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   BFH, 07.12.1988 - X R 80/87   

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https://dejure.org/1988,197
BFH, 07.12.1988 - X R 80/87 (https://dejure.org/1988,197)
BFH, Entscheidung vom 07.12.1988 - X R 80/87 (https://dejure.org/1988,197)
BFH, Entscheidung vom 07. Dezember 1988 - X R 80/87 (https://dejure.org/1988,197)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 110 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Steuerberater - Büro - Ordnungsmäßige Ausgangskontrolle - Fristenkontrollbuch - Postausgangsbuch - Löschung von Fristen - Kausalität - Fristversäumnis - Hilfsperson - Eilbedürftigkeit eines Schriftstücks - Hinweis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 110 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 155, 275
  • BB 1989, 1047
  • DB 1989, 612
  • BStBl II 1989, 266
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 20.11.1984 - VI ZB 19/84

    Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden des

    Auszug aus BFH, 07.12.1988 - X R 80/87
    Die ordnungsmäßige Ausgangskontrolle im Büro eines Steuerberaters erfordert grundsätzlich, daß Fristen im Fristenkontrollbuch erst aufgrund der Eintragung im Postausgangsbuch gelöscht werden (Anschluß an BGH-Beschluß vom 20. November 1984 VI ZB 19/84, VersR 1985, 145, HFR 1985, 579).

    Ein zuverlässiges Kontrollsystem erfordert, daß zwischen beiden Büchern eine Übereinstimmung in der Weise sichergestellt wird, daß die Fristen im Kalender auf der Grundlage der Eintragungen im Postausgangsbuch gelöscht werden (BGH-Beschluß vom 20. November 1984 VI ZB 19/84, VersR 1985, 145 = HFR 1985, 579).

    Eine Notierung der Einspruchsfrist hätte nur gelöscht werden dürfen, wenn im Postausgangsbuch auch eine Postsendung an das FA HN vermerkt gewesen wäre (vgl. - zum Abgleich zwischen Fristenkontrollbuch und Postausgangsbuch - BGH in VersR 1985, 145 = HFR 1985, 579; BFH-Beschluß vom 9. April 1987 III R 132/84, BFH/NV 1987, 792, unter 2.b).

    Erst nach diesem Zeitpunkt braucht ein Prozeßbevollmächtigter im Regelfall nicht mehr zu prüfen, ob seine Weisung zur Absendung des Schriftstücks auch wirklich durchgeführt worden ist (BGH-Beschluß in VersR 1985, 145, 146 m.w.N.).

  • BFH, 07.12.1982 - VIII R 77/79

    Revisionsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Einhaltung

    Auszug aus BFH, 07.12.1988 - X R 80/87
    Die Organisation im Büro des Steuerberaters O habe nicht den u.a. im Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Dezember 1982 VIII R 77/79 (BFHE 137, 221, BStBl II 1983, 229) aufgestellten Grundsätzen entsprochen.

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Führung eines Fristenkontrollbuchs stets unerläßlich ist (so zuletzt BFH-Beschluß vom 27. Februar 1985 II R 218/83, BFH/NV 1985, 90), oder ob nicht im Einzelfall eine wirksame Kontrolle des Postausgangs "von Fall zu Fall" ausreicht, wenn nur vergleichsweise wenige Fristen zu wahren sind (vgl. - für Behörden - Beschluß in BFHE 137, 221, 223, BStBl II 1983, 229; Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 18. März 1987 9b RU 8/86, BSGE 61, 213, 217).

    Die Beschränkung dieser besonderen Hinweispflicht auf den Fall einer knappen Restfrist ist später fallengelassen worden (BFH-Beschlüsse vom 1. Oktober 1981 IV R 100/80, BFHE 134, 220, 222 f., BStBl II 1982, 131; in BFHE 137, 221, 223, BStBl II 1983, 229; vom 9. April 1987 V B 111/86, BFHE 149, 146, BStBl II 1987, 441; vom 9. Juni 1988 VII R 125/87, NV).

