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   BFH, 17.06.1998 - X R 68/95   

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BFH, 17.06.1998 - X R 68/95 (https://dejure.org/1998,428)
BFH, Entscheidung vom 17.06.1998 - X R 68/95 (https://dejure.org/1998,428)
BFH, Entscheidung vom 17. Juni 1998 - X R 68/95 (https://dejure.org/1998,428)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    EStG § 2 Abs. 1; ; EStG § 15; ; AO 1977 § 38; ; AO 1977 § 42

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 2 Abs. 1, § 15; AO (1977) § 38, § 42
    Gewerblicher Grundstückshandel bei GmbH-Beteiligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 2 Abs 1, EStG § 15 Abs 2
    Gewerbebetrieb; Grundstückshandel; Nachhaltigkeit

Papierfundstellen

  • BFHE 186, 288
  • NJW 1999, 166
  • NZM 1998, 1030
  • BB 1998, 2035
  • DB 1998, 2446
  • BStBl II 1998, 667
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 12.07.1991 - III R 47/88

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem einzigen Veräußerungsgeschäft

    Auszug aus BFH, 17.06.1998 - X R 68/95
    Mithin wird "bei einem einzigen Verkaufsgeschäft mehrerer Wohnobjekte oder Grundstücke" eine Nachhaltigkeit nur angenommen, wenn sich aus anderen objektiven Umständen ergibt, daß noch weitere Grundstücksgeschäfte geplant sind (vgl. ferner BFH-Urteile vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; vom 16. Januar 1996 VIII R 11/94, BFH/NV 1996, 676).

    Gleichwohl ist die für die Anwendung des § 15 Abs. 2 EStG vorauszusetzende "Nachhaltigkeit" zu verneinen, da weder Feststellungen zu etwaigen weiteren Grundstücksgeschäften des Klägers vorliegen noch etwas dafür ersichtlich ist, daß der Kläger sich zuvor um Einzelverkäufe bemüht hätte (vgl. zu letzterem Urteil in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, unter 1. c. bb letzter Absatz der Entscheidungsgründe).

    a) Nach dem Urteil in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143 kann im Einzelfall in der Zwischenschaltung einer ausschließlich aus nahestehenden Personen gebildeten Gesellschaft (GmbH & Co. KG) ein Scheingeschäft i.S. des § 41 AO 1977 oder ein Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten liegen.

    Die Anwendung des § 42 AO 1977 bewirkt nach Auffassung des Urteils in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, daß sich der Verkäufer die nachhaltige Teilnahme der Gesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zurechnen lassen muß.

    b) Der erkennende Senat schließt sich den Rechtsgrundsätzen des Urteils in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143 mit der Maßgabe an, daß jene Entscheidung einen charakteristischen Beispielsfall für einen zulässigen "Durchgriff durch die Gesellschaft" beschreibt.

    Der erkennende Senat schließt sich daher der Auffassung des III. Senats in seinem Urteil in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143 darin an, daß eine unangemessene Relation zwischen den von dem Steuerpflichtigen selbst und vom Dritten erzielten Vermögensmehrungen ein Indiz dafür ist, daß der Dritte nur "pro forma" in die Veräußerung von Grundstücken eingeschaltet ist.

  • BFH, 13.12.1995 - XI R 43/89

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung eines einzigen Grundstücks?

    Auszug aus BFH, 17.06.1998 - X R 68/95
    Der XI. Senat des BFH hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1995 XI R 43-45/89 (BFHE 179, 353, BStBl II 1996, 232) unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 31. Juli 1990 I R 173/83 (BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66, unter III. 2. e) entschieden, daß der Steuerpflichtige nicht in eigener Person am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilhaben müsse; es reiche aus, daß ihm eine für seine Rechnung ausgeübte Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zuzurechnen sei.

    Der XI. Senat hat auf Anfrage mitgeteilt, daß der erkennende Senat von seinem Urteil in BFHE 179, 353, BStBl II 1996, 232 nicht abweicht.

  • BFH, 10.10.1991 - XI R 22/90

    Wertung von Grundstücksgeschäften als gewerbliche Tätigkeit - Veräußerung

    Auszug aus BFH, 17.06.1998 - X R 68/95
    Dies gelte auch dann, wenn die Grundstücke in einem einmaligen und einheitlichen Vorgang veräußert würden (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 1991 XI R 22/90, HFH/NV 1992, 238).

    b) Nach dem BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 20 (unter Bezugnahme auf das Urteil des XI. Senats in BFH/NV 1992, 238) bedeutet der Verkauf mehrerer Eigentumswohnungen eines Mehrfamilienhauses zum gleichen Zeitpunkt und "in einem einmaligen und einheitlichen Vorgang" --"durch fünf selbständige, zeitlich zusammenfallende Veräußerungsgeschäfte"-- an einen einzigen Erwerber "trotz Einheitlichkeit der Bauplanung und des Veräußerungsentschlusses" --im Rahmen der sog. Objektgrenze-- die Veräußerung mehrerer Objekte.

