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   BFH, 23.06.2004 - X R 59/01   

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BFH, 23.06.2004 - X R 59/01 (https://dejure.org/2004,2308)
BFH, Entscheidung vom 23.06.2004 - X R 59/01 (https://dejure.org/2004,2308)
BFH, Entscheidung vom 23. Juni 2004 - X R 59/01 (https://dejure.org/2004,2308)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    GewStG § 35b Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 35b Abs. 1

  • datenbank.nwb.de

    Aufhebung des GewSt-Messbescheids bei Umqualifizierung von gewerblichen Einkünften in solche einer anderen Einkunftsart nach § 35b GewStG [BStBl 2004 II S. 901]

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Änderung des Gewerbesteuermessbescheids bei Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb im Einkommensteuerbescheid ? § 35b Abs. 1 GewStG doch auf Umqualifizierung eines Gewerbegewinns in Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit anwendbar ? Änderung der Rechtsprechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Gewerbesteuer - Folgen der Umqualifizierung einer Einkunftsart

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Änderung eines Gewerbesteuerbescheides bei vorausgegangener Aufhebung oder Änderung des Einkommenssteuerbescheides aufgrund Zuordnung einer Tätigkeit zu einer anderen Einkunftsart; Anwendungsbereich des § 35b GewStG (Gewerbesteuergesetzes); ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 35 b
    Aufhebung; Einkünfte; Gewinnermittlung; Umqualifizierung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 206, 449
  • BB 2004, 2284
  • DB 2004, 2351
  • BStBl II 2004, 901
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 10.03.1999 - XI R 28/98

    Aufhebung eines Gewerbesteuermeßbescheides

    Auszug aus BFH, 23.06.2004 - X R 59/01
    Das FG wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. März 1999 XI R 28/98 (BFHE 188, 409, BStBl II 1999, 475) ab.

    Die Begründung zum Entwurf des EGAO 1977 gibt, wie der XI. Senat im Urteil in BFHE 188, 409, BStBl II 1999, 475 zutreffend hervorgehoben hat, keinen Aufschluss darüber, warum der Wortlaut des § 35b Abs. 1 Satz 1 GewStG geändert worden ist.

    Mit dieser Entscheidung weicht der Senat von dem Urteil des XI. Senats in BFHE 188, 409, BStBl II 1999, 475 ab.

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BFH, 23.06.2004 - X R 59/01
    Für dieses Ergebnis sprechen sowohl der Wortlaut der Vorschrift (unten 2.) als auch deren Sinn und Zweck (unten 3.) sowie nicht zuletzt auch verfassungsrechtliche Erwägungen, namentlich insbesondere das im Rechtsstaatsprinzip (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2003, 1924) sowie in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verankerte Gebot der Rechtsmittelsicherheit (unten 4.).

    Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns erfordert es, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (BVerfG in NJW 2003, 1924).

  • BFH, 30.06.1964 - VI 341/62 U

    Berichtigung von Gewinnfeststellungen einer Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 23.06.2004 - X R 59/01
    So hat der VI. Senat des BFH im Urteil vom 30. Juni 1964 VI 341/62 U (BFHE 80, 296, BStBl III 1964, 581) § 35b GewStG in einem Fall angewendet, in welchem in einem geänderten Gewinnfeststellungsbescheid die Gesamthöhe des gewerblichen Gewinns unverändert blieb und lediglich dessen Zuordnung zum laufenden Gewinn einerseits und zum (einkommensteuerrechtlich tarifbegünstigten und gewerbesteuerrechtlich irrelevanten) Veräußerungsgewinn andererseits verändert wurde.

    Dagegen spricht insbesondere das bereits zitierte BFH-Urteil in BFHE 80, 296, BStBl III 1964, 581.

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BFH, 23.06.2004 - X R 59/01
    Gesetze müssen so gefasst und ausgelegt werden, dass die Bürger die für sie eintretenden Rechtsfolgen zuverlässig erkennen können, um ihr Verhalten danach einrichten zu können (BVerfG-Entscheidungen vom 18. Mai 1988 2 BvR 579/84, BVerfGE 78, 205, 212; vom 24. April 1991 1 BvR 1341/90, BVerfGE 84, 133, 149; Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 20 Rz. 129).
  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

    Auszug aus BFH, 23.06.2004 - X R 59/01
    Gesetze müssen so gefasst und ausgelegt werden, dass die Bürger die für sie eintretenden Rechtsfolgen zuverlässig erkennen können, um ihr Verhalten danach einrichten zu können (BVerfG-Entscheidungen vom 18. Mai 1988 2 BvR 579/84, BVerfGE 78, 205, 212; vom 24. April 1991 1 BvR 1341/90, BVerfGE 84, 133, 149; Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 20 Rz. 129).
  • BFH, 06.09.2006 - XI R 3/06

