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   BFH, 26.09.2006 - X R 7/05   

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https://dejure.org/2006,6915
BFH, 26.09.2006 - X R 7/05 (https://dejure.org/2006,6915)
BFH, Entscheidung vom 26.09.2006 - X R 7/05 (https://dejure.org/2006,6915)
BFH, Entscheidung vom 26. September 2006 - X R 7/05 (https://dejure.org/2006,6915)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 2 Abs. 1; ; EStG § ... 2 Abs. 7 Satz 2; ; EStG § 3 Nr. 62; ; EStG § 10 Abs. 3 a.F.; ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2; ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a a.F.; ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Halbsatz 2; ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 a.F.; ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 1; ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2; ; EStG § 19; ; EStG § 19 Abs. 2; ; EStG § 19 Abs. 2 Satz 2; ; EStG § 22 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Arbeitnehmer
    Arbeitnehmerbegriffe in ABC-Form
    Vorwegabzug
    Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen
    Höchstbetragsberechnungen
    Höchstbetragsberechnung für Altersvorsorgeaufwendungen
    Kürzung des Höchstbetrages nach § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG
    Allgemeiner Überblick

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 3 Nr 2, EStG § 3 Nr 62
    Abfindung; Kürzung; Sonderausgabe; Vorwegabzug

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 26.02.2004 - XI R 54/03

    Vorwegabzug: Kürzung bei mehreren Arbeitsverhältnissen

    Auszug aus BFH, 26.09.2006 - X R 7/05
    Denkbar ist aber auch, dass die verwendete Konjunktion "wenn" den für die Kürzung erforderlichen Zusammenhang verdeutlichen soll, der zwischen dem Arbeitsverhältnis, in dessen Rahmen die Lohnzahlung vereinnahmt worden ist, und der vorwegabzugschädlichen Begünstigung des Steuerpflichtigen (durch die in § 3 Nr. 62 EStG und in § 10c Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG näher umschriebenen Arbeitgeberleistungen und Versorgungsansprüche) bestehen muss (in diesem Sinne bereits BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 54/03, BFHE 205, 442, BStBl II 2004, 720, unter II.1. der Gründe).

    Denn nach dem BFH-Urteil in BFHE 205, 442, BStBl II 2004, 720 sind in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung nur die Einnahmen aus solchen Beschäftigungsverhältnissen einzubeziehen, in deren Zusammenhang entweder der Arbeitgeber Aufwendungen für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbringt oder der Steuerpflichtige zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG zählt.

    d) Entgegen der Auffassung des FG Baden-Württemberg (Urteil in EFG 2006, 125, 126 f.) steht diese Auslegung nicht im Widerspruch zu dem in den Entscheidungen des BFH in BFHE 204, 461, BStBl II 2004, 709 und in BFHE 205, 442, BStBl II 2004, 720 herangezogenen Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 71/00

    Kürzung des Sonderausgabenvorwegabzugs

    Auszug aus BFH, 26.09.2006 - X R 7/05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zählt zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne dieser Regelung auch der Bezug einer sozialversicherungsfreien Entlassungsentschädigung (BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 71/00, BFHE 200, 544, BStBl II 2003, 343).

    Es entspricht vielmehr der Absicht des Gesetzgebers, aus dem Umstand, dass überhaupt Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht oder Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung erworben werden, im Wege einer generalisierenden Regelung darauf zu schließen, dass ein weiterer Vorwegabzug nicht geboten ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 200, 544, BStBl II 2003, 343, und in BFHE 200, 540, BStBl II 2003, 183).

    Werden anlässlich der laufenden Gehaltszahlungen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gezahlt, gehört zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, um die der Vorwegabzug zu kürzen ist, auch eine vom Arbeitgeber gezahlte Entlassungsentschädigung, für die kein Arbeitgeberbeitrag zu leisten ist (BFH-Urteil in BFHE 200, 544, BStBl II 2003, 343).

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 61/00

    Kürzung des Sonderausgabenvorwegabzugs

    Auszug aus BFH, 26.09.2006 - X R 7/05
    Zur Verwirklichung dieses Zwecks wird der Vorwegabzug zunächst zwar allen Steuerpflichtigen in voller Höhe gewährt; anschließend erfolgt in einem zweiten Schritt jedoch eine Kürzung des Vorwegabzugs bei dem Personenkreis, der nach der Wertung des Gesetzgebers einer solchen Begünstigung ganz oder teilweise nicht bedarf (BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 61/00, BFHE 200, 540, BStBl II 2003, 183, m.w.N.).

