Rechtsprechung
BFH, 19.08.1998 - X R 96/95 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Simons & Moll-Simons
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1
- Wolters Kluwer
Werbungskosten - Schuldzinsen - Aufnahme eines Kredits - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Schuldzinsen als Werbungskosten nach Betriebsaufgabe
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1
Schuldzinsen nach Betriebsaufgabe - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Betriebsausgaben
- Schuldzinsen
- Betrieblicher Schuldzinsenabzug
- Schuldzinsenabzug nach Betriebsaufgabe/-veräußerung
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Nürnberg, 27.10.1994 - VI 43/92
- BFH, 19.08.1998 - X R 96/95
Papierfundstellen
- BFHE 187, 21
- NJW 1999, 598
- NZM 1999, 187
- BB 1999, 245
- DB 1999, 75
- BStBl II 1999, 353
Wird zitiert von ... (42) Neu Zitiert selbst (15)
- BFH, 21.11.1989 - IX R 10/84
Schuldzinsen für betrieblich veranlaßten Kredit keine Werbungskosten bei nach …
Auszug aus BFH, 19.08.1998 - X R 96/95
Unterläßt es der Steuerpflichtige, einen ursprünglich für allgemeine betriebliche Zwecke aufgenommenen Kredit nach der Aufgabe seines Betriebes mit Hilfe der Veräußerung des früheren Betriebsgrundstücks zu tilgen, um dieses nunmehr vermögensverwaltend zu vermieten, so sind die Schuldzinsen für die in sein Privatvermögen übergegangene Verbindlichkeit als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (Abweichung vom BFH-Urteil vom 21. November 1989 IX R 10/84, BFHE 159, 68, BStBl II 1990, 213).Schuldzinsen für betrieblich begründete und bei der Betriebsaufgabe nicht getilgte Verbindlichkeiten seien insoweit keine nachträglichen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 i.V.m. § 24 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--), als die Schulden durch den Veräußerungserlös oder die Verwertung von zurückbehaltenem Aktivvermögen hätten beglichen werden können (Bezugnahme auf Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. November 1989 IX R 10/84, BFHE 159, 68, BStBl II 1990, 213).
Nach ständiger Rechtsprechung sind sowohl im Falle der Veräußerung eines Gewerbebetriebes (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG) als auch im Falle einer Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten nur insoweit nachträgliche Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4, § 24 Nr. 2 EStG), als die zugrundeliegenden Verbindlichkeiten nicht durch den Veräußerungserlös oder durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können; nicht tilgbare frühere Betriebsschulden bleiben danach solange noch betrieblich veranlaßt, bis ein etwaiges Verwertungshindernis entfallen ist (Urteil in BFHE 159, 68, BStBl II 1990, 213).
Sollte diese Rechtsauffassung von Rechtssätzen in den Urteilen in BFHE 159, 68, BStBl II 1990, 213, vom 30. Oktober 1990 IX R 20/89 (…BFH/NV 1991, 303 - Leitsatz) und vom 27. November 1990 IX R 158/89 (nicht veröffentlicht) abweichen, halte er insoweit an diesen früheren Rechtsansichten nicht mehr fest.
- BFH, 17.04.1997 - VIII R 48/95
Werbungskostenabzug bei Darlehensumwidmung
Auszug aus BFH, 19.08.1998 - X R 96/95
d) Der einmal entstandene wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit einer bestimmten Einkunftsart kann zwar nicht durch eine bloße Willensentscheidung des Steuerpflichtigen beeinflußt werden (Urteile in BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697, 699; vom 17. April 1997 VIII R 48/95, BFH/NV 1998, 20, …und vom 24. April 1997 VIII R 12/95, BFH/NV 1998, 290, mit umfangreichen Nachweisen der Rechtsprechung).Der Rechtssatz, daß ein "willkürlicher Austausch" der Finanzierungsgrundlagen ohne vorherige Lösung des ursprünglichen wirtschaftlichen Zusammenhangs nicht möglich ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, und BFH/NV 1998, 20), wird nicht berührt, weil ein sachlicher Grund für die Umwidmung gegeben ist.
g) Im Falle des BFH-Urteils in BFH/NV 1998, 20 hatte der Steuerpflichtige versucht, den ursprünglich zum Erwerb einer eigengenutzten und nach wie vor ihm selbst gehörenden Eigentumswohnung aufgenommenen Kredit den Einkünften aus Kapitalvermögen durch Termingelder zuzuordnen, mit denen im Erbwege erlangte Beträge angelegt worden sind.