  • BGH, 06.10.1987 - VI ZR 43/87

    Verschulden des Rechtsanwalts bei Erteilung einer Anweisung an die

    Auszug aus BFH, 07.12.1988 - X R 80/87
    Der Kläger bezieht sich zu Unrecht auf den Grundsatz, daß sich ein Prozeßbevollmächtigter darauf verlassen darf, sein sonst zuverlässiges Personal werde eine - wenn auch nur mündlich erteilte - besondere Weisung befolgen (BGH-Urteil vom 6. Oktober 1987 VI ZR 43/87, VersR 1988, 185, 186 m.w.N.).

    Ein festgestellter Organisationsmangel ist grundsätzlich dann nicht ursächlich für die Fristversäumnis, wenn eine diesen Mangel ausgleichende konkrete Einzelanweisung ergangen, jedoch vom Büro nicht befolgt worden ist (BGH-Beschluß vom 4. Februar 1987 IVb ZB 132/86, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ - 1987, 1017 f. m.w.N.); dies gilt auch für mündliche Weisungen (BGH in VersR 1988, 185).

  • BFH, 09.05.1961 - I 237/60 S

    Einlegung eines Rechtsmittel bei Vorliegen des Bescheids und Kenntnis durch den

    Auszug aus BFH, 07.12.1988 - X R 80/87
    Die Einhaltung der laufenden Fristen muß durch tägliche Einsichtnahme in den Fristenkalender gesichert werden (grundlegend BFH-Urteil vom 9. Mai 1961 I 237/60 S, BFHE 73, 491, BStBl III 1961, 445).

    Dem Kläger ist darin zuzustimmen, daß der Mangel der von der Rechtsprechung geforderten Fristenkontrolle für die Versäumung der Frist ursächlich sein muß (siehe bereits BFH in BFHE 73, 491, BStBl III 1961, 445; BGH-Beschluß vom 9. Juli 1986 VIII ZB 22/86, VersR 1987, 49; Zöller/Stephan, Zivilprozeßordnung, 15. Aufl., 1987, § 233 Anm. 22 m.w.N.).

  • BFH, 07.03.1985 - V R 128/83

    Voraussetzungen des Vorliegens einer schriftlich vorzunehmenden Prozesshandlung

    Auszug aus BFH, 07.12.1988 - X R 80/87
    Zwar ist es denkbar, daß dem im übrigen zuverlässig arbeitenden Personal bei mechanischen Büroarbeiten - sodann entschuldbar - Verwechslungen unterlaufen, insbesondere Schriftstücke falsch kuvertiert werden (vgl. BFH-Urteil vom 7. März 1985 V R 128/83, nicht veröffentlicht - NV -).
  • BGH, 21.04.1988 - VII ZB 4/88

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Prozessbevollmächtigten hinsichtlich

    Auszug aus BFH, 07.12.1988 - X R 80/87
    Zur Organisationspflicht gehört es, eine Ausgangskontrolle zu schaffen, die ausreichende Gewähr dafür bietet, daß fristwahrende Schriftstücke nicht über den Fristablauf hinaus im Büro liegenbleiben (BFH-Beschluß vom 18. Januar 1984 I R 196/83, BFHE 140, 146, 148 f., BStBl II 1984, 441; BFH-Urteil vom 17. November 1987 IX R 56/83, BFH/NV 1988, 318; Beschlüsse des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 26. Juni 1980 VII ZB 9/80, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1981, 240; vom 21. April 1988 VII ZB 4/88, Versicherungsrecht - VersR - 1988, 942 jeweils mit Nachweisen).
  • BGH, 04.02.1987 - IVb ZB 132/86

    Sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BFH, 07.12.1988 - X R 80/87
    Ein festgestellter Organisationsmangel ist grundsätzlich dann nicht ursächlich für die Fristversäumnis, wenn eine diesen Mangel ausgleichende konkrete Einzelanweisung ergangen, jedoch vom Büro nicht befolgt worden ist (BGH-Beschluß vom 4. Februar 1987 IVb ZB 132/86, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ - 1987, 1017 f. m.w.N.); dies gilt auch für mündliche Weisungen (BGH in VersR 1988, 185).
  • BSG, 18.03.1987 - 9b RU 8/86

