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   BFH, 09.11.2011 - X R 60/09   

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https://dejure.org/2011,47035
BFH, 09.11.2011 - X R 60/09 (https://dejure.org/2011,47035)
BFH, Entscheidung vom 09.11.2011 - X R 60/09 (https://dejure.org/2011,47035)
BFH, Entscheidung vom 09. November 2011 - X R 60/09 (https://dejure.org/2011,47035)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • Notare Bayern PDF, S. 74 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    UmwStG § 24 Abs. 1 und 2; AO § 42
    Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft bei vorheriger Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage unter Aufdeckung der stillen Reserven

  • lexetius.com

    Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft bei vorheriger Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage unter Aufdeckung der stillen Reserven

  • openjur.de

    Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft bei vorheriger Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage unter Aufdeckung der stillen Reserven

  • Bundesfinanzhof

    UmwStG § 24 Abs 1, UmwStG § 24 Abs 2, AO § 42
    Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft bei vorheriger Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage unter Aufdeckung der stillen Reserven

  • Bundesfinanzhof

    Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft bei vorheriger Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage unter Aufdeckung der stillen Reserven

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 Abs 1 UmwStG 1995, § 24 Abs 2 UmwStG 1995, § 42 AO
    Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft bei vorheriger Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage unter Aufdeckung der stillen Reserven

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    UmwStG § 24; AO § 42
    Einbringung eines Einzelunternehmers in eine Personengesellschaft bei vorheriger Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage unter Aufdeckung der stillen Reserven

  • Betriebs-Berater

    Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft bei vorheriger Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage unter Aufdeckung der stillen Reserven

  • rewis.io

    Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft bei vorheriger Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage unter Aufdeckung der stillen Reserven

  • ra.de
  • rewis.io

    Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft bei vorheriger Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage unter Aufdeckung der stillen Reserven

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UmwStG § 24 Abs. 1; AO § 42
    Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 UmwStG bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft bei vorheriger Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage

  • datenbank.nwb.de

    Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft bei vorheriger Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage unter Aufdeckung der stillen Reserven

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einbringung eines Einzelunternehmens in eine PersGes. bei vorheriger Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage unter Aufdeckung der stillen Reserven

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einbringung eines Einzelunternehmens nach Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlage

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 UmwStG bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft bei vorheriger Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Einbringungsfälle und Umwandlungssteuerrecht

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage vor Einbringung des Betriebs in eine Mitunternehmerschaft

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Wesentliche Betriebsgrundlagen: Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft

Besprechungen u.ä. (2)

  • Notare Bayern PDF, S. 74 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    UmwStG § 24 Abs. 1 und 2; AO § 42
    Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft bei vorheriger Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage unter Aufdeckung der stillen Reserven

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Wider den missbräuchlichen Gesamtplan bei Umstrukturierungen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Betriebsveräußerung
    Gewinne aus Betriebsveräußerungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    Tarifbegünstigung nach § 34 EStG
    Plan in Einzelakten
    Wesentliche Betriebsgrundlage
    Normspezifische Betrachtung der wesentlichen Betriebsgrundlage
    Umwandlungen und Einbringungen nach dem UmwStG

Sonstiges

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    § 24 UmwStG
    Steuerneutrale Einbringung, Vorabveräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 236, 29
  • BB 2012, 955
  • BB 2012, 956
  • DB 2012, 779
  • BStBl II 2012, 638
  • NZG 2012, 472
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (26)

  • BFH, 13.04.2007 - IV B 81/06

    Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft;

    Auszug aus BFH, 09.11.2011 - X R 60/09
    Entsprechend den Ausführungen des BFH in seinem Beschluss vom 13. April 2007 IV B 81/06 (BFH/NV 2007, 1939) könne dann nicht davon ausgegangen werden, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen eingebracht worden seien, wenn gleichzeitig mit der Einbringung eine wesentliche Betriebsgrundlage nicht mit in das Betriebsvermögen der aufnehmenden Gesellschaft gelange, wobei der BFH unter den Begriff der "Gleichzeitigkeit" einen Zeitraum von mehreren Wochen verstehe.

