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   BFH, 18.12.1990 - X R 82/89   

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BFH, 18.12.1990 - X R 82/89 (https://dejure.org/1990,1724)
BFH, Entscheidung vom 18.12.1990 - X R 82/89 (https://dejure.org/1990,1724)
BFH, Entscheidung vom 18. Dezember 1990 - X R 82/89 (https://dejure.org/1990,1724)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 163, 360
  • BB 1991, 755
  • DB 1991, 1154
  • BStBl II 1991, 395
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.06.1972 - I R 35/70

    Beschränkte Steuerpflicht eines ständigen Vertreters (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG)

    Auszug aus BFH, 18.12.1990 - X R 82/89
    Jedenfalls setzt der Begriff der Vertretung voraus, daß der Vertretene anstelle des Unternehmers Handlungen vornimmt, die in dessen Betrieb fallen (vgl. BFH-Urteil vom 27. November 1963 I 335/60 U, BFHE 78, 189, BStBl III 1964, 76; insoweit aufrechterhalten im BFH-Urteil vom 28. Juni 1972 I R 35/70, BFHE 106, 206, 209, BStBl II 1972, 785; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 49 EStG Anm. 8).

    Weiterhin wird dort vermerkt, daß sich die Fassung des Wortlauts unter Berücksichtigung der neueren internationalen Rechtsentwicklung an Abschn. 222 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) anlehne (BTDrucks VI/1982, S. 104; ausführlich zur Entwicklung der Vorschrift BFHE 106, 206, BStBl II 1972, 785).

  • BFH, 21.08.1985 - VI R 12/82

    Arbeitslohn - Dienstreisen in die DDR - Rückkehr nach Berlin-West

    Auszug aus BFH, 18.12.1990 - X R 82/89
    Da § 3 Nr. 63 EStG eine doppelte Besteuerung vermeiden und damit ein DBA ersetzen wollte, war diese Vorschrift i.V.m. § 49 EStG nach den für DBA geltenden Regeln auszulegen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. August 1985 VI R 12/82, BFHE 144, 556, BStBl II 1986, 64).
  • BFH, 27.11.1963 - I 335/60 U

    Eigenschaft eines inländischen Gewerbetreibenden als ständiger Vertreter eines

    Auszug aus BFH, 18.12.1990 - X R 82/89
    Jedenfalls setzt der Begriff der Vertretung voraus, daß der Vertretene anstelle des Unternehmers Handlungen vornimmt, die in dessen Betrieb fallen (vgl. BFH-Urteil vom 27. November 1963 I 335/60 U, BFHE 78, 189, BStBl III 1964, 76; insoweit aufrechterhalten im BFH-Urteil vom 28. Juni 1972 I R 35/70, BFHE 106, 206, 209, BStBl II 1972, 785; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 49 EStG Anm. 8).
  • Drs-Bund, 19.03.1971 - BT-Drs VI/1982
    Auszug aus BFH, 18.12.1990 - X R 82/89
    Weiterhin wird dort vermerkt, daß sich die Fassung des Wortlauts unter Berücksichtigung der neueren internationalen Rechtsentwicklung an Abschn. 222 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) anlehne (BTDrucks VI/1982, S. 104; ausführlich zur Entwicklung der Vorschrift BFHE 106, 206, BStBl II 1972, 785).
  • BFH, 23.10.2018 - I R 54/16

    Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft als ständiger Vertreter

    Der Inhaber des dort genannten Unternehmens kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zugleich sein eigener (ständiger) Vertreter sein (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Dezember 1990 X R 82/89, BFHE 163, 360, BStBl II 1991, 395).
  • BFH, 03.08.2005 - I R 87/04

    Ständiger Vertreter i.S. des DBA-Portugal

    Sie ist vor allem deshalb sachgerecht, weil die Tätigkeit einer Person i.S. des Art. 5 Abs. 5 DBA-Portugal zu denselben Rechtsfolgen wie das Vorhandensein einer Betriebsstätte führt; daher müssen auch insoweit, als es um die Intensität der Betätigung des Unternehmens in dem betreffenden Vertragsstaat geht, die Bedingungen des Art. 5 Abs. 5 DBA-Portugal auf diejenigen für die Existenz einer Betriebsstätte abgestimmt werden (vgl. dazu auch Bescheid des Reichsfinanzhofs --RFH-- vom 29. Juni 1934 I A 56/33, RStBl 1934, 1125; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 1990 X R 82/89, BFHE 163, 360, BStBl II 1991, 395, 396).
  • FG Rheinland-Pfalz, 15.06.2016 - 1 K 1685/14

    Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist kein ständiger Vertreter i.S. des §

    Erforderlich ist eine "ständige' Einrichtung im Inland, welche eine rechtliche Parallele zur Betriebsstätte rechtfertigen würde (vgl. BFH Urteil vom 18. Dezember 1990 X R 82/89, BStBl II 1991, 395 m.w.N.; Gersch in Klein, AO, § 13 Rz. 3).