    Es entspricht vielmehr der Absicht des Gesetzgebers, aus dem Umstand, dass überhaupt Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht oder Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung erworben werden, im Wege einer generalisierenden Regelung darauf zu schließen, dass ein weiterer Vorwegabzug nicht geboten ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 200, 544, BStBl II 2003, 343, und in BFHE 200, 540, BStBl II 2003, 183).

    Aus dem BFH-Urteil in BFHE 200, 540, BStBl II 2003, 183 ergibt sich zudem, dass die Höhe der vom Arbeitgeber innerhalb eines solchen Beschäftigungsverhältnisses erbrachten Zukunftssicherungsleistungen für den Umfang der Kürzung ohne Bedeutung ist.

  • BFH, 03.12.2003 - XI R 11/03

    Widerruf der Rücknahme eines Einspruchs - auf sog. Morgenpost angebrachter

    Auszug aus BFH, 26.09.2006 - X R 7/05
    b) Auch durch das Urteil des XI. Senats des BFH vom 3. Dezember 2003 XI R 11/03 (BFHE 204, 461, BStBl II 2004, 709) ist die Streitfrage nicht verbindlich beantwortet worden.

    bb) Für diese Auslegung spricht zudem, dass sie die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG a.F. (BFH-Urteile in BFHE 204, 461, BStBl II 2004, 709, und in BFH/NV 1998, 1466) sachgerecht fortentwickelt.

    d) Entgegen der Auffassung des FG Baden-Württemberg (Urteil in EFG 2006, 125, 126 f.) steht diese Auslegung nicht im Widerspruch zu dem in den Entscheidungen des BFH in BFHE 204, 461, BStBl II 2004, 709 und in BFHE 205, 442, BStBl II 2004, 720 herangezogenen Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.

  • BFH, 21.01.2004 - XI R 38/02

    Keine Kürzung des Vorwegabzugs bei unterlassener Arbeitgeberleistung

    Auszug aus BFH, 26.09.2006 - X R 7/05
    Der im Präsens (Gegenwartsform) gehaltene Wortlaut des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Halbsatz 2 EStG a.F. kann dann auch dahin gehend verstanden werden, dass die dort in Bezug genommenen Leistungen und Ansprüche vom Arbeitgeber im Rahmen des konkreten Beschäftigungsverhältnisses erbracht oder eingeräumt werden müssen und aufgrund dieser Verpflichtung auch tatsächlich --zu irgendeinem Zeitpunkt-- erbracht oder eingeräumt werden (in diesem Sinne auch BFH-Urteil vom 21. Januar 2004 XI R 38/02, BFHE 205, 419, BStBl II 2004, 650, unter II.2.d der Gründe).

    Mit seinem Urteil in BFHE 205, 419, BStBl II 2004, 650 (unter II.2.d der Gründe) hat der BFH ferner beiläufig entschieden, dass es für die Vornahme der Kürzung nicht darauf ankommt, dass die den Vorwegabzug ausschließenden Arbeitgeberleistungen noch im gleichen Veranlagungszeitraum wie die in die Bemessungsgrundlage einfließenden Lohnzahlungen erbracht worden sind.

  • BFH, 04.03.1998 - X R 109/95

    Höhe des Vorwegabzugs, wenn nur Abfindung gezahlt wird

    Auszug aus BFH, 26.09.2006 - X R 7/05
    a) Der erkennende Senat hat sich mit ihr in seinem Urteil vom 4. März 1998 X R 109/95 (BFH/NV 1998, 1466) nur insoweit befasst, als er für das Vorjahr nachgezahlten Arbeitslohn ungeachtet dessen in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs einbezogen hat, dass der Steuerpflichtige im gesamten streitigen Veranlagungszeitraum arbeitslos gewesen und dass für die Nachzahlung ein Sozialversicherungsbeitrag nicht einbehalten worden war.

    bb) Für diese Auslegung spricht zudem, dass sie die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG a.F. (BFH-Urteile in BFHE 204, 461, BStBl II 2004, 709, und in BFH/NV 1998, 1466) sachgerecht fortentwickelt.