    Mit Verweis auf das --dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1939 vorangehende-- Urteil des FG Köln vom 21. Juni 2006  14 K 506/03 führt das FA weiter aus, es sei unbeachtlich, dass das Grundstück bereits einige Wochen vor der tatsächlichen Umwandlung aus dem Betriebsvermögen "ausgegliedert" worden sei.

    Ebenfalls kann offenbleiben, ob die Rechtsfigur des Gesamtplans bei Zurückbehaltung von --vormals-- wesentlichen Betriebsgrundlagen in Fällen der Einbringung eines Betriebs nach § 20 bzw. § 24 UmwStG überhaupt Anwendung finden kann (verneinend --wohl-- BFH-Urteil in BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471, m.w.N., für den Fall der dauerhaften "Auslagerung" einer wesentlichen Betriebsgrundlage im Vorfeld einer Einbringung nach § 20 UmwStG; bejahend BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1939, in Bezug auf die Zurückbehaltung einer wesentlichen Betriebsgrundlage oder deren Überführung in ein anderes Betriebsvermögen; ebenso --wohl-- BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 268, Tz. 24.04 i.V.m. Tz. 20.09; ausdrücklich nun BMF-Schreiben vom 11. November 2011 zur "Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (SEStEG)", BStBl I 2011, 1314, Tz. 24.03 i.V.m. Tz. 20.07).

    Soweit man eine Einbringung nach § 24 UmwStG nicht für möglich hält, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage zurückbehalten wird oder in engem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang in ein anderes Betriebsvermögen überführt wird (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1939, zu § 20 UmwStG), ergibt sich aus dieser Rechtsprechung zumindest für die vorliegende Fallkonstellation nicht, dass aufgrund der Veräußerung des Grundstücks an die Ehefrau des Klägers vor der Einbringung am 31. Oktober 2000 die Anwendung des § 24 UmwStG zu versagen wäre.

    Dieser hat sich in seinem Beschluss in BFH/NV 2007, 1939 auf die zu der Tarifermäßigung in Veräußerungsfällen nach §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergangene Rechtsprechung gestützt - insbesondere auf das BFH-Urteil vom 19. März 1991 VIII R 76/87 (BFHE 164, 260, BStBl II 1991, 635).

    Insoweit kann --entgegen der Auffassung des FA-- auch nicht eine "Gleichzeitigkeit" der Veräußerung des Grundstücks an die Ehefrau und der Einbringung des klägerischen Einzelunternehmens in die KG im Sinne des BFH-Beschlusses in BFH/NV 2007, 1939 hergeleitet werden.

    Denn der IV. Senat verweist (auch) bezüglich seiner Ausführungen zur "Gleichzeitigkeit" in seinem Beschluss in BFH/NV 2007, 1939 auf das BFH-Urteil in BFHE 164, 260, BStBl II 1991, 635, so dass nach Auffassung des erkennenden Senats die Veräußerung des Grundstücks an die Ehefrau bei vollständiger Aufdeckung der stillen Reserven --bei Berücksichtigung des Normzwecks-- keine "Gleichzeitigkeit" in diesem Sinne begründen kann.

  • BFH, 25.11.2009 - I R 72/08

    Erfolgsneutrale Einbringung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG; keine

    Auszug aus BFH, 09.11.2011 - X R 60/09
    Darüber hinaus sehe der I. Senat des BFH in seinem Urteil vom 25. November 2009 I R 72/08 (BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471) selbst für den Fall einer vor der Einbringung stattfindenden "Auslagerung" einer wesentlichen Betriebsgrundlage kein missbräuchliches Verhalten i.S. des § 42 der Abgabenordnung (AO) in der im Streitjahr geltenden Fassung, sofern sie auf Dauer erfolge und deshalb andere wirtschaftliche Folgen auslöse als die Einbeziehung des betreffenden Wirtschaftsguts in den Einbringungsvorgang.

    In Erwiderung auf den klägerischen Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471 macht das FA geltend, dass die Ehefrau des Klägers das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 24. September 2005 an die GmbH weiterveräußert habe.

    Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei dieser Rechtsfigur lediglich um einen speziellen Anwendungsfall des § 42 AO (so BFH-Urteil in BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471) oder um eine davon unabhängige eigenständige steuerrechtliche Würdigung mehrerer wirtschaftlich zusammenhängender Sachverhalte anhand des Normzwecks handelt (so BFH-Urteile vom 6. September 2000 IV R 18/99, BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229, und vom 20. Januar 2005 IV R 14/03, BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395).

    Ebenfalls kann offenbleiben, ob die Rechtsfigur des Gesamtplans bei Zurückbehaltung von --vormals-- wesentlichen Betriebsgrundlagen in Fällen der Einbringung eines Betriebs nach § 20 bzw. § 24 UmwStG überhaupt Anwendung finden kann (verneinend --wohl-- BFH-Urteil in BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471, m.w.N., für den Fall der dauerhaften "Auslagerung" einer wesentlichen Betriebsgrundlage im Vorfeld einer Einbringung nach § 20 UmwStG; bejahend BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1939, in Bezug auf die Zurückbehaltung einer wesentlichen Betriebsgrundlage oder deren Überführung in ein anderes Betriebsvermögen; ebenso --wohl-- BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 268, Tz. 24.04 i.V.m. Tz. 20.09; ausdrücklich nun BMF-Schreiben vom 11. November 2011 zur "Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (SEStEG)", BStBl I 2011, 1314, Tz. 24.03 i.V.m. Tz. 20.07).

  • BFH, 19.03.1991 - VIII R 76/87

    Keine Veräußerung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger

    Auszug aus BFH, 09.11.2011 - X R 60/09
    Dieser hat sich in seinem Beschluss in BFH/NV 2007, 1939 auf die zu der Tarifermäßigung in Veräußerungsfällen nach §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergangene Rechtsprechung gestützt - insbesondere auf das BFH-Urteil vom 19. März 1991 VIII R 76/87 (BFHE 164, 260, BStBl II 1991, 635).

    Der VIII. Senat hatte in seinem Urteil in BFHE 164, 260, BStBl II 1991, 635 maßgeblich auf den Zweck der Tarifbegünstigung nach §§ 16, 34 EStG abgestellt, die bei der Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils eintretende zusammengeballte Realisierung der stillen Reserven nicht nach dem progressiven Einkommensteuertarif zu erfassen.

    Denn der IV. Senat verweist (auch) bezüglich seiner Ausführungen zur "Gleichzeitigkeit" in seinem Beschluss in BFH/NV 2007, 1939 auf das BFH-Urteil in BFHE 164, 260, BStBl II 1991, 635, so dass nach Auffassung des erkennenden Senats die Veräußerung des Grundstücks an die Ehefrau bei vollständiger Aufdeckung der stillen Reserven --bei Berücksichtigung des Normzwecks-- keine "Gleichzeitigkeit" in diesem Sinne begründen kann.

  • BFH, 03.03.2004 - X R 14/01

    Wertsicherungsklausel bei Vermögensübertragung

    Auszug aus BFH, 09.11.2011 - X R 60/09
    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Verträge zwischen nahen Angehörigen ertragsteuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn die Vereinbarungen zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig sind, ihre Gestaltung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und sie auch tatsächlich durchgeführt werden (BFH-Urteile vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196; vom 17. Februar 1998 IX R 30/96, BFHE 185, 397, BStBl II 1998, 349, und vom 3. März 2004 X R 14/01, BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826, m.w.N.).

    Die einzelnen Kriterien, die im Rahmen dieser Prüfung von Bedeutung sein können, dürfen indes nicht zu Tatbestandsmerkmalen verselbständigt werden, die schon je für sich genommen die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses ausschließen; sie können vielmehr nur als Anzeichen im Rahmen einer Gesamtwürdigung betrachtet werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995  2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34, unter B.I.2.; BFH-Urteile vom 29. Oktober 1997 I R 24/97, BFHE 184, 482, BStBl II 1998, 573, und in BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826, m.w.N.).

