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   BFH, 26.05.1993 - X R 72/90   

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BFH, 26.05.1993 - X R 72/90 (https://dejure.org/1993,1462)
BFH, Entscheidung vom 26.05.1993 - X R 72/90 (https://dejure.org/1993,1462)
BFH, Entscheidung vom 26. Mai 1993 - X R 72/90 (https://dejure.org/1993,1462)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    AktG 1965 § 152 Abs. 7, § 156 Abs. 4; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, § 253 Abs. 1 Satz 2; EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 3

  • Wolters Kluwer

    Rechnungslegung - Rückstellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 5, EStG § 6 Abs 1 Nr 2
    Apotheke; Rückstellung; Schwebendes Geschäft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 171, 455
  • NJW 1994, 408 (Ls.)
  • BB 1993, 1981
  • DB 1993, 2107
  • BStBl II 1993, 855
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 19.07.1983 - VIII R 160/79

    Zur Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften

    Auszug aus BFH, 26.05.1993 - X R 72/90
    Andererseits sei in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung im Schrifttum entgegen dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Juli 1983 VIII R 160/79 (BFHE 139, 244, BStBl II 1984, 56) von einer Abzinsung abgesehen worden.

    Sie bemessen sich nach dem Geldwert aller Aufwendungen (Vollkosten), die zu ihrer Bewirkung erforderlich sind (BFHE 139, 244, 249, BStBl II 1984, 56, unter III.3.).

    Eine Veränderung des Mietzinses infolge der Wertsicherungsklauseln wäre erst zu berücksichtigen, wenn deren Voraussetzungen eintreten (BFHE 139, 244, 249, BStBl II 1984, 56, unter III.2.).

    d) Der Bildung der Rückstellung steht - jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH - nicht entgegen, daß der Kläger bewußt ein Verlustgeschäft eingegangen ist (BFHE 139, 244, 250, BStBl II 1984, 56, unter III.6.).

    Der Senat folgt den Ausführungen des Urteils in BFHE 139, 244, 250, BStBl II 1984, 56 (unter III.5.) darin, daß nach dem Grundsatz der Einzelbewertung in eine drohende Verlustrückstellung nur die Aufwendungen und Erträge einbezogen werden dürfen, die durch die Verpflichtungen und Ansprüche des einzelnen schwebenden Geschäfts ausgelöst werden; eine Erhöhung des Geschäftswerts steht außerhalb des Saldierungsbereichs.

    Der BFH hat in dem Urteil in BFHE 139, 244, 250, BStBl II 1984, 56 (unter III. 4.) dargelegt, daß auch für Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften der Grundsatz der Bewertung nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag gelte; daher sei - ähnlich wie bei Renten (§ 156 Abs. 2 AktG 1965, jetzt § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB) - der durch Abzinsung zu ermittelnde Barwert der künftigen Ansprüche und Verpflichtungen anzusetzen (für eine Abzinsung von Verbindlichkeitsrückstellungen: BFH-Urteile vom 7. Juli 1983 IV R 47/80, BFHE 139, 154, BStBl II 1983, 753, betreffend Gratifikationen; vom 5. Februar 1987 IV R 81/84, BFHE 149, 55, 61, BStBl II 1987, 845, betreffend Jubiläumsgelder; einschränkend für Rückzahlungsverpflichtungen BFH-Urteile vom 12. Dezember 1990 I R 153/86, BFHE 163, 146, 155 f., BStBl II 1991, 479; vom 12. Dezember 1990 I R 18/89, BFHE 163, 157, 160 f., BStBl II 1991, 485).

    Der Senat schließt sich im Ergebnis der Auffassung des VIII. Senats in BFHE 139, 244, 250, BStBl II 1984, 56 an.

    b) Zur zweiten Vorlagefrage: Der Senat möchte in Übereinstimmung mit dem Urteil in BFHE 139, 244, BStBl II 1984, 56 die nach seiner Auffassung anzuerkennende Rückstellung abzinsen.

