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   BFH, 02.09.2008 - X R 7/07   

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BFH, 02.09.2008 - X R 7/07 (https://dejure.org/2008,2085)
BFH, Entscheidung vom 02.09.2008 - X R 7/07 (https://dejure.org/2008,2085)
BFH, Entscheidung vom 02. September 2008 - X R 7/07 (https://dejure.org/2008,2085)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EStG § 7h, § 10f

  • openjur.de

    Umfang der Bindungswirkung einer Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG; keine Förderung nach § 10f EStG für neuerrichtetes Gebäude, dessen historische Kellerwände erhalten blieben

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 7h, § 10f

  • Judicialis

    EStG § 7h; ; EStG § 10f

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bescheinigung bei Denkmalneubau ist nicht bindend

  • datenbank.nwb.de

    Umfang der Bindungswirkung einer Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG; keine Förderung nach § 10f EStG für neu errichtetes Gebäude, dessen historische Kellerwände erhalten blieben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Denkmalschutz in der Einkommensteuer

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kosten für Neubau und Wiederaufbau von Gebäuden dem § 7h Einkommensteuergesetz (EStG) unterfallend; Frage der Bindungswirkung der Bescheinigung einer Gemeindebehörde hinsichtlich des Gegebenseins der Voraussetzungen steuerlicher Förderung für das Finanzamt

  • Entscheidungssammlung Denkmalrecht PDF, S. 486 (Leitsatz)

    Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Sanierungsbegünstigung: Bindungswirkung einer Gemeindebescheinigung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Trotz Rekonstruktionsbescheinigung keine Steuerbegünstigung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Reichweite einer gemeindlichen Bescheinigung zum Denkmalschutz für steuerliche Zwecke

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10f Abs 1, EStG § 7h Abs 2, AO § 171 Abs 10, BauGB § 177
    Bescheinigung; Bindung; Gemeinde; Neubau; Sanierung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 224, 484
  • DB 2009, 2131
  • BStBl II 2009, 596
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 14.01.2004 - X R 19/02

    Zu eigenen Wohnzwecken genutztes Baudenkmal

    Auszug aus BFH, 02.09.2008 - X R 7/07
    b) Nach Wortlaut und Zielsetzung dieser Vorschrift sind nur Herstellungskosten an einem im Sanierungsgebiet liegenden, bestehenden Gebäude begünstigt, nicht hingegen der Neubau oder Wiederaufbau von Gebäuden (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 27. August 1996 8 B 165/96, Buchholz 401.1 § 7h EStG Nr. 1; vgl. auch Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Januar 2003 IX R 72/00, BFHE 201, 250, BStBl II 2003, 916, und vom 14. Januar 2004 X R 19/02, BFHE 205, 87, BStBl II 2004, 711, wonach der Neubau oder Wiederaufbau von Gebäuden auch nicht nach § 7i EStG begünstigt ist).

    Es kann dahinstehen, ob sich dessen Bindungswirkung auf alle in § 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale beziehen kann, also nicht nur auf die Feststellung, ob das Gebäude in einem Sanierungsgebiet gelegen ist und Zuschüsse aus Sanierungs- und Entwicklungsfördermitteln gewährt worden sind, sondern auch ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB durchgeführt worden sind (bejahend BFH-Urteile vom 22. September 2005 IX R 13/04, BFHE 215, 158, BStBl II 2007, 373, und vom 4. Mai 2004 XI R 38/01, BFHE 207, 100, BStBl II 2005, 171; offen insoweit Senatsurteil in BFHE 205, 87, BStBl II 2004, 711, zur Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 7i EStG).

    Ihr Regelungsinhalt ist erforderlichenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln (Senatsurteil in BFHE 205, 87, BStBl II 2004, 711).