    Dementsprechend schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus (BFH-Urteile in BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196; vom 14. Mai 2003 X R 14/99, BFH/NV 2003, 1547, und in BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826, m.w.N.).

  • BFH, 16.02.1996 - I R 183/94

    Keine Anwendung des § 20 UmwStG 1977 bei Einbringung einer Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 09.11.2011 - X R 60/09
    Dies hat zur Folge, dass die Sacheinlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten nach allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen als tauschähnlicher Veräußerungsvorgang einzuordnen ist und die in den übertragenen Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven aufzudecken und zu versteuern sind (vgl. BFH-Urteil vom 16. Februar 1996 I R 183/94, BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342, zu § 20 UmwStG).

    Die Einbringung eines Betriebs i.S. des § 24 Abs. 1 UmwStG verlangt, dass sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang in das mitunternehmerische Betriebsvermögen der aufnehmenden Personengesellschaft übertragen werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2004 IV R 3/03, BFH/NV 2005, 879; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342, zu § 20 UmwStG; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl., § 24 UmwStG Rz 59, 93, m.w.N.).

    Die Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen führt regelmäßig zu einer gewinnrealisierenden Einbringung von Einzelwirtschaftsgütern, soweit nicht ausnahmsweise die eingebrachten Wirtschaftsgüter noch die Merkmale eines Betriebs oder Teilbetriebs aufweisen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342; Schmitt/ Hörtnagl/Stratz, a.a.O., § 24 UmwStG Rz 95; Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, § 20 Rz 40; Schlößer in Haritz/Menner, Umwandlungssteuergesetz, 3. Aufl., § 24 Rz 30; Dötsch/Patt/Pung/Möhlenbrock, Umwandlungssteuerrecht, 6. Aufl., § 24 Rz 89 f. i.V.m. § 20 Rz 64 ff.).

  • BFH, 16.01.1996 - IX R 13/92

    Zur Anerkennung eines Mietverhältnisses mit dem geschiedenen Ehemann

    Auszug aus BFH, 09.11.2011 - X R 60/09
    Ein Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die, gemessen an dem erstrebten Ziel, unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 16. Januar 1996 IX R 13/92, BFHE 179, 400, BStBl II 1996, 214, und vom 17. Dezember 2003 IX R 56/03, BFHE 205, 70, BStBl II 2004, 648).

    Eine rechtliche Gestaltung ist dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht nutzt, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll (z.B. BFH-Urteile vom 16. Januar 1992 V R 1/91, BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541, und in BFHE 179, 400, BStBl II 1996, 214).

  • BFH, 16.12.2004 - IV R 3/03

    Zahnarztpraxis: Dentallabor als wesentliche Betriebsgrundlage

    Auszug aus BFH, 09.11.2011 - X R 60/09
    Die Einbringung eines Betriebs i.S. des § 24 Abs. 1 UmwStG verlangt, dass sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang in das mitunternehmerische Betriebsvermögen der aufnehmenden Personengesellschaft übertragen werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2004 IV R 3/03, BFH/NV 2005, 879; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342, zu § 20 UmwStG; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl., § 24 UmwStG Rz 59, 93, m.w.N.).

    Der I. Senat des BFH hat in seinem Urteil vom 16. Dezember 2009 I R 97/08 (BFHE 228, 203, BStBl II 2010, 808, unter II.2.a; vgl. auch BFH-Urteil vom 7. April 2010 I R 96/08, BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467, unter II.4.c aa) ausgeführt, für die Beurteilung als wesentliche Betriebsgrundlage sei grundsätzlich auf die Situation aus der Sicht des Einbringenden zum Zeitpunkt der Einbringung abzustellen (ähnlich BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 879, unter 2.).

