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   BGH, 06.09.1979 - X ZB 10/78   

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https://dejure.org/1979,1618
BGH, 06.09.1979 - X ZB 10/78 (https://dejure.org/1979,1618)
BGH, Entscheidung vom 06.09.1979 - X ZB 10/78 (https://dejure.org/1979,1618)
BGH, Entscheidung vom 06. September 1979 - X ZB 10/78 (https://dejure.org/1979,1618)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Anmeldung eines Patents - Rechtmäßigkeit der Versagung eines Patents - Anforderungen an die Ermittlung der Erfindungshöhe eines Patents

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1980, 53
  • GRUR 1980, 104
  • GRUR Int. 1980, 118
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.12.1962 - I ZB 27/62

    "Nicht mit Gründen versehen"

    Auszug aus BGH, 06.09.1979 - X ZB 10/78
    Eine mangelhafte Begründung ist nicht stets schon dann gegeben, wenn die Gründe der angefochtenen Entscheidung unvollständig, unrichtig, rechtsfehlerhaft oder in Einzelerwägungen nicht ohne weiteres verständlich sind (BGHZ 39, 333, 334 [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] = GRUR 1963, 645 - Warmpressen; Mitt. 1970, 120 - Zonenschmelzverfahren).
  • BGH, 28.03.2000 - X ZB 36/98

    Graustufenbild; Teilung der Anmeldung im Verfahren vor dem Patentgericht

    (Zur Teilung der Anmeldung in der Rechtsbeschwerdeinstanz vgl. demgegenüber Sen.Beschl. v. 6.9.1979 - X ZB 10/78, GRUR 1980, 104 - Kupplungsgewinde; s.a. Benkard, aaO, § 39 PatG Rdn. 3).
  • BGH, 07.05.2019 - X ZB 9/18

    Abstandsberechnungsverfahren - Zuständigkeit für patentrechtliche

    Der Anmelder kann die Anmeldung auch noch während der Anhängigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde teilen (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 6. September 1979 - X ZB 10/78, GRUR 1980, 104 - Kupplungsgewinde).

    Darüber hinaus ist die Teilung aber auch während des Rechtsbeschwerdeverfahrens möglich (Busse/Keukenschrijver aaO, § 39 Rn. 7); soweit der Senat aus dem Umstand, dass eine im Rechtsbeschwerdeverfahren erklärte Teilungserklärung in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden kann, geschlossen hat, eine Teilung sei in diesem Verfahrensstadium nicht mehr möglich (BGH, Beschluss vom 6. September 1979 - X ZB 10/78, GRUR 1980, 104, 105 - Kupplungsgewinde; s. auch Beschluss vom 2. März 1993 - X ZB 14/92, GRUR 1993, 655, 656 - Rohrausformer, zur Teilung des Patents), kann daran nicht festgehalten werden.

    Anträge, die erst nach diesem Zeitpunkt - oder nach dem Zeitpunkt, zu dem ein nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergehender Beschluss zur Zustellung in den Geschäftsgang gegeben worden ist - beim Patentgericht eingehen, sind weder von diesem noch im anschließenden Verfahren über die Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen (BGH, GRUR 1980, 104, 105 - Kupplungsgewinde; BGH, GRUR 2000, 688 Rn. 10 - Graustufenbild).

  • BGH, 02.03.1993 - X ZB 14/92

    Keine Berücksichtigung einer nach Beendigung der Tatsacheninstanz erklärten

    Im Verfahren der Rechtsbeschwerde kann eine nach Beendigung der Tatsacheninstanz erklärte Teilung des Patents nicht berücksichtigt werden (Fortführung von BGH, LM § 41 PatG Nr. 40 = GRUR 1980, 104 - Kupplungsgewinde).

    Das ist mit Wesen und Funktion des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht zu vereinbaren; in diesem ist daher die Berücksichtigung einer nach Abschluß der Tatsacheninstanzen erklärten Teilung des Streitpatents ausgeschlossen (BGH, Beschl. v. 06.09.1979 - X ZB 10/78, GRUR 1980, 104, 105 - Kupplungsgewinde; Benkard/Schäfers, PatG, GebrMG, 8. Aufl., § 60 PatG, Rdn. 2).

  • BGH, 11.11.1993 - I ZB 18/91

    "Boy"; Entscheidung über eine nicht zugelassene Rechtsbeschwerde

    Liegt demnach ein Begründungsmangel nicht vor, so ist die Rechtsbeschwerde ohne weiteres zurückzuweisen (BGHZ 39, 333, 334 [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] - Warmpressen; BGH, Beschl. v. 12.7. 1979 - X ZB 10/78, GRUR 1980, 104, 105 - Kupplungsgewinde).
  • BPatG, 18.11.2004 - 20 W (pat) 46/04

    Wirksamkeit der Erklärung der Teilung einer Anmeldung nach Verkündung der

    Die Beschränkung der Ausübung des Teilungsrechts auf den Zeitraum, in dem die tatsächliche Grundlage für die Entscheidung noch verändert werden kann, ist mit Blick auf das Rechtsbeschwerdeverfahren erhoben worden (BGH GRUR 1980, 104 ­ Kupplungsgewinde).
  • BPatG, 29.10.2018 - 17 W (pat) 32/18

    Patentbeschwerdeverfahren - Teilanmeldung - "Vorrichtungen, Verfahren und Systeme

    Eine Veränderung der maßgeblichen tatsächlichen Entscheidungsgrundlage ist mit Wesen und Funktion des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht zu vereinbaren (Schulte, PatG, 10. Aufl. (2017), § 39 Rdnr. 24 und Fußnote 32: BGH GRUR 1980, 104 -  Kupplungsgewinde ; 1993, 655 -  Rohrausformer ).
  • BGH, 28.09.1993 - X ZB 1/93

    Sensorsystem für die Winkelgeschwindigkeit - Widerruf eines Patents - Bindung des

    Das ist mit dem Wesen und der Funktion des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht zu vereinbaren; in diesem ist daher die Berücksichtigung einer nach Abschluß der Tatsacheninstanzen erklärten Teilung des Streitpatents ausgeschlossen (vgl. auch Sen.Beschl. v. 06.09.1979 - X ZB 10/78, GRUR 1980, 104, 105 - Kupplungsgewinde; Benkard/Schäfers, PatG/GebrMG, 8. Aufl., § 60 PatG Rdn. 2).
  • BPatG, 01.07.2004 - 20 W (pat) 45/02
    Die Beschränkung der Ausübung des Teilungsrechts auf den Zeitraum, in dem die tatsächliche Grundlage für die Entscheidung noch verändert werden kann, ist mit Blick auf das Rechtsbeschwerdeverfahren erhoben worden (BGH GRUR 1980, 104 ­ Kupplungsgewinde).
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