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   BFH, 20.04.2005 - X R 58/04   

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https://dejure.org/2005,9896
BFH, 20.04.2005 - X R 58/04 (https://dejure.org/2005,9896)
BFH, Entscheidung vom 20.04.2005 - X R 58/04 (https://dejure.org/2005,9896)
BFH, Entscheidung vom 20. April 2005 - X R 58/04 (https://dejure.org/2005,9896)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 4; ; EStG § 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 § 5
    Betriebsaufspaltung: Überlassung einer nicht wesentlichen Betriebsgrundlage

  • datenbank.nwb.de

    Grundstücksüberlassung an Betriebsgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Betriebsaufspaltung
    Folgen der Betriebsaufspaltung (für das Besitzunternehmen)
    Betriebsvermögen
    Notwendiges Betriebsvermögen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4, EStG § 15, EStG § 21
    Betriebsaufspaltung; Betriebsvermögen; Notwendiges Betriebsvermögen; Parkplatz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 13.10.1998 - VIII R 46/95

    Sonderbetriebsvermögen II bei einer Besitzpersonengesellschaft

    Auszug aus BFH, 20.04.2005 - X R 58/04
    Zur Begründung machen sie geltend, die im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Oktober 1998 VIII R 46/95 (BFHE 187, 425, BStBl II 1999, 357) aufgestellten Grundsätze seien zur Vermeidung eines Gleichheitsverstoßes auch dann anzuwenden, wenn das Besitzunternehmen ein Einzelunternehmen sei.

    Letzteres nimmt die Rechtsprechung regelmäßig nur an, wenn die Überlassung nicht fremdüblichen Bedingungen entspricht, die Dauer der Überlassung vom Bestehen der Betriebsaufspaltung abhängig ist, die Überlassung im zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung der Betriebsaufspaltung erfolgt ist bzw. bereits zuvor gegeben war oder das überlassene Wirtschaftsgut für die Betriebsgesellschaft unverzichtbar ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 187, 425, BStBl II 1999, 357; vom 10. Juni 1999 IV R 21/98, BFHE 189, 117, BStBl II 1999, 715, und vom 19. Oktober 2000 IV R 73/99, BFHE 193, 354, BStBl II 2001, 335; vgl. auch Kempermann, Finanz-Rundschau 1999, 299).

  • BFH, 17.11.1992 - VIII R 36/91

    Voraussetzungen für Beurteilung von Grundstücken als Betriebsgrundlage

    Auszug aus BFH, 20.04.2005 - X R 58/04
    Dies hat zur Folge, dass die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der betrieblichen Tätigkeit für beide Unternehmen nicht unterschiedlich beurteilt werden können (BFH-Urteil vom 17. November 1992 VIII R 36/91, BFHE 169, 389, BStBl II 1993, 233).

    Da die Nutzung des Grundstücks als Kundenparkplatz über ein Gutscheinsystem verwirklicht worden ist, mithin also nicht für Kunden und Fremdparker getrennte Parkbereiche ausgewiesen wurden, kommt eine Aufteilung des Grundstücks in einen aus betrieblichen und einen aus nichtbetrieblichen Gründen überlassenen Teil nicht in Betracht (zu diesem Gesichtspunkt vgl. BFH-Urteil in BFHE 169, 389, BStBl II 1993, 233, unter 3.).

  • BFH, 10.06.1999 - IV R 21/98

    Sonderbetriebsvermögen II bei einer Besitzpersonengesellschaft

    Auszug aus BFH, 20.04.2005 - X R 58/04
    Letzteres nimmt die Rechtsprechung regelmäßig nur an, wenn die Überlassung nicht fremdüblichen Bedingungen entspricht, die Dauer der Überlassung vom Bestehen der Betriebsaufspaltung abhängig ist, die Überlassung im zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung der Betriebsaufspaltung erfolgt ist bzw. bereits zuvor gegeben war oder das überlassene Wirtschaftsgut für die Betriebsgesellschaft unverzichtbar ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 187, 425, BStBl II 1999, 357; vom 10. Juni 1999 IV R 21/98, BFHE 189, 117, BStBl II 1999, 715, und vom 19. Oktober 2000 IV R 73/99, BFHE 193, 354, BStBl II 2001, 335; vgl. auch Kempermann, Finanz-Rundschau 1999, 299).
  • BFH, 22.01.2002 - VIII R 9/01

    Betriebsaufspaltung - verpachtetes Gebäude als Sonderbetriebsvermögen des

    Auszug aus BFH, 20.04.2005 - X R 58/04
    Eine solche Zuordnung setzt neben der objektiven Eignung, den Betrieb zu fördern, voraus, dass das Wirtschaftsgut endgültig diesem Zweck gewidmet wird (BFH-Urteil vom 22. Januar 2002 VIII R 9/01, BFH/NV 2002, 906, und Senatsbeschluss vom 17. Juli 2003 X B 1/03, BFH/NV 2003, 1424).
  • BFH, 08.03.1989 - X R 9/86

    1. Zur korrespondierenden Bilanzierung von Besitz- und Betriebsunternehmen bei

    Auszug aus BFH, 20.04.2005 - X R 58/04
    Das Besitzunternehmen und die Betriebsgesellschaft sind zwar rechtlich selbstständige Unternehmen (Beschluss des Großen Senats vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63; Senatsurteil vom 8. März 1989 X R 9/86, BFHE 156, 443, BStBl II 1989, 714).
  • BFH, 02.12.2004 - III R 77/03