  • BFH, 07.05.1996 - IX R 69/94

    Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt die Anerkennung von Mietverträgen

    Auszug aus BFH, 09.11.2011 - X R 60/09
    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Verträge zwischen nahen Angehörigen ertragsteuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn die Vereinbarungen zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig sind, ihre Gestaltung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und sie auch tatsächlich durchgeführt werden (BFH-Urteile vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196; vom 17. Februar 1998 IX R 30/96, BFHE 185, 397, BStBl II 1998, 349, und vom 3. März 2004 X R 14/01, BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826, m.w.N.).

    Dementsprechend schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus (BFH-Urteile in BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196; vom 14. Mai 2003 X R 14/99, BFH/NV 2003, 1547, und in BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826, m.w.N.).

  • BFH, 24.08.1989 - IV R 67/86

    Entnahmegewinn bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils als begünstigter

    Auszug aus BFH, 09.11.2011 - X R 60/09
    cc) Für dieses Ergebnis kann --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- auch das Urteil des IV. Senats des BFH vom 24. August 1989 IV R 67/86 (BFHE 158, 329, BStBl II 1990, 132) herangezogen werden.
  • BFH, 06.09.2000 - IV R 18/99

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

    Auszug aus BFH, 09.11.2011 - X R 60/09
    Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei dieser Rechtsfigur lediglich um einen speziellen Anwendungsfall des § 42 AO (so BFH-Urteil in BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471) oder um eine davon unabhängige eigenständige steuerrechtliche Würdigung mehrerer wirtschaftlich zusammenhängender Sachverhalte anhand des Normzwecks handelt (so BFH-Urteile vom 6. September 2000 IV R 18/99, BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229, und vom 20. Januar 2005 IV R 14/03, BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395).
  • BFH, 28.11.2006 - VII R 3/06

    Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch später für "erledigt" erklärte

  • BFH, 16.01.1992 - V R 1/91

    Missbräuchliche Vermietung von Praxis an Ehemann

  • BFH, 09.11.2000 - IV R 60/99

    Veräußerungsfreibetrag bei Aufgabe eines Restbetriebs

  • BFH, 20.01.2005 - IV R 14/03

    Grundstücksverwaltung als Teilbetrieb; Tarifbegünstigung des Gewinns aus der

  • BFH, 17.12.2003 - IX R 56/03

    Mietvertrag nach Gundstücksübertragung unter Angehörigen

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

  • EuGH, 14.12.2000 - C-110/99

    Emsland-Stärke

  • BFH, 29.10.1997 - I R 24/97

    VGA bei Darlehensverträgen

  • BFH, 07.04.2010 - I R 96/08

    Steuerneutrale Abspaltung eines Teilbetriebs nur bei Übertragung, nicht bei

  • BFH, 17.12.1997 - X R 88/95

    Zu Anschaffungsgeschäften i. S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG bei

  • FG Köln, 21.06.2006 - 14 K 506/03

    Buchwertfortführung nach Einbringung von MU-Anteilen in eine KapG

  • FG Münster, 30.10.2009 - 14 K 2937/06

    Steuerrechtliche Einordnung eines Immobilienverkaufs unter Eheleuten; Beurteilung

  • BFH, 17.02.1998 - IX R 30/96

    Nebenkosten bei Mietvertrag mit Angehörigen

  • BFH, 14.05.2003 - X R 14/99

    Typisch stille Gesellschaft, minderjährige Kinder

  • BFH, 16.12.2009 - I R 97/08

    Namens-/Zeichenrecht als wesentliche Betriebsgrundlage - Auswirkungen einer

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

  • BFH, 02.08.2012 - IV R 41/11

    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger

    Soweit der BFH die Anwendung des § 42 AO und der Gesamtplanrechtsprechung in seinem Urteil vom 9. November 2011 X R 60/09 (BFHE 236, 29, BStBl II 2012, 638) verneint habe, unterscheide sich der jener Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt von dem des Streitfalles.

    g) Offenbleiben kann im Streitfall, ob die vorgenannten Grundsätze für die Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG nicht nur im Fall der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG Geltung beanspruchen, sondern auch bei der --im Streitfall hinsichtlich des Grundstücks X-Straße in Einklang mit der Auffassung der Beteiligten zu verneinenden-- Entnahme von Wirtschaftsgütern in das Privatvermögen oder bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern (vgl. zu einer derartigen Fallkonstellation für die Anwendung des § 24 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes BFH-Urteil in BFHE 236, 29, BStBl II 2012, 638) zur Anwendung gelangen könnten, also bei Vorgängen, in denen es sogar zur Aufdeckung der durch das entsprechende Wirtschaftsgut verkörperten stillen Reserven kommt.

