Rechtsprechung
| BFH, 07.09.2004 - X S 5/04 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- NWB SteuerXpert START
GKG § 3
Eröffnung einer Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen; Kostenpflicht einer Gegenvorstellung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Wird zitiert von ... (5)
- BFH, 30.06.2005 - III B 63/05
Keine Beschwerde gegen BFH-Entscheidungen
Indes hat der Antragsteller keinen Sachverhalt vorgetragen noch ist ein solcher aus den Akten ersichtlich, der ausnahmsweise eine Gegenvorstellung eröffnen könnte, nämlich wegen eines Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) oder wegen einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung, die jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 2005 VIII S 17/04, n.v., juris; vom 27. Januar 2004 X S 22/03, n.v., juris; vom 7. September 2004 X S 5/04, n.v., juris; vom 21. Juni 2004 VII B 158/03, n.v., juris). - BFH, 04.10.2005 - II S 10/05 Diese ist nur in Ausnahmefällen eröffnet, wie etwa bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder bei einer Entscheidung ohne jegliche gesetzliche Grundlage (…vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132;… vom 20. März 2003 IX S 1/03, BFH/NV 2003, 937; vom 7. September 2004 X S 5/04, juris STRE200451211).
- BFH, 17.03.2005 - X S 6/05
Gegenvorstellung
Als außerordentlicher nichtförmlicher Rechtsbehelf ist eine Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, wie etwa bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder bei einer Entscheidung ohne jegliche gesetzliche Grundlage (…vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132;… vom 20. März 2003 IX S 1/03, BFH/NV 2003, 937; vom 7. September 2004 X S 5/04, juris STRE200451211).
- BFH, 18.05.2005 - X S 10/05
Eröffnung einer Gegenvorstellung
Als außerordentlicher nichtförmlicher Rechtsbehelf ist eine Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, wie etwa bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder bei einer Entscheidung ohne jegliche gesetzliche Grundlage (…vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132;… vom 20. März 2003 IX S 1/03, BFH/NV 2003, 937; vom 7. September 2004 X S 5/04, juris STRE200451211). - FG Niedersachsen, 04.08.2010 - 2 K 70/10
Keine Rüge des rechtlichen Gehörs mit Gegenvorstellung - Gehörsrüge nach …
Indes hat die Klägerin keinen Sachverhalt vorgetragen noch ist ein solcher aus den Akten ersichtlich, der ausnahmsweise eine Gegenvorstellung eröffnen könnte, nämlich wegen eines Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) oder wegen einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung, die jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 2005, VIII S 17/04 , n.v., juris; vom 27. Januar 2004, X S 22/03 , n.v., juris; vom 7. September 2004, X S 5/04 , n.v., juris; vom 21. Juni 2004, VII B 158/03 , n.v., juris).
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