    Betriebsaufspaltung; Zugehörigkeit eines Miteigentumsanteils an einem der

    Auszug aus BFH, 20.04.2005 - X R 58/04
    g) Der erkennende Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht von dem BFH-Urteil vom 2. Dezember 2004 III R 77/03 (BFHE 208, 215, BFH/NV 2005, 614) ab.
  • BFH, 11.09.2003 - X B 103/02

    Betriebsaufspaltung: Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

    Auszug aus BFH, 20.04.2005 - X R 58/04
    Eine (nicht nur geringe) wirtschaftliche Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn das Betriebsunternehmen aus innerbetrieblichen Gründen auf ein Grundstück dieser Art angewiesen ist (vgl. z.B. Senatsentscheidungen vom 2. April 1997 X R 21/93, BFHE 183, 100, BStBl II 1997, 565, und vom 11. September 2003 X B 103/02, BFH/NV 2004, 180, m.w.N.).
  • BFH, 19.10.2000 - IV R 73/99

    Darlehensgewährung bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 20.04.2005 - X R 58/04
    Letzteres nimmt die Rechtsprechung regelmäßig nur an, wenn die Überlassung nicht fremdüblichen Bedingungen entspricht, die Dauer der Überlassung vom Bestehen der Betriebsaufspaltung abhängig ist, die Überlassung im zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung der Betriebsaufspaltung erfolgt ist bzw. bereits zuvor gegeben war oder das überlassene Wirtschaftsgut für die Betriebsgesellschaft unverzichtbar ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 187, 425, BStBl II 1999, 357; vom 10. Juni 1999 IV R 21/98, BFHE 189, 117, BStBl II 1999, 715, und vom 19. Oktober 2000 IV R 73/99, BFHE 193, 354, BStBl II 2001, 335; vgl. auch Kempermann, Finanz-Rundschau 1999, 299).
  • BFH, 12.05.2004 - X R 59/00

    Gewerbesteuerbefreiung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 20.04.2005 - X R 58/04
    Die Überlassung der nicht wesentlichen Betriebsgrundlage an das Betriebsunternehmen kann beim Besitzunternehmen nicht der privaten Vermögensverwaltung zugeordnet werden, denn das Besitzunternehmen nimmt über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil und ist über das Betriebsunternehmen auf die Ausübung einer gewerblichen Betätigung gerichtet (Vorlagebeschluss des erkennenden Senats vom 12. Mai 2004 X R 59/00, BFHE 206, 179, BStBl II 2004, 607).
  • BFH, 19.03.2002 - VIII R 57/99

    Betriebsunternehmer - Gewerbesteuerbefreiung - Betriebsaufspaltung - Vermietung -

    Auszug aus BFH, 20.04.2005 - X R 58/04
    Ob diese zu bebauten Grundstücken ergangene Rechtsprechung auch für unbebaute Grundstücke gilt, ist noch nicht abschließend geklärt (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 15. Januar 1998 IV R 8/97, BFHE 185, 500, BStBl II 1998, 478, und vom 19. März 2002 VIII R 57/99, BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662).
  • BFH, 28.11.2001 - X R 50/97

    GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 42

  • BFH, 17.07.2003 - X B 1/03

    Zuordnung eines WG zum BV

  • BFH, 02.04.1997 - X R 21/93

    Sachliche Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung bei Vermietung eines

  • BFH, 23.01.1980 - I R 33/77

    Betriebsaufspaltung - Besitzpersonengesellschaft - Betriebs-GmbH - Überlassung

  • BFH, 15.01.1998 - IV R 8/97

    Gewerbesteuerpflicht eines Besitzunternehmens

  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

  • FG Niedersachsen, 25.05.2004 - 12 K 676/00

    Rechtmäßigkeit der Zuordnung eines Parkplatzgrundstücks zu dem notwendigen

  • BFH, 10.06.2008 - VIII R 79/05

    Büroetage als wesentliche Betriebsgrundlage einer Steuerberater-Sozietät - Kein

    Notwendiges Betriebsvermögen müsse nicht zugleich wesentliche Betriebsgrundlage sein, weil anderenfalls Voraussetzungen und Rechtsfolgen unterschiedlich bestimmt würden (so auch FG Niedersachsen im Urteil vom 25. Mai 2004 12 K 676/00, EFG 2005, 199, Vorinstanz zum BFH-Urteil vom 20. April 2005 X R 58/04, BFH/NV 2005, 1774).
  • FG Düsseldorf, 09.03.2006 - 16 K 3078/00

    Ermittlung des Aufgabegewinns im Zusammenhang mit der Übertragung von

    Werden daher dem Besitzunternehmen von einer Eigentümergemeinschaft, an der der Besitzeinzelunternehmer beteiligt ist, Wirtschaftsgüter zur Weitervermietung an die Betriebsgesellschaft überlassen, sind diese in Höhe des Miteigentumsanteils des Besitzunternehmers als Betriebsvermögen auszuweisen (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 2. Dezember 2004 III R 77/03, BFHE 208, 215, BStBl II 2005, 340 m.w.N. sowie vom 20.4.2005 X R 58/04, BFH/NV 2005, 1774).
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