Rechtsprechung
   BFH, 20.07.2005 - X R 74/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2228
BFH, 20.07.2005 - X R 74/01 (https://dejure.org/2005,2228)
BFH, Entscheidung vom 20.07.2005 - X R 74/01 (https://dejure.org/2005,2228)
BFH, Entscheidung vom 20. Juli 2005 - X R 74/01 (https://dejure.org/2005,2228)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,2228) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1; ; GewStG § ... 7; ; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2; ; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 3; ; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 4; ; GewStG § 9 Nr. 2; ; FGO § 60 Abs. 1; ; FGO § 60 Abs. 3; ; FGO § 74; ; FGO § 75; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 118 Abs. 2; ; FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b; ; GewStDV § 1 Abs. 1; ; GewStDV § 25 Abs. 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 118; ; AO 1977 § 169 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 169 Abs. 2; ; AO 1977 § 169 Abs. 2 Nr. 2; ; AO 1977 § 170 Abs. 1; ; AO 1977 § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 171 Abs. 4 Satz 1; ; AO 1977 § 171 Abs. 4 Satz 2; ; AO 1977 § 171 Abs. 4 Satz 3; ; AO 1977 § 174 Abs. 4; ; AO 1977 § 174 Abs. 4 Satz 3; ; AO 1977 § 174 Abs. 5; ; AO 1977 § 174 Abs. 5 Satz 1; ; AO 1977 § 174 Abs. 5 Satz 2; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr.; ; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 a; ; AO 1977 § 201; ; AO 1977 § 202 Abs. 1 Satz 3; ; EGAO 1977 § 10 Abs. 3; ; EStG § 4; ; EStG § 5; ; EStG § 12 Nr. 2; ; EStG § 16 Abs. 1; ; EStG § 16 Abs. 3 Satz 1; ; BGB § 748; ; HGB § 255 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 2 Abs. 1 S. 1
    Gewerblicher Grundstückshandel; Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer - Verwertungsfrist beim gewerblichen Grundstückshandel

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Durchführung einer Außenprüfung bei berufstätigen Eheleuten; Überprüfung des Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels durch den Betrieb eines Baustoffhandels bei Übertragung eines Grundstücks an ein leibliches Kind; Eintritt der richtigen Rechtsfolgen gegen einen ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 171 Abs 4 S 3, AOEG Art 97 § 10 Abs 3, GewStG § 2 Abs 1, EStG § 15 Abs 2, GewStG § 7, GewStG § 9 Nr 2, FGO § 75, FGO § 60
    Ablaufhemmung; Außenprüfung; Beiladung; Festsetzungsfrist; Fünfjahreszeitraum; Gewerbeertrag; Gewerblicher Grundstückshandel; Grundlagenbescheid; Kürzung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (54)

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 20.07.2005 - X R 74/01
    In Zweifelsfällen ist die gerichtbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. I., und vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. I.).

    b) Indiz für einen solchen gewerblichen Grundstückshandel ist die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs (BFH-Urteile vom 29. März 1973 I R 153/71, BFHE 109, 431, BStBl II 1973, 661, und vom 27. Juli 1982 VIII R 12/80, juris Nr: STRE825062560; Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Auf dieses Indiz kommt es allerdings nicht an, wenn sich bereits aus anderen --ganz besonderen-- Umständen eine von Anfang an bestehende oder aber fehlende Veräußerungsabsicht ergibt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Andererseits bedarf es eines zeitlichen Zusammenhangs von grundsätzlich fünf Jahren zwischen der Verwertung der einzelnen Objekte durch den Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135; Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 2.).

    Soweit die Rechtsprechung ausnahmsweise das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels auch im Falle des Ankaufs und der Veräußerung von weniger als vier Objekten angenommen hat (vgl. hierzu Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 5. der Gründe, und BFH-Urteile vom 13. August 2002 VIII R 14/99, BFHE 199, 551, BStBl II 2002, 811; vom 18. September 2002 X R 108/96, BFH/NV 2003, 455, und vom 18. September 2002 X R 5/00, BFHE 200, 512, BStBl II 2003, 286), liegen die hierfür von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen ersichtlich nicht vor.

  • BFH, 18.09.1991 - XI R 23/90

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von vier Objekten in fünf Jahren

    Auszug aus BFH, 20.07.2005 - X R 74/01
    Andererseits bedarf es eines zeitlichen Zusammenhangs von grundsätzlich fünf Jahren zwischen der Verwertung der einzelnen Objekte durch den Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135; Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 2.).

