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   BFH, 09.12.2014 - X R 7/14   

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https://dejure.org/2014,51015
BFH, 09.12.2014 - X R 7/14 (https://dejure.org/2014,51015)
BFH, Entscheidung vom 09.12.2014 - X R 7/14 (https://dejure.org/2014,51015)
BFH, Entscheidung vom 09. Dezember 2014 - X R 7/14 (https://dejure.org/2014,51015)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Sonderausgabenabzug bei Versorgungsausgleich

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 2, EStG § ... 3 Nr 55a, EStG § 3 Nr 55b, EStG § 10 Abs 1 Nr 1b, EStG § 19 Abs 2, BGB § 1587g, BGB § 1587i, VersAusglG § 10, VersAusglG § 14, VersAusglG § 20, VersAusglG § 26, VAStrRefG Art 10, VAStrRefG Art 23, EStG VZ 2010
    Sonderausgabenabzug bei Versorgungsausgleich

  • Bundesfinanzhof

    Sonderausgabenabzug bei Versorgungsausgleich

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 EStG 2009, § 3 Nr 55a EStG 2009, § 3 Nr 55b EStG 2009, § 10 Abs 1 Nr 1b EStG 2009, § 19 Abs 2 EStG 2009
    Sonderausgabenabzug bei Versorgungsausgleich

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gem. §§ 1587g, 1587i BGB

  • rewis.io

    Sonderausgabenabzug bei Versorgungsausgleich

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragsteuerliche Behandlung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gem. §§ 1587g, 1587i BGB

  • rechtsportal.de

    Ertragsteuerliche Behandlung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gem. §§ 1587g, 1587i BGB

  • datenbank.nwb.de

    Ausgleichszahlungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben abziehbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rentenabtretung statt Versorgungsausgleich - und der Sonderausgabenabzug

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 1031
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 18.09.2003 - X R 152/97

    Abziehbarkeit der Ausgleichsrente nach § 1587g BGB als SA

    Auszug aus BFH, 09.12.2014 - X R 7/14
    b) Das Senatsurteil vom 18. September 2003 X R 152/97 (BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749) stützt die Auffassung des Klägers schon deshalb nicht, weil es zu einer anderen Rechtslage ergangen ist.

    Hieran anknüpfend hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749 den Umfang der abziehbaren schuldrechtlichen Versorgungsleistungen davon abhängig gemacht, ob diese eine vom Zahlungspflichtigen nur mit dem Ertragsanteil zu versteuernde Leibrente oder in vollem Umfang zu besteuernde Lohneinkünfte in Gestalt von Versorgungsbezügen betrafen.

    Angesichts der unmittelbar vorgeschalteten --und nicht eingegrenzten-- Bezugnahme auf das BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 323 ist diese Aussage aber ebenso eingeschränkt zu betrachten wie die entsprechende Aussage im Senatsurteil in BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749.

  • FG Hessen, 19.03.2013 - 12 K 765/12

    Berücksichtigung von Zahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen

    Auszug aus BFH, 09.12.2014 - X R 7/14
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19. März 2013  12 K 765/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Köln, 26.06.2019 - 14 K 2436/18

    Versorgungsausgleich: Umfang der Steuerpflicht von Ausgleichzahlungen infolge

    Die Steuerbefreiungsvorschriften des § 3 Nr. 55a und § 3 Nr. 55b EStG greifen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht ein (dazu BFH-Urteil vom 09.12.2014 X R 7/14, BFH/NV 2015, 824 Rn. 12 ff.; Urban, NJW 2017, 3189, 3194).

    Die Versorgungsbezüge sind aber nach § 19 Abs. 2 EStG hinsichtlich des Versorgungsfreibetrags sowie des Zuschlags hierzu steuerfrei, unterliegen also insoweit nicht der Besteuerung (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 824, Rn. 20, 22).

    Zwar handelt es sich bei dem Versorgungsfreibetrag grundsätzlich nicht um einen einkunftsartübergreifenden Freibetrag (BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 824, Rn. 22).

    Im Übrigen lässt sich aus der Aussage des BFH-Urteils in BFH/NV 2015, 824, Rn. 22, der Versorgungsfreibetrag sei kein einkunftsartübergreifender Freibetrag, nicht herleiten, dass der Freibetrag zu erhöhen wäre, wenn mehrere Einkunftsarten betroffen sind, oder in diesem Fall die Zuordnung des Freibetrags zu den unterschiedlichen Einkunftsarten anders als proportional zu erfolgen hätte.

    Dies wäre aber aus dem Gesetzestext nicht ableitbar und widerspräche überdies der Gesetzessystematik (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 824, Rn. 23).

  • FG Hamburg, 05.06.2015 - 6 K 32/15

    Einkommensteuer: Zahlungen aufgrund schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an

    Daher gehören im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs abgetretene Versorgungsbezüge weiterhin zu den Einkünften des Ausgleichsverpflichteten (BFH-Urteil vom 09.12.2014 X R 7/14, juris; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach EStG/KStG, § 19 EStG Rz. 325, zu abgetretenen Versorgungsansprüchen).

    Einer analogen Anwendung auf Ausgleichszahlungen nach § 1587i BGB a. F. steht zum einen deren ausdrückliche Zuordnung zu den Sonderausgaben entgegen (s. dazu unten zu 2.) und zum anderen, dass die zivilrechtliche Abtretung von Versorgungsansprüchen nach § 1587i BGB a. F. (inzwischen geregelt in §§ 20 bis 26 VersAusglG und nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG ebenfalls den Sonderausgaben zugeordnet) konzeptionell nicht der durch das Familiengericht im Rahmen der Scheidung vorgenommenen internen oder externen Aufteilung von Versorgungsansprüchen entspricht (BFH-Urteil vom 09.12.2014 X R 7/14, juris).

    Diese Regelung hätte keinen Anwendungsbereich, wenn die Zahlungen bereits als Werbungskosten abziehbar wären (vgl. BFH-Urteil vom 09.12.2014 X R 7/14, juris; für Altersvorsorgeaufwendungen BFH-Urteil vom 18.04.2012 X R 62/09, BFHE 237, 434, BStBl II 2012, 721; BFH-Beschluss vom 01.02.2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420).

  • FG Hessen, 06.05.2021 - 8 K 1565/19

    Beschränkung und Aufteilung der Versorgungsfreibeträge auf den Höchstbetrag

    Die Versorgungsbezüge aus dem Pensionsfond der A-AG sind gemäß § 19 Abs. 2 EStG in Höhe des Versorgungsfreibetrags sowie des Zuschlags hierzu steuerfrei, unterliegen also insoweit nicht der Besteuerung (vgl. BFH, Urteil vom 09.12.2014, X R 7/14, BFH/NV 2015, 824, Rn. 20, 22).

    Grundsätzlich handelt es sich bei dem Versorgungsfreibetrag um keinen einkunftsartübergreifenden Freibetrag (BFH, Urteil vom 09.12.2014, X R 7/14, BFH/NV 2015, 824, Rn. 22).

  • FG Hessen, 19.03.2013 - 12 K 765/12
    des BFH : X R 7/14.
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