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   BFH, 18.07.2012 - X S 19/12   

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https://dejure.org/2012,29908
BFH, 18.07.2012 - X S 19/12 (https://dejure.org/2012,29908)
BFH, Entscheidung vom 18.07.2012 - X S 19/12 (https://dejure.org/2012,29908)
BFH, Entscheidung vom 18. Juli 2012 - X S 19/12 (https://dejure.org/2012,29908)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Aussetzung der Vollziehung im Revisionsverfahren gegen ein stattgebendes Urteil - Vorliegen ernstlicher Zweifel - Aufhebung der Vollziehung mit Wirkung zum Fälligkeitstag - Anordnung einer Sicherheitsleistung

  • openjur.de

    Aussetzung der Vollziehung im Revisionsverfahren gegen ein stattgebendes Urteil; Vorliegen ernstlicher Zweifel; Aufhebung der Vollziehung mit Wirkung zum Fälligkeitstag; Anordnung einer Sicherheitsleistung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 69 Abs 2 S 2, EStG § 10f, EStG § 7i, AO § 155 Abs 2, AO § 162 Abs 5, AO § 240, FGO § 69 Abs 6 S 2, FGO § 69 Abs 3
    Aussetzung der Vollziehung im Revisionsverfahren gegen ein stattgebendes Urteil - Vorliegen ernstlicher Zweifel - Aufhebung der Vollziehung mit Wirkung zum Fälligkeitstag - Anordnung einer Sicherheitsleistung

  • Bundesfinanzhof

    Aussetzung der Vollziehung im Revisionsverfahren gegen ein stattgebendes Urteil - Vorliegen ernstlicher Zweifel - Aufhebung der Vollziehung mit Wirkung zum Fälligkeitstag - Anordnung einer Sicherheitsleistung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 69 Abs 2 S 2 FGO, § 10f EStG 2002, § 7i EStG 2002, § 155 Abs 2 AO, § 162 Abs 5 AO
    Aussetzung der Vollziehung im Revisionsverfahren gegen ein stattgebendes Urteil - Vorliegen ernstlicher Zweifel - Aufhebung der Vollziehung mit Wirkung zum Fälligkeitstag - Anordnung einer Sicherheitsleistung

  • rewis.io

    Aussetzung der Vollziehung im Revisionsverfahren gegen ein stattgebendes Urteil - Vorliegen ernstlicher Zweifel - Aufhebung der Vollziehung mit Wirkung zum Fälligkeitstag - Anordnung einer Sicherheitsleistung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 162 Abs. 5; EStG § 10f; EStG § 7i
    Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung des Sonderausgabenabzugs gem. §§ 10f, 7i EStG

  • datenbank.nwb.de

    Aussetzung der Vollziehung im Revisionsverfahren; erneuter Aussetzungsantrag nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO zulässig; Anordnung einer Sicherheitsleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 03.02.2005 - I B 208/04

    Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus stillen Beteiligungen an

    Auszug aus BFH, 18.07.2012 - X S 19/12
    a) Die Entscheidung, den Antragstellern die beantragte AdV zu gewähren, wirkt nur in die Zukunft und ist deshalb nicht geeignet, Säumniszuschläge zu beseitigen, die in der Zeit zwischen der Fälligkeit der festgesetzten Steuer (20. Januar 2012) und der Entscheidung über den Antrag auf AdV entstanden sind (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschlüsse vom 23. Juni 1977 V B 41/73, BFHE 122, 258, BStBl II 1977, 645; vom 3. Februar 2005 I B 208/04, BFHE 209, 204, BStBl II 2005, 351).

    Die Anordnung der Sicherheitsleistung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dient der Vermeidung von Steuerausfällen, die infolge einer AdV vor allem dadurch entstehen können, dass der Steuerpflichtige im Verfahren zur Hauptsache letztlich unterliegt und zu diesem Zeitpunkt die Durchsetzung der Steuerforderung gefährdet oder erschwert ist (BFH-Beschluss vom 3. Februar 2005 I B 208/04, BFHE 209, 204, BStBl II 2005, 351, m.w.N.).

