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   BFH, 17.12.1997 - X R 54/96   

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https://dejure.org/1997,558
BFH, 17.12.1997 - X R 54/96 (https://dejure.org/1997,558)
BFH, Entscheidung vom 17.12.1997 - X R 54/96 (https://dejure.org/1997,558)
BFH, Entscheidung vom 17. Dezember 1997 - X R 54/96 (https://dejure.org/1997,558)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung der Anschaffung eines Hauses - Begriff des Herstellens einer Wohnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10e Abs 1, EStG § 10e Abs 2, EStG § 10e Abs 6, EStG § 57 Abs 1, HGB § 255 Abs 2
    Anschaffungsnaher Aufwand; Beitrittsgebiet; Herstellungskosten; Neubau; Wohneigentumsförderung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 09.05.1995 - IX R 116/92

    Gebrauchswert - Herstellungkosten - Aufwendungen - Erhaltungsaufwand

    Auszug aus BFH, 17.12.1997 - X R 54/96
    Die Aufwendungen seien insgesamt Herstellungskosten, wenn sie die Substanz des Gebäudes vermehrt oder -- durch Erneuerung der Substanz -- das Gebäude in seinem Wesen verändert oder über seinen Zustand hinaus derart deutlich verbessert hätten, daß von einer völlig veränderten Nutzungsdauer auszugehen sei (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632).

    Ein Neubau kann jedoch -- entgegen der Auffassung des FG -- nicht schon dann angenommen werden, wenn Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes in ihrer Gesamtheit über die zeitgemäße substanzerhaltende Bestandteilerneuerung hinaus den Gebrauchswert des Hauses insgesamt erhöhen und deshalb als Herstellungskosten zu beurteilen sind (vgl. hierzu BFH-Urteile in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, und in BFHE 178, 36, BStBl II 1996, 630).

    Denn dieser Begriff spielt nur bei der Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwand eine Rolle und umschreibt lediglich in tatsächlicher Hinsicht den Vorgang umfangreicher Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen (BFH-Urteile vom 15. November 1995 X R 12/95, BFH/NV 1996, 603, und in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632).

    Der IX. Senat des BFH hat -- ohne daß dies entscheidungserheblich gewesen wäre -- in den Urteilen in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, und in BFHE 178, 36, BStBl II 1996, 630 ausgeführt: Ist ein Gebäude so sehr abgenutzt, daß es unbrauchbar geworden ist (Vollverschleiß), so wird durch die Instandsetzungsarbeiten unter Verwendung der übrigen noch nutzbaren Teile ein neues Wirtschaftsgut hergestellt.

  • BFH, 09.05.1995 - IX R 69/92

    Mietwohnhaus - Herstellungskosten - Aufwendungen

    Auszug aus BFH, 17.12.1997 - X R 54/96
    Deshalb führen auch umfassende Reparatur- und Modernisierungsaufwendungen in zeitlichem Zusammenhang mit der Anschaffung eines bebauten Grundstücks, die nach der Rechtsprechung als sog. anschaffungsnaher Aufwand beurteilt worden sind (z. B. BFH-Urteil vom 9. Mai 1995 IX R 69/92, BFHE 178, 36, BStBl II 1996, 630), nicht zur Herstellung eines neuen Wirtschaftsgutes.

    Ein Neubau kann jedoch -- entgegen der Auffassung des FG -- nicht schon dann angenommen werden, wenn Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes in ihrer Gesamtheit über die zeitgemäße substanzerhaltende Bestandteilerneuerung hinaus den Gebrauchswert des Hauses insgesamt erhöhen und deshalb als Herstellungskosten zu beurteilen sind (vgl. hierzu BFH-Urteile in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, und in BFHE 178, 36, BStBl II 1996, 630).

    Der IX. Senat des BFH hat -- ohne daß dies entscheidungserheblich gewesen wäre -- in den Urteilen in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, und in BFHE 178, 36, BStBl II 1996, 630 ausgeführt: Ist ein Gebäude so sehr abgenutzt, daß es unbrauchbar geworden ist (Vollverschleiß), so wird durch die Instandsetzungsarbeiten unter Verwendung der übrigen noch nutzbaren Teile ein neues Wirtschaftsgut hergestellt.