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 17.06.1998 - X R 68/95
    Der Große Senat habe in seinem Beschluß vom 3. Juli 1995 GrS 1/93 (BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617) offengelassen, ob auch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in die Beurteilung der Tätigkeit des Gesellschafters einzubeziehen sei.

    Nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 haben für die Abgrenzung Gewerbebetrieb/private Vermögensverwaltung die Zahl der Objekte "und der zeitliche Abstand der maßgebenden Tätigkeiten (Anschaffung, Bebauung, Verkauf)" für die Beurteilung am Maßstab des § 15 Abs. 1 EStG eine indizielle Bedeutung: Die von der Rechtsprechung entwickelten Beweisanzeichen dienen dem Zweck, "eine die Gleichheit der Rechtsanwendung gewährleistende Zuordnung zum 'Bild des Gewerbebetriebs' --dem Handel mit Grundstücken durch marktmäßigen Umschlag erheblicher Sachwerte sowie der Bauunternehmung-- bzw. zur privaten Vermögensverwaltung zu ermöglichen".

  • BFH, 30.06.1993 - XI R 38/91

    Nachhaltigkeit beim gewerblichen Grundstückshandel (§ 15 EStG )

    Auszug aus BFH, 17.06.1998 - X R 68/95
    "Objekt" i.S. des Grundstückshandels sei jedes einzelne Immobilienobjekt, das selbständig veräußert und genutzt werden könne (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juni 1993 XI R 38, 39/91, BFH/NV 1994, 20).

    b) Nach dem BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 20 (unter Bezugnahme auf das Urteil des XI. Senats in BFH/NV 1992, 238) bedeutet der Verkauf mehrerer Eigentumswohnungen eines Mehrfamilienhauses zum gleichen Zeitpunkt und "in einem einmaligen und einheitlichen Vorgang" --"durch fünf selbständige, zeitlich zusammenfallende Veräußerungsgeschäfte"-- an einen einzigen Erwerber "trotz Einheitlichkeit der Bauplanung und des Veräußerungsentschlusses" --im Rahmen der sog. Objektgrenze-- die Veräußerung mehrerer Objekte.

  • BFH, 31.07.1990 - I R 173/83

    An- und Verkauf festverzinslicher Wertpapiere als gewerbliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 17.06.1998 - X R 68/95
    Der XI. Senat des BFH hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1995 XI R 43-45/89 (BFHE 179, 353, BStBl II 1996, 232) unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 31. Juli 1990 I R 173/83 (BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66, unter III. 2. e) entschieden, daß der Steuerpflichtige nicht in eigener Person am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilhaben müsse; es reiche aus, daß ihm eine für seine Rechnung ausgeübte Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zuzurechnen sei.
  • BFH, 10.09.1992 - V R 104/91

    Missbrauchsabsicht bei Vermietung von Praxis an Ehemann

    Auszug aus BFH, 17.06.1998 - X R 68/95
    e) Es kann dahingestellt bleiben, ob § 42 AO 1977 nur dann anwendbar ist, wenn dem Steuerpflichtigen in subjektiver Hinsicht eine Mißbrauchsabsicht nachzuweisen ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 10. September 1992 V R 104/91, BFHE 169, 258, BStBl II 1993, 253).
  • BFH, 09.12.1993 - V R 96/91

    Mißbräuchliche Rechtsgestaltung durch Gewährung von Geldern an einen Ehegatten

    Auszug aus BFH, 17.06.1998 - X R 68/95
    In Fällen, in denen die hier erörterte Aufspaltung der Tatbestandsverwirklichung und die Verlagerung von Wertschöpfungen einvernehmlich geplant und verwirklicht wird, ist eine Mißbrauchsabsicht zu vermuten (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 1993 V R 96/91, BFH/NV 1995, 460).
  • BFH, 16.01.1996 - VIII R 11/94

    Gewerblicher Grundstückshandel: Aufteilung eines Mietwohngrundstücks in

    Auszug aus BFH, 17.06.1998 - X R 68/95
    Mithin wird "bei einem einzigen Verkaufsgeschäft mehrerer Wohnobjekte oder Grundstücke" eine Nachhaltigkeit nur angenommen, wenn sich aus anderen objektiven Umständen ergibt, daß noch weitere Grundstücksgeschäfte geplant sind (vgl. ferner BFH-Urteile vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; vom 16. Januar 1996 VIII R 11/94, BFH/NV 1996, 676).
  • BFH, 28.01.1992 - VIII R 7/88