    Nach dem insoweit maßgeblichen Wortlaut kann der Unternehmer selbst weder "Vertreter' sein, der den Sachweisungen seines Unternehmens unterliegt, noch kann er sich selbst als solchen "bestellen' (vgl. BFH Urteil vom 18. Dezember 1990 X R 82/89, BStBl II 1991, 395 m.w.N.).

  • FG Sachsen, 26.02.2009 - 8 K 428/06

    Pflicht zum Lohnsteuereinbehalt durch ausländische GmbH bei inländischer

    Das Organ könne auch aus mehreren Mitgliedern bestehen (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 4. Juli 1991 VI 480/89 und BFH-Urteil vom 18. Dezember 1990 X R 82/89).

    Der Unternehmer selbst könne nicht zugleich Vertreter seines Unternehmens sein (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1990 X R 82/89 sowie Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 4. Juli 1991 VI-480/89).

    Abgesehen davon, dass die vorliegende Rechtsprechung nicht einheitlich ist (vgl. im Sinne der Klägerin vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. März 2005 1 K 2073/02, veröffentlicht in juris im Anschluss an FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. September 1997 4 K 2438/95, EFG 1998, 576 und FG D., Urteil vom 16. Januar 2002 15 K 8624/99 K, EFG 2003, 1125; alle unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 18. Dezember 1990 X R 82/89, BStBl II 1991, 395 ), für die gegenteilige Ansicht vgl. FG M., Urteil vom 15. März 2000 7 K 4818/98, nachfolgend BFH-Urteil vom 16. Mai 2001 I R 47/00, BStBl II 2002, 846 und FG Niedersachsen, Urteil vom 28. Mai 2003 11 K 335/99, EFG 2003, 1626 ; nachfolgend BFH-Beschluss vom 28. Januar 2004 I B 210/03, BFH/NV 2004, 670 ), könnten im Streitfall auch allenfalls Parallelen zum Tätigwerden des Herrn Ta. gezogen werden.

  • FG Münster, 24.05.2004 - 9 K 5177/99

    Betriebsstättenbegriff nach § 12 S. 2 Nr. 8 lit. c AO und Art. 5 DBA-Portugal;

    Es erscheint daher gerechtfertigt, von einer Betriebsstätte im Sinne von Art. 5 Abs. 5 DBA-Portugal nur dann auszugehen, wenn die Tätigkeit der betreffenden Person in der Bundesrepublik (vgl. Art. 5 Abs. 5 DBA-Portugal: "... besitzt ... in einem Vertragsstaat die Vollmacht ... und übt die Vollmacht dort gewöhnlich aus ... ") einen zeitlichen Umfang erreicht, der in der Intensität dem Ortsbezug nach Art. 5 Abs. 1 bis 3 DBA-Portugal vergleichbar ist (in diesem Sinne auch Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 5, Rz. 195f sowie IStR 1999, 405; Lüdicke, IStR 2003, 164; s. auch BFH-Urteil vom 18. Dezember 1990 X R 82/89, BFHE 163, 360, BStBl II 1991, 395 : "rechtliche Parallele zur Betriebsstätte").

    Denn dieser kann mangels rechtlicher Verselbständigung seines Unternehmens durch seine Tätigkeit lediglich eine Betriebsstätte i.S.v. Art. 5 Abs. 1 bis 3 DBA-Portugal, nicht aber i.S.v. Art. 5 Abs. 4 DBA-Portugal begründen (vgl. hierzu BFH-Urteil, BFHE 163, 360, BStBl II 1991, 395 ).

  • FG Düsseldorf, 16.01.2002 - 15 K 8624/99

    Beschränkte Steuerpflicht; Polnische Kapitalgesellschaft;

    Dieses subsidiäre Anknüpfungsmerkmal soll (nur) solche Einkünfte erfassen, die durch Vermittlung von Generalagenten oder sonstige Agenten oder durch einen regelmäßig im Inland tätigen Vertreter erzielt werden, wobei der Vertreter für einen anderen und an dessen Stelle ein Rechtsgeschäft vornimmt (BFH-Urteil vom 18.10.1990 X R 82/89, BStBl II 1991, 395 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung RT-Drs. 1924/25, Nr. 1229, S. 33).

    Nach dem BFH-Urteil in BStBl II 1991, 395 soll es zwar grundsätzlich unerheblich sein, ob der Vertreter rechtsgeschäftliche Handlungen für einen anderen vornimmt oder ob er im Rahmen einer tatsächlichen wirtschaftliche Repräsentanz tätig wird.

    Die Grundsätze der zu einem Einzelunternehmer (natürlichen Person) ergangenen Entscheidung des BFH in BStBl II 1991, 395 gelten schon deshalb uneingeschränkt auch für juristische Personen, weil es für die Frage des inländischen Anknüpfungsmerkmals nicht auf die Rechtsform des ausländischen Unternehmens ankommen kann.

