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   BFH, 18.10.1989 - X R 99/87   

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BFH, 18.10.1989 - X R 99/87 (https://dejure.org/1989,859)
BFH, Entscheidung vom 18.10.1989 - X R 99/87 (https://dejure.org/1989,859)
BFH, Entscheidung vom 18. Oktober 1989 - X R 99/87 (https://dejure.org/1989,859)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens - Voraussetzungen für die Ermittlung des Gewinns nach dem Einkommensteuergesetz (EStG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 19.03.1981 - IV R 39/78

    Zu den Voraussetzungen, unter denen Wirtschaftsgüter (hier: Ein Grundstück)

    Auszug aus BFH, 18.10.1989 - X R 99/87
    Diese Teilflächen standen in räumlichem Zusammenhang mit dem betrieblich genutzten Grundstücksteil; eine spätere unmittelbare betriebliche Nutzung konnte als eine von mehreren Verwendungsmöglichkeiten konkret in Betracht kommen (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 1981 IV R 39/78, BFHE 133, 513, BStBl II 1981, 731).

    Die Behauptung des Klägers, er habe ausweislich der beim FA geführten Grunderwerbsteuervorgänge das Grundstück mit Wohngebäuden bebauen wollen, steht der auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellung des FG nicht entgegen, daß eine unmittelbare betriebliche Nutzung des unbebauten Grundstücks konkret als eine von mehreren Verwendungsmöglichkeiten in Betracht kam (vgl. Urteil in BFHE 133, 513, 515, BStBl II 1981, 731).

    Die buchmäßige / bilanzielle Behandlung könnte allenfalls dann keine indizierende Bedeutung haben, wenn weder der Grundstückseigentümer noch eine von ihm bevollmächtigte Person von der buchmäßigen / bilanziellen Behandlung Kenntnis hatte (vgl. Urteil in BFHE 133, 513, BStBl II 1981, 731).

    Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine erst im Rahmen des Jahresabschlusses und der Aufstellung der (Steuer-) Bilanz vorgenommene Entnahmehandlung nicht mit steuerrechtlicher Wirkung auf das abgeschlossene Streitjahr zurückbezogen werden kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 133, 513, BStBl II 1981, 731; vom 24. November 1982 I R 51/82, BFHE 137, 317, BStBl II 1983, 365).

  • BFH, 30.06.1987 - VIII R 353/82

    Entnahme eines Betriebsgrundstücks durch private Bebauung bei einer

    Auszug aus BFH, 18.10.1989 - X R 99/87
    Nach der Rechtsprechung des BFH kann "die Bebauung" eines zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks mit einem Privathaus eine schlüssige Entnahmehandlung darstellen (z. B. Urteile vom 11. Oktober 1979 IV R 125/76, BFHE 129, 40, BStBl II 1980, 40; in BFHE 137, 317, BStBl II 1983, 365; vom 30. Juni 1987 VIII R 353/82, BFHE 151, 360, BStBl II 1988, 418).

    Hat der Kläger Anbau I und / oder Anbau II im Streitjahr entnommen, ist auch die mit dem Wohnhaus bebaute Grundfläche - aufgeteilt nach privater / betrieblicher Nutzung - als entnommen anzusehen (vgl. Urteil in BFHE 151, 360, BStBl II 1988, 418, unter 4.).

  • BFH, 24.11.1982 - I R 51/82

    Bei Entnahme von oberen Stockwerken eines Gebäudes wird auch ein entsprechender

    Auszug aus BFH, 18.10.1989 - X R 99/87
    Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine erst im Rahmen des Jahresabschlusses und der Aufstellung der (Steuer-) Bilanz vorgenommene Entnahmehandlung nicht mit steuerrechtlicher Wirkung auf das abgeschlossene Streitjahr zurückbezogen werden kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 133, 513, BStBl II 1981, 731; vom 24. November 1982 I R 51/82, BFHE 137, 317, BStBl II 1983, 365).

    Nach der Rechtsprechung des BFH kann "die Bebauung" eines zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks mit einem Privathaus eine schlüssige Entnahmehandlung darstellen (z. B. Urteile vom 11. Oktober 1979 IV R 125/76, BFHE 129, 40, BStBl II 1980, 40; in BFHE 137, 317, BStBl II 1983, 365; vom 30. Juni 1987 VIII R 353/82, BFHE 151, 360, BStBl II 1988, 418).

