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   BFH, 18.01.2011 - X R 63/08   

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https://dejure.org/2011,2281
BFH, 18.01.2011 - X R 63/08 (https://dejure.org/2011,2281)
BFH, Entscheidung vom 18.01.2011 - X R 63/08 (https://dejure.org/2011,2281)
BFH, Entscheidung vom 18. Januar 2011 - X R 63/08 (https://dejure.org/2011,2281)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Kein Abzug der nach dem Jahreswert von Renten, anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen erhobenen Erbschaftsteuer als dauernde Last - Erbschaftsteuer als Personensteuer i. S. des § 12 Nr. 3 EStG - Gleichheitssatz vermittelt keinen Anspruch auf Anwendung einer ...

  • openjur.de

    Kein Abzug der nach dem Jahreswert von Renten, anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen erhobenen Erbschaftsteuer als dauernde Last; Erbschaftsteuer als Personensteuer i.S. des § 12 Nr. 3 EStG; Gleichheitssatz vermittelt keinen Anspruch auf Anwendung einer ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, EStG § 12 Nr 3, EStG § 35, ErbStG § 23, GG Art 3 Abs 1, GG Art 14
    Kein Abzug der nach dem Jahreswert von Renten, anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen erhobenen Erbschaftsteuer als dauernde Last - Erbschaftsteuer als Personensteuer i.S. des § 12 Nr. 3 EStG - Gleichheitssatz vermittelt keinen Anspruch auf Anwendung einer ...

  • Bundesfinanzhof

    Kein Abzug der nach dem Jahreswert von Renten, anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen erhobenen Erbschaftsteuer als dauernde Last - Erbschaftsteuer als Personensteuer i.S. des § 12 Nr. 3 EStG - Gleichheitssatz vermittelt keinen Anspruch auf Anwendung einer ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 Nr 1a EStG 2002, § 12 Nr 3 EStG 2002, § 35 EStG 2002, § 23 ErbStG 1997, Art 3 Abs 1 GG
    Kein Abzug der nach dem Jahreswert von Renten, anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen erhobenen Erbschaftsteuer als dauernde Last - Erbschaftsteuer als Personensteuer i.S. des § 12 Nr. 3 EStG - Gleichheitssatz vermittelt keinen Anspruch auf Anwendung einer ...

  • IWW
  • rewis.io

    Kein Abzug der nach dem Jahreswert von Renten, anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen erhobenen Erbschaftsteuer als dauernde Last - Erbschaftsteuer als Personensteuer i.S. des § 12 Nr. 3 EStG - Gleichheitssatz vermittelt keinen Anspruch auf Anwendung einer ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Kein Abzug der nach dem Jahreswert von Renten, anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen erhobenen Erbschaftsteuer als dauernde Last - Erbschaftsteuer als Personensteuer i.S. des § 12 Nr. 3 EStG - Gleichheitssatz vermittelt keinen Anspruch auf Anwendung einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abziehbarkeit einer nach dem Jahreswert von Renten, anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen erhobenen Erbschaftsteuer als dauernde Last i.R.d. Einkommensteuererklärung

  • datenbank.nwb.de

    Kein Abzug der nach dem Jahreswert von Renten, anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen erhobenen Erbschaftsteuer als dauernde Last

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Abzug der nach dem Jahreswert von Renten, anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen erhobenen ErbSt als dauernde Last

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Besteuerung geerbter Rentenzahlungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abzug einer nach dem Jahreswert von Renten sowie nach anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen erhobenen Erbschaftsteuer als dauernde Last

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Erbschaftsteuer als dauernde Last

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Kein Abzug von ErbSt als Sonderausgabe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 232, 441
  • NJW 2011, 1535
  • DB 2011, 1083
  • BStBl II 2011, 680
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 09.08.1983 - VIII R 35/80

    Schuldzinsen - Schenkungsteuer - Finanzierung der Schenkungsteuer - Erwerb von

    Auszug aus BFH, 18.01.2011 - X R 63/08
    Diese Urteile seien von der Annahme geprägt, dass die Erbschaftsteuer keine Personensteuer i.S. des § 12 Nr. 3 EStG sei (BFH-Urteil vom 9. August 1983 VIII R 35/80, BFHE 139, 253, BStBl II 1984, 27).