    Wiedereinsetzung

    Auszug aus BFH, 07.12.1988 - X R 80/87
    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Führung eines Fristenkontrollbuchs stets unerläßlich ist (so zuletzt BFH-Beschluß vom 27. Februar 1985 II R 218/83, BFH/NV 1985, 90), oder ob nicht im Einzelfall eine wirksame Kontrolle des Postausgangs "von Fall zu Fall" ausreicht, wenn nur vergleichsweise wenige Fristen zu wahren sind (vgl. - für Behörden - Beschluß in BFHE 137, 221, 223, BStBl II 1983, 229; Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 18. März 1987 9b RU 8/86, BSGE 61, 213, 217).
  • BFH, 09.06.1988 - VII R 125/87

    Berücksichtigung des Verschuldens eines Boten als eigenes Verschulden an der

    Auszug aus BFH, 07.12.1988 - X R 80/87
    Die Beschränkung dieser besonderen Hinweispflicht auf den Fall einer knappen Restfrist ist später fallengelassen worden (BFH-Beschlüsse vom 1. Oktober 1981 IV R 100/80, BFHE 134, 220, 222 f., BStBl II 1982, 131; in BFHE 137, 221, 223, BStBl II 1983, 229; vom 9. April 1987 V B 111/86, BFHE 149, 146, BStBl II 1987, 441; vom 9. Juni 1988 VII R 125/87, NV).
  • BGH, 24.06.1985 - II ZR 69/85

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Grund eines Versehens des Büropersonals

    Auszug aus BFH, 07.12.1988 - X R 80/87
    Dieser Grundsatz ist aufgestellt worden in Fällen, in denen die Ausführung der erteilten Anweisungen nicht mittels organisatorischer Vorkehrungen - es sei denn durch nachträgliche Rückfrage - institutionell überwacht werden konnte (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 24. Juni 1985 II ZR 69/85, VersR 1985, 1140; BGH-Beschluß vom 27. Februar 1986 III ZB 21/85, VersR 1986, 764).
  • BFH, 09.04.1987 - III R 132/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • BFH, 17.11.1987 - IX R 56/83

    Verschulden der Fristversäumnis durch mangelnde Organisation der Fristenkontrolle

  • BGH, 26.06.1980 - VII ZB 9/80

    Schuldhafter Organisationsmangel bei fehlender Dokumentation des Postabgangs

  • BGH, 28.02.1980 - III ZB 2/80

    Einlegung eines Rechtsmittels einer Gemeinde gegen ein Urteil auf Leistung einer

  • BFH, 01.10.1981 - IV R 100/80

    Revisionsbegründungsfrist - Absendung - Sorgfaltspflicht

  • BGH, 22.03.1983 - VI ZB 1/83

    Anforderungen an die Pflicht eines Rechtsanwalts zur Organisation seines Büros -

  • BFH, 28.03.1969 - III R 2/67

    Fristversäumnisse - Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Versehen eines

  • BFH, 09.04.1987 - V B 111/86

    Beginn der Rechtsmittelfrist - Entscheidung des Finanzgerichts - Wiederholte

  • BGH, 19.06.1986 - X ZB 5/86

    Verschulden bei Einhaltung der Frist zur Einlegung der Berufung - Verantwortung

  • BFH, 27.02.1985 - II R 218/83

    Zurechnung des verschuldeten Versäumens der Revisionsbegründungsfrist durch den

  • BFH, 18.01.1984 - I R 196/83

    Prozeßbevollmächtigter - Fristenkontrollbuch - Frist - Führung eines

  • BGH, 15.05.1985 - IVb ZB 27/85

    Drohender Fristablauf - Rechtsanwalt - Fristwahrender Schriftsatz - Zuverlässige

  • BGH, 09.07.1986 - VIII ZB 22/86

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumen der Berufungsbegründungsfrist

  • BGH, 27.02.1986 - III ZB 21/85

    Antrag auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

  • BGH, 10.03.1987 - VI ZB 14/86

    Ausgangskontrolle - Anwaltliche Ausgangskontrolle - Rechtsanwalt - Auszubildende

  • BFH, 19.03.1996 - VII S 17/95

    Ursächlichkeit einer unzulänglichen Fristenkontrolle für eine Fristversäumung -

    Zu der hiernach geforderten Endkontrolle gehört die Anweisung, Fristen erst dann zu löschen, wenn das fristwahrende Schriftstück tatsächlich gefertigt und abgesandt ist oder zumindest "postfertig" (postausgangsbereit) vorliegt (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, 268 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BFH und des BGH).

    Ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Vertreterverschulden setzt allerdings voraus, daß der Mangel der von der Rechtsprechung geforderten Fristenkontrolle für die Versäumung der Frist ursächlich sein muß (BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, 268).

    Nach der vorstehenden zitierten Entscheidung in BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, 268 (mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BGH) ist es indes denkbar, daß ein festgestellter Organisationsmangel dann nicht ursächlich für die Fristversäumnis ist, wenn eine diesen Mangel ausgleichende konkrete Einzelanweisung ergangen, jedoch vom Büro nicht befolgt worden ist.

    Die Prüfung der fristwahrenden Handlung anhand des Postausgangsbuchs ist daher nicht deswegen entbehrlich, weil der Prozeßbevollmächtigte eine Weisung erteilt hatte, den fristwahrenden Schriftsatz mit der Post zu versenden (BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, 268).

    Soweit es schließlich im Urteil in BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, 268 offengelassen worden ist, ob die Führung eines Fristenkontrollbuchs stets unerläßlich ist oder ob nicht im Einzelfall eine wirksame Kontrolle des Postausgangs "von Fall zu Fall" ausreicht, wenn nur vergleichsweise wenige Fristen zu wahren sind (-- so für Behörden -- vgl. BFH-Beschluß vom 7. Dezember 1982 VIII R 77/79, BFHE 137, 221, 223, BStBl II 1983, 229; Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. März 1987 9 b RU 8/86, BSGE 61, 213, 217), wobei dann aber der Postausgang durch eine ausdrückliche und eindeutige Weisung an die Hilfskraft sichergestellt werden muß, hat dies für den Streitfall keine Bedeutung.

  • BFH, 27.08.2001 - VII B 6/01

    Beschwerde - Beschwerdefrist - Zulassungsgründe - Wiedereinsetzung -

    Gegen dieses Urteil richtet sich die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, mit der der Kläger die grundsätzliche Bedeutung "des Urteils", eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Dezember 1988 X R 80/87 (BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 26. März 1997 2 BvR 842/96 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1997, 1770) sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) geltend macht.

    Die behauptete Divergenz zu dem Beschluss des BVerfG in NJW 1997, 1770 ist ebenso wenig schlüssig bezeichnet, wie eine solche zum Urteil des BFH in BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266.

    Der Darstellung, der X. Senat habe in BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266 entschieden, dass selbst das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle (im Büro eines Steuerberaters) dann nicht ursächlich für eine Fristversäumnis sei, wenn die mit der Versendung beauftragte Hilfsperson ausdrücklich auf die Bedeutung und Eilbedürftigkeit des Schriftstückes hingewiesen wurde, ist ein entgegenstehender Rechtssatz des FG nicht gegenübergestellt worden.

    Hierbei wird übersehen, dass die angeführte Entscheidung des BFH von einer Organisation des Bürobetriebes ausgeht, die Fristversäumnisse ausschließt, und hierfür grundsätzlich die Führung eines Fristenkontrollbuches und eines Postausgangsbuches vorausgesetzt hat (BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, unter 2. der Gründe), aus denen wenigstens die Eintragung der Frist und ihres Ablaufes zu ersehen war.

  • FG Niedersachsen, 30.10.2008 - 11 K 486/05

    Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Die ordnungsgemäße Ausgangskontrolle im Büro eines Steuerberaters oder - wie hier - Rechtsanwalts erfordert grundsätzlich, dass Fristen im Fristenkontrollbuch erst aufgrund der Eintragung im Postausgangsbuch gelöscht werden (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266).

    Der erkennende Senat sieht sich weiter nicht im Widerspruch zum Urteil des X. Senats des BFH vom 7. Dezember 1988 (X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266).

    Die Prüfung der fristwahrenden Handlung anhand des Postausgangsbuches sei daher nicht deswegen entbehrlich, weil der Bevollmächtigte eine Weisung erteilt habe, den fristwahrenden Schriftsatz (mit der Post) zu versenden (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266).