    Mit dieser Auffassung weicht der Senat nicht von dem vom Kläger zitierten BFH-Urteil in BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135 ab.

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 20.07.2005 - X R 74/01
    In Zweifelsfällen ist die gerichtbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. I., und vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. I.).

    Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob auf der Ebene der Gesellschaft/Gemeinschaft eine gewerbliche oder lediglich eine vermögensverwaltende Betätigung gegeben war (vgl. hierzu unten 4. a bb; Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, und BFH-Urteile vom 25. Januar 1996 IV R 76/92, BFH/NV 1996, 678, sowie vom 10. Dezember 1998 III R 61/97, BFHE 187, 526, BStBl II 1999, 390).

  • BFH, 20.04.2006 - III R 1/05

    Gewerblicher Grundstückshandel: durchgehandelte und erschlossene Objekte sind

    Der Senat hält die Gewerbeertragsteuer für verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. auch Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. September 2003 X R 2/00, BFHE 203, 263, BStBl II 2004, 17; vom 7. April 2005 IV R 34/03, BFHE 209, 133, BStBl II 2005, 576, und vom 20. Juli 2005 X R 74/01, BFH/NV 2005, 2195).

    Werden vor Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren seit Anschaffung bzw. Errichtung mindestens vier Objekte veräußert und liegen zwischen den einzelnen Verwertungsmaßnahmen nicht mehr als fünf Jahre, so ist regelmäßig von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen, weil die äußeren Umstände den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen zu Beginn seiner Tätigkeiten weniger auf die Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten als auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (sog. Drei-Objekt-Grenze; z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.; BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135; in BFH/NV 2005, 2195; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 25. Aufl., § 15 Rz. 48).

    Maßgeblich für den zeitlichen Zusammenhang im Sinne der Drei-Objekt-Grenze sind die schuldrechtlichen Geschäfte (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 2195).

  • FG Baden-Württemberg, 22.07.2014 - 8 K 1456/12

    Keine Gewinnerzielungabsicht bei Verlustzuweisungsgesellschaft - Sechsjährige

    Der Wortlaut sei keineswegs so eindeutig, wie es der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 20.07.2005 X R 74/01 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2005, 2195) annehme.

    Der Gesetzgeber hat insbesondere auch keine Frist bestimmt, innerhalb der eine Außenprüfung abzuschließen ist (BFH-Urteil vom 20.07.2005 X R 74/01, BFH/NV 2005, 2195 m. w. N.).

    Aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift geht jedoch hervor, dass es für die Berechnung der in der Vorschrift genannten Frist auf den Zeitpunkt der (letzten) Ermittlungshandlungen nur ankommt, wenn eine Schlussbesprechung nicht stattgefunden hat (BFH-Urteil vom 20.07.2005 X R 74/01, BFH/NV 2005, 2195; FG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.1999 6 K 5708/95 K, EFG 1999, 684; FG Münster, Urteil vom 19.09.2002 5 K 8109/98 U, EFG 2003, 131 und FG Nürnberg, Urteil vom 17.11.2006 II 270/2005, juris; Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 171 AO Rz. 127; Frotscher in Schwarz, AO, § 171 Rz. 48).

    Die Regelung des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO kann auch dann nicht analog angewandt werden, wenn - wie im Streitfall - nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine Ermittlungshandlung stattgefunden hat, innerhalb der in § 174 Abs. 4 Satz 3 AO genannten Frist des § 169 Abs. 2 AO keine weiteren Ermittlungen erfolgen (BFH-Urteil vom 20.7.2005 X R 74/01, BFH/NV 2005, 2195).

    Aus Rechtsprechung und Literatur sind keine Stimmen bekannt, die sich gegen die rechtliche Würdigung des BFH im Urteil vom 20.7.2005 X R 74/01 (BFH/NV 2005, 2195) wenden.

  • FG München, 19.12.2013 - 1 K 2603/11

    Zur Frage, welche Anforderungen an eine Schlussbesprechung i. S. der §§ 171 Abs.