  • BFH, 29.11.2017 - I R 7/16

    Zurückbehalt wesentlicher Betriebsgrundlage bei Einbringung - Betriebsaufspaltung

    Dieses Urteil betrifft § 20 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform (UmwStG 1977) und enthält dazu die Aussage, soweit BFH-Senate zu Einbringungsvorgängen inzwischen entschieden hätten, dass es der Anwendbarkeit der §§ 20 bzw. 24 UmwStG 1995 nicht entgegenstehe, wenn vor der Einbringung eine wesentliche Betriebsgrundlage des einzubringenden Betriebs unter Aufdeckung der stillen Reserven "ausgelagert" oder veräußert werde, soweit dies auf Dauer angelegt sei und sich deshalb nicht nur als vorgeschoben erweise (vgl. Senatsurteil in BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471, und BFH-Urteil vom 9. November 2011 X R 60/09, BFHE 236, 29, BStBl II 2012, 638), seien diese Urteile zu einer neueren Rechtslage ergangen und werde zu § 20 UmwStG 1977 daran festgehalten, dass die Ausgliederung wesentlicher Betriebsgrundlagen der Buchwertfortführung für das eingebrachte Betriebsvermögen entgegenstehe (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342).
  • BFH, 22.10.2013 - X R 14/11

    Zwangsweise Beendigung einer Betriebsaufspaltung - teilentgeltliche und

    bb) Ein Gesamtplan im Sinne der Rechtsprechung des BFH ist regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass ein einheitlicher wirtschaftlicher Sachverhalt aufgrund eines vorherigen, zielgerichteten Plans "künstlich" zerlegt wird und den einzelnen Teilakten dabei nur insoweit Bedeutung zukommt, als sie die Erreichung des Endzustandes fördern (Senatsurteil vom 9. November 2011 X R 60/09, BFHE 236, 29, BStBl II 2012, 638, unter II.2.d aa, m.w.N.).

    Dementsprechend ist ein Gesamtplan zu verneinen, wenn wirtschaftliche Gründe für die einzelnen Teilschritte vorliegen und es dem Steuerpflichtigen gerade auf die Konsequenzen dieser Teilschritte ankommt; die Teilschritte haben insoweit eine eigenständige Funktion (Senatsurteil in BFHE 236, 29, BStBl II 2012, 638, m.w.N.).

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Verträge zwischen nahen Angehörigen ertragsteuerrechtlich nur maßgeblich, wenn die Vereinbarungen zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig sind, ihre Gestaltung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und sie auch tatsächlich durchgeführt werden (Senatsurteil in BFHE 236, 29, BStBl II 2012, 638, m.w.N.).

  • BFH, 09.12.2014 - IV R 29/14

    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils nach Veräußerung von

    Nach dem BFH-Urteil vom 9. November 2011 X R 60/09 (BFHE 236, 29, BStBl II 2012, 638) steht es der Fortführung der Buchwerte nicht entgegen, wenn vor der Einbringung eine wesentliche Betriebsgrundlage des einzubringenden Betriebs unter Aufdeckung der stillen Reserven veräußert wird und die Veräußerung auf Dauer angelegt ist.
  • BFH, 19.12.2012 - IV R 29/09