    Diese Ansicht dürfte auf der Auffassung des VIII. Senats beruhen, daß die Pachterneuerungsrückstellung als Erfüllungsrückstand zu begreifen ist; jedenfalls hat der VIII. Senat nicht erkennen lassen, daß er von seiner Entscheidung in BFHE 139, 244, BStBl II 1984, 56 abrücken wollte.

  • BFH, 16.09.1970 - I R 184/67

    Auffüllung einer Kiesgrube - Nebenabrede im Kiesausbeutevertrag - Öffentliches

    Auszug aus BFH, 26.05.1993 - X R 72/90
    Der Kläger weist zutreffend auf das BFH-Urteil vom 16. September 1970 I R 184/67 (BFHE 100, 443, 446 f., BStBl II 1971, 85, unter II.2.) hin.

    Der XI. Senat hat in diesem Urteil zwar den Anwendungsbereich des BFH-Urteils in BFHE 100, 443, BStBl II 1971, 85 (betr. Kippgebühren), auf dessen Rechtsgrundsätze sich der Senat stützt, eingeschränkt, ohne jedoch die Einschränkung im einzelnen zu verdeutlichen.

    Es wird nicht ersichtlich, ob der XI. Senat die Aussage des Urteils in BFHE 100, 443, BStBl II 1971, 85 auf "die Höhe" von Rückstellungen oder auf Verbindlichkeitsrückstellungen beschränken möchte.

  • BFH, 25.01.1984 - I R 7/80

    Ausbildungskosten - Berufsausbildungsverhältnis - Rückstellung

    Auszug aus BFH, 26.05.1993 - X R 72/90
    Januar 1984 I R 7/80, BFHE 140, 449, BStBl II 1984, 344).

    c) Der Hinweis des FA auf das BFH-Urteil in BFHE 140, 449, BStBl II 1984, 344 geht fehl.

    Der I. Senat des BFH hat in Fortsetzung seiner Rechtsprechung in BFHE 140, 449, BStBl II 1984, 344 eine Rückstellung wegen zu erwartender Ausbildungskosten selbst dann abgelehnt, wenn aus sozialen, arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitischen Gründen mehr Lehrlinge ausgebildet werden, als zur Erhaltung eines selbst ausgebildeten Fachkräftestamms erforderlich sind; die hierdurch eintretende "Ansehenssicherung oder -erhöhung" des Unternehmens "bei den Mitarbeitern, den Geschäftspartnern und in der Öffentlichkeit" soll ein "wirtschaftlicher Wert" sein, der "sehr hoch" zu veranschlagen sei, weil es dem Unternehmen erleichtert werde, seine Ziele zu erreichen (BFH-Urteil vom 3. Februar 1993 I R 37/91, BFHE 170, 247, BStBl II 1993, 441, unter II. 3. f; kritisch Küting/Kessler, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1993, 1045).

  • BFH, 03.02.1993 - I R 37/91

    Keine Rückstellung für drohende Verluste aus Berufsausbildungsverhältnissen

    Auszug aus BFH, 26.05.1993 - X R 72/90
    Der I. Senat des BFH hat in Fortsetzung seiner Rechtsprechung in BFHE 140, 449, BStBl II 1984, 344 eine Rückstellung wegen zu erwartender Ausbildungskosten selbst dann abgelehnt, wenn aus sozialen, arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitischen Gründen mehr Lehrlinge ausgebildet werden, als zur Erhaltung eines selbst ausgebildeten Fachkräftestamms erforderlich sind; die hierdurch eintretende "Ansehenssicherung oder -erhöhung" des Unternehmens "bei den Mitarbeitern, den Geschäftspartnern und in der Öffentlichkeit" soll ein "wirtschaftlicher Wert" sein, der "sehr hoch" zu veranschlagen sei, weil es dem Unternehmen erleichtert werde, seine Ziele zu erreichen (BFH-Urteil vom 3. Februar 1993 I R 37/91, BFHE 170, 247, BStBl II 1993, 441, unter II. 3. f; kritisch Küting/Kessler, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1993, 1045).

