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   BFH, 17.07.2013 - X R 6/12   

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https://dejure.org/2013,31544
BFH, 17.07.2013 - X R 6/12 (https://dejure.org/2013,31544)
BFH, Entscheidung vom 17.07.2013 - X R 6/12 (https://dejure.org/2013,31544)
BFH, Entscheidung vom 17. Juli 2013 - X R 6/12 (https://dejure.org/2013,31544)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Anwendung des Halbabzugsverbots auf laufende Aufwendungen in Fällen des Pachtverzichts bei Betriebsaufspaltung

  • openjur.de

    Anwendung des Halbabzugsverbots auf laufende Aufwendungen in Fällen des Pachtverzichts bei Betriebsaufspaltung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 3c Abs 2, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG § 3 Nr 40
    Anwendung des Halbabzugsverbots auf laufende Aufwendungen in Fällen des Pachtverzichts bei Betriebsaufspaltung

  • Bundesfinanzhof

    Anwendung des Halbabzugsverbots auf laufende Aufwendungen in Fällen des Pachtverzichts bei Betriebsaufspaltung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3c Abs 2 EStG 2002, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, § 3 Nr 40 EStG 2002
    Anwendung des Halbabzugsverbots auf laufende Aufwendungen in Fällen des Pachtverzichts bei Betriebsaufspaltung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Anwendung des Halbabzugsverbots auf laufende Aufwendungen in Fällen des Pachtverzichts bei Betriebsaufspaltung

  • rewis.io

    Anwendung des Halbabzugsverbots auf laufende Aufwendungen in Fällen des Pachtverzichts bei Betriebsaufspaltung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3c Abs. 2 S. 1 Hs 1; EStG § 3 Nr. 40
    Rechtsfolgen der unterbliebenen Geltendmachung vereinbarter Pachtzahlungen gegenüber der Betriebs-Kapitalgesellschaft durch den Besitzunternehmer

  • datenbank.nwb.de

    Anwendung des Halbabzugsverbots bei Verzicht auf vertraglich vereinbarte Pachtzahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anwendung des Halbabzugsverbots im Rahmen eines Pachtverzichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pachtverzicht bei Betriebsaufspaltung, laufende Aufwendungen und das Halbabzugsverbot

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsfolgen der unterbliebenen Geltendmachung vereinbarter Pachtzahlungen gegenüber der Betriebs-Kapitalgesellschaft durch den Besitzunternehmer

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 28.02.2013 - IV R 49/11

    Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG auf laufende

    Auszug aus BFH, 17.07.2013 - X R 6/12
    NV: Bei einem Verzicht auf vertraglich vereinbarte Pachtzahlungen steht § 3c Abs. 2 EStG der Abziehbarkeit der durch die Nutzungsüberlassung entstehenden Aufwendungen nur entgegen, wenn der Verzicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und daher einen Fremdvergleich nicht standhält (Anschluss an BFH-Urteil vom 28.02.2013 IV R 49/11, BFHE 240, 333).

    a) Der IV. Senat des BFH hat --unter Heranziehung der in den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 18. April 2012 X R 5/10 (BFHE 237, 106) und X R 7/10 (BFHE 237, 119) für die Beurteilung substanzbezogener Wertminderungen entwickelten Grundsätze-- zur Behandlung laufender Aufwendungen auf Wirtschaftsgüter, die einer Kapitalgesellschaft von einem Gesellschafter zur Nutzung überlassen werden, die folgenden Leitlinien aufgestellt (Urteile vom 28. Februar 2013 IV R 49/11, BFHE 240, 333, und IV R 4/11, BFH/NV 2013, 1081):.

    b) Auf dieser Grundlage hat der IV. Senat die von der dortigen Vorinstanz getroffene Würdigung bestätigt, an der Fremdüblichkeit fehle es --mit der Folge der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 3c Abs. 2 EStG--, wenn ein Besitzunternehmer die vereinbarte Pacht gegenüber einer in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Betriebs-Kapitalgesellschaft über mehrere Jahre hinweg nicht geltend mache, ohne von seinem Recht zur Kündigung des Pachtvertrags Gebrauch zu machen (Urteil in BFHE 240, 333, unter B.II.4.).

  • BFH, 18.04.2012 - X R 5/10

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf

    Auszug aus BFH, 17.07.2013 - X R 6/12
    a) Der IV. Senat des BFH hat --unter Heranziehung der in den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 18. April 2012 X R 5/10 (BFHE 237, 106) und X R 7/10 (BFHE 237, 119) für die Beurteilung substanzbezogener Wertminderungen entwickelten Grundsätze-- zur Behandlung laufender Aufwendungen auf Wirtschaftsgüter, die einer Kapitalgesellschaft von einem Gesellschafter zur Nutzung überlassen werden, die folgenden Leitlinien aufgestellt (Urteile vom 28. Februar 2013 IV R 49/11, BFHE 240, 333, und IV R 4/11, BFH/NV 2013, 1081):.