    Auf das Kalenderjahr, in dem die letzten Ermittlungen stattgefunden haben, ist demgegenüber nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut nur dann abzustellen, wenn die Schlussbesprechung unterblieben ist (vgl. BFH-Urteile vom 9. März 1999 VIII R 19/97, BFH/NV 1999, 1186; vom 20. Juli 2005 X R 74/01, BFH/NV 2005, 2195; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 1999 6 K 5708/95, juris; Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 171 AO Rz. 127).
  • BFH, 23.04.2008 - X R 32/06

    Der Verfall von Anrechnungsüberhängen bei der Gewerbesteueranrechnung gemäß § 35

    Auf dieser Grundlage hat der Senat bereits im Urteil in BFHE 203, 263, BStBl II 2004, 17 und im Urteil vom 20. Juli 2005 X R 74/01 (BFH/NV 2005, 2195) die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuerbelastung bejaht.
  • BFH, 20.10.2015 - IV B 80/14

    Keine Schlussbesprechung bei Verzicht des Steuerpflichtigen auf ihre Durchführung

    So hat der BFH im Urteil vom 20. Juli 2005 X R 74/01 (BFH/NV 2005, 2195, unter II.5.b ee) bereits entschieden, dass aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift hervorgehe, dass es für die Berechnung der in § 171 Abs. 4 Satz 3 AO genannten Frist auf den Zeitpunkt der letzten Ermittlungshandlungen nur ankomme, wenn eine Schlussbesprechung nicht stattgefunden habe.

    bb) Auch den anderen von der Klägerin aufgeführten finanzgerichtlichen Entscheidungen lässt sich nicht entnehmen, dass sie in einem Fall wie dem Streitfall, in dem nach den Feststellungen des FG zwischen den letzten Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung und der Schlussbesprechung ein Zeitraum von mehr als vier Jahren vergangen ist, die von der Klägerin für klärungsbedürftig gehaltene Frage anders als im BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 2195 beurteilt und insbesondere so, wie von der Klägerin begehrt, entschieden haben.

  • BFH, 18.04.2007 - XI R 29/06

    EDV-Systemberater ohne dem Diplom-Informatiker vergleichbare breite Kenntnisse

    Der erkennende Senat folgt insoweit der Auffassung des IV. und des X. Senats des BFH (Urteile vom 24. Februar 2005 IV R 23/03, BFHE 209, 269, BStBl II 2005, 578; vom 20. Juli 2005 X R 74/01, BFH/NV 2005, 2195).
  • BFH, 26.06.2014 - IV R 51/11

    Ablaufhemmung aufgrund einer Außenprüfung - Anwendung des § 68 FGO auf

    (aa) Es kann dahingestellt bleiben, ob § 171 Abs. 4 Satz 3 AO --unmittelbar oder analog-- angewandt werden kann, wenn vor der Schlussbesprechung innerhalb der in § 171 Abs. 4 Satz 3 AO genannten Frist keine Ermittlungen stattgefunden haben (verneinend BFH-Urteil vom 20. Juli 2005 X R 74/01, BFH/NV 2005, 2195).
  • FG Baden-Württemberg, 17.02.2011 - 3 K 3289/08

    Rückwirkender Wegfall der Ablaufhemmung i.S. des § 171 Abs. 4 AO, wenn mit der

    Bleibt nämlich eine Außenprüfung wegen eines eingelegten Rechtsbehelfs weiter unterbrochen, ist die Unterbrechung von der Finanzbehörde nicht zu vertreten, wenn der mit dem Rechtsbehelf angefochtene Verwaltungsakt einen hinreichenden sachlichen Zusammenhang zu dem Gegenstand der Außenprüfung hat; dies ist dann anzunehmen, wenn das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens den Ablauf der Außenprüfung beeinflussen kann (BFH-Urteil vom 20. Juli 2005 X R 74/01, BFH/NV 2005, 2195, m.w.N.).

    bb) Weitere Anforderungen an den Wegfall der Ablaufhemmung --wie etwa das zusätzliche Erfordernis, dass nicht (wie übrigens im Streitfall, vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 2195) zusätzlich ein Grund in der Sphäre des Steuerpflichtigen vorliegt, der nach der Rechtsprechung des BFH sogar die Unterbrechung einer begonnenen Prüfung rechtfertigen würde-- hat der BFH in BFHE 229, 20, BStBl II 2011, 7 nicht aufgestellt.