  • BFH, 14.05.2002 - IX R 31/00

    Zeugnisverweigerungsrecht eines Steuerberaters

    e) Hieraus folgt für den Streitfall: Zwar fordert die ständige Rechtsprechung im Zusammenhang mit einem Wiedereinsetzungsgesuch, mit dem das fristgerechte Absenden eines beim Empfänger nicht eingegangenen Schriftstücks behauptet wird, als objektives Beweismittel u.a. das Festhalten der Absendung in einem Postausgangsbuch und die Löschung der Frist auf der Grundlage der Eintragung im Postausgangsbuch und deshalb auch die Vorlage dieser Urkunden als präsente Beweismittel (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266; vom 13. Oktober 1993 X R 112/92, BFH/NV 1994, 328; BFH-Beschluss vom 7. Februar 1997 III B 146/96, BFH/NV 1997, 674; vgl. aber auch BGH-Urteil vom 11. Januar 2001 III ZR 148/00, NJW 2001, 1577).
  • BFH, 13.10.1993 - X R 112/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Klagefrist -

    Zur Organisationspflicht gehört es, eine Ausgangskontrolle zu schaffen, die ausreichende Gewähr dafür bietet, daß fristwahrende Schriftstücke nicht über den Fristablauf hinaus im Büro liegenbleiben (Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266).

    Die Eintragung im Kontrollbuch gewährleistet eine Überwachung der Fristensache bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Absendung des fristwahrenden Schriftstücks in einem Postausgangsbuch festgehalten wird und die Frist auf der Grundlage letzterer Eintragung gelöscht wird (BFH in BFHE 155, 275, 278, BStBl II 1989, 266).

    Ein Mangel der von der Rechtsprechung geforderten Fristenkontrolle muß für die Versäumung der Frist ursächlich sein (Senatsurteil in BFHE 155, 275, 278, BStBl II 1989, 266 m.w.N.).

  • BFH, 17.11.2015 - V B 56/15

    Begründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Büroversehen -

    Denn zu den in Betracht kommenden objektiven präsenten Beweismitteln gehört bei Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe insbesondere die Eintragung der Frist in ein Fristenkontrollbuch, das Festhalten der Absendung fristwahrender Schriftstücke in einem Postausgangsbuch und das Löschen einer Frist auf der Grundlage der Ausgangseintragung im Postausgangsbuch (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, sowie BFH-Beschlüsse vom 5. November 1998 I R 90/97, BFH/NV 1999, 512, vom 13. November 1998 X R 31/97, BFH/NV 1999, 941, sowie vom 14. Dezember 2001 XI R 21/01, BFH/NV 2002, 657).

    Bei einer Versendung durch die Post gehört zu einem zuverlässigen Kontrollsystem, dass zwischen dem Fristenkalender und dem Postausgangsbuch eine Übereinstimmung in der Weise sichergestellt wird, dass die Fristen im Kalender erst auf der Grundlage der Eintragungen im Postausgangsbuch gelöscht werden (BFH-Beschlüsse vom 9. Februar 2004 VIII R 56/03, juris; vom 25. März 2003 I B 166/02, BFH/NV 2003, 1193, sowie in BFH/NV 1999, 512; BFH-Urteil in BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, unter 2.a und b der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 26.02.2004 - XI R 62/03

    Wiedereinsetzung bei konkreter Einzelanweisung

    Ein festgestellter Organisationsmangel ist danach im Allgemeinen nicht ursächlich für die Fristversäumnis, wenn eine diesen Mangel ausgleichende konkrete Einzelanweisung an Bürobedienstete erteilt, jedoch von diesen nicht befolgt wird (BFH-Beschluss vom 4. November 1999 X B 81/99, BFH/NV 2000, 546; BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, unter 3.).
  • BFH, 17.06.2005 - VI R 69/04

    Wiedereinsetzung - Postausgang - Erledigungs- und Ausgangskontrolle

    Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten liegt daher vor, wenn die Fristversäumung --wie im Streitfall-- ursächlich auf eine mit Mängeln behaftete Büroorganisation zurückzuführen ist (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266).