    Auch wenn die Erbschaftsteuer als Jahressteuer geleistet wird, werden persönliche Freibeträge angesetzt, ihre Höhe hängt von der Steuerklasse ab, für die ebenfalls die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen maßgebend sind, und es gibt eine beschränkte Steuerpflicht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 139, 253, BStBl II 1984, 27).

    Ebenso wie Belastungen des Erbes mit Vermächtnissen, Auflagen oder Pflichtteilsansprüchen keine Gegenleistung für den Erwerb der Erbschaft sind, sondern Pflichten, die sich aus dem Erbfall selbst ergeben (BFH-Urteil vom 17. Februar 1965 I 400/62 U, BFHE 82, 296, BStBl III 1965, 354), stellt auch die Erbschaftsteuer keine Aufwendung zur Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an den geerbten Wirtschaftsgütern dar (vgl. BFH-Urteil in BFHE 139, 253, BStBl II 1984, 27, zur Schenkungsteuer).

  • BFH, 23.02.1994 - X R 123/92

    Erbschaftsteuer als Sonderausgabe abziehbar, soweit Einkünfte als Erwerb von

    Auszug aus BFH, 18.01.2011 - X R 63/08
    Dies ergebe sich aus dem BFH-Urteil vom 23. Februar 1994 X R 123/92 (BFHE 174, 73, BStBl II 1994, 690).

    Die Erbschaftsteuer ist eine Personensteuer (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 174, 73, BStBl II 1994, 690).

    Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Finanzverwaltung unter Hinweis auf das Senatsurteil in BFHE 174, 73, BStBl II 1994, 690 bis zum Veranlagungszeitraum 2004 den Sonderausgabenabzug generell zugelassen hat (vgl. H 87 "Erbschaftsteuer" Amtliches Einkommensteuer-Handbuch --EStH-- bis 2004; seit H 10.3 EStH 2005 ist der entsprechende Passus entfallen).

  • BFH, 11.08.1999 - XI R 77/97

    Kein Halbteilungsgrundsatz bei der Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 18.01.2011 - X R 63/08
    So habe der BFH mit Urteil vom 11. August 1999 XI R 77/97 (BFHE 189, 413, BStBl II 1999, 771) bereits entschieden, dass eine Gesamtsteuerbelastung von insgesamt rd.

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 189, 413, BStBl II 1999, 771 ist dem GG kein Gebot zu entnehmen, dass Steuern auf das Einkommen und den Gewerbeertrag auf höchstens 50 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder des zu versteuernden Einkommens zu begrenzen sind.

  • BVerfG, 08.01.1999 - 1 BvL 14/98

    Gerichtliche Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsteuer ist

    Auszug aus BFH, 18.01.2011 - X R 63/08
    Der Gleichheitssatz belasse dem Gesetzgeber bei der Erschließung von Steuerquellen einen weit reichenden Gestaltungsspielraum (BVerfG-Beschluss vom 8. Januar 1999  1 BvL 14/98, Neue Juristische Wochenschrift 1999, 1098).

    Mithin besteht auch kein Verfassungssatz des Inhalts, dass alle Steuern aufeinander abgestimmt sein müssten, also etwa keine Lücken entstehen dürften bzw. mehrfache Belastungen vermieden werden müssten (BVerfG-Beschluss vom 8. Januar 1999  1 BvL 14/98, BStBl II 1999, 152).

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus BFH, 18.01.2011 - X R 63/08
    Das BVerfG hat mit Beschluss vom 18. Januar 2006  2 BvR 2194/99 (BVerfGE 115, 97) die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

    Selbst wenn die Gesamtbelastung der Klägerin mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer --entsprechende Feststellungen des FG fehlen-- mehr als die Hälfte ihres zu versteuernden Einkommens betragen würde, ist ihre steuerliche Belastung nicht so hoch, dass der wirtschaftliche Erfolg grundlegend beeinträchtigt wird und damit nicht mehr angemessen zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 115, 97, unter C.II.2.b).