  • BFH, 15.09.1977 - V R 14/76

    Steuer für den Selbstverbrauch bei Gebäuden; zur Frage der baulichen

    Auszug aus BFH, 18.10.1989 - X R 99/87
    Fehlt es hiernach an einer baulichen Verschachtelung beider Gebäude, können ein einheitliches Energieversorgungs- und Heizungssystem sowie die Größen- und Wertverhältnisse nicht mehr zur Annahme eines einheitlichen Gebäudes führen (vgl. die zur Selbstverbrauchsteuer nach § 30 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - 1967 ergangene Rechtsprechung, z. B. BFH-Urteile vom 21. Juli 1977 V R 58/75, BFHE 123, 527, BStBl II 1978, 78; vom 15. September 1977 V R 14/76, BFHE 123, 531, BStBl II 1978, 123; zuletzt BFH-Urteil vom 18. Februar 1987 X R 43/82, BFH / NV 1987, 405 m. w. N.).
  • BFH, 18.02.1987 - X R 43/82

    Umsatzsteuerrechtliche Bewertung von in Altbestand und Neubestand zu

    Auszug aus BFH, 18.10.1989 - X R 99/87
    Fehlt es hiernach an einer baulichen Verschachtelung beider Gebäude, können ein einheitliches Energieversorgungs- und Heizungssystem sowie die Größen- und Wertverhältnisse nicht mehr zur Annahme eines einheitlichen Gebäudes führen (vgl. die zur Selbstverbrauchsteuer nach § 30 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - 1967 ergangene Rechtsprechung, z. B. BFH-Urteile vom 21. Juli 1977 V R 58/75, BFHE 123, 527, BStBl II 1978, 78; vom 15. September 1977 V R 14/76, BFHE 123, 531, BStBl II 1978, 123; zuletzt BFH-Urteil vom 18. Februar 1987 X R 43/82, BFH / NV 1987, 405 m. w. N.).
  • BFH, 07.03.1985 - IV R 98/82

    Voraussetzungen der Zuordnung von erworbenen Grundstücksflächen zum

    Auszug aus BFH, 18.10.1989 - X R 99/87
    Ob ein Gegenstand durch eindeutige Einlagehandlung zu einem Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens geworden ist, ist im wesentlichen Tatfrage (vgl. BFH-Urteil vom 7. März 1985 IV R 98/82, BFH /NV 1985, 29).
  • BFH, 02.10.1980 - IV R 42/79

    Ehegatte - Errungenschaftsgemeinschaft - Gegenbeweis - Ehegatten als

    Auszug aus BFH, 18.10.1989 - X R 99/87
    Nach den in Abschn. 14 Abs. 5 der Einkommensteuer-Richtlinien 1969 (EStR 1969, Abschn. 14 Abs. 4 EStR 1978) enthaltenen Verwaltungsvorschriften, die das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. Oktober 1980 IV R 42/79 (BFHE 131, 497, BStBl II 1981, 63) als gesetzeskonform gebilligt habe, sei es zulässig, privat genutzte Teile eines im übrigen zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks ebenfalls zum Betriebsvermögen zu rechnen, wenn das bebaute oder unbebaute Grundstück zu mehr als der Hälfte die Voraussetzungen für die Behandlung als Betriebsvermögen erfülle.
  • BFH, 08.07.1987 - VIII R 213/84

    Voraussetzungen für den Ansatz eines Entnahmegewinns - Anforderungen an die

    Auszug aus BFH, 18.10.1989 - X R 99/87
    Der für einen Ausweis als gewillkürtes Betriebsvermögen notwendige objektive Zusammenhang kann auch dann bejaht werden, wenn die endgültige Verwendung im Zeitpunkt des Erwerbs noch offen ist (BFH-Urteil vom 8. Juli 1987 VIII R 213/84, BFH / NV 1989, 289, m. w. N.).
  • BFH, 02.07.1969 - I R 143/66

