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   BFH, 28.10.1998 - X R 93/95   

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https://dejure.org/1998,4061
BFH, 28.10.1998 - X R 93/95 (https://dejure.org/1998,4061)
BFH, Entscheidung vom 28.10.1998 - X R 93/95 (https://dejure.org/1998,4061)
BFH, Entscheidung vom 28. Oktober 1998 - X R 93/95 (https://dejure.org/1998,4061)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Außenprüfung - Steuerstraftat - Verdacht - Beschwerde - Zuständigkeit - Finanzamt

  • Judicialis

    FVG § 17 Abs. 1 und 2; ; VO Zuständigkeiten für Prüfun... gsamter § 1; ; VO Zuständigkeiten für Prüfungsamter § 3 Abs. 1; ; VO Zuständigkeiten Finanzämter § 1 Abs. 3; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 41; ; FGO § 118 Abs. 2; ; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; ; StPO § 153a; ; BGB § 242

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zusage der Rücknahme der Klage; Bindung an die Zusage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 195 J: 1977, AO § 196 J: 1977, FGO § 76 Abs 1, FGO § 100 Abs 1 S 4
    Außenprüfung; Prüfungsanordnung; Sachaufklärung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 598
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 20.10.1988 - IV R 104/86

    Erneute Betriebsprüfungsanordnung nach Formmangel - Zur Vereinbarkeit von § 200

    Auszug aus BFH, 28.10.1998 - X R 93/95
    Die Prüfungsanordnung vom 14. Oktober 1986 sehen die Kläger unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 20. Oktober 1988 IV R 104/86 (BFHE 155, 4, BStBl II 1989, 180) als rechtswidrig an.
  • BFH, 21.04.1993 - X R 112/91

    Die FÄ des Landes Nordrhein-Westfalen durften die einer OFD eingegliederten

    Auszug aus BFH, 28.10.1998 - X R 93/95
    Wegen der von ihnen geltend gemachten Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung vom 1. April 1986 verwiesen die Kläger auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. April 1993 X R 112/91 (BFHE 171, 15, BStBl II 1993, 649).
  • BFH, 23.10.1996 - I R 63/95

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Klage

    Auszug aus BFH, 28.10.1998 - X R 93/95
    Der Senat schließt sich in dieser Hinsicht dem Urteil des I. Senats des BFH vom 23. Oktober 1996 I R 63/95 (BFH/NV 1997, 765) an.
  • BFH, 08.04.2010 - V B 20/08

    Erlass von Umsatzsteuern und steuerlichen Nebenleistungen - Grundsätzliche

    Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz zu den BFH-Urteilen vom 29. Juni 2005 II R 21/04 (BFH/NV 2005, 1964) und vom 28. Oktober 1998 X R 93/95 (BFH/NV 1999, 937) zuzulassen.

    a) Das FG ist nicht in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauffassung des BFH-Urteils in BFH/NV 1999, 937 abgewichen.

    Abgesehen davon betreffen die beiden Urteile unterschiedliche Rechtsfragen: In dem von der Klägerin angeführten BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 937 geht es um die Bindung an eine im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung getroffene Zusage einer Klagerücknahme.

  • BFH, 23.05.2005 - X B 63/05

    Anforderungen an die schlüssige Darlegung von Verfahrensrügen

    Nur in einem solchen Fall wäre jedoch zu erwägen, ob der Kläger bei seiner Erklärung der Erledigung der Hauptsache und der dieser vorausgegangenen tatsächlichen Verständigung unter einem unzulässigen Druck im unter a) beschriebenen Sinne gestanden haben könnte (vgl. hierzu z.B. Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 X R 93/95, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1999, 388; BFH-Beschluss vom 21. März 1995 I B 142/94, BFH/NV 1995, 994).
  • FG Nürnberg, 28.06.2006 - V 426/01

    Keine Anfechtung einer tatsächlichen Verständigung wegen Irrtums

    Eine Bindung an die tatsächliche Verständigung besteht allenfalls dann nicht, wenn ein Beteiligter durch unzulässige Einwirkung zur Verständigung gezwungen wurde, wie etwa um unter unzulässiger Ausübung von Druck nach dem gegebenen Kenntnisstand unhaltbare Steueransprüche gegen den Steuerpflichtigen durchzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.1998 X R 93/95, BFH/NV 1999, 937 ).
  • BFH, 23.05.2005 - X B 62/05

    Anforderungen an die schlüssige Darlegung von Verfahrensrügen

    Nur in einem solchen Fall wäre jedoch zu erwägen, ob der Kläger bei der Erteilung seines Einverständnisses mit der Klagerücknahme und der dieser vorausgegangenen tatsächlichen Verständigung unter einem unzulässigen Druck im unter a) beschriebenen Sinne gestanden haben könnte (vgl. hierzu z.B. Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 X R 93/95, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1999, 388; BFH-Beschluss vom 21. März 1995 I B 142/94, BFH/NV 1995, 994).
  • BFH, 23.07.2002 - X B 174/01

    NZB; Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Übergehen von Beweisanträgen

    Die Kläger vermochten folglich keine konkreten Tatumstände zu behaupten und unter Beweis zu stellen, bei deren Vorliegen die Bindung des Klägers an die tatsächliche Verständigung wegen Einsatzes unzulässiger Mittel durch die Finanz- und Strafermittlungsbehörden ausnahmsweise nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) entfallen sein könnte (vgl. dazu z.B. Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 X R 93/95, BFH/NV 1999, 937; ferner BFH-Urteil vom 23. Oktober 1996 I R 63/95, BFH/NV 1997, 765).
  • SG Münster, 04.02.2014 - S 14 R 341/11
    Es besteht kein Anhalt dafür und wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht, dass Steuerfahndung, FKS und/oder Staatsanwaltschaft die der Einstellung nach § 153a StPO vorangehende Einigung erpresst hätten, wie dies z. B. zum Gegenstand mehrerer Entscheidungen des BFH gemacht worden ist (Urteile vom 23.10.1996 und vom 28.10.1998, Az. I R 63/95 u. Az. X R 93/95; Beschluss vom 21.03.1995, Az. I B 142/94).
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