  • FG Baden-Württemberg, 03.08.2005 - 7 K 318/02

    Kürzung des Vorwegabzugs bei der Ermittlung der abzugsfähigen Sonderausgaben;

    Auszug aus BFH, 26.09.2006 - X R 7/05
    c) Die zur Streitfrage bislang ergangenen finanzgerichtlichen Entscheidungen sind uneinheitlich (vgl. einerseits neben der Vorinstanz auch FG Köln --10. Senat--, Urteil vom 27. Juni 2005 10 K 6314/04, EFG 2005, 1762; andererseits FG Köln --7. Senat--, Urteil vom 27. April 2005 7 K 1265/03, EFG 2005, 1188, Az. des BFH: X R 19/05, sowie FG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. August 2005 7 K 318/02, EFG 2006, 125, Az. des BFH: X R 38/05).

    d) Entgegen der Auffassung des FG Baden-Württemberg (Urteil in EFG 2006, 125, 126 f.) steht diese Auslegung nicht im Widerspruch zu dem in den Entscheidungen des BFH in BFHE 204, 461, BStBl II 2004, 709 und in BFHE 205, 442, BStBl II 2004, 720 herangezogenen Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

    Auszug aus BFH, 26.09.2006 - X R 7/05
    Zutreffend ist zwar, dass die systematische Unterscheidung der Einkunftsarten in § 2 Abs. 1 EStG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), der sich der BFH angeschlossen hat, eine Ungleichbehandlung in den (steuerlichen) Rechtsfolgen nicht rechtfertigen kann (BVerfG-Beschluss vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88, Finanz-Rundschau 1998, 1028, unter B.I.2.).
  • FG Köln, 27.04.2005 - 7 K 1265/03

    Kürzung der Vorwegabzugs bei einem Beamten im Ruhestand

    Auszug aus BFH, 26.09.2006 - X R 7/05
    c) Die zur Streitfrage bislang ergangenen finanzgerichtlichen Entscheidungen sind uneinheitlich (vgl. einerseits neben der Vorinstanz auch FG Köln --10. Senat--, Urteil vom 27. Juni 2005 10 K 6314/04, EFG 2005, 1762; andererseits FG Köln --7. Senat--, Urteil vom 27. April 2005 7 K 1265/03, EFG 2005, 1188, Az. des BFH: X R 19/05, sowie FG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. August 2005 7 K 318/02, EFG 2006, 125, Az. des BFH: X R 38/05).
  • BFH, 17.05.2006 - X R 19/05

    Nachgezahlter Arbeitslohn; Kürzung Vorwegabzug

    Auszug aus BFH, 26.09.2006 - X R 7/05
    c) Die zur Streitfrage bislang ergangenen finanzgerichtlichen Entscheidungen sind uneinheitlich (vgl. einerseits neben der Vorinstanz auch FG Köln --10. Senat--, Urteil vom 27. Juni 2005 10 K 6314/04, EFG 2005, 1762; andererseits FG Köln --7. Senat--, Urteil vom 27. April 2005 7 K 1265/03, EFG 2005, 1188, Az. des BFH: X R 19/05, sowie FG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. August 2005 7 K 318/02, EFG 2006, 125, Az. des BFH: X R 38/05).
  • BFH, 20.12.2006 - X R 38/05

    Nichtselbständige Arbeit - Vorsorgeaufwendungen - Arbeitnehmeranteil zur

  • FG Köln, 27.06.2005 - 10 K 6314/04

    Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs bei Ehegatten

  • FG Berlin, 08.02.2005 - 7 K 7342/03
  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2012 - 4 K 360/12

    Ermittlung der als Sonderausgaben abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen

    Nachdem der Bekl mit Schreiben vom 30. Mai 2008 (S. 5 f. der Rechtsbehelfsakten) zum Einspruch Stellung genommen und dabei auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Oktober 2002 XI R 71/00 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 2003, 34) und vom 26. September 2006 X R 7/05 (BFH/NV 2007, 34) hingewiesen hatte, trug der Kl mit Schreiben vom 01. Juni 2008 (S. 17 f. der Rechtsbehelfsakten) und 02. Juni 2008 (S. 21 der Rechtsbehelfsakten) Folgendes vor:.

