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   BFH, 28.07.1999 - X R 66/95   

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https://dejure.org/1999,1508
BFH, 28.07.1999 - X R 66/95 (https://dejure.org/1999,1508)
BFH, Entscheidung vom 28.07.1999 - X R 66/95 (https://dejure.org/1999,1508)
BFH, Entscheidung vom 28. Juli 1999 - X R 66/95 (https://dejure.org/1999,1508)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10e
    Erbauseinandersetzung und Wohneigentumsförderung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erhält ein Miterbe im Rahmen der Erbauseinandersetzung gegen Ausgleichszahlung das Alleineigentum an einer eigengenutzten Wohnung, erwirbt er nur einen Anteil entgeltlich i. S. des § 10 e Abs. 1 Satz 6 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10e Abs 1, EStG § 10e Abs 2, EStG § 10e Abs 6
    Anschaffungsnaher Aufwand; Erbauseinandersetzung; Renovierung; Teilentgeltlicher Erwerb; Wohneigentumsförderung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 190, 130
  • BB 1999, 2228
  • DB 1999, 2242
  • BStBl II 2000, 61
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 66/95
    aa) Nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 2/89 (BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837) bilden Erbfall und Erbauseinandersetzung für die Einkommensbesteuerung keine rechtliche Einheit; die Auseinandersetzung ist weder zivilrechtlich noch einkommensteuerrechtlich Bestandteil des Erbfalls.

    Wird durch die Aufteilung des Nachlasses lediglich der erbrechtliche Auseinandersetzungsanspruch erfüllt, liegt kein Anschaffungs- oder Veräußerungsgeschäft vor (BFHE 161, 332, 347, BStBl II 1990, 837, unter C. II. 2. a).

    In der Erfüllung des --konkretisierten-- Auseinandersetzungsanspruchs liegt nach den Grundsätzen der BFH-Entscheidung vom 19. Januar 1982 VIII R 21/77 (BFHE 135, 282, BStBl II 1982, 456) weder ein Tausch von Miteigentumsrechten zwischen den Gesellschaftern noch ein Tausch eines untergehenden Gesellschaftsanteils gegen einzelne Vermögensgüter zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft; ein derartiger Tausch kann deshalb auch nicht zwischen der Erbengemeinschaft und den Miterben angenommen werden (BFHE 161, 332, 347, BStBl II 1990, 837, unter C. II. 1. d).

    Die Ausgleichszahlungen sind bei ihm Anschaffungskosten und zwar grundsätzlich auch dann, wenn sie im Rahmen einer gegenständlichen Auseinandersetzung über einen Teil des Vermögens der Erbengemeinschaft erbracht werden (BFHE 161, 332, 347, 348, BStBl II 1990, 837, unter C. II. 2. a, b).

    Denn nach dem Beschluß des Großen Senats in BFHE 161, 332, 347, BStBl II 1990, 837 (unter C. II. 2. a) handelt es sich nicht um ein Anschaffungs- oder Veräußerungsgeschäft, soweit durch die Aufteilung des Nachlasses im Wege der Auseinandersetzung lediglich der erbrechtliche Auseinandersetzungsanspruch erfüllt wird (s.o. unter II. 1. b aa).

  • BFH, 23.10.1996 - X R 138/93

    Vorkostenabzug bei Gesamtrechtsnachfolge

    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 66/95
    Eine Verschmelzung zu einem Objekt könnte nur angenommen werden, wenn man der herrschenden Meinung folgte, der Erbe trete hinsichtlich der Anschaffungs-/Herstellungskosten in die Rechtsstellung des Erblassers ein (vom Senat bisher offen gelassen, vgl. z.B. Urteil vom 23. Oktober 1996 X R 138/93, BFH/NV 1997, 391, m.w.N.) und Anschaffung/Herstellung durch den Erblasser sowie Erbfall und Erbauseinandersetzung in dasselbe Jahr fielen.
  • BFH, 13.01.1993 - X R 53/91

    Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG nur bei entgeltlichem Erwerb der Wohnung

    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 66/95
    Gleichwohl sind sie nicht als Vorkosten zu berücksichtigen, weil Aufwendungen im Zusammenhang mit dem unentgeltlichen Erwerb einer Wohnung nicht nach § 10e Abs. 6 EStG abziehbar sind (BFH-Urteile vom 13. Januar 1993 X R 53/91, BFHE 170, 186, BStBl II 1993, 346; vom 15. Dezember 1993 X R 23/93, BFH/NV 1994, 707).
  • BFH, 15.11.1995 - X R 102/95

    1. Keine Herstellung einer Wohnung i. S. von § 10 e EStG durch Verbindung von

    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 66/95
    Denn Wohnräume sind nur dann "nicht mehr für Wohnzwecke geeignet", wenn sie sich objektiv nicht mehr zum dauernden Bewohnen eignen, weil die notwendige Mindestausstattung (Heizung, Bad, Küche, Toilette) fehlt (Senatsurteil vom 15. November 1995 X R 102/95, BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92, unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
  • BFH, 24.03.1993 - X R 25/91

    Abzug von Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG bei teilentgeltlichem Erwerb

    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 66/95
    Die Vorkosten sind, soweit sie nicht --wie z.B. Schuldzinsen-- eindeutig dem entgeltlichen oder unentgeltlichen Erwerb zugeordnet werden können, auf den entgeltlichen und den unentgeltlichen Erwerb aufzuteilen und nur insoweit nach § 10e Abs. 6 EStG abziehbar, als sie auf den entgeltlichen Erwerb entfallen, im Streitfall also nur in Höhe von 19, 94 v.H. (vgl. auch Senatsurteil vom 24. März 1993 X R 25/91, BFHE 171, 202, BStBl II 1993, 704, zum teilentgeltlichen Erwerb eines Objekts).
  • BFH, 15.12.1993 - X R 23/93

    Anschaffung i.S.d. § 10 e Abs. 6 EStG

    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 66/95
    Gleichwohl sind sie nicht als Vorkosten zu berücksichtigen, weil Aufwendungen im Zusammenhang mit dem unentgeltlichen Erwerb einer Wohnung nicht nach § 10e Abs. 6 EStG abziehbar sind (BFH-Urteile vom 13. Januar 1993 X R 53/91, BFHE 170, 186, BStBl II 1993, 346; vom 15. Dezember 1993 X R 23/93, BFH/NV 1994, 707).
  • BFH, 28.04.1998 - IX R 66/95

    Anschaffungsnaher Aufwand bei unentgeltlichem Erwerb

    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 66/95
    Soweit die geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen auf den unentgeltlichen Erwerb entfallen, können sie zwar nicht nach den Grundsätzen des anschaffungsnahen Herstellungsaufwands als Herstellungskosten beurteilt werden (BFH-Urteil vom 28. April 1998 IX R 66/95, BFHE 186, 220, BStBl II 1998, 515).
  • BFH, 09.11.1994 - X R 69/91

    § 10e EStG-Abschreibung für mehrere Miteigentumsanteile?

    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 66/95
    Denn mehrere Anteile an einer nach § 10e EStG begünstigten Wohnung werden nur dann als einheitliches Objekt behandelt, wenn der Steuerpflichtige die Anteile bis zum Ende des ersten Jahres des Abzugszeitraums angeschafft, also entgeltlich erworben hat (Senatsurteil vom 9. November 1994 X R 69/91, BFHE 176, 110, BStBl II 1995, 258).
  • BFH, 19.01.1982 - VIII R 21/77