  • BFH, 15.11.1957 - VI 79/55 U

    Abzugsfähigkeit von jährlichen Erbschaftssteuerzahlungen als Sonderausgaben bei

    Auszug aus BFH, 18.01.2011 - X R 63/08
    Die vor Einführung des § 35 EStG a.F. ergangenen Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. November 1957 VI 79/55 U (BFHE 66, 262, BStBl III 1958, 103) und vom 5. April 1965 VI 339/63 U (BFHE 82, 315, BStBl III 1965, 360) würden im Streitfall nicht den Sonderausgabenabzug gebieten.

    Die Tatsache, dass die Rechsprechung vor Einführung des § 35 EStG a.F. den Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 (1a) EStG bejaht hat (z.B. BFH-Urteil in BFHE 66, 262, BStBl III 1958, 103), spricht nicht gegen die heutige Rechtsauffassung des Senats.

  • BFH, 31.07.2002 - X R 39/01

    Abziehbarkeit dauernder Lasten; Zahlungen für Erb- und/oder Pflichtteilverzicht

    Auszug aus BFH, 18.01.2011 - X R 63/08
    Zu diesen gehört auch, dass das Einkommensteuerrecht keine Abziehbarkeit bzw. Steuerbarkeit "um der äußeren Form der Wiederkehr willen" kennt: Ist eine Leistung als Einmalzahlung nicht steuerbar/abziehbar, wird sie es nicht dadurch, dass sie als zeitlich gestreckt vereinbart wird (Senatsurteil vom 31. Juli 2002 X R 39/01, BFH/NV 2002, 1575).

    cc) Gegen die Abziehbarkeit der Jahressteuer gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG spricht im Übrigen auch der Grundsatz, dass eine als Einmalzahlung nicht steuerbare bzw. abziehbare Leistung auch durch eine zeitliche Streckung nicht steuerbar bzw. abziehbar wird (Senatsurteil in BFH/NV 2002, 1575).

  • BFH, 18.11.2009 - X R 34/07

    Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß -

    Auszug aus BFH, 18.01.2011 - X R 63/08
    Da die vom FG festgestellten tatsächlichen Grundlagen des Streitstoffs durch die Änderung der angefochtenen Verwaltungsakte unberührt geblieben sind, bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache gemäß § 127 FGO (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2009 X R 34/07, BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414).

    Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, so dass die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen sind; sie bilden daher nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des Senats (Senatsurteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414).

  • BFH, 01.07.2010 - V B 62/09

    Vollzugsdefizite bei der Besteuerung von Umsätzen im Inland und im Unionsgebiet -

    Auszug aus BFH, 18.01.2011 - X R 63/08
    Der Gleichheitssatz vermittelt keinen Anspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis und damit auf "Gleichheit im Unrecht" (BFH-Beschluss vom 1. Juli 2010 V B 62/09, BFH/NV 2010, 2136).
  • BFH, 17.02.2010 - II R 23/09

    Kein Abzug der auf geerbten Forderungen ruhenden latenten Einkommensteuerlast des

    Auszug aus BFH, 18.01.2011 - X R 63/08
    Dies ist im Hinblick auf die unterschiedlichen Besteuerungsgegenstände von Einkommensteuer und Erbschaftsteuer nicht verfassungswidrig (vgl. BFH-Urteil vom 17. Februar 2010 II R 23/09, BFHE 229, 363, BStBl II 2010, 641; HHR/Wendt, 198. Lfg., § 35 EStG Rz 6).
  • BFH, 25.03.1996 - X B 202/95

    Übergabe von Geld gegen Versorgungsleistungen

  • BFH, 17.02.1965 - I 400/62 U

    Einkommensteuerrechtliche Beurteilung der Entgeltlichkeit von Zahlungen für

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

  • BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 1185/96
  • BFH, 05.04.1965 - VI 339/63 U

    Wiederkehrende Erbschaftsteuerzahlungen als dauernde Lasten

  • FG Münster, 18.09.2001 - 3 K 99/98

    Weitere Anwendbarkeit des ErbStG auf Nießbrauchsvermächtnisse über den 31.12.1995