    Besteht eine entsprechende Gefahr im konkreten Fall nicht, ist für die Anordnung einer Sicherheitsleistung kein Raum (BFH-Beschluss in BFHE 209, 204, BStBl II 2005, 351).

  • BFH, 10.12.1986 - I B 121/86

    Steuerbescheid - Aufhebung der Vollziehung - Säumniszuschlag - Wirkung der

    Auszug aus BFH, 18.07.2012 - X S 19/12
    Dazu bedarf es der in § 69 Abs. 2 und 3 FGO ebenfalls vorgesehenen Aufhebung der Vollziehung (BFH-Urteil vom 30. März 1993 VII R 37/92, BFH/NV 1994, 4; Beschluss vom 10. Dezember 1986 I B 121/86, BFHE 149, 6, BStBl II 1987, 389).

    Die Aufhebung der Vollziehung mit Wirkung zum Fälligkeitszeitpunkt ist im Streitfall deshalb gerechtfertigt, weil schon zu diesem Zeitpunkt die genannten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestanden haben (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse in BFHE 149, 6, BStBl II 1987, 389, und vom 25. Mai 1988 IX B 110/86, BFH/NV 1989, 176).

  • BFH, 20.07.2010 - X B 70/10

    Schätzungsbefugnis des FA nach § 162 Abs. 5 AO

    Auszug aus BFH, 18.07.2012 - X S 19/12
    aa) In dem angefochtenen, teilweise klagestattgebenden Urteil hat das FG unter ausdrücklicher Berücksichtigung der Rechtsprechung des erkennenden Senats in dem Beschluss vom 20. Juli 2010 X B 70/10 (BFH/NV 2010, 2007) entschieden, das FA habe nicht ohne weiteres den Ansatz des geltend gemachten Abzugsbetrags vollständig unterlassen dürfen, sondern habe den vorläufigen Ansatz eines Abzugsbetrags im Wege der Schätzung nach § 155 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 5 AO prüfen müssen.
  • BFH, 29.05.2008 - VI R 11/07

    Telefoninterviewer als Arbeitnehmer - Schätzung der Höhe der

    Auszug aus BFH, 18.07.2012 - X S 19/12
    Es bestehen weder grundlegende Bedenken gegen den Ansatz der Schätzung noch gegen die Höhe des Sicherheitsabschlages, zumal der BFH die Schätzung durch das FG ohnehin nur darauf überprüfen kann, ob sie überhaupt zulässig ist und ob das FG anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze beachtet hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 VI R 11/07, BFHE 221, 182, BStBl II 2008, 933, m.w.N.).
  • BFH, 02.06.2005 - III S 12/05

    Zuständigkeit des BFH für AdV-Antrag, erneuter AdV-Antrag im Revisionsverfahren

    Auszug aus BFH, 18.07.2012 - X S 19/12
    Zwar ist --wenn das FG einen Antrag auf Aussetzung der angefochtenen Bescheide bereits unanfechtbar abgelehnt hat-- ein erneuter Aussetzungsantrag nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur unter den --hier nicht gegebenen-- Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO zulässig, also nur, soweit veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgebracht werden, da andernfalls die Regelung in § 128 Abs. 3 FGO unterlaufen werden könnte, nach der die Beschwerde gegen einen die Aussetzung ablehnenden Beschluss des FG nur statthaft ist, wenn das FG sie zugelassen hat (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss vom 2. Juni 2005 III S 12/05, BFH/NV 2005, 1834, m.w.N.).
  • BFH, 18.03.2003 - X B 66/02

    Grundsätzliche Bedeutung; Erlass von Säumniszuschlägen

    Auszug aus BFH, 18.07.2012 - X S 19/12
    Die Erhebung der Säumniszuschläge wäre unbillig, da die erstinstanzliche Klage der Antragsteller gegen die Steuerfestsetzung zum größten Teil Erfolg hatte und die Antragsteller dem FA gegenüber alles getan haben, um die AdV des Steuerbescheids zu erreichen, und diese, obwohl an sich möglich und geboten, von dem FA abgelehnt wurde (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 29. August 1991 V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906; BFH-Beschlüsse vom 4. Februar 1999 IX B 170/98, BFH/NV 1999, 908; vom 18. März 2003 X B 66/02, BFH/NV 2003, 886).
  • BFH, 11.08.2000 - I S 5/00

    Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus BFH, 18.07.2012 - X S 19/12
    d) Ernstliche Zweifel, die nach § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO die AdV rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechende Gründe zutage treten, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschluss vom 11. August 2000 I S 5/00, BFH/NV 2001, 314, unter II.2. der Gründe; vgl. ferner die Nachweise bei Gräber/Koch, a.a.O., § 69 Rz 86).
  • BFH, 04.02.1999 - IX B 170/98

    Säumniszuschläge; Teilerlass

    Auszug aus BFH, 18.07.2012 - X S 19/12
    Die Erhebung der Säumniszuschläge wäre unbillig, da die erstinstanzliche Klage der Antragsteller gegen die Steuerfestsetzung zum größten Teil Erfolg hatte und die Antragsteller dem FA gegenüber alles getan haben, um die AdV des Steuerbescheids zu erreichen, und diese, obwohl an sich möglich und geboten, von dem FA abgelehnt wurde (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 29. August 1991 V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906; BFH-Beschlüsse vom 4. Februar 1999 IX B 170/98, BFH/NV 1999, 908; vom 18. März 2003 X B 66/02, BFH/NV 2003, 886).
  • BFH, 30.03.1993 - VII R 37/92

    Entrichtung eines Säumniszuschläges zur Körperschaftsteuer und Ergänzungsabgabe -

    Auszug aus BFH, 18.07.2012 - X S 19/12
    Dazu bedarf es der in § 69 Abs. 2 und 3 FGO ebenfalls vorgesehenen Aufhebung der Vollziehung (BFH-Urteil vom 30. März 1993 VII R 37/92, BFH/NV 1994, 4; Beschluss vom 10. Dezember 1986 I B 121/86, BFHE 149, 6, BStBl II 1987, 389).
  • BFH, 29.08.1991 - V R 78/86

    Erhebung der vollen Säumniszuschläge kann - nach vorher abgelehnter Aussetzung

    Auszug aus BFH, 18.07.2012 - X S 19/12
    Die Erhebung der Säumniszuschläge wäre unbillig, da die erstinstanzliche Klage der Antragsteller gegen die Steuerfestsetzung zum größten Teil Erfolg hatte und die Antragsteller dem FA gegenüber alles getan haben, um die AdV des Steuerbescheids zu erreichen, und diese, obwohl an sich möglich und geboten, von dem FA abgelehnt wurde (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 29. August 1991 V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906; BFH-Beschlüsse vom 4. Februar 1999 IX B 170/98, BFH/NV 1999, 908; vom 18. März 2003 X B 66/02, BFH/NV 2003, 886).
  • BFH, 25.05.1988 - IX B 110/86

    Anforderungen an die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes

  • BFH, 23.06.1977 - V B 41/73

    Verwirkung von Säumniszuschlägen - Aufhebung der Vollziehung angefochtener

  • BFH, 14.05.2014 - X R 7/12

    Berücksichtigung von Sanierungsaufwendungen beim Erlass eines Folgebescheides vor

    Deshalb können die Besteuerungsgrundlagen nicht nur der Höhe, sondern auch dem Grunde nach geschätzt werden (so die Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2010, 2007; vom 18. Juli 2012 X S 19/12, BFH/NV 2012, 2008, und vom 29. August 2012 X R 5/12, BFH/NV 2013, 53; FG Nürnberg, Urteil vom 26. September 2012  3 K 723/12, EFG 2013, 100; FG Münster, Urteil vom 29. August 2012  11 K 977/12 E, EFG 2012, 2194; Sächsisches FG, Entscheidungen vom 11. Januar 2012  2 K 1416/11, EFG 2012, 1633; vom 14. November 2011  4 V 989/11, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2012, 530, und vom 5. Juni 2012  1 V 262/12, EFG 2012, 1883; Seer, a.a.O., § 155 AO Rz 29 und § 162 Rz 87; Buciek in Beermann/Gosch, AO § 162 Rz 278; Cöster, a.a.O., § 162 Rz 92; Rüsken, a.a.O., § 162 Rz 55; wohl auch Forchhammer, § 162 Rz 51; a.A. Frotscher, a.a.O., § 162 Rz 8 und 65).

