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   BFH, 15.05.2002 - X R 97/98   

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https://dejure.org/2002,12560
BFH, 15.05.2002 - X R 97/98 (https://dejure.org/2002,12560)
BFH, Entscheidung vom 15.05.2002 - X R 97/98 (https://dejure.org/2002,12560)
BFH, Entscheidung vom 15. Mai 2002 - X R 97/98 (https://dejure.org/2002,12560)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Erhöhte Absetzungen - Wohnhaus - Ehegatten - Steuerbegünstigung - Objektverbrauch - Wohnung - Ausbau - Antrag

  • Judicialis

    EStDV § ... 82a; ; EStG § 7b; ; EStG § 10e; ; EStG § 7b Abs. 5; ; EStG § 10e Abs. 1; ; EStG § 10e Abs. 2; ; EStG § 10e Abs. 4; ; EStG § 26 Abs. 1; ; EStG § 34f Abs. 2; ; EStG § 10e Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 96 Abs. 1

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Objektverbrauch nur bei "Erkennbarkeit" der Förderung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10e Abs 4, EStG § 7b Abs 5
    Antrag; Objektverbrauch; Wohneigentumsförderung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 08.03.1994 - IX R 12/90

    Eintritt eines Objektsverbrauchs durch die Gewährung von erhöhten Absetzungen für

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - X R 97/98
    b) Nach der Rechtsprechung des BFH (z.B. BFH-Urteil vom 8. März 1994 IX R 12/90, BFH/NV 1994, 785, m.w.N.) kommt es für die Frage des Objektverbrauchs nach § 7b Abs. 5 EStG nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen beantragt hat.

    Im Falle des BFH-Urteils in BFH/NV 1994, 785 hatte das FA den Steuerpflichtigen in den Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid darauf hingewiesen, dass es erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG berücksichtigt hat.

  • BFH, 04.10.2001 - X B 93/01

    Darlegungserfordernis - Zulassungsgrund - Einkommensteuer - Ermäßigung -

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - X R 97/98
    Der erkennende Senat hat sich im Beschluss vom 4. Oktober 2001 X B 93/01 (BFH/NV 2002, 190) dieser Rechtsprechung auch für die Nachholung des Abzugsbetrags nach § 10e Abs. 3 Satz 1 EStG angeschlossen.

    Im Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 190 war aus der Höhe des als Steuerbegünstigung für die eigengenutzte Wohnung angesetzten Betrags offensichtlich, dass das FA bei der Einkommensteuerveranlagung nicht nur den Abzugsbetrag für dieses Jahr, sondern auch die Steuervergünstigung des Vorjahres berücksichtigt hatte.

  • BFH, 21.07.2009 - X R 2/09

    Einkünfteübergreifender Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG - Verbrauch des

    Entscheidend ist allein, dass sich der Freibetrag auf die Steuerfestsetzung ausgewirkt hat und die Steuervergünstigung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. hierzu auch die BFH-Urteile vom 8. März 1994 IX R 12/90, BFH/NV 1994, 785, bzw. vom 15. Mai 2002 X R 97/98, BFH/NV 2002, 1428, zur vergleichbaren Problematik bei § 7b EStG bzw. § 10e Abs. 4 EStG).

    Nach Treu und Glauben könnte sich der Steuerpflichtige den Verbrauch des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG allenfalls dann nicht entgegenhalten lassen müssen, wenn für ihn angesichts der geringen Höhe des Freibetrags und des fehlenden Hinweises in den Erläuterungen nicht erkennbar gewesen wäre, dass das FA den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG ohne Antrag angesetzt hat (vgl. hierzu auch Senatsurteil in BFH/NV 2002, 1428).