  • BFH, 23.01.2003 - IV R 71/00

    Häusliches Arbeitszimmer einer Ärztin

  • BFH, 14.09.1994 - I R 78/94

    Erbersatzsteuer als Personensteuer i.S. von § 10 Nr. 2 KStG

  • FG München, 27.10.2004 - 9 K 4542/01

    Wegfall der Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer nach § 35 EStG

  • FG Niedersachsen, 12.06.2008 - 11 K 312/06

    Berücksichtigung einer gezahlten Erbschaftssteuer als dauernde Last und deren

  • BFH, 06.12.2016 - I R 50/16

    Pflegeheim-GmbH: Erbschaft als Betriebseinnahme - rechtsformneutrale Besteuerung

    Nichts anderes gilt --wie auch die Milderungsregelung des § 35b EStG verdeutlicht (vgl. Schmidt/Kulosa, EStG, 35. Aufl., § 35b Rz 1; Blümich/Schallmoser, § 35b EStG Rz 1; Fischer in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 35b Rz 1)-- für eine Kumulation von Ertrag- und Erbschaftsteuer (BFH-Urteile vom 17. Februar 2010 II R 23/09, BFHE 229, 363, BStBl II 2010, 641; vom 18. Januar 2011 X R 63/08, BFHE 232, 441, BStBl II 2011, 680; FG Nürnberg, Urteil in EFG 2011, 361; FG des Saarlandes, Urteil in EFG 2012, 922).

    Abgesehen davon, dass aus der Vorschrift nach zwischenzeitlich ständiger Rechtsprechung keine allgemein verbindliche, absolute Belastungsobergrenze im Sinne eines "Halbteilungsgrundsatzes" abzuleiten ist und auch eine Gesamtbelastung von (rund) 60 % des erworbenen Vermögens nicht gegen das Übermaßverbot verstößt (BVerfG-Beschlüsse vom 18. Januar 2006  2 BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97; vom 7. April 2015  1 BvR 1432/10, HFR 2015, 695; BFH-Urteil in BFHE 232, 441, BStBl II 2011, 680), kommt im Streitfall hinzu, dass die Klägerin von der Gewerbesteuer befreit (§ 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes) und der Erbanfall deshalb insgesamt mit Steuern (Erbschaft- und Körperschaftsteuer) in Höhe von (lediglich) 45 % belastet war.

  • FG Baden-Württemberg, 27.11.2013 - 1 K 1147/13

    (Kein Sonderausgabenabzug "verrentet" gezahlter Jahreserbschaftsteuer

    Auch nach Ergehen des BFH-Urteils vom 18. Januar 2011 - X R 63/08 (BFHE 232, 441, BStBl II 2011, 680) sei eine Belastungsobergrenze jedenfalls dann gegeben, wenn eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 14 des Grundgesetzes - GG -) zu bejahen sei.

    Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Oktober 2010 - 1 K 2953/08 das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss des seinerzeit vor dem BFH anhängigen Revisionsverfahrens mit dem Az.: X R 63/08 angeordnet.

    Das Klageverfahren ist nach Ergehen des BFH-Urteils in BFHE 232, 441, BStBl II 2011, 680 unter dem Az.: 1 K 2016/11 wieder aufgenommen worden.

    Seine frühere gegenteilige Auffassung, es handele sich bei der Erbschaftsteuer bloß um die Besteuerung eines Rechtsvorgangs und damit nicht um eine Personensteuer, hat der BFH bereits seit langem aufgegeben (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 1983 - VIII R 35/80, BFHE 139, 253, BStBl II 1984, 27, vom 27. Juli 2000 - X R 42/97, BFH/NV 2001, 307, und in BFHE 232, 441, BStBl II 2011, 680).

    Dazu hat der BFH in seinem Urteil in BFHE 232, 441, BStBl II 2011, 680 ausgeführt, dass der den Abzug als dauernde Last - ohne Verrechnung mit dem Wert einer erbrachten Gegenleistung (sog. Wertverrechnung) - oder als Leibrente legitimierende Gesichtspunkt der "vorbehaltenen Vermögenserträge" nicht eingreift, wenn außerhalb des Sonderrechts der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen wiederkehrende Leistungen vereinbart werden.

