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   BFH, 16.12.1987 - X R 7/82   

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https://dejure.org/1987,1254
BFH, 16.12.1987 - X R 7/82 (https://dejure.org/1987,1254)
BFH, Entscheidung vom 16.12.1987 - X R 7/82 (https://dejure.org/1987,1254)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 1987 - X R 7/82 (https://dejure.org/1987,1254)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1967 § 4 Nr. 26

  • Wolters Kluwer

    EhrenamtlicheTätigkeit - Schätzer - Sachverständiger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG (1967) § 4 Nr. 26

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    1. Ehrenamtliche Tätigkeit der Schätzer der Oldenburgischen Landesbrandkasse. 2. Rechtsbegriff "ehrenamtliche Tätigkeit"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 152, 182
  • BB 1988, 1242
  • BStBl II 1988, 384
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 04.04.1974 - V R 70/73

    Ehrenamtliche Tätigkeit für den unternehmerischen Bereich juristischer Personen

    Auszug aus BFH, 16.12.1987 - X R 7/82
    Schätzer, die nach § 27 des Gesetzes betreffend die Oldenburgische Landesbrandkasse i. d. F. vom 16. März 1938 (Oldenburgisches Gesetzblatt Jahrgang 1938 Band 50 S. 565) bestellt sind, üben ihre Sachverständigentätigkeit ehrenamtlich aus (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 4. April 1974 V R 70/73, BFHE 112, 425, BStBl II 1974, 528).

    Dies habe der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 4. April 1974 V R 70/73 (BFHE 112, 425, BStBl II 1974, 528) in Kenntnis des zur Gewerbesteuer einer öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalt ergangenen Urteils vom 18. Februar 1970 I R 157/67 (BFHE 99, 42, BStBl II 1970, 519) entschieden.

    b) Der BFH hat es im Urteil in BFHE 112, 425, BStBl II 1974, 528 (mit Anmerkung Bunjes in Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Anmerkungen Umsatzsteuergesetz 1967, § 4 Nr. 26, Rechtsspruch 2) dahingestellt sein lassen, ob der Brandkassenschätzer der Oldenburgischen Brandkasse ehrenamtlich tätig ist.

    c) Der erkennende Senat kommt - ohne von einem Rechtssatz des V. Senats des BFH im Urteil in BFHE 112, 425, BStBl II 1974, 528, abzuweichen - zu einem anderen Ergebnis, weil das FG zutreffend festgestellt hat, daß mit der Schätzergebühr lediglich Auslagenersatz und angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis gezahlt worden ist.

  • BFH, 18.02.1970 - I R 157/67

    Öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalt - Gebäudeversicherung - Monopolrechte

    Auszug aus BFH, 16.12.1987 - X R 7/82
    Dies habe der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 4. April 1974 V R 70/73 (BFHE 112, 425, BStBl II 1974, 528) in Kenntnis des zur Gewerbesteuer einer öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalt ergangenen Urteils vom 18. Februar 1970 I R 157/67 (BFHE 99, 42, BStBl II 1970, 519) entschieden.

    Da die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG 1967 erfüllt sind, konnte der Senat dahingestellt sein lassen, ob dem V. Senat hinsichtlich der Möglichkeit und Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 4 Nr. 26 Buchst. a UStG 1967 und hinsichtlich der Beurteilung der Brandkasse als Betrieb gewerblicher Art (vgl. jedoch Urteil in BFHE 99, 42, BStBl II 1970, 519 zu § 2 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG -, § 2 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung - GewStDV -) zu folgen ist.

  • BFH, 27.07.1972 - V R 33/72

    Aufsichtsratstätigkeit bei Genossenschaften als ehrenamtliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 16.12.1987 - X R 7/82
    a) Mit Urteil vom 27. Juli 1972 V R 33/72 (BFHE 106, 479, BStBl II 1972, 844) hat der V. Senat des BFH entschieden, daß zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten i. S. des § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG 1967 alle diejenigen Tätigkeiten gehören, die in einem (anderen) Gesetz ausdrücklich oder im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als solche bezeichnet werden.

    b) Der Senat stimmt diesem rechtlichen Ausgangspunkt unter Berücksichtigung dessen zu, daß das Urteil in BFHE 106, 497, BStBl II 1972, 844 keine abschließende Definition des Begriffs "ehrenamtliche Tätigkeit" gibt (vgl. Anmerkung in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1972, 657).