- BFH, 23.01.1991 - X R 37/86
Bei Veräußerung eines kreditfinanzierten Grundstücks gegen Leibrente können die …
Auszug aus BFH, 19.08.1998 - X R 96/95
Maßgebend hierfür ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (BFH-Beschluß vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 3.; Senatsurteil vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, 399).Ein willkürlicher Austausch der Finanzierungsgrundlagen ist ohne vorherige Lösung des ursprünglichen wirtschaftlichen Zusammenhangs steuerrechtlich nicht möglich (…BFH-Urteile vom 26. Juni 1991 XI R 22/88, BFH/NV 1992, 25; vom 15. Dezember 1992 VIII R 27/91, BFH/NV 1993, 599, 602, und in BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, 400).
Der Rechtssatz, daß ein "willkürlicher Austausch" der Finanzierungsgrundlagen ohne vorherige Lösung des ursprünglichen wirtschaftlichen Zusammenhangs nicht möglich ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, und BFH/NV 1998, 20), wird nicht berührt, weil ein sachlicher Grund für die Umwidmung gegeben ist.
- BFH, 01.10.1996 - VIII R 68/94
Veräußerung eines mit Darlehenszinsen angeschafften oder hergestellten …
Auszug aus BFH, 19.08.1998 - X R 96/95
In der Rechtsprechung des BFH ist für mehrere Fallgestaltungen die Möglichkeit einer "Umwidmung" des ursprünglichen Darlehenszwecks anerkannt worden (s. im einzelnen BFH-Urteil vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II. 2. a).aa) Eine Fallgruppe wird dadurch gekennzeichnet, daß der Erlös aus der Veräußerung eines ertragbringenden Wirtschaftsguts aufgrund einer neuen Anlageentscheidung des Steuerpflichtigen zum Erwerb einer anderen Einkunftsquelle (z.B. Festgeld, Leibrentenrecht; grundlegend BFH-Urteile vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14; in BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II. 2. a bb, m.w.N. der Rechtsprechung) eingesetzt wird.
bb) Ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Zinsaufwendungen mit bestimmten Erträgen kann sich auch dann ergeben, wenn ein kreditfinanziertes Wirtschaftsgut im Rahmen einer anderen Einkunftsart verwendet wird (Urteil in BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II. 2. a aa, m.w.N.).
- BFH, 24.04.1997 - VIII R 12/95
Werbungskosten bei Darlehensumwidmung
Auszug aus BFH, 19.08.1998 - X R 96/95
d) Der einmal entstandene wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit einer bestimmten Einkunftsart kann zwar nicht durch eine bloße Willensentscheidung des Steuerpflichtigen beeinflußt werden (Urteile in BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697, 699;… vom 17. April 1997 VIII R 48/95, BFH/NV 1998, 20, und vom 24. April 1997 VIII R 12/95, BFH/NV 1998, 290, mit umfangreichen Nachweisen der Rechtsprechung).Auf der gleichen Erwägung fußt auch das BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 290.
- BFH, 07.03.1995 - VIII R 9/94
Schuldzinsen - Kontokorrent - Überziehungskredit - Darlehn - Umwidmung - …
Auszug aus BFH, 19.08.1998 - X R 96/95
b) Der notwendige wirtschaftliche Zusammenhang (Veranlassungszusammenhang) von Darlehenszinsen mit Einkünften zum Beispiel aus Kapitalvermögen ist dann gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der Überlassung von Kapital zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht werden (vgl. BFH-Urteil vom 7. März 1995 VIII R 9/94, BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697, 698, ständige Rechtsprechung).d) Der einmal entstandene wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit einer bestimmten Einkunftsart kann zwar nicht durch eine bloße Willensentscheidung des Steuerpflichtigen beeinflußt werden (Urteile in BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697, 699;… vom 17. April 1997 VIII R 48/95, BFH/NV 1998, 20, …und vom 24. April 1997 VIII R 12/95, BFH/NV 1998, 290, mit umfangreichen Nachweisen der Rechtsprechung).
- BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88
Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche …
Auszug aus BFH, 19.08.1998 - X R 96/95
Maßgebend hierfür ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (BFH-Beschluß vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 3.; Senatsurteil vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, 399).f) Diesem Auslegungsergebnis stehen Aussagen im Beschluß des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 (unter C. II. 3.) nicht entgegen.
- BFH, 11.09.1991 - XI R 15/90
Schuldzinsen für anläßlich einer Einbringung zu Buchwerten zurückbehaltene …
Auszug aus BFH, 19.08.1998 - X R 96/95
cc) Der XI. Senat ist in seiner Entscheidung vom 11. September 1991 XI R 15/90 (BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404) von diesen Grundsätzen in einem Fall ausgegangen, in dem ein Gesellschafter ein mit Kredit finanziertes Wirtschaftsgut im Wege der Sacheinlage in das Gesellschaftsvermögen eingebracht hatte: Die Zurückbehaltung der Verbindlichkeit diene der Finanzierung des Einlagevorgangs. - BFH, 15.12.1992 - VIII R 27/91
Voraussetzungen für eine Verböserung im Einspruchsverfahren - Mitteilung der …
Auszug aus BFH, 19.08.1998 - X R 96/95
Ein willkürlicher Austausch der Finanzierungsgrundlagen ist ohne vorherige Lösung des ursprünglichen wirtschaftlichen Zusammenhangs steuerrechtlich nicht möglich (…BFH-Urteile vom 26. Juni 1991 XI R 22/88, BFH/NV 1992, 25; vom 15. Dezember 1992 VIII R 27/91, BFH/NV 1993, 599, 602, und in BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, 400). - BFH, 26.06.1991 - XI R 22/88
Abzug von Darlehenszinsen als Betriebsausgaben
Auszug aus BFH, 19.08.1998 - X R 96/95
Ein willkürlicher Austausch der Finanzierungsgrundlagen ist ohne vorherige Lösung des ursprünglichen wirtschaftlichen Zusammenhangs steuerrechtlich nicht möglich (BFH-Urteile vom 26. Juni 1991 XI R 22/88, BFH/NV 1992, 25;… vom 15. Dezember 1992 VIII R 27/91, BFH/NV 1993, 599, 602, und in BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, 400). - BFH, 30.10.1990 - IX R 20/89
Einkommensteuer; keine Umwandlung der Zweckbestimmung eines Darlehens
- BFH, 27.11.1990 - IX R 158/89
- BFH, 07.08.1990 - VIII R 67/86
Wird Veräußerungserlös aus Mietwohngrundstück nicht zur Darlehenstilgung …
- BFH, 23.04.1996 - IX R 5/94
Wann können Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten abgezogen werden?
- BFH, 24.04.1997 - VIII R 53/95
Umwidmung eines Darlehens
- BFH, 20.06.2012 - IX R 67/10
Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - …
b) Nach den bisher in der Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen besteht der Zweck, sofern das Darlehen nicht vorher abgelöst wird, jedenfalls solange fort, bis die Vermietungsabsicht aufgegeben wird und die Vermietungstätigkeit bzw. das Rechtsverhältnis im Sinne der Einkunftsart endet mit der Konsequenz, dass die auf das Darlehen gezahlten Schuldzinsen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG zwar in dem genannten Zeitraum als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt, nach Ende der Vermietungstätigkeit jedoch grundsätzlich nicht mehr als solche anerkannt wurden - und zwar auch dann nicht, wenn der Erlös aus der Veräußerung eines zuvor zur Vermietung genutzten Grundstücks nicht ausreichte, um das ursprünglich zur Anschaffung des Grundstücks aufgenommene Darlehen abzulösen (…vgl. BFH-Urteile vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966; vom 24. April 1997 VIII R 53/95, BFHE 183, 155, BStBl II 1997, 682; vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353; vom 25. Januar 2001 IX R 27/97, BFHE 195, 135, BStBl II 2001, 573).In Einschränkung dieser Grundsätze ist ein Veranlassungszusammenhang von nachträglichen Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung --entsprechend der rechtlichen Behandlung nachträglicher Schuldzinsen auf Betriebsschulden nach Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs als Betriebsausgaben (s. BFH-Urteile vom 28. März 2007 X R 15/04, BFHE 217, 507, BStBl II 2007, 642; vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353)-- dann allerdings zu verneinen, wenn die Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Veräußerungspreis des Immobilienobjektes hätten getilgt werden können (sog. Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung).