    Ende der Nutzung eines fremden Wirtschaftsguts zur Einkunftserzielung, auf das

    Soweit andere Senate des BFH zu Einbringungsvorgängen inzwischen entschieden haben, dass es der Anwendbarkeit der §§ 20 bzw. 24 UmwStG 1995 nicht entgegenstehe, wenn vor der Einbringung eine wesentliche Betriebsgrundlage des einzubringenden Betriebs unter Aufdeckung der stillen Reserven "ausgelagert" oder veräußert werde, soweit dies auf Dauer angelegt sei und sich deshalb nicht nur als vorgeschoben erweise (vgl. unter dem Aspekt der Anwendung des § 42 AO BFH-Urteil vom 25. November 2009 I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471, unter II.3.d; unter dem Aspekt des § 42 AO und des Gesamtplans BFH-Urteil vom 9. November 2011 X R 60/09, BFHE 236, 29, BStBl II 2012, 638, unter II.2.c und II.2.d), ist diese Rechtsprechung zu einer neueren Rechtslage ergangen.
  • FG Düsseldorf, 19.04.2018 - 15 K 1187/17

    Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 EStG bei unentgeltlicher Übertragung eines

    Der BFH hat im Urteil vom 02.08.2012 (IV R 41/11, BFH/NV 2012, 2053) unter Rn. 47 ausdrücklich offengelassen, ob die vorgenannten Grundsätze für die Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG nicht nur im Fall der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG Geltung beanspruchen, sondern auch bei der Entnahme von Wirtschaftsgütern in das Privatvermögen oder bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern (vgl. zu einer derartigen Fallkonstellation für die Anwendung des § 24 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes BFH, Urteil vom 09.11.2011 X R 60/09, BStBl II 2012, 638) zur Anwendung gelangen könnten, also bei Vorgängen, in denen es sogar zur Aufdeckung der durch das entsprechende Wirtschaftsgut verkörperten stillen Reserven kommt.

    Soweit einige Stimmen in der Literatur kritisieren, dass eine einheitliche Auslegung der Begriffe im Anwendungsbereich der §§ 6 Abs. 3 EStG und 16 EStG nicht mehr möglich sei ( Wacker , a.a.O., § 6 Rn. 15; Kulosa , a.a.O., § 6 Rn. 650), so ist dem zu entgegnen, dass die Begrifflichkeiten auch bislang schon seitens des BFH aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtungen der Normen (§ 6 Abs. 3 EStG: Erleichterung der Rechtsnachfolge, § 16 EStG: ermäßigte Besteuerung bei der Zusammenballung von Einkünften) im Hinblick auf die sog. Gesamtplan-Rechtsprechung (dazu BFH, Urteil vom 09.11.2011 X R 60/09, BStBl II 2012, 638) unterschiedlich ausgelegt werden (vgl. nur BFH, Urteil vom 02.08.2012 IV R 41/11, BFH/NV 2012, 2053; vom 09.12.2014 IV R 29/14, BFH/NV 2015, 415; vom 30.03.2017 IV R 11/15, BFH/NV 2017, 1125).

  • BFH, 09.12.2014 - IV R 36/13

    Tarifbegünstigung für den Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

    Dies entspreche auch der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Buchwertausgliederung einzelner Wirtschaftsgüter im zeitlichen Zusammenhang mit einer betrieblichen Umstrukturierung nach § 6 Abs. 3 EStG und den §§ 20, 24 des Umwandlungssteuergesetzes (BFH-Urteile vom 25. November 2009 I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471; vom 9. November 2011 X R 60/09, BFHE 236, 29, BStBl II 2012, 638, und vom 2. August 2012 IV R 41/11, BFHE 238, 135).
  • FG Münster, 29.09.2020 - 6 K 1176/17

    Steuerliche Behandlung von Gewinnen und Verlusten aus der Veräußerung von sog.

    Ergänzend führte es aus, dass ein Gesamtplan regelmäßig dadurch gekennzeichnet sei, dass ein einheitlicher wirtschaftlicher Sachverhalt aufgrund eines vorherigen, zielgerichteten Plans "künstlich" zergliedert werde und den einzelnen Teilakten dabei nur insoweit Bedeutung zukomme, als sie die Erreichung des Endzustandes förderten (BFH, Urteil vom 09.11.2011 - X R 60/09, BFHE 236, 29, BStBl II 2012, 638).