    Erfordernis der Einlagehandlung eines - nicht notwendigen - Wirtschaftsgutes für

    Auszug aus BFH, 18.10.1989 - X R 99/87
    Der Fall, daß ein Steuerpflichtiger ein vom Betriebsprüfer irrtümlich in die Prüferbilanz aufgenommenes Grundstück in den folgenden Jahren weiterhin buchmäßig erfaßt (vgl. BFH-Urteil vom 2. Juli 1969 I R 143/66, BFHE 96, 302, BStBl II 1969, 617), liegt hier nicht vor.
  • BFH, 28.06.1983 - VIII R 179/79

    Einheitliche AfA für Zweifamilienhaus und freistehende Doppelgarage auch bei

    Auszug aus BFH, 18.10.1989 - X R 99/87
    Getrennt auf einem Grundstück stehende Gebäude sind jeweils für sich gesonderte Wirtschaftsgüter (BFH-Urteil vom 28. Juni 1983 VIII R 179/79, BFHE 139, 509, BStBl II 1984, 196 m. w. N.; Plückebaum in Kirchhof /Söhn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 4 Rdnr. B 400).
  • BFH, 11.10.1979 - IV R 125/76

    Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers einer Personengesellschaft

  • BFH, 31.01.1985 - IV R 130/82

    Voraussetzungen und Zeitpunkt einer Entnahmehandlung

  • BFH, 21.07.1977 - V R 58/75

    Steuer für den Selbstverbrauch bei Gebäuden; Abgrenzung zwischen einem

  • BFH, 13.10.1983 - I R 76/79

    Aufgabegewinn - Betriebsaufgabe - Wert des eigengewerblich genutzten

  • BFH, 25.11.1997 - VIII R 4/94

    Fehlende Erweiterungs-Prüfungsanordnung

    Die Widmung eines Wirtschaftsguts zu betrieblichen Zwecken wird in der Regel durch den Ausweis der mit diesen Wirtschaftsgütern zusammenhängenden Aufwendungen und Erträge in der Buchführung der Personengesellschaft und durch die Aktivierung dieser Wirtschaftsgüter zum Ausdruck gebracht (vgl. BFH-Urteile vom 18. Oktober 1989 X R 99/87, BFH/NV 1990, 424, m.w.N.; in BFHE 168, 572, BStBl II 1993, 21, 23).

    Der für den Ausweis als gewillkürtes Betriebsvermögen notwendige objektive Zusammenhang kann im übrigen auch dann bejaht werden, wenn die endgültige Verwendung im Zeitpunkt des Erwerbs noch offen ist (BFH-Urteile in BFH/NV 1990, 424; vom 8. Juli 1987 VIII R 213/84, BFH/NV 1989, 289, m.w.N.).

    Bei buchführenden Betrieben ist die Behandlung in der Buchführung ein --widerlegbares-- Indiz für die subjektive Willensentscheidung des Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1996, 393, 395; in BFH/NV 1990, 424, 425; vom 24. November 1982 I R 51/82, BFHE 137, 317, BStBl II 1983, 365; in BFHE 133, 513, BStBl II 1981, 731).

  • BFH, 10.10.2017 - X R 1/16

    Teilweise betrieblich genutzte Doppelgarage; Widmung als Voraussetzung für die

    Die Widmung eines Wirtschaftsguts zu betrieblichen Zwecken wird in der Regel durch den Ausweis der damit zusammenhängenden Aufwendungen und Erträge in der Buchführung und durch dessen Aktivierung zum Ausdruck gebracht (so schon Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 X R 99/87, BFH//NV 1990, 424).
  • BGH, 04.05.2000 - IX ZR 142/99

    Risikoaufklärung des Steuerberaters

    Dazu reicht aber ein schlüssiges Verhalten des Steuerpflichtigen aus, durch das die Verknüpfung des Wirtschaftsguts mit dem Betriebsvermögen erkennbar gelöst wird (BFHE 114, 189, 195; BFH BStBl. II 1985, 395, 396; II 1988, 418, 421; BFH/NV 1990, 424, 425).

    Wird ein Betriebsgrundstück mit einem später privat genutzten Gebäude oder Gebäudeteil bebaut, ist die Entnahme spätestens mit dem Beginn der endgültigen Nutzung vollzogen (BFH/NV 1990, 424, 425).

    In anderen Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof ausgesprochen, bei beabsichtigten Baumaßnahmen könne eine Entnahme schon vor (BFH/NV 1990, 424, 425) bzw. mit Baubeginn (BFH/NV 1993, 405, 406) angenommen werden.

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