- FG Rheinland-Pfalz, 05.03.1999 - 3 K 1381/96
Geltendmachung der Kreditkosten für die Teilfinanzierung einer Bürgschaft als …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 28.03.2007 - X R 15/04
Schuldzinsen für betrieblich aufgenommenes Darlehen sind nach Betriebsaufgabe …
Eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs der Schuldenberichtigung rechtfertigen jedoch nur solche Verwertungshindernisse, die ihren Grund in der ursprünglich betrieblichen Sphäre haben (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353).In der Rechtsprechung des BFH ist für mehrere Fallgestaltungen die Möglichkeit einer "Umwidmung" des ursprünglichen Darlehenszwecks anerkannt worden (s. im Einzelnen BFH-Urteile vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II.2.a; vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353, unter II.2.c).
cc) Nach der Rechtsprechung kann der einmal entstandene wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit einer bestimmten Einkunftsart nicht durch eine bloße Willensentscheidung des Steuerpflichtigen hergestellt oder geändert werden (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen in BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697; in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 824;… vom 7. Juli 1998 VIII R 57/96, BFH/NV 1999, 594, m.w.N.; in BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353).
In diesem Fall sind die Schulden --gleichgültig, ob sie zur Finanzierung allgemein betrieblicher Zwecke oder bestimmter, nun nicht mehr im Betriebsvermögen vorhandener Wirtschaftsgüter aufgenommen wurden-- bis zur Höhe des Werts der ins Privatvermögen übernommenen Wirtschaftsgüter nun diesen zuzuordnen (Senatsurteil in BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353, unter II.2.e).
Soweit der Kläger die in das Privatvermögen übernommenen Wirtschaftsgüter nun im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nutzt, können die verbleibenden Betriebsschulden, die nunmehr den in das Privatvermögen übernommenen Wirtschaftsgütern zuzuordnen sind (Senatsurteil in BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353) nach den objektiven Gegebenheiten als für Zwecke der nichtselbständigen Arbeit aufgenommen angesehen werden.
Die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten hätten durch die Verwertung von Aktivvermögen zurückgeführt werden können (Senatsurteil in BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353).
- BFH, 08.04.2014 - IX R 45/13
Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und …
Verwertungshindernisse rechtfertigen im Einzelfall eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung; dies gilt jedoch nur für solche Verwertungshindernisse, die ihren Grund in der ursprünglichen einkünftebezogenen Sphäre haben (vgl. BFH-Urteile in BFHE 217, 507, BStBl II 2007, 642; vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353). - BFH, 16.06.2004 - X R 22/00
Grundstücksverkauf: Minderung des Spekulationsgewinns
Maßgebend hierfür ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 3.; Senatsurteile vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, 399, und vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353).Zwar ist nach der neueren Rechtsprechung des BFH die "Umwidmung" eines Darlehens steuerrechtlich auch dann zu beachten, wenn das mit Darlehensmitteln angeschaffte Wirtschaftsgut veräußert und mit dem Veräußerungserlös unter Aufrechterhaltung des Darlehens ein anderes Wirtschaftsgut angeschafft wird (BFH-Urteile vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, und in BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353).
- BFH, 06.12.2017 - IX R 4/17
Abzug nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus …
Eine bloße gedankliche Zuweisung eines Darlehens durch den Steuerpflichtigen genügt nicht (BFH-Urteile vom 29. Juli 1997 IX R 89/94, BFHE 184, 80, BStBl II 1997, 772; vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353); die Darlehensmittel müssen vielmehr --tatsächlich-- einem bestimmten Wirtschaftsgut zugeordnet werden können (…BFH-Urteil vom 25. Mai 2011 IX R 22/10, BFH/NV 2012, 14, m.w.N.). - BFH, 25.01.2001 - IX R 27/97
Betriebliche Schulden
Unterlässt es der Steuerpflichtige, einen ursprünglich für allgemeine betriebliche Zwecke aufgenommen Kredit nach der Aufgabe seines Betriebes mit Hilfe der Veräußerung des früheren Betriebsgrundstücks zu tilgen, um dieses nunmehr zu vermieten, und löst er deshalb die betrieblichen Verbindlichkeiten durch ein neues Darlehen ab, so sind die Schuldzinsen für das neue Darlehen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (Anschluss an BFH-Urteil vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353).Der wirtschaftliche Zusammenhang kann nicht durch eine bloße gedankliche Zuweisung des Steuerpflichtigen begründet werden (BFH-Urteile vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353; in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676).