    Auflösung einer Gesellschaft - Realteilung - Wahlrecht - Aufgabegewinn - Stille

    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 66/95
    In der Erfüllung des --konkretisierten-- Auseinandersetzungsanspruchs liegt nach den Grundsätzen der BFH-Entscheidung vom 19. Januar 1982 VIII R 21/77 (BFHE 135, 282, BStBl II 1982, 456) weder ein Tausch von Miteigentumsrechten zwischen den Gesellschaftern noch ein Tausch eines untergehenden Gesellschaftsanteils gegen einzelne Vermögensgüter zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft; ein derartiger Tausch kann deshalb auch nicht zwischen der Erbengemeinschaft und den Miterben angenommen werden (BFHE 161, 332, 347, BStBl II 1990, 837, unter C. II. 1. d).
  • BFH, 02.05.1984 - VIII R 276/81

    Stille Gesellschaft - Atypische stille Gesellschaft - Sonderbetriebsvermögen -

    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 66/95
    Nach der Rechtsprechung reiche hierfür ein notarieller Grundstückskaufvertrag (einschl. Auflassung) nicht aus, wenn die Vertragschließenden den Notar anwiesen, den Antrag auf Eintragung ins Grundbuch erst nach einer entsprechenden Anweisung vom Käufer und Verkäufer einzureichen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Mai 1984 VIII R 276/81, BFHE 141, 498, BStBl II 1984, 820).
  • BFH, 29.10.1991 - VIII R 51/84

    1. Zur Vererbung von Anteilen an einer Personengesellschaft bei einfacher und

  • BFH, 29.11.2000 - X R 36/97

    § 10 e EStG; EFH durch Erbauseinandersetzung erworben

    b) Entgegen der Auffassung des Klägers gehört der wertmäßige Anteil von 300 000 DM an den dem Miterben übertragenen Eigentumswohnungen nicht zu den Anschaffungskosten für das Einfamilienhaus (Senatsurteil vom 28. Juli 1999 X R 66/95, BFHE 190, 130, BStBl II 2000, 61).

    Er hat sie seinen Urteilen in BFHE 190, 130, BStBl II 2000, 61; vom 28. Juli 1999 X R 163/95, BFH/NV 2000, 180, und X R 175/96, BFH/NV 2000, 311 zugrunde gelegt.

    b) Nach den Grundsätzen der Senatsentscheidungen zur Erbauseinandersetzung (BFHE 190, 130, BStBl II 2000, 61; BFH/NV 2000, 180, und BFH/NV 2000, 311) hat der Kläger aufgrund der Erbauseinandersetzung zwei Objekte erworben: einen Anteil am Einfamilienhaus unentgeltlich im Wege der Erbfolge und einen Anteil entgeltlich vom Miterben.

    Für die Berechnung des entgeltlichen Teils des Einfamilienhauserwerbs kommt es somit ausschließlich auf das Verhältnis der Ausgleichszahlung zum Verkehrswert des Grundstücks an (Senatsurteile in BFHE 190, 130, BStBl II 2000, 61; in BFH/NV 2000, 180, und in BFH/NV 2000, 311).

    Vor Bezug entstandene Aufwendungen sind nach § 10e Abs. 6 EStG abziehbar, soweit sie anteilig auf den entgeltlichen Erwerb entfallen oder eindeutig dem entgeltlichen Erwerb zuzuordnen sind (Senatsurteil in BFHE 190, 130, BStBl II 2000, 61).

    Da der Kläger nach den Entscheidungen des Senats zur Erbauseinandersetzung (BFHE 190, 130, BStBl II 2000, 61; BFH/NV 2000, 180; BFH/NV 2000, 311) aber nur einen Anteil an dem Einfamilienhaus entgeltlich erworben hat, steht ihm der Abzugshöchstbetrag nur anteilig bis zur Höhe von 1 800 DM (15 000 DM x 12 v.H.) zu.