  • BSG, 19.08.1975 - 8 RU 234/74

    Unfallversicherungsschutz - Ehrenamtliche Tätigkeit - Kirchenchor

    Auszug aus BFH, 16.12.1987 - X R 7/82
    - die Wahrnehmung eines "bestimmt umgrenzten, institutionell geordneten Wirkungskreises im Bereich öffentlicher Gewalt" (Korte in Handwörterbuch der Sozialwissenschaften, Bd. III, 1961, Stichwort "Ehrenamt"; vgl. Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 19. August 1975 8 RU 234/74, BSGE 40, 139, 142).
  • FG Baden-Württemberg, 10.02.2016 - 12 K 1205/14

    Qualifizierung von Entschädigungen aus ehrenamtlicher Richtertätigkeit als

    Der Bundesfinanzhof -BFH- habe bereits am 16. Dezember 1987 X R 7/82, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 1988, 384, entschieden, dass diese Zahlungen keine Entlohnung, sondern ein Ersatz für einen entstandenen Schaden darstellen.

    Dem steht nicht entgegen dass der Kläger "ehrenamtlich" tätig geworden ist und der Begriff ehrenamtliche Tätigkeit verfassungsrechtlichen Bezug zu staatsbürgerlichen Grundrechten und Grundpflichten hat (vgl. BFH vom 16. Dezember 1987 X R 7/82, BStBl. II 1988, 384 zur Umsatzsteuerfreiheit ehrenamtlich Tätiger).

    Der ehrenamtlich Tätige hat mithin keinen Anspruch auf Besoldung, sondern allenfalls auf eine Entschädigung besonderer Art (BFH vom 16. Dezember 1987 X R 7/82, BStBl. II 1988, 384).

    Die hierfür gewährte Entschädigung, auch wenn sie den Verdienstausfall umfasst, bedeutet keine Entlohnung, sondern einen Ersatz des sonst entstehenden Schadens (vgl. BFH vom 16. Dezember 1987 X R7/82, BStBl. II 1988, 384).

  • FG Bremen, 06.06.2007 - 2 K 147/06

    Besteuerung des gezahlten Entgelts für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als

    Sie weise auf das BFH-Urteil vom 16. Dezember 1987 X R 7/82, BFHE 152, 182, BStBl II 1988, 384 hin.

    Die Klägerin könne sich nicht auf das BFH-Urteil in BFHE 152, 182, BStBl II 1988, 384 berufen.

    Sie müsse mit dem Brandkassenschätzer, dessen Tätigkeit Gegenstand des BFH-Urteils in BFHE 152, 182, BStBl II 1988, 384 gewesen sei, gleichbehandelt werden.

    In der Regel beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit auf einer Wahl oder öffentlichen Bestellung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 152, 182, BStBl II 1988, 384; Heidner in Bunjes/Geist, Umsatzsteuergesetz, 8. Aufl., § 4 Nr. 26 Rz. 3, Hünnekens, in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 26 UStG Rn. 9).

    Kennzeichen jeder ehrenamtlichen Tätigkeit, auch der für eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist die Unentgeltlichkeit (vgl. BFH-Urteil in BFHE 152, 182, BStBl II 1988, 384).

    Wenn diese Entschädigung den Verdienstausfall umfasst, wird damit nicht die Tätigkeit entlohnt, sondern ein Schadensersatz gewährt (BFH-Urteil in BFHE 152, 182, BStBl II 1988, 384).

    In dem Sachverhalt, der dem von der Klägerin zitierten BFH-Urteil in BFHE 152, 182, BStBl II 1988, 384 zu Grunde lag, erreichten die dem betreffenden Steuerpflichtigen geleisteten Erstattungen nicht die Höhe der ehrenamtlichen Richtern für die Zeitversäumnis gezahlten Entschädigungen.