    Damit ist die früher durch § 35 Satz 3 EStG a. F. eröffnete Möglichkeit, die "verrentet" gezahlte Erbschaftsteuer gemäß § 23 Abs. 1 ErbStG von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abzuziehen, seit dem 1. Januar 1999 ersatzlos fortgefallen (BFH-Urteil in BFHE 232, 441, BStBl II 2011, 680; Fissenewert in HHR, § 12 EStG Anm. 128; Classen in Lademann, EStG, § 12 Rz. 65; anderer Auffassung: Loschelder in Schmidt, EStG, 32. Aufl., § 12 Rz. 47).

    Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen greifen nicht durch (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 232, 441, BStBl II 2011, 680, unter II. 5.).

    Auf H 87 "Erbschaftsteuer" EStR in den bis 2004 geltenden Fassungen, in denen noch ein Hinweis auf das zur alten Rechtslage ergangene BFH-Urteil in BFHE 174, 73, BStBl II 1994, 690 enthalten war, kann sich die Klägerin nicht berufen, weil ein Anspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis nicht besteht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 232, 441, BStBl II 2011, 680).

    Die mit dem Streitfall aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch das BFH-Urteil in BFHE 232, 441, BStBl II 2011, 680 mittlerweile hinreichend geklärt (§ 115 Abs. 2 FGO).

  • FG Hamburg, 20.01.2015 - 3 K 180/14

    Anteilsbewertung: Latente Ertragsteuern im Substanzwert oder Liquidationswert?

    b) Indem der Gesetzgeber die Doppelbelastung mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer grundsätzlich in Kauf genommen hat (oben 12 m. w. N.) und beide Steuern nicht saldierfähig sind (BFH-Urteil vom 26.11.1986 II R 190/81, BFHE 148, 324, BStBl II 1987, 175), ist auch ein Abzug der Erbschaftsteuer als sonstige Personensteuer bei der Einkommensteuer nach § 12 Nr. 3 EStG ausgeschlossen (BFH Urteil vom 18.01.2011 X R 63/08, BFHE 232, 441, BStBl II 2011, 680; Thürmer in Blümich, EStG, § 12 Rz. 197).

    Einen Verfassungsrechtssatz des Inhalts, dass alle Steuern zur Vermeidung von Lücken oder von Mehrfachbelastungen aufeinander abgestimmt werden müssen, gibt es nicht (BVerfG-Beschluss vom 08.01.1999 1 BvL 14/98, BStBl II 1999, 152; BFH, Urteil vom 18.01.2011 X R 63/08, BFHE 232, 441, BStBl II 2011, 680 Rz. 26; Beschlüsse vom 22.10.2008 X B 162/08, BFH/NV 2009/156; vom 05.08.1992 II B 170/91, BFH/NV 1993, 371; Urteile FG Saarland vom 16.11.2011, EFG 2012, 922; FG Nürnberg, Urteil vom 29.07.2010 4 K 392/2009, EFG 2011, 361, DStRE 2011, 227).

    b) Soweit es wegen der Größenordnung der zu erwartenden Steuerbelastungen auf die Auflösung der stillen Reserven (KSt, SolZ, GewSt, ErbSt, ESt, SolZ) in der weiteren Entwicklung und Gesamtschau des Einzelfalls zu einer Übermaßbesteuerung kommt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 18.01.2006 2 BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97, DStR 2006, 555; BFH-Urteil vom 18.01.2011 X R 63/08, BFHE 232, 441, BStBl II 2011, 680 Rz. 27), wird dieser auf Antrag im gesonderten Verfahren gemäß § 163 AO aus sachlicher Billigkeit durch das - auch für die laufende Besteuerung der Kläger zuständige - FA abgeholfen werden können (vgl. Urteile FG Saarland, vom 16.11.2011 1 K 1071/08, EFG 2012, 922; ferner BFH vom 13.05.1998 II R 98/97, HFR 1998, 892, BFH/NV 1998, 1376; zur ErbSt vom 19.06.2013 II R 10/12, BFHE 241, 402, BStBl II 2013, 746, Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2488/13; zur Wertentwicklung BVerfG-Beschluss vom 19.12.1978 1 BvR 335/76 u. a., BVerfGE 50, 57, BStBl II 1979, 308, Juris Rz. 81).