In Höhe des Grundstückswerts steht der neue Kredit in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen neuen Einkünften, zu deren Erzielung das Wirtschaftsgut nunmehr verwendet wird (vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II. 2. a; ferner BFH-Urteil in BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353 zur Fortführung einer ehemaligen Betriebsschuld im Privatvermögen).
- BFH, 31.05.2005 - X R 36/02
Nachträgliche Anschaffungskosten in Folge Übernahme der Hauptschuld nach Ablösung …
Dies gilt indessen dann nicht, wenn Hindernisse für die Verwertung der aktiven Wirtschaftsgüter oder die Tilgung der Schulden bestehen (vgl. BFH-Urteile vom 27. November 1984 VIII R 2/81, BFHE 143, 120, BStBl II 1985, 323; vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353) oder eine Schuldtilgung nicht veranlasst ist, weil ein Erlass zugesagt oder eine Schuld ungewiss ist (vgl. BFH-Urteile vom 26. Januar 1989 IV R 86/87, BFHE 156, 141, BStBl II 1989, 456; vom 28. Februar 1990 I R 205/85, BFHE 159, 523, BStBl II 1990, 537;… Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz. 371). - BFH, 08.04.2003 - IX R 36/00
Abzugsfähigkeit bei Umwidmung eines Darlehens
b) Ein allein rechtlicher Zusammenhang --etwa aufgrund einer Besicherung des Grundstücks-- reicht hierzu ebenso wenig aus wie eine bloße gedankliche Zuweisung des Steuerpflichtigen (BFH-Urteile vom 29. Juli 1997 IX R 89/94, BFHE 184, 80, BStBl II 1997, 772; in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353). - FG Niedersachsen, 06.09.2022 - 13 K 39/21
Erfassen von Mieteinnahmen, die einem Zwangsverwalter direkt zugeflossen sind, …
So wird beispielsweise bei der Bestimmung des Veranlassungszusammenhangs von gezahlten Schuldzinsen die Möglichkeit einer Umwidmung des ursprünglichen Darlehenszwecks anerkannt (…z.B. BFH-Urteil vom 6. Dezember 2017 IX R 4/17, BFHE 260, 155, BStBl II 2018, 268, Rz. 22 ff. bei juris;… BFH-Urteil vom 8. April 2003 IX R 36/00, BFHE 202, 280, BStBl II 2003, 706, Rz. 15 ff. bei juris; BFH-Urteil vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353, Rz. 20 ff. bei juris).Der bisherige wirtschaftliche Zusammenhang muss durch objektive Umstände gelöst worden sein (BFH-Urteil vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353, Rz. 24 bei juris;… Krüger in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 41. Auflage, § 9 Rz. 148).
iii) Die bloße gedankliche Änderung des Veranlassungszusammenhangs durch Willensentscheidung des Steuerpflichtigen und ohne vorherige tatsächliche Lösung des ursprünglichen wirtschaftlichen Zusammenhangs und Neuausrichtung auf einen neuen Veranlassungszusammenhang wird in der Rechtsprechung nicht anerkannt (…BFH-Urteil vom 6. Dezember 2017 IX R 4/17, BFHE 260, 155, BStBl II 2018, 268, Rz. 29 bei juris;… BFH-Urteil vom 8. April 2003 IX R 36/00, BFHE 202, 280, BStBl II 2003, 706, Rz. 13 bei juris;… BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, Rz. 11 bei juris; BFH-Urteil vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353, Rz.24 bei juris;… vgl. auch Krüger in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 41. Auflage, § 9 Rz. 148).