    Zur Verneinung einer Divergenz zu dem BFH-Urteil in BFHE 170, 247, BStBl II 1993, 441 vgl. oben B II. 3. Der Senat weicht auch nicht von dem Urteil des XI. Senats vom 16. Dezember 1992 XI R 42/89 (BFHE 170, 179) ab.

  • BFH, 12.12.1990 - I R 153/86

    Bilanzsteuerrechtliche Behandlung einer bedingt rückzahlbaren "Einlage" bei

    Auszug aus BFH, 26.05.1993 - X R 72/90
    Der BFH hat in dem Urteil in BFHE 139, 244, 250, BStBl II 1984, 56 (unter III. 4.) dargelegt, daß auch für Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften der Grundsatz der Bewertung nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag gelte; daher sei - ähnlich wie bei Renten (§ 156 Abs. 2 AktG 1965, jetzt § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB) - der durch Abzinsung zu ermittelnde Barwert der künftigen Ansprüche und Verpflichtungen anzusetzen (für eine Abzinsung von Verbindlichkeitsrückstellungen: BFH-Urteile vom 7. Juli 1983 IV R 47/80, BFHE 139, 154, BStBl II 1983, 753, betreffend Gratifikationen; vom 5. Februar 1987 IV R 81/84, BFHE 149, 55, 61, BStBl II 1987, 845, betreffend Jubiläumsgelder; einschränkend für Rückzahlungsverpflichtungen BFH-Urteile vom 12. Dezember 1990 I R 153/86, BFHE 163, 146, 155 f., BStBl II 1991, 479; vom 12. Dezember 1990 I R 18/89, BFHE 163, 157, 160 f., BStBl II 1991, 485).

    Er weicht damit nicht von den BFH-Urteilen in BFHE 163, 146, BStBl II 1991, 479, und in BFHE 163, 157, BStBl II 1991, 485 ab.

  • BFH, 12.12.1990 - I R 18/89

    Rückstellung für zurückgewährende "Abschlußgebühren" bei Bausparkassen

    Auszug aus BFH, 26.05.1993 - X R 72/90
    Der BFH hat in dem Urteil in BFHE 139, 244, 250, BStBl II 1984, 56 (unter III. 4.) dargelegt, daß auch für Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften der Grundsatz der Bewertung nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag gelte; daher sei - ähnlich wie bei Renten (§ 156 Abs. 2 AktG 1965, jetzt § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB) - der durch Abzinsung zu ermittelnde Barwert der künftigen Ansprüche und Verpflichtungen anzusetzen (für eine Abzinsung von Verbindlichkeitsrückstellungen: BFH-Urteile vom 7. Juli 1983 IV R 47/80, BFHE 139, 154, BStBl II 1983, 753, betreffend Gratifikationen; vom 5. Februar 1987 IV R 81/84, BFHE 149, 55, 61, BStBl II 1987, 845, betreffend Jubiläumsgelder; einschränkend für Rückzahlungsverpflichtungen BFH-Urteile vom 12. Dezember 1990 I R 153/86, BFHE 163, 146, 155 f., BStBl II 1991, 479; vom 12. Dezember 1990 I R 18/89, BFHE 163, 157, 160 f., BStBl II 1991, 485).

    Er weicht damit nicht von den BFH-Urteilen in BFHE 163, 146, BStBl II 1991, 479, und in BFHE 163, 157, BStBl II 1991, 485 ab.