  • FG Nürnberg, 12.01.2016 - 1 K 1589/15

    Keine Minderung eines Veräußerungsgewinns durch Schenkungsteuer

    Die Nichtabziehbarkeit der Schenkungssteuer folgt zudem aus § 12 Nr. 3 EStG, weil es sich um eine sonstige Personensteuer in diesem Sinn handelt (vgl. BFH-Urteil vom 18.01.2011 X R 63/08, BStBl. II 2011, 680).

    Ein Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleitete objektive Nettoprinzip liegt nicht vor, weil es keine einkommensteuermindernde Berücksichtigung der Schenkungssteuer gebietet (vgl. BFH-Urteil vom 18.01.2011, a. a. O.).

    Im Übrigen kennt das Steuerrecht auch andere Einnahmen, die mit mehreren Steuern belastet sind - z. B. das Nebeneinander von Einkommen- und Gewerbesteuer, das durch § 32c EStG a. F. bzw. § 35 EStG n. F. nicht völlig egalisiert wird - (vgl. BFH-Urteil vom 18.01.2011, a. a. O.).

    Auch das Schenkungs- und Einkommensteuerrecht ist gegenwärtig nicht so ausgestaltet, dass es typischerweise zu einer Steuerlast kommt, die so hoch ist, dass der wirtschaftliche Erfolg grundlegend beeinträchtigt wird und damit nicht mehr angemessen zum Ausdruck kommt (vgl. BFH-Urteil vom 18.01.2011, a. a. O.).

  • FG München, 15.05.2019 - 4 K 2033/16

    Schenkungsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen eines USamerikanischen Trusts

    Im Übrigen kennt das Steuerrecht auch andere Einnahmen, die mit mehreren Steuern belastet sind - z.B. das Nebeneinander von Einkommen- und Gewerbesteuer, das auch durch § 35 EStG nicht völlig beseitigt wird (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 2011 X R 63/08, BFHE 232, 441, BStBl II 2011, 680).

    (2) Der hier (i.H.v. 2.017 EUR) streitgegenständliche doppelte Steuerzugriff auf die Trust-Ausschüttung beruht letztlich auf der Grundentscheidung des Gesetzgebers, eine Schenkungsteuer neben der Einkommensteuer zu erheben, wobei die ertragsteuerliche Erfassung ausländischer Einkünfte beim Bezugsberechtigten (vgl. § 15 Abs. 1 AStG) und die schenkungssteuerrechtliche Bemessung der Bereicherung zum Bewertungsstichtag (Stichtagsprinzip) jeweils folgerichtig der Systematik der Einzelsteuergesetze entsprechen (vgl. hierzu BFH-Urteile in BFHE 229, 363 und in BFHE 232, 441).

  • FG München, 15.05.2019 - 4 K 2034/16

    Schenkungsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen eines US-amerikanischen Trusts

    Im Übrigen kennt das Steuerrecht auch andere Einnahmen, die mit mehreren Steuern belastet sind - z.B. das Nebeneinander von Einkommen- und Gewerbesteuer, das auch durch § 35 EStG nicht völlig beseitigt wird (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 2011 X R 63/08, BFHE 232, 441, BStBl II 2011, 680).

    (2) Der hier (i.H.v. 384.091,50 EUR) streitgegenständliche doppelte Steuerzugriff auf die Trust-Ausschüttung beruht letztlich auf der Grundentscheidung des Gesetzgebers, eine Schenkungsteuer neben der ESt zu erheben, wobei die ertragsteuerliche Erfassung ausländischer Einkünfte beim Bezugsberechtigten (vgl. § 15 Abs. 1 AStG) und die schenkungssteuerrechtliche Bemessung der Bereicherung zum Bewertungsstichtag (Stichtagsprinzip) jeweils folgerichtig der Systematik der Einzelsteuergesetze entsprechen (vgl. hierzu BFH-Urteile in BFHE 229, 363 und in BFHE 232, 441).