  • BFH, 22.09.2005 - IX R 13/04

    Bindungswirkung einer Bescheinigung der Gemeindebehörde nach § 7h Abs. 2 EStG

    Auszug aus BFH, 02.09.2008 - X R 7/07
    Enthält die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach § 7h Abs. 2 EStG den Hinweis, die Bescheinigung sei nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung, obliegt die Prüfung der Voraussetzungen des Fördertatbestandes (insbesondere die Prüfung der steuerrechtlichen Zuordnung der Aufwendungen) der Finanzbehörde (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 13. September 2001 IX R 62/98, BFHE 196, 550, BStBl II 2003, 912, und vom 22. September 2005 IX R 13/04, BFHE 215, 158, BStBl II 2007, 373).

    Es kann dahinstehen, ob sich dessen Bindungswirkung auf alle in § 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale beziehen kann, also nicht nur auf die Feststellung, ob das Gebäude in einem Sanierungsgebiet gelegen ist und Zuschüsse aus Sanierungs- und Entwicklungsfördermitteln gewährt worden sind, sondern auch ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB durchgeführt worden sind (bejahend BFH-Urteile vom 22. September 2005 IX R 13/04, BFHE 215, 158, BStBl II 2007, 373, und vom 4. Mai 2004 XI R 38/01, BFHE 207, 100, BStBl II 2005, 171; offen insoweit Senatsurteil in BFHE 205, 87, BStBl II 2004, 711, zur Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 7i EStG).

  • BFH, 13.09.2001 - IX R 62/98

    Baukindergeld für behindertes Kind bei Heimunterbringung

    Auszug aus BFH, 02.09.2008 - X R 7/07
    Enthält die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach § 7h Abs. 2 EStG den Hinweis, die Bescheinigung sei nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung, obliegt die Prüfung der Voraussetzungen des Fördertatbestandes (insbesondere die Prüfung der steuerrechtlichen Zuordnung der Aufwendungen) der Finanzbehörde (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 13. September 2001 IX R 62/98, BFHE 196, 550, BStBl II 2003, 912, und vom 22. September 2005 IX R 13/04, BFHE 215, 158, BStBl II 2007, 373).

    Zwar ist im Zweifel grundsätzlich das den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen, da er als Empfänger einer auslegungsbedürftigen Willenserklärung der Verwaltung durch etwaige Unklarheiten aus ihrer Sphäre nicht benachteiligt werden darf (BFH-Urteile vom 27. November 1996 X R 20/95, BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791; vom 13. September 2001 IX R 62/98, BFHE 196, 550, BStBl II 2003, 912).

  • BFH, 27.11.1996 - X R 20/95

    Vorläufigkeit wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 02.09.2008 - X R 7/07
    Zwar ist im Zweifel grundsätzlich das den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen, da er als Empfänger einer auslegungsbedürftigen Willenserklärung der Verwaltung durch etwaige Unklarheiten aus ihrer Sphäre nicht benachteiligt werden darf (BFH-Urteile vom 27. November 1996 X R 20/95, BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791; vom 13. September 2001 IX R 62/98, BFHE 196, 550, BStBl II 2003, 912).
  • BVerwG, 27.08.1996 - 8 B 165.96

    Bauplanungsrecht - Begriff der Instandsetzung bzw. Modernisierung i.S. von § 177

    Auszug aus BFH, 02.09.2008 - X R 7/07
    b) Nach Wortlaut und Zielsetzung dieser Vorschrift sind nur Herstellungskosten an einem im Sanierungsgebiet liegenden, bestehenden Gebäude begünstigt, nicht hingegen der Neubau oder Wiederaufbau von Gebäuden (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 27. August 1996 8 B 165/96, Buchholz 401.1 § 7h EStG Nr. 1; vgl. auch Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Januar 2003 IX R 72/00, BFHE 201, 250, BStBl II 2003, 916, und vom 14. Januar 2004 X R 19/02, BFHE 205, 87, BStBl II 2004, 711, wonach der Neubau oder Wiederaufbau von Gebäuden auch nicht nach § 7i EStG begünstigt ist).
  • BFH, 04.05.2004 - XI R 38/01