  • BFH, 05.02.1987 - IV R 81/84

    Für rechtsverbindlich zugesagte Jubiläumszuwendungen an Arbeitnehmer ist eine

    Auszug aus BFH, 26.05.1993 - X R 72/90
    Der BFH hat in dem Urteil in BFHE 139, 244, 250, BStBl II 1984, 56 (unter III. 4.) dargelegt, daß auch für Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften der Grundsatz der Bewertung nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag gelte; daher sei - ähnlich wie bei Renten (§ 156 Abs. 2 AktG 1965, jetzt § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB) - der durch Abzinsung zu ermittelnde Barwert der künftigen Ansprüche und Verpflichtungen anzusetzen (für eine Abzinsung von Verbindlichkeitsrückstellungen: BFH-Urteile vom 7. Juli 1983 IV R 47/80, BFHE 139, 154, BStBl II 1983, 753, betreffend Gratifikationen; vom 5. Februar 1987 IV R 81/84, BFHE 149, 55, 61, BStBl II 1987, 845, betreffend Jubiläumsgelder; einschränkend für Rückzahlungsverpflichtungen BFH-Urteile vom 12. Dezember 1990 I R 153/86, BFHE 163, 146, 155 f., BStBl II 1991, 479; vom 12. Dezember 1990 I R 18/89, BFHE 163, 157, 160 f., BStBl II 1991, 485).
  • BFH, 07.07.1983 - IV R 47/80

    Bei der Bildung einer Rückstellung wegen Gratifikationszusagen an Arbeitnehmer

    Auszug aus BFH, 26.05.1993 - X R 72/90
    Der BFH hat in dem Urteil in BFHE 139, 244, 250, BStBl II 1984, 56 (unter III. 4.) dargelegt, daß auch für Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften der Grundsatz der Bewertung nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag gelte; daher sei - ähnlich wie bei Renten (§ 156 Abs. 2 AktG 1965, jetzt § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB) - der durch Abzinsung zu ermittelnde Barwert der künftigen Ansprüche und Verpflichtungen anzusetzen (für eine Abzinsung von Verbindlichkeitsrückstellungen: BFH-Urteile vom 7. Juli 1983 IV R 47/80, BFHE 139, 154, BStBl II 1983, 753, betreffend Gratifikationen; vom 5. Februar 1987 IV R 81/84, BFHE 149, 55, 61, BStBl II 1987, 845, betreffend Jubiläumsgelder; einschränkend für Rückzahlungsverpflichtungen BFH-Urteile vom 12. Dezember 1990 I R 153/86, BFHE 163, 146, 155 f., BStBl II 1991, 479; vom 12. Dezember 1990 I R 18/89, BFHE 163, 157, 160 f., BStBl II 1991, 485).
  • BFH, 25.02.1986 - VIII R 377/83

    Tarifvertragliche Verdienstsicherung rechtfertigt auch im Umsetzungsfall keine

    Auszug aus BFH, 26.05.1993 - X R 72/90
    Diese Rechtsprechung steht im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten, Arbeitsleistungen zu bewerten (dazu BFH-Urteil vom 25. Februar 1986 VIII R 377/83, BFHE 146, 146, BStBl II 1986, 465).
  • BFH, 16.12.1992 - XI R 42/89

    Beurteilungsgrundlagen für Verlustwahrscheinlichkeit bei Dauerrechtsverhältnis

    Auszug aus BFH, 26.05.1993 - X R 72/90
    Zur Verneinung einer Divergenz zu dem BFH-Urteil in BFHE 170, 247, BStBl II 1993, 441 vgl. oben B II. 3. Der Senat weicht auch nicht von dem Urteil des XI. Senats vom 16. Dezember 1992 XI R 42/89 (BFHE 170, 179) ab.
  • BFH, 03.12.1991 - VIII R 88/87

    Zu den Voraussetzungen einer Pachterneuerungsrückstellung

  • BFH, 15.02.1968 - V B 46/67

    Übereinstimmende Erledigungserklärungen - Erledigung der Hauptsache -

  • BGH, 17.10.1980 - I ZR 185/78

    Wettbewerbsrecht - Ärztliches Berufsrecht: Sammlung von Verschreibungen durch

  • BGH, 04.04.1979 - VIII ZR 118/78

    Voraussetzungen der Zulässigkeit der Verpachtung einer Apotheke - Maßgebliche

  • BFH, 17.02.1993 - X R 60/89

    Berücksichtigung von Rückgriffsmöglichkeiten bei der Bildung von Rückstellungen

  • BFH, 23.06.1997 - GrS 2/93

    Wirtschaftliche Vorteile aus Weitervermietung stehen dem Ausweis von

    Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluß vom 26. Mai 1993 X R 72/90 (BFHE 171, 455, BStBl II 1993, 855) dem Großen Senat folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Steht der Standortvorteil, der sich für den Betrieb einer Apotheke aus der Vermietung von Praxisräumen an einen Arzt in benachbarter Lage ergibt, der Bildung einer Rückstellung wegen drohender Verluste aus dem Mietverhältnis entgegen oder mindert dieser Vorteil die Rückstellung?.

