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   BFH, 17.07.1991 - X R 6/91   

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https://dejure.org/1991,260
BFH, 17.07.1991 - X R 6/91 (https://dejure.org/1991,260)
BFH, Entscheidung vom 17.07.1991 - X R 6/91 (https://dejure.org/1991,260)
BFH, Entscheidung vom 17. Juli 1991 - X R 6/91 (https://dejure.org/1991,260)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 165, 85
  • NJW 1992, 334
  • BB 1991, 2072
  • BB 1991, 2135
  • DB 1991, 2265
  • BStBl II 1991, 916
  • BStBl II 1991, 96
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 10.03.1981 - VIII R 195/77

    Werbungskosten - Reisekosten - Hauskauf

    Auszug aus BFH, 17.07.1991 - X R 6/91
    Ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang war von dem Zeitpunkt an anzunehmen, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen ließ, daß ein Steuerpflichtiger den Entschluß, durch die Errichtung oder den Erwerb eines Gebäudes die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zu begründen, endgültig gefaßt hatte (BFH-Urteil vom 10. März 1981 VIII R 195/77, BFHE 133, 189, BStBl II 1981, 470, unter 2. b).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

    Auszug aus BFH, 17.07.1991 - X R 6/91
    Nach der Rechtslage vor 1987 konnten vor Bezug entstandene Aufwendungen - unabhängig davon, ob sie zum beabsichtigten Erfolg führten - als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung bestand (z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, unter C III. 2. a, m. w. N.).
  • BFH, 02.04.1974 - VIII R 76/69

    Spekulationsgewinn - Berechnung - Steuerliche Erfassung - Vereinnahmter Kaufpreis

    Auszug aus BFH, 17.07.1991 - X R 6/91
    Ein Spekulationsgewinn ist nach § 11 Abs. 1 EStG im Jahr des Zuflusses des Veräußerungserlöses zu versteuern (BFH-Urteil vom 2. April 1974 VIII R 76/69, BFHE 112, 348, BStBl II 1974, 540 m. w. N.).
  • BFH, 13.04.1962 - VI 194/61 U

    Steuerliche Erfassung des Spekulationsgwinns

    Auszug aus BFH, 17.07.1991 - X R 6/91
    Dem steht das BFH-Urteil vom 13. April 1962 VI 194/61 U (BFHE 75, 102, BStBl III 1962, 306) nicht entgegen.
  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

    Bei allen anderen Einkünften sind jedenfalls Verrechnungen mit künftigen Gewinnen aus diesen Tätigkeiten zulässig; für die Einkünfte gemäß §§ 2a, 15 Abs. 4 und 15a EStG ergibt sich dies unmittelbar aus dem Gesetz, bei den Einkünften aus Spekulationsgeschäften gemäß § 23 EStG folgt dies aus der Handhabung dieses Tatbestandes durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, BStBl II 1991 S. 916 ).

    Die Rechtsprechung hat damit den Tatbestand der sonstigen Einkünfte ähnlich wie den Tatbestand der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (vgl. BFH, BStBl II 1991 S. 916 ) im Ergebnis dahin modifiziert, daß den gesamten Einnahmen aus einer einmaligen Leistung die gesamten damit wirtschaftlich in Zusammenhang stehenden Aufwendungen gegenübergestellt und zum Abzug gebracht werden können.

  • BFH, 06.12.2016 - IX R 18/16

    Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23

    Für welches Kalenderjahr der Gewinn oder Verlust aus dem privaten Veräußerungsgeschäft erfasst wird, ist nach dem Zufluss (§ 11 Abs. 1 EStG) des Veräußerungserlöses zu beurteilen (BFH-Urteile in BFHE 112, 348, BStBl II 1974, 540; vom 17. Juli 1991 X R 6/91, BFHE 165, 85, BStBl II 1991, 916; vom 11. November 2009 IX R 57/08, BFHE 227, 431, BStBl II 2010, 607).
  • BFH, 23.07.1997 - X R 106/94

    Vorkosten bei Aufgabe der Eigennutzungsabsicht

    Der Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG steht dem Steuerpflichtigen nur zu, wenn er die von ihm angeschaffte oder hergestellte Wohnung später tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt (Anschluß an das Senatsurteil vom 17. Juli 1991 X R 6/91, BFHE 165, 85, BStBl II 1991, 916).

    Bereits im Urteil vom 17. Juli 1991 X R 6/91 (BFHE 165, 85, BStBl II 1991, 916) ist der Senat davon ausgegangen, daß der Vorkostenabzug die tatsächliche Eigennutzung durch den Eigentümer voraussetzt (gl.

    Der Hinweis auf die eigengenutzte Wohnung deutet vielmehr darauf hin, daß ein Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Eigennutzung bestehen soll (vgl. Senatsurteil in BFHE 165, 85, BStBl II 1991, 916).

    Sie bedeutet jedoch nicht, daß alle Aufwendungen, die nach der Rechtslage vor 1987 als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar waren, als Vorkosten zu berücksichtigen sind (Senatsurteil in BFHE 165, 85, BStBl II 1991, 916).

    Ein solcher Zusammenhang ist von dem Zeitpunkt an anzunehmen, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen läßt, daß ein Steuerpflichtiger den Entschluß, durch die Errichtung oder den Erwerb eines Gebäudes oder einer Eigentumswohnung die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zu begründen, endgültig gefaßt hat (Senatsurteil in BFHE 165, 85, BStBl II 1991, 916, m. w. N.).

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