    d) Die vorstehenden Grundsätze gelten auch im Rahmen der §§ 10f, 7i EStG, so dass die Finanzbehörde bei noch fehlender Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde im Rahmen ihres Ermessens zu entscheiden hat, ob und in welcher Höhe sie die geltend gemachten Sanierungsaufwendungen bereits in ihrem Folgebescheid berücksichtigt (so Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2010, 2007; in BFH/NV 2012, 2008, und in BFH/NV 2013, 53; FG Nürnberg in EFG 2013, 100; FG Münster in EFG 2010, 2194; Sächsisches FG in EFG 2012, 1633, und in EFG 2012, 1883; Schmidt/Kulosa, EStG, 33. Aufl., § 7i Rz 7; Kaligin in Lademann, EStG, § 7i EStG Rz 45a; Kleeberg, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 7i Rz C 6; Lambrecht in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 7i Rz 6; Kratzsch in Frotscher, EStG, § 7i Rz 43; Bartone in Korn, § 7i EStG Rz 15; Blümich/Erhard, § 7i EStG Rz 44; a.A. Finanzverwaltung, vgl. z.B. Landesamt für Steuern Bayern, Verfügung vom 22. Juli 2011 - S 2198 b.2.1 - 9/9 St 32, Deutsches Steuerrecht 2011, 1761; v. Wedelstädt, AO-Steuerberater 2014, 150).

  • FG Hamburg, 11.04.2014 - 4 V 154/13

    Kernbrennstoffsteuer, Verfahrensrecht: Aufhebung der Vollziehung wegen

    Die Anordnung der Sicherheitsleistung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO dient der Vermeidung von Steuerausfällen, die infolge einer Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung vor allem dadurch entstehen können, dass der Steuerpflichtige im Verfahren zur Hauptsache letztlich unterliegt und zu diesem Zeitpunkt die Durchsetzung der Steuerforderung gefährdet oder erschwert ist (BFH, Beschluss vom 18.07.2012, X S 19/12; BFH, Beschluss vom 03.02.2005, I B 208/04, m. w. N.).

    Besteht eine entsprechende Gefahr im konkreten Fall nicht, ist für die Anordnung einer Sicherheitsleistung kein Raum (BFH, Beschluss vom 18.07.2012, X S 19/12; BFH, Beschluss vom 03.02.2005, I B 208/04, m. w. N.; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 69 FGO, Rdnr. 388), denn die Anordnung der Sicherheitsleistung stellt eine Ausnahme vom Regelfall dar (Gosch in Beermann/Gosch, § 69 FGO Rdnr. 206).

  • FG Münster, 12.12.2013 - 5 V 1934/13

    Finanzamt muss Gründe für die Versagung des Vorsteuerabzuges wegen betrügerischen

    Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen (vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 07. Dezember 2010 I B 143/10, BFH/NV 2011, 189 und vom 18. Juli 2012 X S 19/12, BFH/NV 2012, 2008 m.w.N.).
  • BFH, 18.02.2015 - V S 19/14

    Gutglaubensschutz beim Vorsteuerabzug - Vertrauensschutz bei

    a) Da die Antragstellerin gegen das Urteil des FG wirksam Revision eingelegt und begründet hat, ist der BFH nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Gericht der Hauptsache für den Antrag auf AdV zuständig (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. Oktober 2011 I S 7/11, BFH/NV 2012, 583, Rz 8; vom 18. Juli 2012 X S 19/12, BFH/NV 2012, 2008, Rz 12; vom 2. Juli 2014 XI S 8/14, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris, Rz 22).
  • BFH, 26.09.2014 - XI S 14/14