  • BFH, 24.10.2000 - IX R 95/97

    Grundbesitz - Miteigentümer - Ausgleichszahlung - Erbauseinandersetzung -

    In Fällen der Erbauseinandersetzung, in denen einem Miterben das Alleineigentum oder Miteigentum an einer eigengenutzten Wohnung gegen Ausgleichzahlung an den (oder die) anderen Miterben übertragen wird, erwirbt der Miterbe nur einen Anteil an der Wohnung entgeltlich, während er den Miteigentumsanteil an der Wohnung in Höhe seiner Erbquote unentgeltlich erwirbt (Wacker, Eigenheimzulagengesetz, Kommentar, 2. Aufl., § 2 Rz. 185 f.; Hausen/Kohlrust-Schulz, Die Eigenheimzulage, 1998, S. 153 Rz. 425 ff.; Boeker in Lademann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 2 EigZulG Anm. 42; vgl. zu § 10e des Einkommensteuergesetzes --EStG-- BFH-Urteil vom 28. Juli 1999 X R 66/95, BFHE 190, 130, BStBl II 2000, 61).

    Da sich eine derartige Übertragung nicht aus dem erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruch ergibt, bedarf es hierzu einer besonderen Vereinbarung (vgl. auch BFH in BFHE 190, 130, BStBl II 2000, 61, m.w.N.).

    Für den entgeltlich erworbenen Miteigentumsanteil kann der Anspruchsberechtigte den Fördergrundbetrag gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG entsprechend dem entgeltlich hinzuerworbenen Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen (vgl. zu § 10e EStG BFH in BFHE 190, 130, BStBl II 2000, 61, m.w.N.).

  • BFH, 30.09.2003 - IX R 7/03

    Degressive AfA für Altenwohn- und Pflegeheime

    Räume, die Wohnzwecken dienen, müssen als Mindestausstattung eine Heizung, eine Küche, ein Bad und eine Toilette enthalten (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 15. Mai 2002 X R 36/99, BFH/NV 2002, 1158; vom 4. April 2001 X R 119/97, BFH/NV 2002, 320; vom 28. Juli 1999 X R 66/95, BFHE 190, 130, BStBl II 2000, 61, jeweils zu § 10e EStG; vgl. auch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 1995 8 B 78/95, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 448.3, § 7a USG Nr. 5, m.w.N.; s. auch BFH-Urteil vom 2. April 1997 X R 141/94, BFHE 183, 104, BStBl II 1997, 611).
  • BFH, 30.09.2003 - IX R 2/00

    Degressive AfA für Altenwohn- und Pflegeheime

    Räume, die Wohnzwecken dienen, müssen überdies als Mindestausstattung eine Heizung, eine Küche, ein Bad und eine Toilette enthalten (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 15. Mai 2002 X R 36/99, BFH/NV 2002, 1158; vom 4. April 2001 X R 119/97, BFH/NV 2002, 320; vom 28. Juli 1999 X R 66/95, BFHE 190, 130, BStBl II 2000, 61, jeweils zu § 10e EStG; vgl. auch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 1995 8 B 78/95, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 448.3, § 7a USG Nr. 5, m.w.N.; siehe auch BFH-Urteil vom 2. April 1997 X R 141/94, BFHE 183, 104, BStBl II 1997, 611).
  • BFH, 30.09.2003 - IX R 9/03

    Degressive AfA für Altenwohn- und Pflegeheime

    Räume, die Wohnzwecken dienen, müssen überdies als Mindestausstattung eine Heizung, eine Küche, ein Bad und eine Toilette enthalten (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 15. Mai 2002 X R 36/99, BFH/NV 2002, 1158; vom 4. April 2001 X R 119/97, BFH/NV 2002, 320; vom 28. Juli 1999 X R 66/95, BFHE 190, 130, BStBl II 2000, 61, jeweils zu § 10e EStG; vgl. auch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 1995 8 B 78/95, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 448.3, § 7a USG Nr. 5, m.w.N.; siehe auch BFH-Urteil vom 2. April 1997 X R 141/94, BFHE 183, 104, BStBl II 1997, 611).
  • BFH, 15.07.2004 - III R 19/03