- FG Niedersachsen, 16.03.2010 - 12 K 10235/07
Einschränkung des Grundsatzes des Vorrangs der Schuldenberichtigung anlässlich …
- BFH, 02.09.2008 - VIII R 2/07
Kein Abzug von Nachzahlungszinsen als Werbungskosten - § 12 Nr. 3 EStG ist …
- FG Baden-Württemberg, 17.09.2003 - 2 K 225/01
Verwertungshindernis bei in Privatvermögen überführten Wirtschaftsgütern
- BFH, 17.08.2005 - IX R 23/03
Surrogation eines Darlehens zur Finanzierung einer Rente, wenn die Rentenbeträge …
- BFH, 01.07.2003 - VIII R 30/02
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
- BFH, 22.01.2003 - X R 60/99
Schuldzinsenabzug
- BFH, 19.06.2001 - X R 104/98
Verpachtung von Grundstücken - Betriebsaufspaltung - Pachtzinsen - Gewerbliche …
- FG München, 03.06.2016 - 1 K 848/13
Berücksichtigung negativer Einkünfte aus einer festen Einrichtung einer …
- BFH, 28.07.1999 - X R 63/95
Tilgung betrieblicher Darlehen nach Betriebsaufgabe
- BFH, 24.11.2004 - IX B 151/03
Schuldzinsen: WK-Abzug - Umwidmung
- BFH, 23.10.2001 - IX R 65/99
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Umfinanzierung - Umschuldung - …
- BFH, 05.04.2004 - IX B 66/03
VuV: Darlehenszinsen als WK
- FG Niedersachsen, 30.08.2013 - 11 K 31/13
Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus …
- FG Saarland, 13.06.2000 - 1 K 81/00
Darlehenszinsen als nachträglicher Auflösungsverlust nach § 17 EStG
- FG Hessen, 21.11.2005 - 11 K 4434/00
Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten bei Abführung einer …
- FG Baden-Württemberg, 04.04.2001 - 2 K 229/99
Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben; "Umwidmung" eines Darlehens
- FG Hessen, 18.09.2001 - 1 K 4061/99
Afa; Grundstück; GbR; Feststellungsbescheid; Bemessungsgrundlage; Einbringung; …
- FG Köln, 30.03.2004 - 8 K 2807/99
Kein Werbungskostenabzug nach Wegfall der Einkunftsquelle
- FG Düsseldorf, 13.11.2002 - 16 K 1831/00
Werbungskosten; Kapitalvermögen; Schuldzinsen; Zweckänderung eines Darlehens; …
- BFH, 12.02.2004 - VIII B 287/02
Mittelbare Beteiligung an einer PersG - Darlehensverbindlichkeit
- BFH, 27.03.2001 - VIII B 124/00
Umwidmung eines Darlehens
- BFH, 28.02.2005 - XI B 140/03
Schuldzinsen: nachträgliche BA
- FG Saarland, 21.11.2001 - 1 K 230/98
Anerkennung (nachträglicher) Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften …
- BFH, 20.11.2002 - IX B 62/02
Schuldzinsenabzug; keine Darlehensumwidmung durch Objektwechsel
- FG Brandenburg, 12.07.2000 - 2 K 1417/98
Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verwendung von Darlehensmitteln für den …
- FG Sachsen-Anhalt, 19.01.2005 - 2 K 842/03
Nachzahlungszinsen sind keine Werbungskosten bei Kapitaleinkünften; …
- FG Hessen, 17.11.2011 - 2 K 3036/10
An einen Mitgesellschafter gezahlte Stillhalteprämie als auf die gesamten Aktien …
- FG Köln, 20.10.2011 - 15 K 1052/08
Anerkennung von anteiligen Schuldzinsen als Werbungskosten bei Einkünften aus …
- FG Düsseldorf, 04.06.2002 - 10 K 6943/95
Umwidmung von Schuldzinsen; keine außergewöhnliche Belastung bei Übernahme von …
- FG Thüringen, 13.01.2004 - III 447/03
Schuldzinsen zur Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung als nachträgliche …
- BFH, 30.07.1999 - IX R 10/99
- FG München, 15.09.2015 - 2 K 2528/14
Steuerberatungsgesellschaft, Einspruchsentscheidung, Einkommensteuerbescheid, …