    Tätigkeit als Wirtschaftsingenieur grundsätzlich freiberuflich - Zulässigkeit

    Die gesonderte Feststellung einer unzutreffenden Einkunftsart stellt eine Rechtsverletzung i.S. des § 40 Abs. 2 FGO dar (vgl. BFH-Urteile vom 15. April 2004 IV R 54/02, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868; vom 23. Juni 2004 X R 59/01, BFHE 206, 449, BStBl II 2004, 901).
  • BFH, 16.12.2004 - X R 14/03

    Änderung des Gewerbesteuermessbescheides nach § 35b GewStG aufgrund einer

    Zum einen bezweckt sie die Vermeidung einer unerwünschten Verdoppelung von Rechtsbehelfsverfahren, in denen der Steuerpflichtige (Rechtsbehelfsführer) sowohl gegen den Einkommensteuer(änderungs)bescheid als auch gegen den Gewerbesteuermessbescheid ein und dieselben (materiell-rechtlichen) Einwendungen erhebt (vgl. Senatsentscheidung vom 23. Juni 2004 X R 59/01, BFHE 206, 449, BStBl II 2004, 901).

    Dies hat der erkennende Senat im Urteil in BFHE 206, 449, BStBl II 2004, 901 nicht zuletzt aus den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) herzuleitenden Geboten der Gesetzesbestimmtheit und der Rechtsmittelsicherheit hergeleitet.

    d) Die im Senatsurteil in BFHE 206, 449, BStBl II 2004, 901 aus dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift abgeleiteten Gründe, derenthalben die Umqualifizierung gewerblicher Einkünfte in solche aus einer anderen Einkunftsart und der dadurch bedingte anderweitige Ansatz des gewerblichen Gewinns in einem Einkommensteueränderungsbescheid den Gewinn aus Gewerbebetrieb i.S. des § 35b GewStG berührt, greifen auch in Fällen, in denen in einem Einkommensteueränderungsbescheid ein laufender Gewinn in einen begünstigten Betriebsveräußerungs- oder Aufgabegewinn umqualifiziert wird.

  • BFH, 07.03.2006 - X R 18/05

    Rechtsbehelfsbelehrung; Fristbeginn; Bekanntgabefiktion

    Sind die Formerfordernisse so kompliziert und schwer zu erfassen, dass nicht erwartet werden kann, der Rechtsuchende werde sich in zumutbarer Weise darüber Aufklärung verschaffen können, müsste die Rechtsordnung zumindest für eine das Defizit ausgleichende Rechtsbehelfsbelehrung sorgen (Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395; Senatsurteil vom 23. Juni 2004 X R 59/01, BFHE 206, 449, BStBl II 2004, 901).
  • BFH, 21.10.2009 - I R 29/09

    Anwendbarkeit des § 35b GewStG 1999 auf Organschaften

    Sie bezweckt die Vermeidung einer unerwünschten Verdoppelung von Rechtsbehelfsverfahren, in denen der Steuerpflichtige sowohl gegen den Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid als auch gegen den Gewerbesteuermessbescheid ein und dieselben materiell-rechtlichen Einwendungen erhebt (BFH-Urteil vom 23. Juni 2004 X R 59/01, BFHE 206, 449, BStBl II 2004, 901).
  • FG Hamburg, 24.02.2009 - 6 K 176/07

    Gewerbesteuer: Zur Änderung von Gewerbesteuermessbescheiden von Amts wegen im

    Sie bezweckt zum einen die Vermeidung einer unerwünschten Verdoppelung von Rechtsbehelfsverfahren, in denen der Steuerpflichtige sowohl gegen den Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Gewinnfeststellungsbescheid als auch gegen den Gewerbesteuermessbescheid ein und dieselben (materiell-rechtlichen) Einwendungen erhebt (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 2004 X R 59/01, BFHE 206, 449, BStBl II 2004, 901); und zum anderen soll mithilfe des § 35 b GewStG dem Finanzamt die Möglichkeit eingeräumt werden, den Gewerbesteuermessbescheid den bei der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer oder Gewinnfeststellung vorgenommenen Korrekturen anzupassen.

    § 35 b GewStG ist keine eng begrenzte Änderungsvorschrift (vgl. Selder in Glanegger/Güroff, GewStG, 6. Aufl., § 35 b Rz. 2 m.w.N.); Sinn und Zweck der Regelung gebieten vielmehr ein mit dem weit gehaltenen Gesetzeswortlaut übereinstimmendes Normverständnis (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 2004 X R 59/01, BFHE 206, 449, BStBl II 2004, 901).

    Hierfür sprechen auch die aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Gebote der Rechtsmittelklarheit und der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 2004 X R 59/01, BFHE 206, 449, BStBl II 2004, 901).