    AdV bei Vertrauen des vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängers auf die vom

    a) Da die Antragstellerin gegen das Urteil des FG wirksam Revision eingelegt und begründet hat, ist der BFH nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Gericht der Hauptsache für den Antrag auf AdV zuständig (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. Oktober 2011 I S 7/11, BFH/NV 2012, 583, Rz 8; vom 18. Juli 2012 X S 19/12, BFH/NV 2012, 2008, Rz 12; vom 2. Juli 2014 XI S 8/14, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris, Rz 22).
  • FG Münster, 29.08.2012 - 11 K 977/12

    Abzugsbetrag nach § 7i EStG im Lohnsteuerermäßigungsverfahren vor Bescheid der

    Der Senat folgt den Ausführungen des Bundesfinanzhofes (BFH Beschluss vom 20. Juli 2010, X B 70/10, BFH/NV 2010, 2007, BFH Beschluss vom 18. Juli 2012, X S 19/12, n.V.) zur vorläufigen Berücksichtigung des Abzugsbetrages gem. § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 5 AO bei der Festsetzung der Einkommensteuer, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist.

    So werden etwaige Aufwendungen erfasst, die möglicherweise nicht die Voraussetzungen des § 7i EStG erfüllen, weil sie sich etwa teilweise aus der vereinbarten Sonderausstattung ergeben (vgl. auch Sächsisches FG Urteil vom 22. Februar 2012, 2 K 42/12, EFG 2012, 1001, BFH Beschluss vom 18. Juli 2012, X S 19/12, n.V.).

  • BFH, 02.07.2014 - XI S 8/14

    AdV: Lieferung und Montage betriebsbereiter (sog. schlüsselfertiger)

    b) Da die Antragstellerin gegen das Urteil des FG wirksam Revision eingelegt hat, ist der BFH nach § 69 Abs. 3 FGO als Gericht der Hauptsache für den Antrag auf AdV zuständig (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. Oktober 2011 I S 7/11, BFH/NV 2012, 583, Rz 8; vom 18. Juli 2012 X S 19/12, BFH/NV 2012, 2008, Rz 12).
  • BFH, 19.12.2012 - V S 30/12

    Aussetzung der Vollziehung: Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen

    a) Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Aufhebung der Vollziehung mit Wirkung zum Fälligkeitszeitpunkt nur gerechtfertigt, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestanden haben (BFH-Beschluss vom 18. Juli 2012 X S 19/12, BFH/NV 2012, 2008, m.w.N.).
  • BFH, 06.05.2022 - V S 7/21

    Steuersatzermäßigung für Werbelebensmittel

    Da der Antragsteller gegen das Urteil des FG wirksam Revision eingelegt und begründet hat, ist der Bundesfinanzhof (BFH) nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Gericht der Hauptsache für den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung zuständig (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26.10.2011 - I S 7/11, BFH/NV 2012, 583, Rz 8; vom 18.07.2012 - X S 19/12, BFH/NV 2012, 2008, Rz 12; vom 02.07.2014 - XI S 8/14, BFH/NV 2014, 1601, Rz 22).
  • FG Sachsen-Anhalt, 01.08.2013 - 3 K 572/13

    Keine einschränkende Anwendung von § 171 Abs. 10 AO auf außersteuerliche

    Aus dem Untersuchungsgrundsatz (§ 88 Abs. 2 AO) folgt, dass die Behörde auch alle für den Einzelfall bedeutsamen dem Steuerpflichtigen günstigen Umstände, so sie selbst einen entsprechenden Grundlagenbescheid nicht erlassen kann, im Wege der Schätzung zu berücksichtigen hat (Rüsken in Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 155, Rz. 41; vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. August 2012 X R 5/12, BFH/NV 2013, 55; vom 18. Juli 2012 X S 19/12, BFH/NV 2012, 2008; vom 20. Juli 2010 X B 70/10, BFH/NV 2010, 2007).
  • FG Münster, 16.12.2013 - 5 V 1915/13

    Frage des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen bei fehlender Adressierung an den

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.11.2022 - 5 K 5146/21

    Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme im Rahmen des Erlasses von

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