    Die Argumentation des Bekl mit den BFH-Urteilen vom 16. Oktober 2002 XI R 71/00 (a.a.O.) und vom 26. September 2006 X R 7/05 (a.a.O.) sei in seinem Fall nicht zutreffend an, da z.B. die dort aufgeführten Leistungen (Erfolgsbeteiligungen oder ähnliche Gratifikationen) eindeutig einem vorausgehenden beendeten Beschäftigungsverhältnis zugeordnet seien.

    Das Finanzamt stütze sich dabei auf das Urteil des BFH vom 26. September 2006 X R 7/05 (a.a.O.).

    Im Fall des Urteils des BFH vom 26. September 2006 X R 7/05 (a.a.O.) sei es im Gegensatz zum vorliegenden Streitfall um eine im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung , also im Ergebnis um nachgezahlten Arbeitslohn gegangen.

    In seinem Urteil vom 26. September 2006 X R 7/05 (a.a.O.) sei der BFH zu dem Ergebnis gekommen, dass nachgezahlter Arbeitslohn, der einem aktiven Beschäftigungsverhältnis zuzurechnen sei, in dessen Rahmen der Steuerpflichtige durch Zukunftssicherungsausgaben des Arbeitgebers oder durch den Erwerb von Altersversorgungsansprüchen begünstigt worden sei, auch dann zur Kürzung des Vorwegabzugs führe, wenn er erst nach Beendigung der aktiven Tätigkeit in einem späteren Veranlagungszeitraum zur Auszahlung an den Steuerpflichtigen gelange.

    Dem könne jedoch nicht gefolgt werden, denn im Ergebnis habe der BFH seine Rechtsprechung aus seinem Urteil vom 26. September 2006 X R 7/05 (a.a.O.) fortgeführt.

    Streitgegenstand des in der Einspruchsentscheidung zitierten Urteils des BFH vom 26. September 2006 X R 7/05 (a.a.O.) sei eine in einem Aufhebungsvertrag vereinbarte einmalige Abfindungszahlung gewesen, die in dem auf die Beendigung des Arbeitsvertrages folgenden Kalenderjahr ausbezahlt worden sei.

    c) Der Vorwegabzug ist zu kürzen, wenn der Arbeitslohn aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis stammt, in dessen Rahmen der Steuerpflichtige durch Ausgaben des Arbeitgebers für seine Zukunftssicherung i.S. des § 3 Nr. 62 EStG oder durch den Erwerb von Altersversorgungsansprüchen i.S. des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG begünstigt worden ist (Urteile des BFH vom 17. Mai 2006 X R 19/05, BFH/NV 2006, 2049, und vom 26. September 2006 X R 7/05, a.a.O.).

  • BFH, 20.12.2006 - X R 38/05

    Kürzung des Vorwegabzugs bei nachträglicher Lohnzahlung für ein im Vorjahr

    c) Der erkennende Senat hat mit Urteilen vom 17. Mai 2006 X R 19/05 (BFH/NV 2006, 2049) und vom 26. September 2006 X R 7/05 (BFH/NV 2007, 34) entschieden, dass der Vorwegabzug zu kürzen ist, wenn der Arbeitslohn aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis stammt, in dessen Rahmen der Steuerpflichtige durch Ausgaben des Arbeitgebers für seine Zukunftssicherung i.S. des § 3 Nr. 62 EStG oder durch den Erwerb von Altersversorgungsansprüchen i.S. des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG begünstigt worden ist.

    Wegen der weiteren Begründung wird auf die Urteile in BFH/NV 2006, 2049 und in BFH/NV 2007, 34 Bezug genommen.

  • BFH, 06.03.2013 - X B 139/12

    Überraschungsentscheidung nach Hinweis des Gerichts; Kürzung des Vorwegabzugs bei

    Im Klageverfahren wies der Berichterstatter darauf hin, dass die Kläger nicht auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. September 2006 X R 7/05 (BFH/NV 2007, 34) eingegangen seien.

    b) Im vorliegenden Fall scheidet eine solche Überraschungsentscheidung schon deshalb aus, weil das FG die Kläger zur Stellungnahme in Bezug auf das BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 34 aufgefordert hatte.

    d) Dementsprechend ist auch darin, dass das FG den Hinweis unterlassen hat, es halte das Senatsurteil in BFH/NV 2007, 34 weiterhin für einschlägig, keine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO zu sehen.

