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   BFH, 28.02.2001 - X R 72/99   

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https://dejure.org/2001,11846
BFH, 28.02.2001 - X R 72/99 (https://dejure.org/2001,11846)
BFH, Entscheidung vom 28.02.2001 - X R 72/99 (https://dejure.org/2001,11846)
BFH, Entscheidung vom 28. Februar 2001 - X R 72/99 (https://dejure.org/2001,11846)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Vorlage einer Vollmacht - Unanfechtbarkeit finanzgerichtlicher Kostenentscheidungen - Außerordentlicher Rechtsbehelf - Anspruch auf rechtliches Gehör - Kostenentscheidung

  • Judicialis

    FGO § 128 Abs. 4; ; FGO § 136 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 128 Abs. 4 § 136 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1
    Vollmachtloser Vertreter; erneute Kostenentscheidung nach Vorlage der Vollmacht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 15.03.1999 - V S 5/99

    Außerordentliche Beschwerde; Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 28.02.2001 - X R 72/99
    a) Sie kommt als außerordentlicher Rechtsbehelf gegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidungen in Betracht, wenn die angefochtene Entscheidung das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstößt oder im Übrigen jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrt (BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 1998 I B 128/97, BFH/NV 1998, 1368, und vom 15. März 1999 V S 5/99, BFH/NV 1999, 1228).

    Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren der Gegenvorstellung oder außerordentlichen Beschwerde nicht zu treffen, weil weder die FGO noch die Zivilprozeßordnung dazu Regelungen enthalten (BFH-Beschlüsse vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534; in BFH/NV 1999, 1228).

  • BFH, 04.05.1998 - I B 128/97
    Auszug aus BFH, 28.02.2001 - X R 72/99
    a) Sie kommt als außerordentlicher Rechtsbehelf gegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidungen in Betracht, wenn die angefochtene Entscheidung das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstößt oder im Übrigen jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrt (BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 1998 I B 128/97, BFH/NV 1998, 1368, und vom 15. März 1999 V S 5/99, BFH/NV 1999, 1228).
  • BFH, 27.12.1994 - X B 124/93

    Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung auf Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 28.02.2001 - X R 72/99
    Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren der Gegenvorstellung oder außerordentlichen Beschwerde nicht zu treffen, weil weder die FGO noch die Zivilprozeßordnung dazu Regelungen enthalten (BFH-Beschlüsse vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534; in BFH/NV 1999, 1228).
  • BFH, 22.10.1986 - I R 107/82

    Haftungsanspruch - Nichtabgeführte Kapitalertragsteuer - Geltendmachung -

    Auszug aus BFH, 28.02.2001 - X R 72/99
    Denn der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn das Gericht seine Entscheidung auf tatsächliche oder rechtliche Gründe stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht geäußert haben und zu denen sich zu äußern nach dem Verfahrensablauf auch kein Anlass bestand (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1986 I R 107/82, BFHE 148, 507, BStBl II 1987, 293, m.w.N.).
  • BFH, 20.07.1998 - VI B 139/98

    Bezeichnung des Klagebegehrens - Ausschlußfrist - Klagerücknahme -

    Auszug aus BFH, 28.02.2001 - X R 72/99
    1. Im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit finanzgerichtlicher Kostenentscheidungen nach § 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) --auch soweit sie zu Lasten vollmachtlos aufgetretener Prozessvertreter ergehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. November 1981 I B 37/81, BFHE 134, 401, BStBl II 1982, 167; vom 25. Mai 1988 I B 16/88, BFHE 153, 308, BStBl II 1988, 843; vom 20. Juli 1998 VI B 139/98, BFH/NV 1999, 69)-- ist die Beschwerde als Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung auszulegen.
  • BFH, 11.11.1981 - I B 37/81

    Vollmachtloser Vertreter - Beschwerdebefugnis - Antrag in fremdem Namen -

    Auszug aus BFH, 28.02.2001 - X R 72/99
    1. Im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit finanzgerichtlicher Kostenentscheidungen nach § 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) --auch soweit sie zu Lasten vollmachtlos aufgetretener Prozessvertreter ergehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. November 1981 I B 37/81, BFHE 134, 401, BStBl II 1982, 167; vom 25. Mai 1988 I B 16/88, BFHE 153, 308, BStBl II 1988, 843; vom 20. Juli 1998 VI B 139/98, BFH/NV 1999, 69)-- ist die Beschwerde als Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung auszulegen.
  • BFH, 25.05.1988 - I B 16/88

    Kostenentscheidung - Isolierte Entscheidung - Beschwerde - Beseitigung

    Auszug aus BFH, 28.02.2001 - X R 72/99
    1. Im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit finanzgerichtlicher Kostenentscheidungen nach § 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) --auch soweit sie zu Lasten vollmachtlos aufgetretener Prozessvertreter ergehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. November 1981 I B 37/81, BFHE 134, 401, BStBl II 1982, 167; vom 25. Mai 1988 I B 16/88, BFHE 153, 308, BStBl II 1988, 843; vom 20. Juli 1998 VI B 139/98, BFH/NV 1999, 69)-- ist die Beschwerde als Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung auszulegen.
  • BFH, 02.08.1994 - IX R 102/91

    Zulässigkeit einer Klage hinsichtlich Vorlegen einer den gesetzlichen

    Auszug aus BFH, 28.02.2001 - X R 72/99
    Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren der Gegenvorstellung oder außerordentlichen Beschwerde nicht zu treffen, weil weder die FGO noch die Zivilprozeßordnung dazu Regelungen enthalten (BFH-Beschlüsse vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534; in BFH/NV 1999, 1228).
  • BFH, 21.12.1992 - XI S 16/92
    Auszug aus BFH, 28.02.2001 - X R 72/99
    Zur danach erforderlichen --nachträglichen-- Gewährleistung rechtlichen Gehörs ist der angefochtene Beschluss auf die Gegenvorstellung der Klägerin zu ändern (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Dezember 1992 XI S 16/92 und XI S 17/92, BFH/NV 1993, 485, m.w.N.).
  • BFH, 21.12.1992 - XI S 17/92
    Auszug aus BFH, 28.02.2001 - X R 72/99
    Zur danach erforderlichen --nachträglichen-- Gewährleistung rechtlichen Gehörs ist der angefochtene Beschluss auf die Gegenvorstellung der Klägerin zu ändern (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Dezember 1992 XI S 16/92 und XI S 17/92, BFH/NV 1993, 485, m.w.N.).
  • BFH, 09.07.2003 - V R 55/00

    Gegenvorstellung eines Stb. gegen Kostenentsch. eines BFH-Urt.

    1. Die Bitte der Überprüfung der Kostenentscheidung ist als Gegenvorstellung zu werten, weil mit ihr sinngemäß die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird und kein anderer ordentlicher Rechtsbehelf gegeben ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Februar 2001 X R 72/99, BFH/NV 2001, 1127, betreffend Abänderung der zu Lasten eines Prozessvertreters ergangenen Kostenentscheidung, und vom 15. März II R 7/91 --II K 1/94--, Neue Juristische Wochenschrift 1996, 1496).

    Die Entscheidung des Gerichts darf nicht auf tatsächliche oder rechtliche Gründe gestützt sein, zu denen sich die Beteiligten nicht geäußert haben und zu denen sich zu äußern nach dem Verfahrensablauf auch kein Anlass bestand (Verbot der Überraschungsentscheidung, vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1127).

  • BFH, 31.10.2002 - XI B 183/01

    Außerordentliche Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Verlegung

    Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren einer außerordentlichen Beschwerde nicht zu treffen (BFH-Beschluss vom 28. Februar 2001 X R 72/99, BFH/NV 2001, 1127).
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