    Zu der hiernach geforderten Endkontrolle gehört die Anweisung, Fristen erst dann zu löschen, wenn das fristwahrende Schriftstück tatsächlich gefertigt und abgesandt ist oder zumindest "postfertig", d.h. postausgangsbereit vorliegt (BFH-Urteil in BFHE 155, 275, 277 f., BStBl II 1989, 266, 268; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1999, 941, und vom 9. Februar 2004 VIII R 56/03, nicht veröffentlicht, juris Nr. STRE 200450290).

  • BFH, 10.03.2000 - VII R 2/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Ausgangskontrolle der Finanzbehörde

    Die Kontrolle muss daher durch jemand erfolgen, der den gesamten Vorgang überwacht, z.B. durch denjenigen, der den Fristenkalender führt oder zumindest durch denjenigen, der den Vorgang zuletzt bearbeitet hat oder an der Bearbeitung beteiligt war (BFH-Entscheidungen vom 7. Dezember 1982 VIII R 77/79, BFHE 137, 221, BStBl II 1983, 229, 230; vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, 268; vom 19. März 1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818, 821, m.w.N.).

    Ferner enthält der Vortrag des FA auch keinen Hinweis darauf, dass der Leiter der Poststelle --wenn schon kein Fristenkontrollbuch und keine anderen Aufzeichnungen geführt worden sind-- vom Behördenleiter oder vom zuständigen Sachgebietsleiter ausdrücklich auf die Bedeutung und Eilbedürftigkeit des Schriftstücks hingewiesen worden ist (vgl. hierzu BFH in BFHE 96, 85, BStBl II 1969, 548, 549; in BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, 268, und in BFH/NV 1998, 709).

  • BFH, 04.11.1999 - X B 81/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Glaubhaftmachung

    Denn ein Mangel der von der Rechtsprechung geforderten Fristen- und Postausgangskontrolle muß für die Versäumung der Frist ursächlich sein (Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266; Beschluß vom 9. April 1998 VIII R 35/96, BFH/NV 1998, 1242; Zöller/Greger, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., 1999, § 233, Anm. 22, jeweils m.w.N.).

    Demgemäß hat der BFH eine i.S. von § 56 FGO unverschuldete Versäumnis sowohl im Falle der wirksamen Kontrolle des Postausgangs aufgrund einer im Einzelfall erteilten ausdrücklichen und eindeutigen Weisung (BFH-Urteil in BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266) als auch dann angenommen, wenn nach dem glaubhaft gemachten Tatsachenvortrag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, daß das Schriftstück nicht nur rechtzeitig bearbeitet, sondern auch rechtzeitig abgesandt worden ist (BFH-Beschluß vom 24. März 1995 VIII B 62/94, BFH/NV 1995, 1069).

  • BFH, 26.08.1997 - VII R 11/96

    Anforderungen an den Antrag auf mündliche Verhandlung

  • BFH, 14.10.1998 - X R 87/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Büroversehen

  • BFH, 09.02.2004 - VIII R 56/03

    Wiedereinsetzung nur bei ausreichender Postausgangskontrolle

  • BFH, 06.11.1997 - VII R 113/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsfrist

  • BFH, 25.08.2000 - X R 47/99

    Schätzungsbescheide - Feststellung von Einkünften - Feststellung der Umsatzsteuer

  • BFH, 09.04.1998 - VIII R 35/96

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Nichtursächlichkeit eines Mangels

  • BFH, 14.12.1994 - X R 176/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Wirksame Ausgangskontrolle in der

  • LSG Sachsen, 08.03.2006 - L 1 AL 232/04

    Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand; Verpflichtung des

  • BFH, 10.12.1997 - X B 148/97

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bei bereits vorher

  • FG Münster, 31.08.2023 - 10 K 2110/19

    Verfahrensrecht - Welche Anforderungen sind an einen Wiedereinsetzungsantrag zu

  • BFH, 03.08.2005 - IX B 26/05

    Wiedereinsetzung; Postausgangsbuch

  • BFH, 27.09.2001 - X R 66/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fristversäumnis - Zweiwochenfrist -

  • BFH, 09.02.2005 - X R 11/04

    NZB: Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, Wiedereinsetzung

  • BFH, 22.04.2004 - VII B 369/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • FG Düsseldorf, 22.05.2012 - 13 K 2265/11

