu erfassen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. April 1994 X B 100/93, BFH/NV 1994, 853 und vom 8. April 2014 X B 70/13, BFH/NV 2014, 1043; BFH-Urteil vom 15. März 2005 X R 51/03, BFH/NV 2005, 1532).

  • FG Köln, 16.11.2006 - 5 K 2051/02

    Höchstrichterliche Kriterien für die Annahme eines gewerblichen

    Entscheidend für die Beurteilung ist das Gesamtbild der Verhältnisse in einem überschaubaren Zeitraum sowie die Verkehrsanschauung (vgl. nur Urteile des BFH vom 16.10.2002 X R 74/99, BStBl II 2003, 245, vom 15.03.2005 X R 39/03, BFH/NV 2005, 1437 und vom 15.03.2005 X R 51/03, BFH/NV 2005, 1532).

    Dies berücksichtigend ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, ein gewerblicher Grundstückshandel in der Regel dann anzunehmen, wenn der Veräußerer mit einem einheitlichen Betätigungswillen eine Anzahl bestimmter Objekte kauft, bebaut und in engem zeitlichen Zusammenhang veräußert (vgl. Urteile des BFH vom 05.05.2004 XI R 7/02, BStBl II 2004, 738 und vom 15.03.2005 X R 51/03 a.a.O.).

    Ist ein Steuerpflichtiger neben seiner eigenständigen Erwerbs- und Veräußerungstätigkeit an einer nicht gewerblich tätigen Grundstücksgemeinschaft beteiligt, so sind deren nicht steuerbare Grundstücksgeschäfte im Interesse einer sachlich zutreffenden Besteuerung des Steuerpflichtigen bei der Beurteilung dessen Tätigkeit mit einzubeziehen (vgl. Beschluss des Großen Senats BFH vom 03.07.1995 GrS 1/93 BStBl II 1995, 617; Urteile des BFH vom 10.12.1998 III R 61/97, BStBl II 1999, 390 undvom 15.03.2005 X R 51/03 a.a.O.).

  • BFH, 07.05.2008 - X R 49/04

    Errichtung und Veräußerung eines Einkaufsmarktes im Rahmen eines Maklerbetriebs

    Hingegen werden branchenübliche Geschäfte regelmäßig im betrieblichen Bereich abgewickelt; diese Geschäfte sind dem Gewerbebetrieb zuzurechnen (BFH-Urteile vom 12. Dezember 2002 III R 20/01, BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297; vom 15. März 2005 X R 51/03, BFH/NV 2005, 1532).
  • FG Münster, 04.11.2005 - 4 K 2284/01

    Besondere Umstände, die auf eine Veräußerungsabsicht schließen lassen

    Die Wiederholungsabsicht des Kl. ergibt sich zur Überzeugung des Senats daraus, dass der Kl. in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang (vgl. dazu BFH Urteil vom 15.03.2005 X R 51/03, BFH/NV 2005, 1532 m.w.N.) mit der Veräußerung des Erbbaurechts an dem in G belegenen Grundstück weitere Grundstücksgeschäfte durchgeführt hat (zur Nachhaltigkeit bei Veräußerung von zwei Objekten vgl. BFH Urteil vom 18.09.2002 X R 108/96, BFH/NV 2003, 455; Urteil vom 18.09.2002 X R 5/00, BStBl II 2003, 286; Urteil vom 15.07.2004 III R 37/02, BStBl II 2004, 950).

    Dagegen steht eine langfristige Vermietung von Gewerbeobjekten der Annahme einer Wiederveräußerungsabsicht nicht entgegen (BFH Urteil vom 14.01.2004 IX R 88/00, BFH/NV 2004, 1089 m.w.N.; Beschluss vom 09.09.2004 IV B 233/02, n.v.; Urteil vom 15.03.2005 X R 51/03, BFH/NV 2005, 1532); dies gilt auch in Fällen, in denen der Mieter selbst das Grundstück erwirbt (BFH Urteil vom 15.03.2005 X R 51/03, BFH/NV 2005, 1532).