  • BFH, 20.08.2009 - V R 32/08

    Aufsichtsratstätigkeit für eine Volksbank ist nicht als ehrenamtliche Tätigkeit

    die vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst werden (BFH-Urteile vom 14. Mai 2008 XI R 70/07, BFHE 221, 517, BStBl II 2008, 912; vom 16. Dezember 1987 X R 7/82, BFHE 152, 182, BStBl II 1988, 384; in BFHE 174, 573, BStBl II 1994, 773).

    Dieser setzt das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und den Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung voraus (BFH-Urteile in BFHE 221, 517, BStBl II 2008, 912; in BFHE 152, 182, BStBl II 1988, 384; in BFHE 174, 573, BStBl II 1994, 773).

  • BFH, 14.05.2008 - XI R 70/07

    Steuerbarkeit von Leistungen eines Mitglieds des Vereinsvorstands - Keine

    a) Zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten gehören die Tätigkeiten, die in einem Gesetz ausdrücklich als solche genannt werden, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet werden oder die dem materiellen Begriffsinhalt der Ehrenamtlichkeit entsprechen (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1987 X R 7/82, BFHE 152, 182, BStBl II 1988, 384, und vom 4. Mai 1994 XI R 86/92, BFHE 174, 573, BStBl II 1994, 773).
  • BFH, 16.04.2008 - XI R 68/07

    Rechtsberatende Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei Arbeitnehmerkammer nicht

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Mitwirkung natürlicher Personen bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die aufgrund behördlicher Bestellung außerhalb eines Haupt- oder nebenamtlichen Dienstverhältnisses stattfindet und für die allenfalls eine Entschädigung besonderer Art gezahlt wird, ehrenamtlich (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1987 X R 7/82, BFHE 152, 182, BStBl II 1988, 384, und vom 4. Mai 1994 XI R 86/92, BFHE 174, 573, BStBl II 1994, 773; ebenso Abschn. 120 der Umsatzsteuer-Richtlinien 1996/2000 --UStR--).

    Ergibt sich die Bezeichnung der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht aus dem Gesetz und lässt sich auch ein diesbezüglicher Sprachgebrauch nicht ermitteln, ist ein Rückgriff auf den Kern der Rechtsbegriffe "Ehrenamt" und "ehrenamtliche Tätigkeit" erforderlich, der sich vor allem unter dem Blickwinkel der Beteiligung von Bürgern an dem öffentlichen Gemeinwesen geformt hat, insbesondere im Bereich der kommunalen und sozialversicherungsrechtlichen Selbstverwaltung sowie in der Justiz (BFH-Urteile in BFHE 152, 182, BStBl II 1988, 384, und in BFHE 174, 573, BStBl II 1994, 773).

    Die Rechtsprechung hat --wie auch die Vorinstanz-- in diesem Zusammenhang teilweise als Anhaltspunkt die Vergütungen zugrunde gelegt, die ehrenamtliche Richter als Entschädigung erhalten (BFH-Urteil in BFHE 152, 182, BStBl II 1988, 384).

  • FG Hamburg, 24.01.2006 - II 274/04

    Umsatzsteuergesetz: Tätigkeit des Präsidenten des Vorstandes eines Vereins

    Erforderlich ist der Rückgriff auf den Kern der Rechtsbegriffe "Ehrenamt" und "ehrenamtliche Tätigkeit", der sich geformt hat vor allem unter dem Blickwinkel der Beteiligung von Bürgern an dem öffentlichen Gemeinwesen, insbesondere im Bereich der kommunalen und sozialversicherungsrechtlichen Selbstverwaltung sowie in der Justiz (BFH vom 16.12.1987, X R 7/82, NFHE 152, 182, BStBl II 1988, 384 ).

    Diese Aussage ist allerdings als Beispiel für die Entschädigungszahlungen an Schöffen erfolgt (siehe z.B. BFH vom 16.12.1987, X R 7/82, BFHE 152, 182, BStBl II 1988, 384 ).