    Erforderlichkeit der Kontrolle des Sendeberichtes bei Übersendung fristwahrender

  • BFH, 05.11.1998 - I R 90/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristenkontrollbuch und Ausgangskontrolle

  • BFH, 15.01.2002 - X B 143/01

    Bestimmende Schriftsätze; Schriftform; Wiedereinsetzung; Organisationsmängel

  • FG Hamburg, 09.08.2000 - I 615/98

    Zum Anspruch auf Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis

  • BFH, 13.11.1998 - X R 31/97

    Wiedereinsetzung; Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe; Büroversehen

  • BFH, 15.07.2008 - I B 12/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; rechtliches Gehör

  • BFH, 14.12.2021 - VIII R 6/21

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unzureichender Darlegung zur

  • BFH, 27.03.2002 - V B 189/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs;

  • BFH, 24.02.2000 - VII B 132/99

    Geschäftsführer - Gesamtvollstreckung - Haftung - Wiedereinsetzung -

  • BFH, 25.04.1995 - VIII R 86/94

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BFH, 19.01.1993 - X R 82/92

    Anforderungen an die Darstellungen des Antragsstellers im Rahmen des Antrags auf

  • BFH, 22.11.2008 - II S 15/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Postausgangskontrolle - nachträgliches

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2005 - L 9 AL 109/05

    Arbeitslosenversicherung

  • BFH, 02.09.2005 - I R 117/04

    Wiedereinsetzung; Erkrankung von Mitarbeitern

  • BFH, 13.11.1996 - X R 30/96

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand aufgrund Glaubhaftmachung rechtzeitige

  • FG Köln, 27.10.2016 - 15 K 748/16

    Rechtmäßige Nachforderung von Lohnsteuer sowie von Solidaritätszuschlag und

  • BFH, 10.08.2004 - I B 40/04

    Glaubhaftmachung der Tatsachen zur Begr. eines Antrags auf Wiedereinsetzung

  • BFH, 31.07.2003 - IX B 51/03

    Keine Wiedereinsetzung bei nicht rechtzeitiger Stellung eines Antrags auf

  • BFH, 27.08.1999 - IX B 61/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Postausgangskontrolle

  • BFH, 07.02.1997 - III B 146/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist trotz

  • BFH, 18.01.1993 - X R 83/91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verschuldete Fristversäumnis bei

  • BFH, 28.04.2003 - V B 241/02

    Wiedereinsetzung bei Büroversehen

  • BFH, 14.02.2002 - VII B 112/01

    Wiedereinsetzung; Glaubhaftmachung; Absendung von Schriftsätzen

  • FG Hamburg, 04.06.2002 - III 128/01

    Versäumung der Veranlagungs-Antragsfrist, unzuständiges Amt:

  • BFH, 07.04.1998 - VII R 70/96
  • FG München, 22.11.2021 - 7 K 1778/20

    Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist

  • BFH, 17.03.1997 - I B 96/96

    Klärungsbedürftigkeit und grundsätzliche Bedeutung der Plicht zur Vorlage des

  • BFH, 28.12.1989 - VIII R 70/87

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist

  • FG Hamburg, 02.08.2006 - 5 K 30/06

    Finanzgerichtsordnung: Fristversäumnis durch Schein-Steuerberater

  • FG Hamburg, 05.05.2006 - 2 K 92/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • FG Hamburg, 14.03.2006 - I 108/05

    Anforderungen an den Vortrag von Wiedereinsetzungsgründen bei einem nicht

  • FG Hamburg, 05.05.2022 - 5 K 93/21

    Abgabenordnung: Wiedereinsetzung bei Fehl-Adressierung einer E-Mail durch einen

  • FG München, 13.03.2019 - 7 K 484/17

    Wiedereinsetzung in eine steuerrechtliche Einspruchsfrist

  • FG München, 25.01.2007 - 7 K 1155/04

    Beginn der Monatsfrist des § 47 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) mit der

  • FG Niedersachsen, 25.01.2005 - 13 K 373/04

    Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Ausgangskontrolle

  • BFH, 02.09.2005 - I R 117/05

    Vorliegen einer Betriebsstätte in Deutschland nach Art. 5 des Abkommens zwischen

  • FG Rheinland-Pfalz, 03.05.2004 - 5 K 2659/02

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unzureichender

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