    Davon ausgenommen seien indes substanzbezogene Aufwendungen wie Absetzungen für Abnutzung (AfA) und Erhaltungsaufwendungen; diese seien in Fortentwicklung der Senatsurteile in BFHE 237, 106 und BFHE 237, 119 unabhängig von den Gründen des Pachtverzichts stets in vollem Umfang abziehbar.

    cc) Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin vorträgt, E hätte der GmbH anstelle des Pachtverzichts ein Darlehen gewähren und auf die entsprechende Forderung sogleich wegen Uneinbringlichkeit eine Teilwertabschreibung vornehmen können, die nach den Grundsätzen des Senatsurteils in BFHE 237, 106 nicht zur Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG auf die im Besitzunternehmen entstandenen Aufwendungen geführt hätte.

  • BFH, 18.04.2012 - X R 7/10

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf

    Auszug aus BFH, 17.07.2013 - X R 6/12
    a) Der IV. Senat des BFH hat --unter Heranziehung der in den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 18. April 2012 X R 5/10 (BFHE 237, 106) und X R 7/10 (BFHE 237, 119) für die Beurteilung substanzbezogener Wertminderungen entwickelten Grundsätze-- zur Behandlung laufender Aufwendungen auf Wirtschaftsgüter, die einer Kapitalgesellschaft von einem Gesellschafter zur Nutzung überlassen werden, die folgenden Leitlinien aufgestellt (Urteile vom 28. Februar 2013 IV R 49/11, BFHE 240, 333, und IV R 4/11, BFH/NV 2013, 1081):.

    Davon ausgenommen seien indes substanzbezogene Aufwendungen wie Absetzungen für Abnutzung (AfA) und Erhaltungsaufwendungen; diese seien in Fortentwicklung der Senatsurteile in BFHE 237, 106 und BFHE 237, 119 unabhängig von den Gründen des Pachtverzichts stets in vollem Umfang abziehbar.

  • BFH, 28.02.2013 - IV R 4/11

    Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG auf laufende Anwendungen

    Auszug aus BFH, 17.07.2013 - X R 6/12
    a) Der IV. Senat des BFH hat --unter Heranziehung der in den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 18. April 2012 X R 5/10 (BFHE 237, 106) und X R 7/10 (BFHE 237, 119) für die Beurteilung substanzbezogener Wertminderungen entwickelten Grundsätze-- zur Behandlung laufender Aufwendungen auf Wirtschaftsgüter, die einer Kapitalgesellschaft von einem Gesellschafter zur Nutzung überlassen werden, die folgenden Leitlinien aufgestellt (Urteile vom 28. Februar 2013 IV R 49/11, BFHE 240, 333, und IV R 4/11, BFH/NV 2013, 1081):.

    In einem weiteren Verfahren hat der IV. Senat die Feststellung des dortigen Tatrichters, der Steuerpflichtige habe unwidersprochen und in nachvollziehbarer Weise vorgetragen, der vorübergehende Verzicht auf Pachtzins habe dem Bestand und der Erhaltung des Mietverhältnisses gedient, allein nicht ausreichen lassen, um die Fremdüblichkeit eines erheblichen Pachtverzichts (vollständiger Verzicht für ein Jahr, danach dauerhafte Herabsetzung von zuvor 4.800 DM auf 1.000 EUR monatlich) bejahen zu können (Urteil in BFH/NV 2013, 1081).

  • BFH, 26.04.1995 - I R 92/94

    Zur Frage der Bilanzierung von im Rahmen typischer Wechseldiskontgeschäfte

    Auszug aus BFH, 17.07.2013 - X R 6/12
    Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass dem Besserungsschein eine aufschiebende Bedingung zugrunde liegt und aufschiebend bedingte Forderungen nicht zu aktivieren sind (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 1995 I R 92/94, BFHE 177, 444, BStBl II 1995, 594, unter II.2.b).
  • FG Münster, 11.01.2012 - 10 K 4592/08

    Halbabzugsverbot gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG bei mittelbaren Zusammenhang

    Auszug aus BFH, 17.07.2013 - X R 6/12
    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren sah auch das Finanzgericht (FG) die Voraussetzungen des § 3c Abs. 2 EStG als erfüllt an (Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 676).
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