    Soweit die Kläger darüber hinaus geltend machen, dass die Auslegung des BFH-Urteils in BFH/NV 2007, 34 gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße und auf Literaturansichten verweisen, die sich kritisch mit der Rechtsprechung des angerufenen Senats in Bezug auf die Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen bei Nachzahlung von Arbeitslohn auseinandersetzen, wird sinngemäß die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begehrt.

    Der Senat hat in seinem Urteil in BFH/NV 2007, 34 die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG a.F. unter Berücksichtigung der Gesetzesentwicklung wie auch des in der streitigen Norm zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willens zur pauschalierenden Handhabung der Kürzungsvorschriften dahingehend ausgelegt, dass es entscheidend auf den Charakter des Beschäftigungsverhältnisses ankomme.

  • FG Düsseldorf, 21.10.2008 - 3 K 1907/07

    Erfassen von Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung einer GmbH an den

    Wie der BFH mehrfach entschieden hat, ist es für die Frage der Kürzung des Vorwegabzuges irrelevant, ob im Veranlagungszeitraum des Zuflusses des Arbeitslohnes tatsächlich auch Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers erbracht werden (Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 61/00, BStBl. II 2003, 183; vom 16. Oktober 2002 XI R 75/00, BStBl. II 2003, 288; vom 26. September 2006 X R 7/05, BFH/NV 2007, 34; vom 17. Mai 2006 X R 19/05, BFH/NV 2006, 2049; vom 20. Dezember 2006 X R 38/05, BStBl. II 2007, 823).

    Der BFH hat sich bisher nur mit der Frage befassen müssen, ob der Vorwegabzug auch dann zu kürzen ist, wenn Arbeitslohn nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses i.S.v. § 10 Abs. 3 Satz 2 EStG in Veranlagungszeiträumen nachgezahlt wird, in denen der Arbeitgeber keine Vorsorgeaufwendungen mehr erbringt und derartige Ansprüche oder Anwartschaften nicht mehr erworben werden (Urteil vom 26. September 2006 X R 7/05, BFH/NV 2007, 34; Urteil vom 17. Mai 2006 X R 19/05, BFH/NV 2006, 2049 undUrteil vom 20. Dezember 2006 X R 38/05, BStBl. II 2007, 823).

    So heißt es im Urteil des BFH vom 26. September 2006 (X R 7/05, BFH/NV 2007, 34), es entspreche der Absicht des Gesetzgebers, aus dem Umstand, dass überhaupt Zukunftssicherungsleistungen erbracht oder Anwartschaftsrechte auf eine Altersvorsorge ohne eigene Beitragsleistung erworben werden, im Wege einer generalisierenden Regelung darauf zu schließen, dass ein weiterer Vorwegabzug nicht geboten ist.

  • FG Düsseldorf, 21.10.2008 - 3 K 2750/06

    Rechtmäßigkeit der Kürzung eines Vorwegabzugs gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2a

    Wie der BFH mehrfach entschieden hat, ist es für die Frage der Kürzung des Vorwegabzuges irrelevant, ob im Veranlagungszeitraum des Zuflusses des Arbeitslohnes tatsächlich auch Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers erbracht werden (Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 61/00, BStBl. II 2003, 183; vom 16. Oktober 2002 XI R 75/00, BStBl. II 2003, 288; vom 26. September 2006 X R 7/05, BFH/NV 2007, 34; vom 17. Mai 2006 X R 19/05, BFH/NV 2006, 2049; vom 20. Dezember 2006 X R 38/05, BStBl. II 2007, 823).

    Der BFH hat sich bisher nur mit der Frage befassen müssen, ob der Vorwegabzug auch dann zu kürzen ist, wenn Arbeitslohn nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses i.S.v. § 10 Abs. 3 Satz 2 EStG in Veranlagungszeiträumen nachgezahlt wird, in denen der Arbeitgeber keine Vorsorgeaufwendungen mehr erbringt und derartige Ansprüche oder Anwartschaften nicht mehr erworben werden (Urteil vom 26. September 2006 X R 7/05, BFH/NV 2007, 34; Urteil vom 17. Mai 2006 X R 19/05, BFH/NV 2006, 2049 und Urteil vom 20. Dezember 2006 X R 38/05, BStBl. II 2007, 823).