  • FG Hamburg, 24.02.2009 - 6 K 54/08

    Gewerbesteuer: Zur Änderung von Gewerbesteuermessbescheiden von Amts wegen im

    Sie bezweckt zum einen die Vermeidung einer unerwünschten Verdoppelung von Rechtsbehelfsverfahren, in denen der Steuerpflichtige sowohl gegen den Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Gewinnfeststellungsbescheid als auch gegen den Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid ein und dieselben (materiell-rechtlichen) Einwendungen erhebt (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 2004 X R 59/01, BFHE 206, 449, BStBl II 2004, 901); und zum anderen soll mithilfe des § 35 b GewStG dem Finanzamt die Möglichkeit eingeräumt werden, den Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid den bei der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer oder Gewinnfeststellung vorgenommenen Korrekturen anzupassen.

    § 35 b GewStG ist keine eng begrenzte Änderungsvorschrift (vgl. Selder in Glanegger/Güroff, GewStG, 6. Aufl., § 35 b Rz. 2 m. w. N.); Sinn und Zweck der Regelung gebieten vielmehr ein mit dem weit gehaltenen Gesetzeswortlaut übereinstimmendes Normverständnis (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 2004 X R 59/01, BFHE 206, 449, BStBl II 2004, 901).

    Hierfür sprechen auch die aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Gebote der Rechtsmittelklarheit und der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 2004 X R 59/01, BFHE 206, 449, BStBl II 2004, 901).

  • BFH, 09.03.2023 - IV R 11/20

    Erweiterte Kürzung: Keine teleologische Reduktion im Fall von Sondervergütungen

    Sie bezweckt die Vermeidung einer unerwünschten Verdoppelung von Rechtsbehelfsverfahren, in denen der Steuerpflichtige sowohl gegen den geänderten Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- bzw. Feststellungsbescheid als auch gegen den Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid ein und dieselben (materiell-rechtlichen) Einwendungen erhebt (BFH-Urteil vom 23.06.2004 - X R 59/01, BFHE 206, 449, BStBl II 2004, 901, unter II.3.a).
  • FG Münster, 06.07.2012 - 11 V 1706/12

    Rechtsbehelfsbelehrung: Kein Hinweis auf Einspruch per E-Mail erforderlich

    Sind die Formerfordernisse so kompliziert und schwer zu erfassen, dass nicht erwartet werden kann, der Rechtsuchende werde sich in zumutbarer Weise darüber Aufklärung verschaffen können, müsse die Rechtsordnung zumindest für eine das Defizit ausgleichende Rechtsbehelfsbelehrung sorgen (BFH Urteil vom 23. Juni 2004 X R 59/01, BStBl. II 2004, 901).
  • BFH, 05.07.2011 - X B 222/10

    Keine Beschwer durch einen Einkommensteuerbescheid, wenn der Streit um die

    d) Eine Beschwer ergibt sich im Streitfall zudem nicht daraus, dass die Voraussetzungen der Korrekturvorschrift des § 35b des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) nach dem Senatsurteil vom 23. Juni 2004 X R 59/01 (BFHE 206, 449, BStBl II 2004, 901) auch dann erfüllt sind, wenn ein Einkommensteuerbescheid dahingehend geändert wird, dass die Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht mehr als gewerblich qualifiziert, sondern einer anderen Einkunftsart zugeordnet wird.
  • BFH, 30.08.2012 - X B 27/11

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen Überlange

    Der Kläger macht unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 23. Juni 2004 X R 59/01 (BFHE 206, 449, BStBl II 2004, 901) Divergenz und ein Bedürfnis nach Rechtsfortbildung geltend.
  • FG Nürnberg, 03.12.2009 - 7 K 1038/09

    Anwendung des § 35b GewStG trotz Anfechtung des Gewerbesteuermessbescheids -

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.12.2007 - 2 K 2211/06

    Anspruch auf Aufnahme eines Vorbehaltes der Nachprüfung in einem

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.06.2009 - 4 K 2704/07

    Mitunternehmerschaft bei Ehegatten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2015 - 14 A 1492/14

    Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids;

  • FG Schleswig-Holstein, 02.11.2006 - 5 K 32/06

    Erstellung von Börsenbriefen und deren Selbstvertrieb über das Internet als

  • FG Sachsen, 20.04.2005 - 4 K 253/01

    Anforderungen an freiberufliche Tätigkeit einer beratenden Betriebswirtin;

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.04.2014 - 5 K 5097/12

    Gewerbesteuermessbeträge 2006 bis 2009

  • FG Sachsen, 28.10.2009 - 8 K 1417/09

    Verwirkung des Rechts auf nachträglichen Erlass eines

  • FG Sachsen, 28.10.2009 - 8 K 1087/09

    Verwirkung des Rechts auf nachträglichen Erlass eines

  • FG Hamburg, 08.11.2006 - 8 V 105/06

    Aufhebung bzw. Änderung eines Gewerbesteuermessbescheides

  • FG München, 16.09.2011 - 8 K 3584/10

    Keine Verletzung der Rechte durch Einkommensteuerbescheid, wenn Auswirkung nur

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