    Eigenheimzulage bei Hinzuerwerb weiterer Miteigentumsanteile durch Erbfall

    Anspruch auf Eigenheimzulage hat der Erbe nur, wenn er Wohnungseigentum im Wege der Erbauseinandersetzung gegen Ausgleichszahlung entgeltlich erwirbt (BFH-Urteile vom 28. Juli 1999 X R 66/95, BFHE 190, 130, BStBl II 2000, 61; vom 24. Oktober 2000 IX R 95/97, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2001, 677) oder aufgrund seines Eintritts in die Rechtsstellung des Erblassers die Voraussetzungen für eine Eigenheimzulage erfüllt.
  • FG Münster, 26.10.2000 - 13 K 5186/94

    Übertragung eines Zweifamilienhauses und Rückanmietung

    Dieser beträgt 3, 5714 v.H. Er ergibt sich aus der Relation zwischen der Abstandszahlung in Höhe von ... DM zum Verkehrswert in Höhe von ... DM (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juli 1999 X R 66/95, BFHE 190, 130, BStBl II 2000, 61).
  • BFH, 30.07.2003 - X R 63/01

    Revisionsbegründung durch Bezugnahme auf NZB

    Unter Anschaffung i.S. des § 10e Abs. 6 Satz 1 EStG ist nach ständiger Senatsrechtsprechung nur ein entgeltlicher Erwerb zu verstehen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. Januar 1993 X R 53/91, BFHE 170, 186, BStBl II 1993, 346; vom 15. Dezember 1993 X R 23/93, BFH/NV 1994, 707; vom 28. Juli 1999 X R 66/95, BFHE 190, 130, BStBl II 2000, 61; vom 29. November 2000 X R 36/97, BFH/NV 2001, 595).
  • FG Münster, 20.07.2004 - 6 K 4015/02

    Voraussetzungen für eine Investitionszulage bei Modernisierungsmaßnahmen an einem

    Räume, die Wohnzwecken dienen, müssen als Mindestausstattung eine Heizung, eine Küche, ein Bad und eine Toilette enthalten (vgl. u. a. BFH-Urteile vom 15. Mai 2002 X R 36/99 , BFH/NV 2002, 1158; vom 4. April 2001 X R 119/97 , BFH/NV 2002, 320; vom 28. Juli 1999 X R 66/95 , BFHE 190, 130 , BStBl II 2000, 61, jeweils zu § 10e EStG; vgl. auch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 1995 8 B 78/95, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 448.3, zu § 7 a USG Nr. 5, m. w. N.; s. auch BFH-Urteil vom 2. April 1997 X R 141/94 , BFHE 183, 104 , BStBl II 1997, 611).
  • BFH, 28.07.1999 - X R 175/96

    Erbauseinandersetzung; Wohneigentumsförderung nach § 10 e

    b) Nach der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung des Senats vom 28. Juli 1999 X R 66/95 erwirbt der Miterbe, der im Wege der Erbauseinandersetzung das Alleineigentum an einer eigengenutzten Wohnung gegen Ausgleichszahlung an den anderen Miterben übertragen erhält, nur einen Anteil an der Wohnung entgeltlich.
  • FG Düsseldorf, 17.12.2003 - 5 K 864/01

    Unternehmensübertragung an nahen Angehörigen als steuerpflichtiger Eigenverbrauch

  • FG Sachsen-Anhalt, 25.04.2002 - 3 K 605/99

    Herstellung einer Wohnung i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG; Ausbau einer

  • FG München, 19.12.2000 - 6 K 5221/99

    Betriebsaugabenabzug für erst nach dem Auslaufen der großen Übergangsregelung

  • FG München, 30.01.2001 - 6 K 5221/99

    Anschaffungsnaher Aufwand

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