    Begünstigte Herstellungskosten für die erhöhte Absetzung nach §§ 82g EStDV , 7h

    Auszug aus BFH, 02.09.2008 - X R 7/07
    Es kann dahinstehen, ob sich dessen Bindungswirkung auf alle in § 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale beziehen kann, also nicht nur auf die Feststellung, ob das Gebäude in einem Sanierungsgebiet gelegen ist und Zuschüsse aus Sanierungs- und Entwicklungsfördermitteln gewährt worden sind, sondern auch ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB durchgeführt worden sind (bejahend BFH-Urteile vom 22. September 2005 IX R 13/04, BFHE 215, 158, BStBl II 2007, 373, und vom 4. Mai 2004 XI R 38/01, BFHE 207, 100, BStBl II 2005, 171; offen insoweit Senatsurteil in BFHE 205, 87, BStBl II 2004, 711, zur Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 7i EStG).
  • BFH, 15.11.1995 - X R 102/95

    1. Keine Herstellung einer Wohnung i. S. von § 10 e EStG durch Verbindung von

    Auszug aus BFH, 02.09.2008 - X R 7/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist bereits dann von einem Neubau auszugehen, wenn Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude einem Neubau gleichkommen, das Gebäude aufgrund der Umbauarbeiten in bautechnischer Hinsicht somit neu ist (BFH-Urteil vom 31. März 1992 IX R 175/87, BFHE 168, 109, BStBl II 1992, 808, zu § 7 Abs. 5 EStG; Senatsentscheidungen vom 15. November 1995 X R 102/95, BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92; vom 11. September 1996 X R 46/93, BFHE 181, 294, BStBl II 1998, 94; vom 15. Mai 2002 X R 36/99, BFH/NV 2002, 1158, jeweils zu § 10e EStG).
  • BFH, 10.10.2002 - VI R 13/01

    Antrag auf Lohnsteuerpauschalierung

    Auszug aus BFH, 02.09.2008 - X R 7/07
    Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen sind, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände verstehen musste (Empfängerhorizont; vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2002 VI R 13/01, BFHE 200, 363, BStBl II 2003, 156).
  • BFH, 15.05.2002 - X R 36/99

    Herstellung einer Wohnung - Vollverschleiß

    Auszug aus BFH, 02.09.2008 - X R 7/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist bereits dann von einem Neubau auszugehen, wenn Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude einem Neubau gleichkommen, das Gebäude aufgrund der Umbauarbeiten in bautechnischer Hinsicht somit neu ist (BFH-Urteil vom 31. März 1992 IX R 175/87, BFHE 168, 109, BStBl II 1992, 808, zu § 7 Abs. 5 EStG; Senatsentscheidungen vom 15. November 1995 X R 102/95, BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92; vom 11. September 1996 X R 46/93, BFHE 181, 294, BStBl II 1998, 94; vom 15. Mai 2002 X R 36/99, BFH/NV 2002, 1158, jeweils zu § 10e EStG).
  • BFH, 31.03.1992 - IX R 175/87

    AfA gem. § 7 Abs. 5 EStG nur für bautechnisch neue Gebäude

    Auszug aus BFH, 02.09.2008 - X R 7/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist bereits dann von einem Neubau auszugehen, wenn Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude einem Neubau gleichkommen, das Gebäude aufgrund der Umbauarbeiten in bautechnischer Hinsicht somit neu ist (BFH-Urteil vom 31. März 1992 IX R 175/87, BFHE 168, 109, BStBl II 1992, 808, zu § 7 Abs. 5 EStG; Senatsentscheidungen vom 15. November 1995 X R 102/95, BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92; vom 11. September 1996 X R 46/93, BFHE 181, 294, BStBl II 1998, 94; vom 15. Mai 2002 X R 36/99, BFH/NV 2002, 1158, jeweils zu § 10e EStG).
  • BFH, 16.11.2000 - XI R 28/99

