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   BFH, 18.12.1997 - X S 22/96   

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https://dejure.org/1997,10502
BFH, 18.12.1997 - X S 22/96 (https://dejure.org/1997,10502)
BFH, Entscheidung vom 18.12.1997 - X S 22/96 (https://dejure.org/1997,10502)
BFH, Entscheidung vom 18. Dezember 1997 - X S 22/96 (https://dejure.org/1997,10502)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 24.07.1990 - VIII R 194/84

    Abzugsverbot für Geldbußen bei Abschöpfung des Bruttogewinns

    Auszug aus BFH, 18.12.1997 - X S 22/96
    Zudem hat der BFH mit Urteil vom 24. Juli 1990 VIII R 194/84 (BFHE 161, 509, BStBl II 1992, 508) im Zusammenhang mit einer gemäß § 38 Abs. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (GWB) festgesetzten Geldbuße den/die Steuerpflichtigen wegen der verfassungswidrigen Bemessung der Geldbuße nach dem Bruttobetrag des Mehrerlöses auf das Rechtsbehelfsverfahren gegen den Bußgeldbescheid bzw. für den Fall einer verfassungswidrigen doppelten Abschöpfung des Mehrerlöses auf das Billigkeitsverfahren nach § 163 der Abgabenordnung (AO 1977) verwiesen.
  • BFH, 03.06.1992 - X R 91/90

    Einkünfte aus einmaligen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG )

    Auszug aus BFH, 18.12.1997 - X S 22/96
    Andererseits hat der erkennende Senat mit Urteil vom 17. Juli 1991 X R 6/91 (BFHE 165, 85, BStBl II 1991, 916) für die Berücksichtigung der durch ein Spekulationsgeschäft veranlaßten Werbungskosten eine Abweichung vom Abflußprinzip des § 11 Abs. 2 EStG zugelassen und ebenso mit Urteil vom 3. Juni 1992 X R 91/90 (BFHE 168, 272, BStBl II 1992, 1017) die Durchbrechung des Abflußprinzips des § 11 Abs. 2 EStG zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch auf mit Sicherheit in künftigen Jahren anfallende Werbungskosten aus einmaligen Leistungen i. S. des § 22 Nr. 3 EStG übertragen; gleiches soll für die spätere Rückzahlung von in früheren Jahren vereinnahmten Erlösen (negative Einnahmen) gelten.
  • BFH, 17.07.1991 - X R 6/91

    1. Keine Berücksichtigung von "vergeblichen" Aufwendungen nach § 10 e Abs. 6 EStG

    Auszug aus BFH, 18.12.1997 - X S 22/96
    Andererseits hat der erkennende Senat mit Urteil vom 17. Juli 1991 X R 6/91 (BFHE 165, 85, BStBl II 1991, 916) für die Berücksichtigung der durch ein Spekulationsgeschäft veranlaßten Werbungskosten eine Abweichung vom Abflußprinzip des § 11 Abs. 2 EStG zugelassen und ebenso mit Urteil vom 3. Juni 1992 X R 91/90 (BFHE 168, 272, BStBl II 1992, 1017) die Durchbrechung des Abflußprinzips des § 11 Abs. 2 EStG zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch auf mit Sicherheit in künftigen Jahren anfallende Werbungskosten aus einmaligen Leistungen i. S. des § 22 Nr. 3 EStG übertragen; gleiches soll für die spätere Rückzahlung von in früheren Jahren vereinnahmten Erlösen (negative Einnahmen) gelten.
  • BFH, 02.04.1974 - VIII R 76/69

    Spekulationsgewinn - Berechnung - Steuerliche Erfassung - Vereinnahmter Kaufpreis