    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vorlagebeschlusses in BFHE 171, 455, BStBl II 1993, 855 Bezug genommen.

  • BFH, 21.02.2013 - V R 27/11

    Zur Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bei ressortfremden Grundlagenbescheiden -

    Bei Ausführungen, die verallgemeinernd über den entschiedenen Fall hinausgehen, handelt es sich mithin allenfalls um ein obiter dictum, das regelmäßig die Annahme einer Abweichung i.S. des § 11 FGO nicht indiziert (vgl. dazu BFH-Urteile vom 2. September 2008 VIII R 2/07, BFHE 223, 15, BStBl II 2010, 25, unter II.2.e; in BFHE 236, 267, unter II.4.; vom 26. Mai 1993 X R 72/90, BFHE 171, 455, BStBl II 1993, 855; BFH-Beschluss vom 22. Juli 1977 III B 34/74, BFHE 123, 112, BStBl II 1977, 838; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 11 Rz 11, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 03.04.2001 - 3 K 6400/94

    Apotheke; Arztpraxis; Notwendiges Betriebsvermögen; Entnahme;

    Die Ausführungen des Bundesfinanzhofs in dem Vorlagebeschluss vom 26.05.1993 X R 72/90, BStBl. 1993, 855, auf den sich das Finanzamt berufe, seien insofern widersprüchlich, als der vorlegende Senat einerseits darauf abstelle, dass angemietete Arztpraxisräume unmittelbaren Zwecken der Apotheke dienten, andererseits aber festgestellt werde, dass die Anmietung einer Arztpraxis nur mittelbar eine Umsatzverbesserung im Apothekenbereich herbeiführe.

    Die Rechtsansicht des Finanzamts werde durch den Beschluss des Bundesfinanzhofs X R 72/90 bestätigt.

    Nach den Feststellungen des Bundesfinanzhofs im Beschluss X R 72/90 sei die Vermietung von Praxisräumen einem Apothekenbetrieb nur mittelbar dienlich, weshalb die Voraussetzungen für die Annahme notwendigen Betriebsvermögens nicht erfüllt seien.

    Der Bundesfinanzhof ordne in seinem Beschluss X R 72/90 nur die "Nutzungsmöglichkeit", nicht aber das "Nutzungsrecht" selbst dem notwendigen Betriebsvermögen zu.

    Dass - wie die Klägerin einwendet - weder die Ärzte Empfehlungen aussprechen dürfen noch die Patienten zum Aufsuchen der Apotheke verpflichtet sind (vgl. dazu den Beschluss des Bundesfinanzhofs X R 72/90) ändert nichts daran, dass die Klägerin mit der Schaffung und Vermietung der Arztpraxen Umsatzsteigerungen bei der Apotheke erwartet hat und aller Erfahrung nach auch erwarten durfte und dass sich die Schaffung und Vermietung der Arztpraxen deshalb - vergleichbar der Vermietung von Werkswohnungen an Betriebsangehörige, um diese an den Betrieb zu binden (Urteil des Bundesfinanzhofs I R 73/74) - unmittelbar auf den Betriebsablauf der Apotheke bezieht und diesem zu dienen bestimmt ist; auch bei der Vermietung von Werkswohnungen an Betriebsangehörige, bei der der Bundesfinanzhof in seinem Urteil I R 73/74 trotz des außerbetrieblichen, privaten Vorgangs des Wohnens einen unmittelbaren betrieblichen Bezug angenommen hat, sind die Arbeitnehmer rechtlich nicht verpflichtet, in dem Betrieb zu verbleiben.

    Alle diese besonderen Regelungen in den Mietverträgen zeigen, dass durch die den Ärzten gewährten Vergünstigungen das Betreiben von Arztpraxen in unmittelbarer Nähe der Apotheke sichergestellt werden sollte, um dadurch die Umsätze der Apotheke zu steigern, weshalb die Schaffung und Vermietung der Arztpraxen unmittelbar den Zwecken der Apotheke diente (für den Fall der Weitervermietung einer Arztpraxis durch einen Apotheker im Ergebnis ebenso: Beschluss des Bundesfinanzhof X R 72/90).

  • BFH, 07.10.1997 - VIII R 84/94

    Drohverlustrückstellung beim Mieter

    Das stand nach den nicht angegriffenen Feststellungen des FG bereits am Bilanzstichtag fest (zur Maßgeblichkeit der Bewertung nach den Verhältnissen des Bilanzstichtages bei Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften vgl. u.a. BFH-Urteil vom 19. Juli 1983 VIII R 160/79 BFHE 139, 244, BStBl II 1984, 56 unter III. 4. der Gründe; Beschluß vom 26. Mai 1993 X R 72/90, BFHE 171, 455, BStBl II 1993, 855 unter B. III., m.w.N.).

    Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Abzinsung von Rückstellungen für drohende Verluste aus Absatzgeschäften möglich ist (vgl. dazu BFH in BFHE 171, 455, BStBl II 1993, 855 unter B. III.), braucht der Senat nicht zu entscheiden.

  • BFH, 14.11.1995 - VIII R 16/93

    Fünf-Jahres-Zeitraum beim gewerblichen Grundstückshandel

    Die Rechtsprechung hat entgegen der Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen -- BMF -- (vgl. Schreiben vom 20. Dezember 1990 IV B 2 -- S 2240 -- 61/90, BStBl I 1990, 884 Tz. 9) keine Ausnahme von der Objektgrenze allein im Hinblick auf Wert, Größe und insbesondere auf die Nutzungsart eines Grundstücks gemacht (vgl. BFHE 171, 31, [BFH 02.09.1992 - XI R 21/91] BStBl II 1993, 668, 669 [BFH 02.09.1992 - XI R 21/91], mit zustimmender Anmerkung von Gosch, Die steuerliche Betriebsprüfung, 1993, 260, 262; Anmerkung ohne Verfasser in HFR 1993, 716 [BFH 26.05.1993 - X R 72/90] sub Ziff. 2; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 14. Aufl., § 15 Rz. 69).
  • FG Hamburg, 22.04.1999 - II 23/97

    Der EuGH und das Gebot des true and fair view

    b) Im Unterschied zur Verlustrückstellung, bei der die kaufmännische Beurteilung nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB über § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG mangels eines Vorbehalts in §§ 5, 6 EStG (i.d.F. vor 1997) steuerrechtlich gilt, wird diese Bewertung für die Verbindlichkeitsrückstellung durch die Erwägung überlagert, daß eine ungewisse Verbindlichkeit auch eine Verbindlichkeit ist und so die für diese gemäß § 5 Abs. 5 (jetzt Abs. 6) EStG speziell geltende steuerrechtliche Bewertungsregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nrn. 1-2 EStG sinngemäß anzuwenden ist ( BFH-Entscheidungen vom 26. Mai 1993 X R 72/90 , BFHE 171, 455, BStBl II 1993, 855 [BFH 26.05.1993 - X R 72/90] zu III; vom 8. Juli 1992 XI R 50/89 , BFHE 168, 329, BStBl II 1992, 910 [BFH 08.07.1992 - XI R 50/89] zu 1).
  • FG Nürnberg, 10.01.2008 - VII 75/05

    Zugehörigkeit von Arztpraxen zum notwendigen Betriebsvermögen einer Apotheke

    Der BFH hat in einem Vorlagebeschluss an den Großen Senat vom 26.5.1993 (X R 72/90, BStBl. II 1993, 855) die Nutzungsmöglichkeit, die ein Apotheker an einer Arztpraxis erwirbt, als notwendiges Betriebsvermögen der Apotheke angesehen.
  • FG Münster, 18.01.1996 - 9 K 1528/93

    Behandlung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten; Wahrscheinlichkeit

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