    Verpflichtungserklärung vor dem FG

  • BFH, 11.09.1996 - X R 46/93

    Eine Wohnung i. S. von § 10 e Abs. 1 Satz 2 EStG wird nicht schon dadurch

  • BFH, 14.01.2003 - IX R 72/00

    Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen

  • FG Sachsen, 07.02.2007 - 6 K 2076/06

    Bindungswirkung einer denkmalschutzrechtlichen Feststellung der Gemeindebehörde

  • FG Thüringen, 20.06.2012 - 4 K 953/10

    Keine Förderung nach § 7h EStG im Gegensatz zu § 7i EStG für steuerrechtlichen

    Nach Ergehen der Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 24.06.2009 X R 8/08 und vom 02.09.2008 X R 7/07, zur Bindungswirkung von Bescheinigungen nach §§ 7h, 7i und 10f EStG wurden die zwischenzeitlich ruhenden Einspruchsverfahren wieder aufgenommen und die Einsprüche gegen die streitigen Einkommensteuerbescheide 2004-2006 mit Einspruchsentscheidungen vom 29. September 2010 als unbegründet zurückgewiesen.

    Der BFH habe aber im Urteil vom 02.09.2008 X R 7/07 die Gewährung des § 7h EStG für den durch Umbaumaßnahmen am bestehenden Gebäude entstandenen bautechnischen Neubau versagt, sodass im Streitfall ein Abzug nicht in Betracht komme.

    Die Finanzbehörde prüft weitere steuerrechtliche Voraussetzungen, insbesondere die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben und die Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten i. S. d. § 7h Abs. 1 S. 3 EStG oder den Herstellungskosten, zu den Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand, oder zu den nicht abziehbaren Kosten." Enthalte die Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG den Hinweis, die Bescheinigung sei nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung, obliege gemäß Urteil des BFH vom 02.9.2008 X R 7/07 die Prüfung der steuerrechtlichen Voraussetzungen des Fördertatbestandes der Finanzbehörde.

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 02.09.2008 (X R 7/07, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2009, 14), dem der hier entscheidende Senat folgt, ausgeführt, dass § 10f EStG "Aufwendungen an einem eigenen Gebäude" betreffe, die steuerbegünstigt seien, wenn die Voraussetzungen des § 7h EStG oder des § 7i EStG vorlägen.

    Ihr Regelungsinhalt ist erforderlichenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln (Urteil des BFH vom 02.09.2008 X R 7/07, BFH/NV 2009, 14).Die Auslegung von Willenserklärungen des öffentlichen Rechts sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergänzend heranzuziehen.

    Im Übrigen gilt aber der Grundsatz, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen sind, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände verstehen musste (Empfängerhorizont; BFH in BFH/NV 2009, 14, unter Verweis auf weitere RSpr.).

  • BFH, 24.06.2009 - X R 8/08

    Auch ein Neubau im bautechnischen Sinn kann steuerrechtlich als Denkmal gefördert

    Auch in der Entscheidung vom 2. September 2008 X R 7/07 (BFH/NV 2009, 14) zum Abzugbetrag nach § 10f i.V.m. § 7h EStG kam der Senat zu der Erkenntnis, dass sich die von der Gemeindebehörde getroffene verbindliche Feststellung nicht auf die Frage bezog, ob das Eigenheim der Kläger ein modernisiertes bzw. instandgesetztes Gebäude oder ein Neubau im steuerrechtlichen Sinn war.

    Indes fehlt im Streitfall --anders als in den Verfahren in BFHE 205, 87, BStBl II 2004, 711 und in BFH/NV 2009, 14-- ein entsprechender einschränkender Hinweis in der Bescheinigung.

  • FG Sachsen-Anhalt, 27.02.2013 - 3 K 1620/09

    Keine erhöhte Absetzung nach § 7h EStG für die in einem bisher nicht ausgebauten

    Der Beklagte hält an seiner bisher vertretenen Auffassung fest und verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 18. November 2009, ergänzend auf das BFH-Urteil vom 02. September 2008 X R 7/07 (BStBl II 2009, 596).

    bb) Nach Wortlaut und Zielsetzung des § 7h EStG sind nur Herstellungskosten an einem im Sanierungsgebiet liegenden, bestehenden Gebäude begünstigt, nicht hingegen der Neubau oder Wiederaufbau von Gebäuden (BFH-Urteil vom 02. September 2008 X R 7/07, BFHE 224, 484, BStBl II 2009, 596, m.w.N.).