    Vermutung für rechtsmissbräuchliche Zwischenschaltung von Basisgesellschaft im

    Auszug aus BFH, 17.06.1998 - X R 68/95
    Der VIII. Senat bezieht sich für diese Aussage auf die Rechtsprechung zur Zwischenschaltung ausländischer Kapitalgesellschaften (BFH-Urteil vom 28. Januar 1992 VIII R 7/88, BFHE 167, 273, BStBl II 1993, 84, m.w.N.) und zur sog. umsatzsteuerrechtlichen Zwischenvermietung (BFH-Urteil vom 22. Juni 1989 V R 34/87, BFHE 158, 152, BStBl II 1989, 1007) sowie auf die Unbeachtlichkeit der Rechtsform der juristischen Person auch im Zivilrecht, wenn sie zu rechtlich mißbilligten Zwecken mißbraucht wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 1956 II ZR 168/54, BGHZ 20, 4, 13).
  • BFH, 16.04.1991 - VIII R 74/87

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von Miteigentumsanteilen an einem

  • BFH, 22.06.1989 - V R 34/87

    Für die Beurteilung der Zwischenvermietung als rechtsmißbräuchlich sind allein

  • BFH, 11.04.1989 - VIII R 266/84

    Gewerblicher Grundstückshandel bei zum Verkauf bestimmten Wohngebäuden trotz

  • BFH, 04.03.1993 - IV R 28/92

    Veräußerung von Grundbesitz als gewerbliche Tätigkeit - Überschreitung des

  • BGH, 30.01.1956 - II ZR 168/54

    Enteignung einer GmbH

  • BFH, 25.04.1996 - VIII B 50/95

    Gewerblicher Grundstückshandel: Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft

  • BFH, 11.12.1991 - III R 59/89

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 15.12.1971 - I R 49/70

    Bebauung eines erworbenen und dann parzellierten Grundstücks und spätere

  • BFH, 18.03.2004 - III R 25/02

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Zwischenschaltung einer GmbH

    cc) Teilweise wird auch in Anlehnung an die im Strafrecht anerkannte Rechtsfigur der mittelbaren Täterschaft von einer sog. mittelbaren Tatbestandsverwirklichung als Zurechnungsgrund gesprochen (dazu BFH-Urteil vom 17. Juni 1998 X R 68/95, BFHE 186, 288, BStBl II 1998, 667, 670).

    Die Vertreter dieser Lösung verwenden, wie auch der X. Senat im Urteil in BFHE 186, 288, BStBl II 1998, 667 Kriterien, die gerade im Rahmen des § 42 Abs. 1 AO 1977 zu berücksichtigen sind, indem sie ausführen, es handele sich um eine gesamtplanmäßige, arbeitsteilige Verwirklichung des steuerbaren Handlungstatbestandes, bei der sich der Anteilseigner den wirtschaftlichen Erfolg durch Gewinnabsaugung sichere und das Tatgeschehen in der Weise beherrsche, dass die Kapitalgesellschaft bezüglich dieser Tätigkeit funktionslos sei und lediglich formal in Erscheinung trete.

    Ob die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft missbräuchlich ist, hängt vom Inhalt der Norm ab, deren Rechtsgeltung zu sichern ist und von den tatsächlichen Gegebenheiten im konkreten Fall (Urteil des BFH in BFHE 186, 288, BStBl II 1998, 667, 670).

    Unbeschadet der Frage, ob § 42 AO 1977 in subjektiver Hinsicht den Nachweis einer Missbrauchsabsicht verlangt, ist ihr Vorliegen jedenfalls in Fällen, in denen die Tatbestandsverwirklichung aufgespalten und die Verlagerung von Wertschöpfungen einvernehmlich geplant und verwirklicht wird, zu vermuten (BFH-Urteil in BFHE 186, 288, BStBl II 1998, 667, 671, m.w.N.).

    aa) Die Rechtsprechung des BFH bejaht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft in Grundstücksgeschäfte missbräuchlich sein kann, wenn dadurch eine Besteuerung als gewerblicher Grundstückshandel vermieden werden soll (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Juni 2000 III B 35/97, BFH/NV 2001, 138; in BFHE 186, 236, BStBl II 1998, 721, m.w.N. auch des Schrifttums; vom 25. April 1996 VIII B 50/95, BFH/NV 1996, 746; ferner BFH-Urteil vom 27. Februar 1997 III R 119/90, BFH/NV 1997, 619, 621, betreffend Neugründung einer Kapitalgesellschaft im Hinblick auf § 4b Abs. 3 bis 5 des Investitionszulagengesetzes --InvZulG-- 1982; ferner BFH-Beschluss vom 25. Januar 2001 I B 92/00, n.v., juris, und BFH-Urteil in BFHE 186, 288, BStBl II 1998, 667).

