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   BFH, 22.02.2023 - X R 8/21   

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https://dejure.org/2023,14903
BFH, 22.02.2023 - X R 8/21 (https://dejure.org/2023,14903)
BFH, Entscheidung vom 22.02.2023 - X R 8/21 (https://dejure.org/2023,14903)
BFH, Entscheidung vom 22. Februar 2023 - X R 8/21 (https://dejure.org/2023,14903)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 Abs 2, GewStG § 2 Abs 1, AO § 12 S 1, AO § 12 S 2 Nr 1, EStG § 2 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 15 Abs 2 S 1, EStG § 22 Nr 3, EStG VZ 2009, GewStG VZ 2009
    Besteuerung von Gewinnen aus Online-Poker

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 Abs 2 EStG 2009, § 2 Abs 1 GewStG 2002, § 12 S 1 AO, § 12 S 2 Nr 1 AO, § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009
    Besteuerung von Gewinnen aus Online-Poker

  • IWW

    § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 22 Nr. 3 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG, § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 7g EStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG, § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG, § 15 EStG, § 12 der Abgabenordnung (AO), § 12 Satz 1 AO, § 12 Satz 2 Nr. 1 AO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung der Gewinne aus dem Online-Pokerspiel; Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines inländischen Betriebssitzes

  • Betriebs-Berater

    Besteuerung von Gewinnen aus Online-Poker

  • rewis.io

    Besteuerung von Gewinnen aus Online-Poker

  • kanzlei.biz

    Einkünfte aus Onlinepokerspielen können auch der Einkommenssteuer unterliegen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragsteuerliche Behandlung der Gewinne aus dem Online-Pokerspiel; Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines inländischen Betriebssitzes

  • datenbank.nwb.de

    Besteuerung von Gewinnen aus Online-Poker

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Online-Poker - und die Besteuerung der Gewinne

  • lto.de (Kurzinformation)

    Steuerpflicht: Online-Poker ist kein reines Glücksspiel

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel können der Einkommensteuer unterliegen

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel können der Einkommensteuer unterliegen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Online-Poker: Der Fiskus greift zu!

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel können der Einkommensteuer unterliegen - Poker in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht kein reines Glücksspiel

Sonstiges (2)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 Nr 1 S 1 ; EStG § 2 Abs 1 ; EStG § 22 Nr 3 ; GewStG § 2 Abs 1 S 1

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 Nr 1 S 1, GewStG § 2 Abs 1 S 1, EStG § 2 Abs 1, EStG § 22 Nr 3
    Gewerbebetrieb, Gewinnerzielungsabsicht, Liebhaberei, Sonstige Einkünfte, Glücksspiel, Spielgewinn, Computer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 3040
  • K&R 2023, 628
  • SpuRt 2023, 409
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 16.09.2015 - X R 43/12

    Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Preisgeldern aus Turnierpokerspielen

    Auszug aus BFH, 22.02.2023 - X R 8/21
    Auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel (hier: in der Variante "Texas Hold'em") können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen (Fortführung der BFH-Urteile vom 16.09.2015 - X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48 --Turnierpoker--, und vom 25.02.2021 - III R 67/18, BFH/NV 2021, 1070 --Casinopoker--).

    Die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr setzt keinen Güteraustausch gegen festes Entgelt voraus; vielmehr kann das Entgelt auch erfolgsabhängig bestimmt werden (zum Ganzen Senatsurteil vom 16.09.2015 - X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, Rz 18).

    cc) In Bezug auf die Teilnahme an Pokerspielen hat der Senat die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zunächst für Spieler bejaht, die bei Präsenzturnieren antreten (Urteile in BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, Rz 17 ff., und vom 07.11.2018 - X R 34/16, BFH/NV 2019, 686, Rz 21 ff.).