    Soll aber etwas "erhalten" bleiben, schließt das die Anwendung der Vorschrift auf einen "Ersatzbau" oder Neubau aus (BFH-Urteil vom 02. September 2008 X R 7/07, BFHE 224, 484, BStBl II 2009, 596; BVerwG-Beschluss vom 27. August 1996 8 B 165/96, Buchholz 401.1 § 7h EStG Nr. 1).

    Bei der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 handelt es sich um einen Grundlagenbescheid (§§ 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO; ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 02. September 2008 X R 7/07, BFHE 224, 484, BFH/NV 2009, 596).

    Für die Auslegung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergänzend heranzuziehen (BFH-Urteil vom 02. September 2008 X R 7/07, BFHE 224, 484, BFH/NV 2009, 596).

  • BFH, 10.10.2017 - X R 6/16

    Erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG für Eigentumswohnung

    Die Auslegung obliegt ggf. dem Revisionsgericht in eigener Zuständigkeit (Senatsurteil vom 2. September 2008 X R 7/07, BFHE 224, 484, BStBl II 2009, 596, unter II.3.b).
  • FG Hessen, 12.12.2011 - 8 K 1754/08

    Keine Bindungswirkung der gemeindlichen Bescheinigung für Steuerbegünstigung nach

    Das vom Bekl. zitierte Urteil des BFH X R 7/07 sei im Streitfall nicht einschlägig, da die Stadt A beim Verweis auf das Prüfungsrecht des Finanzamtes nur Tz. 7 der Bescheinigungs-Richtlinien gemeint habe.

    Für die Bindungswirkung der Bescheinigung komme es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, z.B. dem Urteil in Sachen X R 7/07, immer auf den konkreten Inhalt der Bescheinigung an.

    Das schließt ihre Anwendung auf den Fall eines Ersatz- oder Neubaues aus (BVerwG-Beschluss in Buchholz 401.1 § 7h EStG Nr. 1; so auch die sog. Bescheinigungs-Richtlinien in Staatsanzeiger für das Land Hessen 1998, 2184 unter 3.2; zu allen Alternativen: BFH-Urteil vom 02.09.2008 X R 7/07, BFHE 224, 484, BStBl. II 2009, 596 m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung).

    Es ist daher auch zu berücksichtigen, welche behördliche Entscheidung der Betroffene nach seinem Empfängerhorizont in Kenntnis des in seiner Wissenssphäre verwirklichten Sachverhalts billigerweise erwarten durfte (BFH-Urteil vom 14.01.2004 X R 19/02, BFHE 205, 87, BStBl. II 2004, 711; BFH-Urteil vom 02.09.2008 X R 7/07, BFHE 224, 484, BStBl. II 2009, 596).

    Angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts der Bescheinigung mussten auch die Kläger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller ihnen bekannten Umstände davon ausgehen, dass die Gemeinde keine abschließende Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 10f, 7h EStG getroffen hat (bei einem entsprechenden Hinweis auf das eigenständige Prüfungsrecht der Finanzbehörde entsprechend den Bescheinigungsrichtlinien im Ergebnis ebenso: BFH-Urteile vom 14.01.2004 X R 19/02, BFHE 205, 87, BStBl. II 2004, 711, vom 24.06.2009 X R 8/08, BFHE 225, 431, BStBl. II 2009, 960 sowie vom 02.09.2008 X R 7/07, BFHE 224, 484, BStBl. II 2009, 596 und BFH-Beschluss vom 22.10.2008 X B 91/08, BFH/NV 2009, 155).

  • FG Sachsen-Anhalt, 27.02.2013 - 3 K 1184/08

    (Dachgeschossausbau eines in einem Sanierungsgebiet belegenen ehemaligen

    Der BFH habe zudem auch in seinem Urteil vom 02. September 2008 (X R 7/07, BStBl II 2009, 596) die erhöhte Absetzung nach § 7h EStG für einen durch Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude entstandenen Neubau versagt.

    bb) Nach Wortlaut und Zielsetzung des § 7h EStG sind nur Herstellungskosten an einem im Sanierungsgebiet liegenden, bestehenden Gebäude begünstigt, nicht hingegen der Neubau oder Wiederaufbau von Gebäuden (BFH-Urteil vom 02. September 2008 X R 7/07, BFHE 224, 484, BStBl II 2009, 596, m.w.N.).

    Soll aber etwas "erhalten" bleiben, schließt das die Anwendung der Vorschrift auf einen "Ersatzbau" oder Neubau aus (BFH-Urteil vom 02. September 2008 X R 7/07, BFHE 224, 484, BStBl II 2009, 596; BVerwG-Beschluss vom 27. August 1996 8 B 165/96, Buchholz 401.1 § 7h EStG Nr. 1).

    Bei der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 handelt es sich um einen Grundlagenbescheid (§§ 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO; ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 02. September 2008 X R 7/07, BFHE 224, 484, BFH/NV 2009, 596).

    Für die Auslegung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergänzend heranzuziehen (BFH-Urteil vom 02. September 2008 X R 7/07, BFHE 224, 484, BFH/NV 2009, 596).

  • FG Sachsen-Anhalt, 27.02.2013 - 3 K 1183/08

    Dachgeschossausbau eines in einem Sanierungsgebiet belegenen ehemaligen

    Der BFH habe zudem auch in seinem Urteil vom 02. September 2008 (X R 7/07, BStBl II 2009, 596) die erhöhte Absetzung nach § 7h EStG für einen durch Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude entstandenen Neubau versagt.

    bb) Nach Wortlaut und Zielsetzung des § 7h EStG sind nur Herstellungskosten an einem im Sanierungsgebiet liegenden, bestehenden Gebäude begünstigt, nicht hingegen der Neubau oder Wiederaufbau von Gebäuden (BFH-Urteil vom 02. September 2008 X R 7/07, BFHE 224, 484, BStBl II 2009, 596, m.w.N.).

    Soll aber etwas "erhalten" bleiben, schließt das die Anwendung der Vorschrift auf einen "Ersatzbau" oder Neubau aus (BFH-Urteil vom 02. September 2008 X R 7/07, BFHE 224, 484, BStBl II 2009, 596; BVerwG-Beschluss vom 27. August 1996 8 B 165/96, Buchholz 401.1 § 7h EStG Nr. 1).

    Bei der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 handelt es sich um einen Grundlagenbescheid (§§ 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO; ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 02. September 2008 X R 7/07, BFHE 224, 484, BFH/NV 2009, 596).

    Für die Auslegung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergänzend heranzuziehen (BFH-Urteil vom 02. September 2008 X R 7/07, BFHE 224, 484, BFH/NV 2009, 596).

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.02.2016 - 5 K 11194/13

    Keine Begünstigung einer auf die Altbausubstanz nachträglich aufgesetzten

    Nach Wortlaut und Zielsetzung des § 7h EStG sind jedoch nur Herstellungskosten an einem im Sanierungsgebiet liegenden, bestehenden Gebäude begünstigt, nicht hingegen der Neubau oder Wiederaufbau von Gebäuden (vgl. BFH, Urteil vom 2. September 2008 - X R 7/07, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2009,.

    Soll aber etwas "erhalten" bleiben, schließt das die Anwendung der Vorschrift auf einen Neubau aus (vgl. BFH, Urteil vom 2. September 2008 - X R 7/07, BStBl. II 2009, 596).

    Ihr Regelungsinhalt ist erforderlichenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln (vgl. BFH, Urteil vom 2. September 2008 - X R 7/07, BStBl. II 2009, 596).

  • BFH, 28.07.2021 - IX R 8/19

    Bindungswirkung einer Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nach § 7i Abs. 2

    Die Frage, welchen Inhalt eine behördliche Erklärung hat, ist vom Revisionsgericht in eigener Zuständigkeit zu beantworten (vgl. BFH-Urteil vom 02.09.2008 - X R 7/07, BFHE 224, 484, BStBl II 2009, 596, unter II.3.b, m.w.N. der Rechtsprechung).