  • BFH, 21.04.2005 - V B 198/04

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision - Zulassung der Revision zur

    Nach dem Urteil des BFH vom 16. Dezember 1987 X R 7/82 (BFHE 152, 182, BStBl II 1988, 384) üben Schätzer, die nach § 27 des Gesetzes betreffend die Oldenburgische Landesbrandkasse i.d.F. vom 16. März 1938 bestellt sind, ihre Sachverständigentätigkeit ehrenamtlich aus.

    Die Klägerin geht zwar auf die Begründung der Urteile in BFHE 174, 573, BStBl II 1994, 773 und in BFHE 152, 182, BStBl II 1988, 384 ein, ohne aber deutlich zu machen, worin die Abweichung gegenüber der Vorentscheidung liegen soll.

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.10.2001 - 3 K 1668/01

    Zur Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen eines vom Vormundschaftsgericht

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehören zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten all diejenigen, die in einem Gesetz ausdrücklich oder im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als solche bezeichnet werden (vgl. BFH, Urteil vom 16. Dezember 1987, X R 7/82, BStBl II 1988, 384 , m. w. N.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass Ausgangspunkt für die Entwicklung des Begriffes die Beteiligung von Bürgern am öffentlichen Gemeinwesen war und im Verwaltungsrecht unter "ehrenamtliche Tätigkeit" jede unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu verstehen ist, die aufgrund behördlicher Bestellung außerhalb eines haupt- oder nebenamtlichen Dienstverhältnisses stattfindet (BFH, Urteil vom 16. Dezember 1987, X R 7/82, a. a. O.).

    Insbesondere mangelt es auch an dem Erfordernis der Fortbildung des Rechtes bzw. der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO , denn hier geht es um die Einordnung einer Tätigkeit unter die vom BFH in dem oben zitierten Urteil vom 16. Dezember 1987, X R 7/82 entwickelte Definition des Begriffes "Ehrenamt" bzw. "ehrenamtliche Tätigkeit" in einem ganz speziellen Einzelfall.

  • BFH, 29.06.2000 - V R 28/99

    Ehrenamtliche Tätigkeit von Kommissionsmitgliedern

    Dass im Streitfall angesichts der Höhe des Honorars nicht mehr von einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16. Dezember 1987 X R 7/82, BFHE 152, 182, BStBl II 1988, 384, m.w.N.; Schmidt, Umsatzsteuer-Rundschau 1968, 259, 260) gesprochen werden kann, hat das FG --gestützt auf die Feststellungen und Wertungen des Bundesrechnungshofs in dessen Schreiben vom 23. September 1992-- zutreffend dargelegt.
  • BFH, 25.01.2011 - V B 144/09

    Steuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten - Darlegung der grundsätzlichen

    Soweit das FA vorbringt, das Finanzgericht (FG) sei durch den Rechtssatz "Die Tätigkeit des Klägers für den KBV ist grundsätzlich geeignet, als ehrenamtliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 26b UStG von der Umsatzsteuer befreit zu werden" von den BFH-Urteilen vom 16. Dezember 1987 X R 7/82 (BFHE 152, 182, BStBl II 1988, 384), in BFHE 174, 573, BStBl II 1994, 773 und vom 14. Mai 2008 XI R 70/07 (BFHE 221, 517, BStBl II 2008, 912) abgewichen, hat es damit keine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO dargelegt.
  • BFH, 21.04.2005 - V S 1/05

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision; Zulassung der Revision zur

  • BFH, 04.05.1994 - XI R 86/92

    Tätigkeit im Aufsichtsrat einer kommunalen Eigengesellschaft durch ein

  • FG Hamburg, 25.07.2006 - 3 K 66/06

    Aufsichtsratstätigkeit als sonstige unternehmerische Leistung

  • FG Hessen, 17.12.2018 - 1 K 2306/17

    Umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen Überlassung von Freiwilligen im

  • FG Niedersachsen, 04.09.2008 - 5 K 15/04

    Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 Umsatzsteuergesetz (UStG) für Vergütungen

  • FG Berlin, 19.01.1999 - VII 486/95
  • FG Niedersachsen, 30.11.2010 - 16 K 29/10

    Umsatzsteuerbarkeit der Aufsichtsratsvergütungen für ein Aufsichtsratsmitglied

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