    Daher ist bei Tätigkeiten, die von einer Vielzahl von Menschen als Teil ihrer Freizeitgestaltung ausgeübt werden und nur im Einzelfall ausnahmsweise gewerblich sein können --beispielsweise bei Spielern wie dem Kläger, aber auch bei Sportlern--, danach abzugrenzen, ob der Steuerpflichtige damit private Spielbedürfnisse gleich einem Freizeit- oder Hobbyspieler befriedigt oder ob in der Gesamtschau strukturell-gewerbliche Aspekte entscheidend in den Vordergrund rücken (Senatsurteil in BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, Rz 36, wo im Übrigen noch offengelassen wurde, ob beim Pokerspiel eine "private Vermögensverwaltung" überhaupt vorstellbar sei; gegen die Prüfung einer Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung in Spiel-Fällen Meisheit, FR 2022, 789, 793).

    Diese tatrichterliche Würdigung (§ 118 Abs. 2 FGO), die auf den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung (Urteile in BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, und in BFH/NV 2019, 686) beruht, hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.

  • BFH, 11.11.1993 - XI R 48/91

    Spieler als Gewerbetreibender? (§ 15 EStG )

    Auszug aus BFH, 22.02.2023 - X R 8/21
    Bereits im Urteil vom 11.11.1993 - XI R 48/91 (BFH/NV 1994, 622), das die Kartenspiele Skat, Rommé und Backgammon betraf, hat der BFH die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr für einen "Berufskartenspieler" bejaht, der dieser Tätigkeit ohne einen externen Veranstalter mehrere Stunden täglich mit erheblichem wirtschaftlichen Erfolg nachging.

    Weder dem BFH-Urteil in BFHE 100, 199, BStBl II 1970, 865 --in dem die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr im Übrigen trotz des Vorliegens von (Lotto-)Spielverträgen verneint wurde-- noch dem Urteil in BFH/NV 1994, 622 lässt sich aber entnehmen, dass ein formalisierter Spielvertrag Voraussetzung für die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr wäre.

    dd) Vorliegend sind --wie bereits das FG zutreffend erkannt hat-- die in den BFH-Urteilen in BFH/NV 1994, 622 und in BFH/NV 2021, 1070 genannten Voraussetzungen für die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr in Fällen, in denen ein Spieler nicht mit einem Spielveranstalter, sondern nur mit seinen Mitspielern in Rechtsbeziehungen tritt, erfüllt.

    Ebenso wie im BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 622 lag die Leistung des Klägers in der Teilnahme an den Spielen und in der Zusage, seinen Einsatz zu erbringen.

  • BFH, 07.11.2018 - X R 34/16

    Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Preisgeldern aus Turnierpokerspielen

    Auszug aus BFH, 22.02.2023 - X R 8/21
    cc) In Bezug auf die Teilnahme an Pokerspielen hat der Senat die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zunächst für Spieler bejaht, die bei Präsenzturnieren antreten (Urteile in BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, Rz 17 ff., und vom 07.11.2018 - X R 34/16, BFH/NV 2019, 686, Rz 21 ff.).

    Für Turnierpokerspieler hat der Senat in der vorgenannten Entscheidung sowie im Urteil in BFH/NV 2019, 686 (Rz 37) als --weder notwendige noch abschließende, sondern beispielhafte-- Indizien angeführt, ob der Steuerpflichtige einen Großteil seiner Zeit und seiner finanziellen Mittel in die Teilnahme investiere und damit wie ein professioneller Pokerspieler agiere, er in den Medien als anerkannte Größe dargestellt werde, ferner die Regelmäßigkeit der Teilnahme an Turnieren, der Umfang der über die Jahre hinweg erzielten Preisgelder und der damit korrespondierenden Aufwendungen für Teilnahmeentgelte sowie die pokerbezogene mediale Vermarktung der eigenen Person und Fähigkeiten.

    Diese tatrichterliche Würdigung (§ 118 Abs. 2 FGO), die auf den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung (Urteile in BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, und in BFH/NV 2019, 686) beruht, hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.