  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2017 - 11 K 3703/16

    Kein Werbungskostenabzug von Schuldzinsen bei fremdunüblichem Darlehensvertrag

    b) Unabhängig von der Frage der zivilrechtlichen Wirksamkeit des Vertrages und der hinreichenden Bestimmtheit seiner Rechtsfolgen ist Gegenstand der Vereinbarung keine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. Die spezialgesetzliche Zuordnung der wiederkehrenden Leistungen zu den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bezügen (private Versorgungsrente) beruht auf der Vorstellung des Gesetzgebers, dass sich der Vermögensübergeber im "Vermögensübergabevertrag" in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge vorbehält, die nunmehr vom Übernehmer erwirtschaftet werden müssen (BFH, Urteile vom 18. Januar 2011 - X R 63/08, BFHE 232, 441, BStBl II 2011, 680; vom 31. Juli 2002 X R 39/01, BFH/NV 2002, 1575 m.w.N.).
  • FG Münster, 17.02.2021 - 7 K 3409/20

    Keine unbillige Doppelbelastung von Stückzinsen mit Erbschaft- und

    Mithin besteht auch kein Verfassungssatz des Inhalts, dass alle Steuern aufeinander abgestimmt sein müssten, also etwa keine Lücken entstehen dürften bzw. mehrfache Belastungen vermieden werden müssten (BFH-Urteil vom 18.01.2011 X R 63/08, BFHE 232, 441, BStBl II 2011, 680).
  • FG Düsseldorf, 31.05.2017 - 2 K 489/16

    Steuerermäßigung nach § 35b EStG: Unterscheidung zwischen Schenkungen und

    Im Übrigen ist es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sogar verfassungsgemäß, überhaupt keinen Ausgleich der Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer zu gewähren (BFH-Urteil vom 18.1.2011 X R 63/08, BStBl II 2011, 680).
  • FG Hamburg, 23.08.2021 - 1 K 305/19

    Einkommensteuerrecht: Keine Gewährung einer Steuerermäßigung bei Belastung mit

    Selbst die Rechtslage ohne eine Ausgleichsmöglichkeit der Doppelbelastung wurde im Hinblick auf die unterschiedlichen Besteuerungsgegenstände von Einkommen- und Erbschaftsteuer von der Rechtsprechung als verfassungsgemäß angesehen (BFH, Urteil vom 18. Januar 2011, X R 63/08, BFHE 232, 441, BStBl II 2011, 680, zitiert nach juris, Rn. 27; Kulosa in: Schmidt/EStG, 38. Aufl. 2019, § 35 b Rn. 3 mwN; Leipold HFR 2010, 834).

    Aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 GG lässt sich keine allgemein verbindliche, absolute Belastungsobergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung ("Halbteilungsgrundsatz") ableiten (BFH, Urteil vom 18. Januar 2011, X R 63/08, BFHE 232, 441, BStBl II 2011, 680, zitiert nach juris, Rn. 27 mwN).

  • BFH, 19.05.2011 - X R 30/10

    Erwerb der Versorgungszusage des Gesellschaftergeschäftsführers zu Lasten seiner

  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2017 - 11 K 3860/16

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des FG Baden-Württemberg vom 19.12.2017 11 K

  • FG Münster, 02.11.2023 - 3 K 2755/22

    Erbschaftsteuer - Ist vom Erwerb eines gegen eine GmbH gerichteten

  • FG München, 16.09.2020 - 4 K 2701/19

    Abzugsfähigkeit von Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeit

  • FG München, 19.03.2019 - 12 K 2574/18

    Schenkungsteuer bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf einer

  • FG Saarland, 16.11.2011 - 1 K 1071/08

    Schenkungbesteuerung eines zugewendeten Geldbetrages beim Beschenkten bei

  • FG München, 19.03.2019 - 12 K 2574/19

    Veräußerung unentgeltlich erworbener GmbH-Anteile

  • BPatG, 14.06.2012 - 35 W (pat) 3/12
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