    Auszug aus BFH, 18.12.1997 - X S 22/96
    Zwar hat der BFH mit Urteil vom 2. April 1974 VIII R 76/69 (BFHE 112, 348, BStBl II 1974, 540) im Zusammenhang mit Spekulationseinkünften i. S. der §§ 22 Nr. 2, 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden, daß im Fall der Rückzahlung --in der Form negativer Einnahmen -- in einem späteren Veranlagungszeitraum möglicherweise Nachteile bei der Anwendung des Einkommensteuersatzes als Folge der Steuerprogression oder der fehlenden tatsächlichen Ausgleichsmöglichkeit negativer Einkünfte in einem späteren Veranlagungszeitraum entstehen können; solche Nachteile seien jedoch angesichts des Prinzips der Abschnittsbesteuerung nicht auszuschließen.
  • BFH, 26.01.2000 - IX R 87/95

    Bestechungsgelder als sonstige Einkünfte eines Arbeitnehmers

    b) Im Gegensatz zu der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung sieht der Senat bei den im Streitfall vorliegenden wiederkehrenden sonstigen Leistungen keine Gründe für ein Abweichen vom Zu- und Abflussprinzip (ebenso BFH in BFHE 168, 272, BStBl II 1992, 1017; offen gelassen im BFH-Beschluss vom 18. Dezember 1997 X S 22/96, BFH/NV 1998, 703).
  • FG Hessen, 03.05.2010 - 3 K 299/10

    Erfassung des Veräußerungsgewinns eines zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung durch

    Insgesamt gesehen, sind nur durch eine von der älteren Rechtsprechung des BFH abweichende Gesetzesauslegung offenkundige "Wertungswidersprüche" zu vermeiden (vgl. hierzu: Beschluss des X. Senats des BFH vom 18.12.1997 X S 22/96, BFH/NV 1998, 703, betreffend die zeitliche Zuordnung von Werbungskosten nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG n.F.).
  • BFH, 04.11.2009 - VI B 60/08

    Bestimmung des Rechtsweges für den Erlass von Kirchensteuer des Bundeslandes

    Denn die Antwort ergibt sich, wie bereits das Finanzgericht (FG) zutreffend erkannt hat, eindeutig aus § 13 des Kirchensteuergesetzes (KiStG) des Bundeslandes Hessen vom 27. April 1950 (GVBl S. 63) und der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 18. Dezember 1997 X S 22/96, BFH/NV 1998, 703).
  • FG Hessen, 04.10.2007 - 10 K 1471/02

    Steuerbarkeit von Ausgleichzahlungen wegen außerordentlicher Kündigung von

    Das Gericht hat den Klageantrag im Interesse der Klägerin dahingehend ausgelegt, dass die Lohnsteuer-Anmeldung nur insoweit angegriffen wird, wie der Rechtsweg zum Hessischen Finanzgericht gegeben ist, und dass die (evangelische und katholische) Kirchenlohnsteuer nicht Gegenstand des Verfahrens ist, §§ 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO, 4 Abs. 2 AGFGO Hessen, 13 Abs. 1 Kirchensteuergesetz Hessen (vgl. Hessisches FG, Beschluss vom 18.6.1974 VI 73/94, EFG 1974, 535; Hessischer VGH, Urteil vom 5.7.1994 V UE 1747/90, NVwZ 1995, 815; BFH, Beschluss vom 18.12.1997 X S 22/96, BFH/NV 1997, 703).
  • FG Baden-Württemberg, 10.09.1998 - 6 V 45/97

    Abgrenzung Arbeitslohn zu Zuwendungen aus eigenbetrieblichem Interesse;

    Solche ernstlichen Zweifel sind gegeben, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründen zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (BFH-Beschluß vom 18.12.1997 - X S 22/96, BFH/NV 1998, 703 ).
  • FG Baden-Württemberg, 04.09.1998 - 6 V 51/97

    Aussetzung der Vollziehung bei Bestehen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit

    Solche ernstlichen Zweifel sind gegeben, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (BFH-Beschluß vom 18.12.1997 - X S 22/96, BFH/NV 1998, 703 ).
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