    (2) Keine Bindungswirkung sollte die Denkmalbescheinigung hinsichtlich der vom Bauträger angegebenen Funktionsträgergebühren entfalten; hierauf weist die in der Bescheinigung enthaltene "Vorbehaltsklausel", wonach die vom Bauträger angegebenen Funktionsträgergebühren nicht Bestandteil der bescheinigten Summe und von den zuständigen Finanzämtern zu prüfen seien, ausdrücklich hin (vgl. zu sog. Vorbehaltsklauseln auch Senatsurteil vom 06.12.2016 - IX R 17/15, BFHE 256, 301, BStBl II 2017, 523, und BFH-Urteil in BFHE 224, 484, BStBl II 2009, 596).

  • BFH, 06.10.2016 - IX B 81/16

    Aussetzung des Verfahrens - Bescheinigung über Modernisierungs- und

    Auch wenn der X. Senat des BFH in verschiedenen, mit dem Streitfall nicht sachverhaltsidentischen Einzelfällen --auch zu den vorliegend nicht einschlägigen Sonderregelungen für Baudenkmale (§§ 7i, 10f EStG)-- eine hiervon differenzierte Auffassung vertreten hat (s. BFH-Urteile vom 2. September 2008 X R 7/07, BFHE 224, 484, BStBl II 2009, 596; vom 24. Juni 2009 X R 8/08, BFHE 225, 431, BStBl II 2009, 960), stellt die Neuausrichtung der Rechtsprechung dieses Senats mit der Entscheidung in BFHE 247, 562, BStBl II 2015, 367 --entgegen der Auffassung des FA-- keine Abkehr von der bisherigen BFH-Rechtsprechung, sondern im Gegenteil eine Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats dar (insoweit missverständlich Stellungnahme des Bundesrates vom 23. September 2016, BRDrucks 406/16 (Beschluss), S. 14).
  • BFH, 25.02.2014 - X R 4/12

    Erhöhte Absetzungen im Sanierungsgebiet - Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG als

  • FG Baden-Württemberg, 30.07.2012 - 12 K 3091/09

    Verhältnis des Sonderausgabenabzugs gem. § 10f EStG zur Eigenheimzulage: Keine

  • BFH, 10.10.2017 - X R 1/17

    Erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG für Eigentumswohnung - Im Wesentlichen

  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.2010 - 3 S 2856/08

    Rücknahme einer Bescheinigung für die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen

  • BFH, 23.03.2011 - X R 59/09

    Abzug von Bußgeldern bei Abschöpfung des durch den Gesetzesverstoß erlangten

  • FG Baden-Württemberg, 29.07.2010 - 2 K 5606/08

    Umfang der Bindungswirkung einer Bescheinigung nach § 7 h Abs. 2 EStG bei

  • FG Sachsen, 02.07.2014 - 2 K 445/14

    Nicht begünstigter Neubau oder nach § 7h EtG begünstigte Modernisierungs- und

  • BFH, 17.03.2010 - X B 10/10

    Nichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen

  • FG Köln, 25.02.2016 - 11 K 1423/14

    Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen im Sinne des §

  • BFH, 22.10.2008 - X B 91/08

    Wohnbauförderung nach § 7h EStG: Bindungswirkung einer sanierungsrechtlichen

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - 12 K 15162/14

    Kein Anspruch auf Abschreibung nach § 7h EStG bzw. auf Steuervergünstigung nach §

  • FG Sachsen, 01.08.2018 - 6 K 282/18

    Erforderlichkeit von Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes

  • VG Stuttgart, 30.09.2010 - 2 K 3353/08

    Sanierungsverpflichtung; in Aktenvermerk festgehaltene Absprache;

  • FG Baden-Württemberg, 23.09.2009 - 1 K 2923/07

    Verbilligte Überlassung an nahe Angehörige - Überschussprognose zur Prüfung der

  • FG Sachsen-Anhalt, 31.08.2011 - 3 K 80/11

    Abzug erhöhter Absetzungen nach § 7h EStG nur bei Vorliegen einer Bescheinigung

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