  • BFH, 11.09.1996 - X R 46/93

    Eine Wohnung i. S. von § 10 e Abs. 1 Satz 2 EStG wird nicht schon dadurch

    Auszug aus BFH, 17.12.1997 - X R 54/96
    Die Altbausubstanz muß so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert worden sein, daß die neu eingefügten Gebäudeteile der entstandenen Wohnung das Gepräge geben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen (BFH-Urteile in BFHE 179, 290, und vom 11. September 1996 X R 46/93, BFHE 181, 294; gl. A. BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 887 Tz. 14, 15).

    Nur Aufwendungen, durch welche die verwendete Bausubstanz so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert wird, daß die eingefügten Teile der Wohnung das Gepräge geben, sind dem Wert der Altbausubstanz gegenüberzustellen (Senatsurteil in BFHE 181, 294).

    Ein nach § 10 e Abs. 2 EStG i. V. m. § 17 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes begünstigter Ausbau liegt allerdings nur vor, wenn die Räume objektiv nicht mehr bewohnbar waren, weil die notwendige Mindestausstattung (Heizung, Küche, Bad, Toilette) fehlte; es genügt nicht, daß die Eignung zu Wohnzwecken infolge Altersabnutzung oder Verwahrlosung entfallen ist (ausführlich BFH- Urteile in BFHE 179, 290, und in BFHE 181, 294, jeweils m. w. N.).

  • BFH, 15.11.1995 - X R 102/95

    1. Keine Herstellung einer Wohnung i. S. von § 10 e EStG durch Verbindung von

    Auszug aus BFH, 17.12.1997 - X R 54/96
    Herstellen einer Wohnung bedeutet, daß eine bautechnisch neue, bisher nicht vorhandene Wohnung geschaffen wird (BFH- Urteil vom 15. November 1995 X R 102/95, BFHE 179, 290, m. w. N.).

    Die Altbausubstanz muß so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert worden sein, daß die neu eingefügten Gebäudeteile der entstandenen Wohnung das Gepräge geben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen (BFH-Urteile in BFHE 179, 290, und vom 11. September 1996 X R 46/93, BFHE 181, 294; gl. A. BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 887 Tz. 14, 15).

    Ein nach § 10 e Abs. 2 EStG i. V. m. § 17 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes begünstigter Ausbau liegt allerdings nur vor, wenn die Räume objektiv nicht mehr bewohnbar waren, weil die notwendige Mindestausstattung (Heizung, Küche, Bad, Toilette) fehlte; es genügt nicht, daß die Eignung zu Wohnzwecken infolge Altersabnutzung oder Verwahrlosung entfallen ist (ausführlich BFH- Urteile in BFHE 179, 290, und in BFHE 181, 294, jeweils m. w. N.).

  • BFH, 19.03.1991 - IX R 131/86

    Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen

    Auszug aus BFH, 17.12.1997 - X R 54/96
    Unbrauchbar im Sinne eines Vollverschleißes ist ein Gebäude nur bei schweren Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit als Bau und die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teilen (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 1991 IX R 131/86, BFH/NV 1991, 670, zu § 82 a der Einkommensteuer- Durchführungsverordnung; Scharfenberg, DStR 1997, 473, 474).
  • BFH, 15.11.1995 - X R 8/94

    Wohnungsinstandsetzung kein Ausbau

    Auszug aus BFH, 17.12.1997 - X R 54/96
    Unbrauchbar im Sinne eines Vollverschleißes ist ein Gebäude jedoch nicht schon dann, wenn es beispielsweise deshalb nicht vermietbar ist, weil es wegen Abnutzung und Verwahrlosung zeitgemäßen Wohnvorstellungen nicht mehr entspricht (vgl. BFH-Urteile vom 29. Juni 1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460; vom 15. November 1995 X R 8/94, BFH/NV 1996, 397, sowie Stobbe, Finanz-Rundschau 1997, 281, 282; Spindler, Deutsches Steuerrecht -- DStR -- 1996, 765, 766; Pezzer, Der Betrieb 1996, 849, 850).
  • BFH, 15.11.1995 - X R 12/95