    So heißt es im Urteil des BFH vom 26. September 2006 (X R 7/05, BFH/NV 2007, 34), es entspreche der Absicht des Gesetzgebers, aus dem Umstand, dass überhaupt Zukunftssicherungsleistungen erbracht oder Anwartschaftsrechte auf eine Altersvorsorge ohne eigene Beitragsleistung erworben werden, im Wege einer generalisierenden Regelung darauf zu schließen, dass ein weiterer Vorwegabzug nicht geboten ist.

  • FG Düsseldorf, 21.10.2008 - 3 K 2749/06

    Rechtmäßigkeit der Kürzung des Vorwegabzugs gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2a

    Wie der BFH mehrfach entschieden hat, ist es für die Frage der Kürzung des Vorwegabzuges irrelevant, ob im Veranlagungszeitraum des Zuflusses des Arbeitslohnes tatsächlich auch Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers erbracht werden (Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 61/00, BStBl. II 2003, 183; vom 16. Oktober 2002 XI R 75/00, BStBl. II 2003, 288; vom 26. September 2006 X R 7/05, BFH/NV 2007, 34; vom 17. Mai 2006 X R 19/05, BFH/NV 2006, 2049; vom 20. Dezember 2006 X R 38/05, BStBl. II 2007, 823).

    Der BFH hat sich bisher nur mit der Frage befassen müssen, ob der Vorwegabzug auch dann zu kürzen ist, wenn Arbeitslohn nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses i.S.v. § 10 Abs. 3 Satz 2 EStG in Veranlagungszeiträumen nachgezahlt wird, in denen der Arbeitgeber keine Vorsorgeaufwendungen mehr erbringt und derartige Ansprüche oder Anwartschaften nicht mehr erworben werden (Urteil vom 26. September 2006 X R 7/05, BFH/NV 2007, 34; Urteil vom 17. Mai 2006 X R 19/05, BFH/NV 2006, 2049 und Urteil vom 20. Dezember 2006 X R 38/05, BStBl. II 2007, 823).

    So heißt es im Urteil des BFH vom 26. September 2006 (X R 7/05, BFH/NV 2007, 34), es entspreche der Absicht des Gesetzgebers, aus dem Umstand, dass überhaupt Zukunftssicherungsleistungen erbracht oder Anwartschaftsrechte auf eine Altersvorsorge ohne eigene Beitragsleistung erworben werden, im Wege einer generalisierenden Regelung darauf zu schließen, dass ein weiterer Vorwegabzug nicht geboten ist.

  • BFH, 01.08.2007 - XI R 55/05

    Kürzung des Vorwegabzugs bei Bezug von Übergangsgebührnisse i.S. des § 11 Abs. 1

    Nachgezahlter Arbeitslohn, der einem aktiven Beschäftigungsverhältnis zuzurechnen ist, in dessen Rahmen der Steuerpflichtige durch Zukunftssicherungsausgaben des Arbeitgebers i.S. des § 3 Nr. 62 EStG oder durch den Erwerb von Altersversorgungsansprüchen i.S. des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG begünstigt worden ist, führt auch dann zur Kürzung des Vorwegabzugs, wenn er erst nach Beendigung der aktiven Tätigkeit in einem späteren Veranlagungszeitraum zur Auszahlung an den Steuerpflichtigen gelangt und in diesem Veranlagungszeitraum derartige Ausgaben nicht mehr erbracht oder derartige Ansprüche und Anwartschaften nicht mehr erworben werden (BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 X R 38/05, BFH/NV 2007, 1016, zur Veröffentlichung bestimmt; vom 17. Mai 2006 X R 19/05, BFH/NV 2006, 2049, und vom 26. September 2006 X R 7/05, BFH/NV 2007, 34).

    b) Die Frage, ob der Vorwegabzug auch dann zu kürzen ist, wenn der vereinnahmte Arbeitslohn zwar einem aktiven Beschäftigungsverhältnis wirtschaftlich zuzurechnen ist, in dessen Verlauf die gesetzlichen Kürzungsvoraussetzungen --hier des § 10c Abs. 3 Nr. 1 EStG-- vorgelegen haben, er jedoch erst nach Beendigung der aktiven Tätigkeit in einem späteren Veranlagungszeitraum zur Auszahlung an den Steuerpflichtigen gelangt, ist durch die BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 2049, und in BFH/NV 2007, 34 geklärt.

