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   BFH, 31.01.1997 - X S 11/96   

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BFH, 31.01.1997 - X S 11/96 (https://dejure.org/1997,1306)
BFH, Entscheidung vom 31.01.1997 - X S 11/96 (https://dejure.org/1997,1306)
BFH, Entscheidung vom 31. Januar 1997 - X S 11/96 (https://dejure.org/1997,1306)
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 22.12.1969 - V B 115/69

    Rechtmäßigkeit einer Steuerbefreiung von der Umsatzsteuer - Anordnung einer

    Auszug aus BFH, 31.01.1997 - X S 11/96
    Andererseits entfällt das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Steuerausfällen, wenn mit Gewißheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozeßausgang zu erwarten ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1969 V B 115--116/69, BFHE 97, 240, BStBl II 1970, 127; vom 29. November 1995 X B 328/94, BFHE 179, 222, 232 f. [BFH 29.11.1995 - X B 328/94], BStBl II 1996, 322).
  • BFH, 28.08.1989 - X S 13/88

    Aufhebung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung

    Auszug aus BFH, 31.01.1997 - X S 11/96
    Es hätte ihm obgelegen, die Umstände glaubhaft zu machen, die dem Sicherungsbedürfnis der Finanzbehörde genügen oder es als unangemessen erscheinen lassen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. August 1989 X S 13/88, BFH/NV 1990, 310, und vom 17. Januar 1996 V B 100/95, BFH/NV 1996, 491).
  • BFH, 13.08.1991 - VIII B 14/87

    Anordnung einer Sicherheitsleistung aus öffentlichem Interesse

    Auszug aus BFH, 31.01.1997 - X S 11/96
    Auch hat die an sich im Hinblick auf die Vermeidung von Steuerausfällen gebotene Anordnung einer Sicherheitsleistung zu unterbleiben, wenn bei einer auf ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide gestützten Aussetzung der Vollziehung der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten (BFH-Beschluß vom 13. August 1991 VIII B 14/87, BFH/NV 1992, 688).
  • BFH, 17.01.1996 - V B 100/95

    Grund für die Verknüpfung der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides

    Auszug aus BFH, 31.01.1997 - X S 11/96
    Es hätte ihm obgelegen, die Umstände glaubhaft zu machen, die dem Sicherungsbedürfnis der Finanzbehörde genügen oder es als unangemessen erscheinen lassen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. August 1989 X S 13/88, BFH/NV 1990, 310, und vom 17. Januar 1996 V B 100/95, BFH/NV 1996, 491).
  • BFH, 29.11.1995 - X B 328/94

    Keine Klagebefugnis des Testamentsvollstreckers gegen an den Erben gerichteten

    Auszug aus BFH, 31.01.1997 - X S 11/96
    Andererseits entfällt das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Steuerausfällen, wenn mit Gewißheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozeßausgang zu erwarten ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1969 V B 115--116/69, BFHE 97, 240, BStBl II 1970, 127; vom 29. November 1995 X B 328/94, BFHE 179, 222, 232 f. [BFH 29.11.1995 - X B 328/94], BStBl II 1996, 322).
  • FG Köln, 06.06.2018 - 15 V 754/18

    Ausschluss einer Sicherheitsleistung für geänderte Festsetzungen von

    Diese abstrakten Grundsätze sind von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang dergestalt konkretisiert worden, dass die Gefahr eines Steuerausfalls insbesondere zu bejahen ist bei Zahlungsschwierigkeiten oder Vermögensverlusten, etwa aufgrund fehlgeschlagener Spekulationen (BFH-Beschluss vom 31. Januar 1997 X S 11/96, BFH/NV 1997, 512), geplanter oder bereits erfolgter Schließung des Geschäftsbetriebs (BFH-Beschluss vom 10. Mai 2001, a. a. O.), drohender Insolvenz oder offenbarer Unterkapitalisierung (BFH-Beschluss vom 3. Februar 1993 I B 90/92, BStBl II 1993, 426; vgl. aber zu Kapitalgesellschaften: BFH-Beschluss vom 10. Mai 2001 I S 3/01, BFH/NV 2001, 957), Beiseiteschaffung von Vermögensgegenständen durch Verbringung ins Ausland oder Übertragung auf Verwandte (BFH-Beschluss vom 18. August 1997 VII 8 B 97/87, BFH/NV 1988, 374) und bei einem Wohnsitz im Ausland, soweit nicht die Vollstreckbarkeit wie im Inland gewährleistet ist (BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2000 VI S 15/98, BFH/NV 2001, 637).
  • BFH, 27.11.2009 - II B 75/09

    Verfassungsmäßigkeit des Hamburger Spielvergnügungsteuergesetzes - Zulässigkeit

    Andererseits hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass er trotz zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage sei, Sicherheit zu leisten, und dass deshalb von einer Sicherheitsleistung abgesehen werden müsse (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 31. Januar 1997 X S 11/96, BFH/NV 1997, 512, m.w.N.).
  • BFH, 20.03.2002 - IX S 27/00

    AdV; Sicherheitsleistung

    Für die Anordnung einer Sicherheitsleistung ergibt sich hieraus, dass die Finanzbehörde die für eine Gefährdung des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte vortragen muss (z.B. BFH-Beschluss vom 29. Juni 1977 VIII S 15/76, BFHE 122, 516, BStBl II 1977, 726, unter III., und Beschluss in BFH/NV 1998, 987) und der Steuerpflichtige ggf. Umstände, die ein (dargelegtes) Sicherungsbedürfnis der Behörde entfallen oder unangemessen erscheinen lassen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 1997 X S 11/96, BFH/NV 1997, 512, und vom 23. August 2000 VII B 145, 146/00, BFH/NV 2001, 75, unter II. 3.).
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Rechtsprechung
   BFH, 03.03.1997 - X S 11/96   

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https://dejure.org/1997,37751
BFH, 03.03.1997 - X S 11/96 (https://dejure.org/1997,37751)
BFH, Entscheidung vom 03.03.1997 - X S 11/96 (https://dejure.org/1997,37751)
BFH, Entscheidung vom 03. März 1997 - X S 11/96 (https://dejure.org/1997,37751)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...

  • OVG Thüringen, 17.03.2003 - 4 EO 269/02

    Kommunale Steuern; Einstweiliger Rechtsschutz für die Aussetzung der Vollziehung

    Aus Vereinfachungsgründen wird der gleiche Vomhundertsatz -10 v. H. des streitigen Betrags - wie im Verfahren, bei dem die Aussetzung der Vollziehung selbst streitig ist, angesetzt (BFH, Beschlüsse vom 25.09.1972 - IV B 52/67 -, BFHE 106, 498; und vom 03.03.1997 - X S 11/96 -, zitiert nach Juris).
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