    Anforderungen für einen Abzugsbetrag für die Herstellung einer Wohnung

    Auszug aus BFH, 17.12.1997 - X R 54/96
    Denn dieser Begriff spielt nur bei der Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwand eine Rolle und umschreibt lediglich in tatsächlicher Hinsicht den Vorgang umfangreicher Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen (BFH-Urteile vom 15. November 1995 X R 12/95, BFH/NV 1996, 603, und in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632).
  • BFH, 31.03.1992 - IX R 175/87

    AfA gem. § 7 Abs. 5 EStG nur für bautechnisch neue Gebäude

    Auszug aus BFH, 17.12.1997 - X R 54/96
    Werde lediglich der durch die Außenmauern umbaute Raum umgestaltet, liege kein Neubau vor (BFH-Urteil vom 31. März 1992 IX R 175/87, BFHE 168, 109 [BFH 31.03.1992 - IX R 175/87], BStBl II 1992, 808).
  • BFH, 07.02.1996 - X R 12/93

    Nachträglicher Anbau eines Carports und eines Abstellraums keine Erweiterung i.

    Auszug aus BFH, 17.12.1997 - X R 54/96
    Vollwertige Räume sind in sinngemäßer Anwendung der §§ 42 und 44 der II. Berechnungsverordnung (II. BV) nur solche Räume, die nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 II. BV voll auf die Wohnfläche anzurechnen sind (ausführlich BFH-Urteile vom 8. März 1995 X R 74/94, BFHE 177, 399, BStBl II 1996, 352, und vom 7. Februar 1996 X R 12/93, BFHE 179, 413, BStBl II 1996, 360).
  • BFH, 08.03.1995 - X R 74/94

    Erweiterung i. S. des § 10 e Abs. 2 EStG setzt die Schaffung voll auf die

    Auszug aus BFH, 17.12.1997 - X R 54/96
    Vollwertige Räume sind in sinngemäßer Anwendung der §§ 42 und 44 der II. Berechnungsverordnung (II. BV) nur solche Räume, die nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 II. BV voll auf die Wohnfläche anzurechnen sind (ausführlich BFH-Urteile vom 8. März 1995 X R 74/94, BFHE 177, 399, BStBl II 1996, 352, und vom 7. Februar 1996 X R 12/93, BFHE 179, 413, BStBl II 1996, 360).
  • BFH, 29.06.1993 - IX R 44/89

    Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauches nach unentgeltlicher Grundstücksübertragung

  • BFH, 03.12.2002 - IX R 64/99

    Anschaffungsnaher Aufwand bei unentgeltlichem Gebäudewert

    Allerdings ist ein Gebäude nicht schon dann in diesem Sinne unbrauchbar, wenn es nicht vermietbar ist, weil es wegen Abnutzung und Verwahrlosung zeitgemäßen Wohnvorstellungen nicht mehr entspricht, sondern nur bei schweren Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit als Bau und die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teilen (BFH-Urteile vom 17. Dezember 1997 X R 54/96, BFH/NV 1998, 841; vom 13. Oktober 1998 IX R 61/95, BFHE 187, 431, BStBl II 1999, 282).

    Das ist insbesondere der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 841).

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.01.2002 - 2 K 2921/99

    Anschaffung einer Wohnung nach Ablauf des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung

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  • BFH, 29.01.2003 - III R 53/00

    Eigenheimzulage: Anschaffung einer Wohnung mit Mängeln

    Er umschreibt vielmehr lediglich in tatsächlicher Hinsicht den Vorgang umfangreicher Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten (vgl. BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, unter I. 4. a; vom 17. Dezember 1997 X R 54/96, BFH/NV 1998, 841, und in BFH/NV 2002, 1158, 1159).

    Unbrauchbarkeit im Sinne eines Vollverschleißes kommt allerdings nur bei schweren Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit als Bau und an den die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teilen in Betracht (BFH-Urteile in BFH/NV 1998, 841, und in BFHE 187, 431, BStBl II 1999, 282, unter 1. a), hingegen nicht bereits dann, wenn das Gebäude z.B. nicht vermietbar ist, weil es wegen Abnutzung und Verwahrlosung nicht mehr zeitgemäßen Wohnvorstellungen entspricht.

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