    Bei der Anwendung des § 42 AO 1977 wird die Zwischenschaltung sowohl von Personen- als auch von Kapitalgesellschaften nach den gleichen Voraussetzungen geprüft, wie insbesondere die generelle Bezugnahme auf das Urteil des III. Senats vom 12. Juli 1991 III R 47/88 (BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143) zeigt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 186, 288, BStBl II 1998, 667; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2001, 138, und in BFH/NV 1996, 746).

    Diese Regelungen enthalten bindende gesetzliche Vorgaben für die Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen zivil- und steuerrechtlich grundsätzlich wirksame Gestaltungen für die Besteuerung ausnahmsweise negiert werden dürfen (BFH-Beschluss in BFHE 186, 236, BStBl II 1998, 721, 725; BFH-Urteile vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238; in BFHE 186, 288, BStBl II 1998, 667; in BFH/NV 1993, 728; in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; ferner BFH-Beschluss vom 25. Januar 2001 I B 92/00, n.v., juris, unter Bezugnahme auf das Urteil des X. Senats in BFHE 186, 288, BStBl II 1998, 667; Urteil des FG Münster vom 15. Januar 2003 1 K 5296/00 F, EFG 2003, 934; Fabry, GmbHR 1999, 169, 170; Berger, StbJb 1998/1999, S. 167, 178; Prinz, DStR 1996, 1145, 1148).

    Es kann offen bleiben, ob es sich insofern um im Revisionsverfahren unbeachtlichen neuen Vortrag des Klägers handelt (vgl. § 118 Abs. 2 FGO); denn entscheidend ist, ob der GmbH in Bezug auf die Weiterveräußerung der konkreten Eigentumswohnungen eine wirtschaftlich vernünftige Funktion zukam (siehe auch BFH-Urteil in BFHE 186, 288, BStBl II 1998, 667, 671, a.E.).

  • BFH, 18.09.2002 - X R 183/96

    Gewerblicher Grundstückshandel in Errichtungsfällen

    - als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S. von § 42 AO 1977 gewertet werden müssten (vgl. hierzu insbesondere Sentsbeschluss vom 17. Oktober 2002 X B 13/02, juris Nr: StRE200251075; BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 302, 304; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Oktober 2000 1 K 3017/97, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2001, 629; BFH-Urteile in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, unter 2.; in BFH/NV 1993, 728, unter 2.; vom 13. Dezember 1995 XI R 43-45/89, BFHE 179, 353, BStBl II 1996, 232, unter III. 2. e; in BFHE 185, 242, BStBl II 1998, 346; vom 17. Juni 1998 X R 68/95, BFHE 186, 288, BStBl II 1998, 667, unter II. 3. und 5.; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1994, 773, unter 5.; in BFHE 186, 236, BStBl II 1998, 721, unter II. 4. e bb; in BFH/NV 1996, 746; vom 6. Mai 1998 IV B 108/97, BFH/NV 1999, 146, und vom 7. Juni 2000 III B 35/97, BFH/NV 2001, 138).
  • BFH, 15.03.2005 - X R 39/03

    Gewerblicher Grundstückshandel - Erschließungsunternehmer - Indizwirkung der

    - § 42 AO 1977 wird für anwendbar gehalten, wenn die Mittel des zwischengeschalteten Rechtsträgers für den Kaufpreis ganz oder zu einem erheblichen Teil vom "dahinter stehenden" Steuerpflichtigen selbst stammen oder im Wesentlichen erst aus dem Verkaufserlös für den Weiterverkauf der Wohnungen oder Gebäude aufgebracht werden müssen (z.B. BFH-Urteil vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; in BFH/NV 1993, 728, unter 2.; vom 14. Januar 1998 X R 1/96, BFHE 185, 242, BStBl II 1998, 346, unter II. 8.; vom 17. Juni 1998 X R 68/95, BFHE 186, 288, BStBl II 1998, 667).

    Solches sei anzunehmen, "wenn der Grundstücksveräußerer den einkommensteuerbaren Handlungstatbestand arbeitsteilig organisiert und sich selbst den wirtschaftlichen Erfolg der Transaktion sichert" (Senatsurteil in BFHE 186, 288, BStBl II 1998, 667, unter II. 3. und 5.).

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