  • FG Düsseldorf, 16.01.2003 - 15 K 8624/99

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheids

    Dieses subsidiäre Anknüpfungsmerkmal soll (nur) solche Einkünfte erfassen, die durch Vermittlung von Generalagenten oder sonstige Agenten oder durch einen regelmäßig im Inland tätigen Vertreter erzielt werden, wobei der Vertreter für einen anderen und an dessen Stelle ein Rechtsgeschäft vornimmt (BFH-Urteil vom 18.10.1990 X R 82/89, BStBl II 1991, 395 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung RT-Drs. 1924/25, Nr. 1229, S. 33).

    Nach dem BFH-Urteil in BStBl II 1991, 395 soll es zwar grundsätzlich unerheblich sein, ob der Vertreter rechtsgeschäftliche Handlungen für einen anderen vornimmt oder ob er im Rahmen einer tatsächlichen wirtschaftliche Repräsentanz tätig wird.

    Die Grundsätze der zu einem Einzelunternehmer (natürlichen Person) ergangenen Entscheidung des BFH in BStBl II 1991, 395 gelten schon deshalb uneingeschränkt auch für juristische Personen, weil es für die Frage des inländischen Anknüpfungsmerkmals nicht auf die Rechtsform des ausländischen Unternehmens ankommen kann.

  • FG München, 28.05.1998 - 7 V 1/98

    Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte; Voraussetzungen für das Bestehen der

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  • FG Rheinland-Pfalz, 16.03.2005 - 1 K 2073/02

    Voraussetzungen für das Ergehen eines Haftungsbescheids gem. § 42d EStG

    Nach dem insoweit maßgeblichen Wortlaut kann der Unternehmer selbst weder "Vertreter" sein, der den Sachweisungen seines Unternehmens unterliegt, noch kann er sich selbst als solchen "bestellen" (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1990 - X R 82/89, BStBl II 1991, 395 m.w.N. zu der Frage, ob ein selbständiger Handelsvertreter einen "ständigen Vertreter" in der ehemaligen DDR hatte, wenn er dort nur in eigener Person für sein Unternehmen tätig wurde).

    Nach Auffassung des FG Düsseldorf z.B. kann die Tätigkeit des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft keine Vertreterbetriebsstätte im Sinne des § 13 AO begründen: Die Grundsätze der zu einem Einzelunternehmer (natürliche Person) ergangenen Entscheidung des BFH in BStBl II 1991, 395 gelten schon deshalb uneingeschränkt auch für juristische Personen, weil es für die Frage des inländischen Anknüpfungsmerkmals nicht auf die Rechtsform des ausländischen Unternehmens ankommen kann.

    Nachdem insoweit maßgeblichen Wortlaut kann der Unternehmer selbst weder "Vertreter", sein, der den Sachweisungen seines Unternehmens unterliegt, noch kann er sich selbst als solchen "bestellen" (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1990 X R 82/89, BStBl. II 1991, 395).

  • FG Münster, 17.08.2004 - 9 K 5177/99

    Besteuerung von beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften einer

    Es erscheint daher gerechtfertigt, von einer Betriebsstätte im Sinne von Art. 5 Abs. 5 DBA-Portugal nur dann auszugehen, wenn die Tätigkeit der betreffenden Person in der Bundesrepublik (vgl. Art. 5 Abs. 5 DBA-Portugal: "... besitzt ... in einem Vertragsstaat die Vollmacht ... und übt die Vollmacht dort gewöhnlich aus ... ") einen zeitlichen Umfang erreicht, der in der Intensität dem Ortsbezug nach Art. 5 Abs. 1 bis 3 DBA-Portugal vergleichbar ist (in diesem Sinne auch Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 5, Rz. 195f sowie IStR 1999, 405; Lüdicke, IStR 2003, 164; s. auch BFH-Urteil vom 18. Dezember 1990 X R 82/89, BFHE 163, 360, BStBl II 1991, 395: "rechtliche Parallele zur Betriebsstätte").

    Denn dieser kann mangels rechtlicher Verselbständigung seines Unternehmens durch seine Tätigkeit lediglich eine Betriebsstätte i.S.v. Art. 5 Abs. 1 bis 3 DBA-Portugal, nicht aber i.S.v. Art. 5 Abs. 4 DBA-Portugal begründen (vgl. hierzu BFH-Urteil, BFHE 163, 360, BStBl II 1991, 395).

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.09.1997 - 4 K 2438/95

    Streit über den Anfall von Körperschaftssteuer; Ausschluss der Besteuerung durch

  • FG München, 10.09.1997 - 7 V 3061/97
  • FG Baden-Württemberg, 21.09.2005 - 13 K 59/01

    Beweislast für das Vorliegen einer Arbeitnehmertätigkeit im Ausland trägt der

  • FG München, 07.11.1997 - 7 V 3061/97

    Unterhalten einer Vertreterbetriebsstätte; Existenz eines ständigen Vertreters

  • FG Bremen, 18.08.1999 - 499122K 3

    Negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines in der DDR belegenen

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