    Denn nach Auffassung des BFH (BFH Beschluss vom 10.12.2001 GrS 1/98, BStBl II 2002, 291; Beschluss vom 16.07.2003 X B 7/03, BFH/NV 2003, 1423; Urteil vom 15.03.2005 X R 51/03, BFH/NV 2005, 1532), der der Senat folgt, erfordern weder das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit noch das ungeschriebene negative Tatbestandsmerkmal "keine Vermögensverwaltung" eine unterschiedliche Auslegung danach, ob es um den bloßen Handel mit Grundstücken (Durchhandelsfälle) oder um eine grundstücksbezogene Wertschöpfung durch Bebauung geht.

  • BFH, 16.09.2009 - X R 48/07

    Einbringung eines in unbedingter Veräußerungsabsicht erworbenen Grundstücks -

    Ein Geschäft weist keinen sachlichen Zusammenhang mit dem Betrieb auf, wenn dieses eindeutig dem Privatvermögen zugeordnet werden kann, der Geschäftsvorfall damit eindeutig privat veranlasst und aufgrund der vorliegenden Tatsachen klar von den betrieblich veranlassten Geschäftsvorfällen zu unterscheiden ist (Senatsurteil vom 15. März 2005 X R 51/03, BFH/NV 2005, 1532).
  • BFH, 20.07.2005 - X R 74/01

    Gewerblicher Grundstückshandel; Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer -

    Aus diesem Grund zählt der Anteil des Klägers am Grundstück "D" auch dann mit, wenn dieser Anteil Bestandteil des Betriebsvermögens des Baustoffhandels gewesen sein sollte (siehe unten 4. a cc; Senatsurteil vom 15. März 2005 X R 51/03, BFH/NV 2005, 1532).
  • BFH, 10.06.2008 - IV B 52/07

    Gewerbliche Personengesellschaften als selbständige Steuersubjekte -

  • BFH, 22.04.2008 - X B 57/07

    Anforderungen an die schlüssige Darlegung von Sachaufklärungsrügen, der

  • BFH, 21.05.2007 - XI B 164/06

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 14.12.2006 - III R 64/05

    Betriebsaufspaltung; Beendigung durch Grundstücksveräußerung

  • BFH, 14.12.2011 - X B 116/10

    Gewerblicher Grundstückshandel - Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts

  • FG Bremen, 03.07.2008 - 1 K 50/07

    Voraussetzungen einer Anerkennung von Verlusten aus gewerblichem

  • BFH, 08.04.2014 - X B 70/13

    Zuordnung eines Grundstücks zum Privatvermögen oder Betriebsvermögen eines

  • BFH, 07.05.2008 - X R 50/04

    Errichtung eines Einkaufsmarktes im Rahmen eines Maklerbetriebs

  • BFH, 26.07.2006 - X R 41/04

    Betriebsvermögen des Bauträgers

  • FG Münster, 17.08.2009 - 10 K 3918/05

    Verspekuliert: Rückwirkende Einbeziehung von Gebäuden in Spekulationsgewinn

  • BFH, 02.07.2008 - X B 9/08

    Keine Bedeutung der Drei-Objekt-Grenze für Bestimmung des Umfangs des

  • FG Köln, 18.05.2010 - 1 K 3094/09

    Umqualifizierung der Einkünfte auf Gesellschafterebene

  • FG Hamburg, 18.06.2007 - 2 K 92/06

    Erweiterten Kürzungen gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

  • BFH, 22.05.2007 - X B 196/06

    Privat ausgeführte Grundstücksgeschäfte eines Rohbauunternehmers nicht zwanghaft

  • FG Saarland, 08.11.2012 - 1 K 1284/10

    Übergang vom ruhenden zum aktiv tätigen Gewerbebetrieb im Grundstücksbereich -

  • FG Düsseldorf, 24.05.2007 - 15 K 5221/05

    Einkommensteuerveranlagungen und Verlustfeststellung bei Vorliegen eines

  • FG Düsseldorf, 09.02.2006 - 14 K 4944/02

    Gewerblicher Grundstückshandel; Umfang des Umlaufvermögens; AfA für langfristig

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