    Dementsprechend ist ein Gesamtplan zu verneinen, wenn wirtschaftliche Gründe für die einzelnen Teilschritte vorliegen und es dem Steuerpflichtigen gerade auf die Konsequenzen dieser Teilschritte ankommt (vgl. BFH, Urteil vom 09.11.2000 - IV R 60/99, BFHE 193, 433, BStBl II 2001, 101; BFH, Urteil vom 09.11.2011 - X R 60/09, BFHE 236, 29; BStBl II 2012, 638; Fischer, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 42 Rn. 366; Förster/Schmidtmann, StuW 2003, 114, 120); die Teilschritte haben insoweit eine eigenständige Funktion (vgl. Offerhaus, Festschrift Spindler, Steuerrecht im Rechtsstaat, 2011, 677, 678; Spindler, FR 2011, 878, 879).

    Dem Kläger kam es somit, abweichend von den Grundsätzen der Gesamtplanrechtsprechung, gerade auf die Konsequenzen der Teilschritte an (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 09.11.2000 - IV R 60/99, BFHE 193, 433, BStBl II 2001, 101; BFH v. 09.11.2011 - X R 60/09, BFHE 236, 29; BStBl II 2012, 638).

  • BFH, 22.01.2013 - IX R 18/12

    Verfahrensrechtliche Auswirkungen eines Änderungsbescheids nach mündlicher

    Im Wege einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise sind dabei mehrere auf einheitlicher Planung beruhende und in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Rechtsgeschäfte für die steuerliche Beurteilung zu einem einheitlichen Vorgang zusammenzufassen, wenn sie als bloße Teilschritte keine eigenständige Bedeutung haben und vom Steuerpflichtigen sämtlich beherrscht werden (vgl. BFH-Urteile vom 27. Oktober 2005 IX R 76/03, BFHE 212, 360, BStBl II 2006, 359, unter II.1.; vom 9. November 2011 X R 60/09, BFHE 236, 29, BStBl II 2012, 638, unter II.2.d aa mit Anm. Isler, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2012, 538, 539; eingehend auch: Offerhaus in: Steuerrecht und Rechtsstaat --Festschrift für Wolfgang Spindler--, 2011, S. 677; ders., Finanz-Rundschau --FR-- 2011, 878; Spindler, Zeitschrift für die Notarpraxis 2006, 442; ders., Deutsches Steuerrecht 2005, 1; Förster/Schmidtmann, Steuer und Wirtschaft 2003, 114; P. Fischer, FR 2003, 1013; kritisch: Crezelius, FR 2003, 537).
  • FG Schleswig-Holstein, 26.03.2019 - 4 K 83/16

    Aufgabegewinn; Buchwertübertragung; Firmenwert; Geschäftswert; Zur

    In diesem Zusammenhang (BFH-Urteil vom 2. August 2012, IV R 41/11, dort Tz. 47, zit. n. juris) erwähnte der vierte Senat das Urteil vom 9. November 2011 ( X R 60/09, BFHE 236, 29 ).
  • FG Niedersachsen, 27.11.2014 - 1 K 10294/13

    Buchwertfortführung bei der Übertragung eines Kommanditanteils im Falle

  • FG München, 18.06.2015 - 13 K 1276/13

    Zu den Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Treuhandverhältnissen

  • FG Köln, 16.01.2013 - 3 K 2008/07

    Nachweis tatsächlicher Zahlung durch Versteuerung beim Empfänger?

  • FG München, 16.12.2021 - 13 K 579/19
  • FG Münster, 29.11.2012 - 3 K 3834/10

    Veräußerung eines 100 %igen KapG-Anteils im SBV gewerbesteuerpflichtig

  • VGH Bayern, 25.04.2012 - 6 ZB 11.2029

    Straßenausbaubeitragsrecht; nicht gefangenes Hinterliegergrundstück; rechtlich

  • VGH Bayern, 09.07.2012 - 6 ZB 12.185

    Erschließungsbeitragsrecht; Vorausleistung; Missbrauch rechtlicher

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