  • BFH, 28.09.2021 - VIII R 2/19

    Zum Verbrauch der antragsgebundenen Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG

    Der Steuerpflichtige braucht sich die rechtswidrige Gewährung der Vergünstigung in einem Vorjahr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dann nicht entgegenhalten zu lassen, wenn für ihn angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung und des Fehlens eines Hinweises im Bescheid nicht erkennbar gewesen ist, dass das FA die Vergünstigung ohne den erforderlichen Antrag gewährt hat (z.B. BFH-Beschluss vom 01.12.2015 - X B 111/15, BFH/NV 2016, 199, zu § 34 Abs. 3 EStG; BFH-Urteile vom 21.07.2009 - X R 2/09, BFHE 226, 72, BStBl II 2009, 963, zum Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG; vom 08.03.1994 - IX R 12/90, BFH/NV 1994, 785, m.w.N., zu erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG a.F., und vom 15.05.2002 - X R 97/98, BFH/NV 2002, 1428).

    b) Dass die Entscheidungen des BFH zum Verbrauch einer antragsgebundenen Steuervergünstigung, die dem Steuerpflichtigen nur einmal gewährt werden kann (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 199; BFH-Urteil in BFHE 226, 72, BStBl II 2009, 963, zum Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG), anders als die Urteile zum sog. Objektverbrauch (vgl. zu § 7b EStG a.F. BFH-Urteile vom 12.10.2005 - IX R 58/04, BFH/NV 2006, 258; vom 10.10.1989 - IX R 184/85, BFH/NV 1990, 287; vom 08.12.1992 - IX R 137/88, BFH/NV 1993, 361; in BFH/NV 1994, 785; vom 22.04.1980 - VIII R 202/78, BFHE 131, 204, BStBl II 1980, 689; zu § 10e EStG a.F. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1428), erst nach der Veranlagung der Kläger für das Jahr 2006 ergangen sind, führt zu keinem anderen Ergebnis.

  • FG Schleswig-Holstein, 28.11.2018 - 2 K 205/17

    Kein Verbrauch der nur einmal zu gewährenden Ermäßigung nach § 34 Abs. 3 Satz 1

    Der Steuerpflichtige brauche sich die rechtswidrige Gewährung der Vergünstigung in einem Vorjahr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dann nicht entgegenhalten zu lassen, wenn die rechtsirrige Gewährung der Vergünstigung in dem früheren Bescheid für den Steuerpflichtigen angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung und wegen des Fehlens eines Hinweises im Bescheid nicht erkennbar gewesen sei, dass das Finanzamt die Vergünstigung ohne den erforderlichen Antrag gewährt habe (zu einem solchen Fall: BFH-Urteil vom 15. Mai 2002, X R 97/98, BFH/NV 2002, 1428).

    (6) Nach dem BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 (X R 97/98, BFH/NV 2002, 1428) wurden für ein Wohnhaus antragsgemäß ab 1968 erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG gewährt.

  • LG Lübeck, 11.01.2024 - 15 O 72/23

    Aufklärungspflicht über eine einmal im Leben gewährte Steuerermäßigung

    Bereits in den Jahren 1994 (Az. IX R 12/90) und 2002 (X R 97/98) habe der Bundesfinanzhof ausdrücklich festgehalten, dass eine antragsgemäße Steuerermäßigung auch dann für die Zukunft verbraucht sei, wenn diese zu Unrecht gewährt worden, insbesondere ein erforderlicher Antrag vom Steuerpflichtigen nicht gestellt worden sei.

    Sofern die Kläger dazu ausführen, der Bundesfinanzhof habe bereits in den Jahren 1994 (IX R 12/90) und 2002 (X R 97/98) ausdrücklich festgehalten, dass eine antragsgemäße Steuerermäßigung auch dann für die Zukunft verbraucht sei, wenn diese zu Unrecht gewährt, insbesondere ein erforderlicher Antrag vom Steuerpflichtigen nicht gestellt worden ist, kommt es darauf nicht an.

  • BFH, 01.12.2015 - X B 111/15

    Verbrauch des Antragsrechts nach § 34 Abs. 3 EStG trotz unberechtigter Gewährung

    Der Steuerpflichtige braucht sich die rechtswidrige Gewährung der Vergünstigung in einem Vorjahr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dann nicht entgegenhalten lassen, wenn für ihn angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung und des Fehlens eines Hinweises im Bescheid nicht erkennbar gewesen ist, dass das FA die Vergünstigung ohne den erforderlichen Antrag gewährt hat (zu einem solchen Fall Senatsurteil vom 15. Mai 2002 X R 97/98, BFH/NV 2002, 1428).
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