  • BFH, 25.02.2021 - III R 67/18

    Gewerbliche Einkünfte eines Pokerspielers

    Auszug aus BFH, 22.02.2023 - X R 8/21
    Auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel (hier: in der Variante "Texas Hold'em") können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen (Fortführung der BFH-Urteile vom 16.09.2015 - X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48 --Turnierpoker--, und vom 25.02.2021 - III R 67/18, BFH/NV 2021, 1070 --Casinopoker--).

    Sofern diese Betriebsstätte sich im Inland befindet, unterliegt die Tätigkeit der Gewerbesteuer (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 25.02.2021 - III R 67/18, BFH/NV 2021, 1070, Rz 28 --Casinopoker--).

    Mit einer im Zeitpunkt des Ergehens des vorinstanzlichen Urteils noch nicht veröffentlichten Entscheidung hat der BFH indes ausgeführt, eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sei auch in Fällen der Teilnahme an Cash Games in Casinos zu bejahen, bei denen die Gewinnchance nicht auf Preisgeldauslobungen eines Turnierveranstalters, sondern auf den verlorenen Einsätzen der Mitspieler beruhe (BFH-Urteil vom 25.02.2021 - III R 67/18, BFH/NV 2021, 1070, Rz 17).

  • BFH, 16.09.1970 - I R 133/68

    Spieleinsätze - Betriebsausgaben - Spielgewinne - Betriebseinnahmen - Gewinn aus

    Auszug aus BFH, 22.02.2023 - X R 8/21
    Den Begriff der "Spielverträge" erwähnt der BFH in der vorstehend genannten Entscheidung nur im Rahmen einer im Konjunktiv gehaltenen Wiedergabe des wesentlichen Inhalts des BFH-Urteils vom 16.09.1970 - I R 133/68 (BFHE 100, 199, BStBl II 1970, 865), mit dem entschieden wurde, dass die Ansprüche aus Lottoverträgen nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden können.

    Weder dem BFH-Urteil in BFHE 100, 199, BStBl II 1970, 865 --in dem die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr im Übrigen trotz des Vorliegens von (Lotto-)Spielverträgen verneint wurde-- noch dem Urteil in BFH/NV 1994, 622 lässt sich aber entnehmen, dass ein formalisierter Spielvertrag Voraussetzung für die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr wäre.

  • BFH, 18.05.2011 - X B 124/10

    Keine Bindung an das Schätzungsergebnis eines anderen Senats - förmliche

    Auszug aus BFH, 22.02.2023 - X R 8/21
    Die formgerechte Darlegung einer solchen Rüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu voraus, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben bzw. welche Tatsachen es hätte aufklären müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (Senatsbeschluss vom 18.05.2011 - X B 124/10, BFH/NV 2011, 1838, Rz 36, und BFH-Urteil vom 30.08.2017 - II R 48/15, BFHE 259, 127, BStBl II 2018, 24, Rz 29).
  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83

    Zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht als dem Streben nach einem Totalgewinn und

    Auszug aus BFH, 22.02.2023 - X R 8/21
    Soweit der Kläger beanstandet, dass das FG insoweit auch auf Umstände abgestellt hat, die sich zeitlich erst nach dem Streitjahr ereignet haben (Wechsel der Benutzerkonten), ist zu entgegnen, dass im Rahmen der Gesamtwürdigung einer sich über mehrere Jahre erstreckenden Tätigkeit in begrenztem Maße auch Umstände außerhalb des jeweiligen Streitjahres herangezogen werden dürfen (zur Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen des Gewerbebegriffs BFH-Urteil vom 19.11.1985 - VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, unter 2.d; zur Prüfung der Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen Senatsurteil vom 03.03.2004 - X R 12/02, BFHE 205, 451, BStBl II 2004, 722, unter II.2.a bb, m.w.N.; zur Investitionsabsicht bei § 7g EStG a.F. Senatsurteil vom 20.06.2012 - X R 42/11, BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 719, Rz 45 ff.).
  • BFH, 20.06.2012 - X R 42/11

    Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben - Berücksichtigung

    Auszug aus BFH, 22.02.2023 - X R 8/21
    Soweit der Kläger beanstandet, dass das FG insoweit auch auf Umstände abgestellt hat, die sich zeitlich erst nach dem Streitjahr ereignet haben (Wechsel der Benutzerkonten), ist zu entgegnen, dass im Rahmen der Gesamtwürdigung einer sich über mehrere Jahre erstreckenden Tätigkeit in begrenztem Maße auch Umstände außerhalb des jeweiligen Streitjahres herangezogen werden dürfen (zur Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen des Gewerbebegriffs BFH-Urteil vom 19.11.1985 - VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, unter 2.d; zur Prüfung der Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen Senatsurteil vom 03.03.2004 - X R 12/02, BFHE 205, 451, BStBl II 2004, 722, unter II.2.a bb, m.w.N.; zur Investitionsabsicht bei § 7g EStG a.F. Senatsurteil vom 20.06.2012 - X R 42/11, BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 719, Rz 45 ff.).
  • BFH, 18.09.2019 - III R 3/19

    Gewerbesteuerzerlegung, Betriebsführungsgesellschaft und Betriebsstätte

    Auszug aus BFH, 22.02.2023 - X R 8/21
    Maßgebend hierfür sind die in § 12 der Abgabenordnung (AO) enthaltenen Begriffsbestimmungen (BFH-Urteil vom 18.09.2019 - III R 3/19, BFH/NV 2020, 708, Rz 29, m.w.N.).
  • BFH, 15.12.1999 - I R 16/99

    Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

    Auszug aus BFH, 22.02.2023 - X R 8/21
    Soweit der Kläger im vorinstanzlichen Urteil die Prüfung vermisst, ob die Tätigkeit des Klägers ihrer Art und ihrem Umfang nach dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht (vgl. dazu das vom Kläger zitierte BFH-Urteil vom 15.12.1999 - I R 16/99, BFHE 191, 45, BStBl II 2000, 404, unter II.3.b aa), ist darauf hinzuweisen, dass das FG ausdrücklich begründet hat, weshalb es diese Prüfung nicht beim Merkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, sondern bei der Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung vornimmt, und dort zu einem positiven Ergebnis gekommen ist (vgl. dazu unten d).
  • BFH, 03.03.2004 - X R 12/02

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • BFH, 30.08.2017 - II R 48/15

    Steuerschuld des Veräußerers bei einheitlichem Erwerbsvorgang - Auswahlermessen

  • BFH, 02.04.1971 - VI R 149/67

    Pfandbriefen - Grauer Markt - Gewerbliche Tätigkeit

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04

    Flugzeugleasing und Gewerbesteuer

  • BFH, 28.06.1996 - X B 148/96

    Anwerbung von Teilnehmern für das "Unternehmensspiel Life" (Veranstaltung nach

  • BFH, 18.08.1999 - IX B 47/99

    Gewerbliche Einkünfte bei spekulativen Devisengeschäften

  • BFH, 29.11.2017 - I R 58/15

    Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im

  • BFH, 22.04.2015 - X R 25/13

    Anforderungen an die Nachhaltigkeit bei gewerblichem Grundstückshandel -

  • FG Münster, 10.03.2021 - 11 K 3030/15

    Gewinne aus Online-Pokerspielen können der Einkommen- und Gewerbesteuer

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.05.2023 - 3 K 2108/18

    Gewerbliche Einkünfte aus der Überlassung von Domain-Namen - Grenze zur privaten

    Eine Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie von der Absicht getragen ist, sie zu wiederholen und daraus eine ständige Erwerbsquelle zu machen, und sie objektiv erkennbar auf Wiederholung angelegt ist (vgl. BFH-Urteil vom 22.2.2023 X R 8/21, BFH/NV 2023, 1013, m.w.N.).
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