    Außerdem lässt der Senat die Revision im Hinblick auf das BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 2195 (unter II.5.b.dd.) zu: Im dortigen Urteilsfall war eine aus anderen Gründen unterbrochene Prüfung von 1984 bis 1991 weiter unterbrochen geblieben, weil Rechtsbehelfsverfahren zu Vorjahren anhängig waren; gleichwohl hat der X. Senat des BFH nicht angenommen, dass das FA die unterbrochene Prüfung nach Ablauf von zwei Jahren habe fortsetzen müssen, sondern hat eine fortdauernde Ablaufhemmung bejaht.

  • FG Nürnberg, 17.11.2006 - II 270/05

    Zur Verwirkung der Änderungsmöglichkeit nach einer Außenprüfung

    Das Urteil des BFH vom 20.07.2005 (X R 74/01, BFH/NV 2005, 2195) sei auf den hier zu entscheidenden Streitfall nicht anwendbar.

    Aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift geht hervor, dass es für die Berechnung der in der Vorschrift genannten Frist auf den Zeitpunkt der letzten Ermittlungshandlungen nur ankommt, wenn eine Schlussbesprechung nicht stattgefunden hat (BFH-Urteile vom 09.03.1999 VIII R 19/97, BFH/NV 1999, 1186 und vom 20.07.2005 X R 74/01, BFH/NV 2005, 2195, 2201).

    Denn insoweit ist der Wortlaut der Vorschrift § 171 Abs. 4 Satz 3 AO eindeutig und nicht anders auszulegen, als auf den Zeitpunkt von Ermittlungsmaßnahmen nur abgestellt werden kann, wenn eine Schlussbesprechung unterblieben ist (vgl. BFH-Urteile vom 09.03.1999 VIII R 19/97 und vom 20.07.2005 X R 74/01 a.a.O.).

    Da die maßgebliche Rechtsfrage bereits durch die BFH-Urteile vom 09.03.1999 VIII R 19/97 und vom 20.07.2005 X R 74/01 - jeweils a.a.O -.

  • BFH, 18.05.2017 - III R 20/14

    Investitionszulage: Zuordnung eines Betriebs nach Maßgabe der Klassifikation der

    Die Prüfungsanordnung gibt den Rahmen vor, innerhalb dessen die Ablaufhemmung eintreten kann (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 165, 13, BStBl II 1991, 824, unter II.; vom 4. November 1992 XI R 32/91, BFHE 170, 291, BStBl II 1993, 425, und vom 20. Juli 2005 X R 74/01, BFH/NV 2005, 2195, unter II.5.b bb, m.w.N.).
  • FG München, 01.08.2023 - 12 K 1177/23

    Gewinnfeststellungsbescheid, Feststellungsverjährung, Bilanzzusammenhang,

  • FG München, 12.12.2012 - 1 K 3645/08

    Eintritt der Festsetzungsverjährung bei Verzicht auf Schlussbesprechung erst nach

  • BFH, 01.02.2012 - I R 18/11

    Ablaufhemmung bei Antrag auf unbefristetes Hinausschieben des Beginns der

  • BFH, 20.11.2012 - IX R 10/11

    Abfindungsfreibetrag/gewerblicher Grundstückshandel/privates Veräußerungsgeschäft

  • BFH, 14.06.2007 - XI R 11/06

    Ist die Tätigkeit auf dem Gebiet der Qualitätssicherung freiberuflich?

  • BFH, 18.08.2009 - X R 47/06

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 30.11.2006 - VIII B 104/06

    Verfahrensmangel

  • BFH, 29.12.2006 - IX B 139/05

    VuV: Einkünfteerzielungsabsicht

  • BFH, 14.12.2006 - III R 64/05

    Betriebsaufspaltung; Beendigung durch Grundstücksveräußerung

  • FG Düsseldorf, 24.05.2007 - 15 K 5221/05

    Einkommensteuerveranlagungen und Verlustfeststellung bei Vorliegen eines

  • BFH, 08.11.2006 - X B 183/05

    Gewerblicher Grundstückshandel; Drei-Objekt-Grenze

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 12 K 12041/10

    Gültigkeit der Hemmung der Verjährung wegen Betriebsprüfung bis ein Jahr nach dem

  • BFH, 07.12.2006 - IX B 4/06

    Gewerblicher Grundstückshandel; Gesellschafter-/Gesellschafts- ebene

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.09.2011 - 6 K 6032/08

    Fortdauer der Ablaufhemmung wegen Außenprüfung bei über 6-jähriger Prüfungspause

  • FG München, 17.04.2007 - 6 K 4338/04

    Gewerblicher Grundstückshandel

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht