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BFH, 09.05.1996 - X S 8/95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei unanfechtbaren Steuerbescheiden
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 29.10.1991 - IX S 1/91
Voraussetzungen für das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines …
Auszug aus BFH, 09.05.1996 - X S 8/95
Infolgedessen können ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit mit Erfolg nicht mehr geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -- BFH --;… vgl. Beschlüsse vom 31. Mai 1989 IV S 1/89, BFH/NV 1990, 301, und vom 29. Oktober 1991 IX S 1/91, BFH/NV 1992, 259, m. w. N.). - BFH, 26.06.1990 - VII B 161/89
Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Sachpfändung
Auszug aus BFH, 09.05.1996 - X S 8/95
Der Kläger begehrt jedenfalls nicht -- unter Hinweis auf eine Unbilligkeit der sofortigen Vollstreckung -- Vollstreckungsaufschub (§ 258 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) oder zeitweilige Aussetzung der Verwertung (§ 297 AO 1977); in beiden Fällen wäre die einstweilige Anordnung der richtige Rechtsbehelf (vgl. BFH- Beschluß vom 26. Juni 1990 VII B 161/89, BFH/NV 1991, 393). - BFH, 31.05.1989 - IV S 1/89
Vorliegen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines bestandskräftigen …
Auszug aus BFH, 09.05.1996 - X S 8/95
Infolgedessen können ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit mit Erfolg nicht mehr geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -- BFH --; vgl. Beschlüsse vom 31. Mai 1989 IV S 1/89, BFH/NV 1990, 301, …und vom 29. Oktober 1991 IX S 1/91, BFH/NV 1992, 259, m. w. N.).
- BFH, 23.11.1999 - VII B 310/98
Prozeßkostenhilfe - Erklärung über persönliche Verhältnisse - Fristverlängerung - …
Da der Kläger jedoch zur Begründung lediglich auf seine Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen hat, könnte ein solcher Antrag schon deshalb keinen Erfolg haben, weil durch die Verwerfung der Beschwerde das Urteil des FG rechtskräftig geworden ist und damit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung nicht geltend gemacht werden können (vgl. BFH-Beschluß vom 9. Mai 1996 X S 8/95, BFH/NV 1996, 733).