    Der Umstand, dass der Kläger hinsichtlich der Übergangsgebührnisse im Streitjahr keine Altersversorgungsansprüche i.S. des § 10c Abs. 3 Nr. 1 EStG erlangt hat, ist insoweit unbeachtlich, weil es entscheidend auf das Beschäftigungsverhältnis ankommt, dem die nachträglichen Zahlungen zuzurechnen sind (BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 2049, und in BFH/NV 2007, 34, jeweils unter II.3.c) und in dessen Verlauf der Kläger einen bestimmten Versorgungsstatus erreicht hat (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1016, unter B.II.2.d aa).

  • BFH, 24.06.2009 - X R 55/08

    Kürzung des Vorwegabzugs

    Dies gilt sowohl, wenn für den Steuerpflichtigen im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG a.F. erbracht worden sind (Senatsurteil vom 26. September 2006 X R 7/05, BFH/NV 2007, 34) als auch dann, wenn Altersversorgungsansprüche i.S. des § 10c Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. (Senatsurteil vom 17. Mai 2006 X R 19/05, BFH/NV 2006, 2049; ebenso BFH-Urteil vom 1. August 2007 XI R 55/05, BFH/NV 2008, 31) oder Anwartschaftsrechte i.S. des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG a.F. (Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 X R 38/05, BFHE 216, 297, BStBl II 2007, 823; Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 25. Februar 2008 2 BvR 805/07 gemäß §§ 93a, 93b des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nicht zur Entscheidung angenommen worden) erworben worden sind.
  • BFH, 24.06.2009 - X R 56/08

    Kürzung des Vorwegabzugs

    Dies gilt sowohl, wenn für den Steuerpflichtigen im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG a.F. erbracht worden sind (Senatsurteil vom 26. September 2006 X R 7/05, BFH/NV 2007, 34) als auch dann, wenn Altersversorgungsansprüche i.S. des § 10c Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. (Senatsurteil vom 17. Mai 2006 X R 19/05, BFH/NV 2006, 2049; ebenso BFH-Urteil vom 1. August 2007 XI R 55/05, BFH/NV 2008, 31) oder Anwartschaftsrechte i.S. des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG a.F. (Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 X R 38/05, BFHE 216, 297, BStBl II 2007, 823,; Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 25. Februar 2008 2 BvR 805/07 gemäß §§ 93a, 93b des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nicht zur Entscheidung angenommen worden) erworben worden sind.
  • FG Baden-Württemberg, 21.05.2013 - 8 K 1806/10

    Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 EStG wegen der Zahlung sog.

    Nach der vom Gericht geteilten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Vorwegabzug auch dann zu kürzen, wenn der Arbeitslohn - wie vorliegend - nach Beendigung des aktiven Arbeitsverhältnisses in Veranlagungszeiträumen ausbezahlt wird, in denen der frühere Arbeitgeber für den Arbeitnehmer keine steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG mehr erbringt (BFH-Urteile vom 3.12.2003 XI R 11/03, BStBl II 2004, 709; vom 17.5.2006 X R 19/05, BFH/NV 2006, 2049; vom 26.9.2006 X R 7/05, BFH/NV 2007, 34 und vom 20.12.2006 X R 38/05, BStBl II 2007, 823).

    Dieser pauschalierende Gedanke greift auch in Fällen, in denen zeitlich nach Beendigung des mit der Gewährung vorwegabzugschädlicher Vorteile verbundenen Arbeitsverhältnisses Arbeitslohn ausgezahlt wird, der mit der früheren aktiven Tätigkeit in wirtschaftlichem Zusammenhang steht (BFH, BFH/NV 2006, 2049; BFH, BFH/NV 2007, 34; BFH, BStBl II 2007, 823).

  • FG Köln, 16.01.2013 - 10 K 3871/11

    Kürzung des Vorwegabzugs auch dann, wenn es sich um Einnahmen aus einem früheren

  • BFH, 17.05.2006 - X R 19/05
  • FG Köln, 27.06.2005 - 10 K 6314/04
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