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   BGH, 17.04.1997 - X ZB 10/96   

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BGH, 17.04.1997 - X ZB 10/96 (https://dejure.org/1997,343)
BGH, Entscheidung vom 17.04.1997 - X ZB 10/96 (https://dejure.org/1997,343)
BGH, Entscheidung vom 17. April 1997 - X ZB 10/96 (https://dejure.org/1997,343)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 1262
  • GRUR 1997, 615
 
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Wird zitiert von ... (118)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 13.02.1970 - I C 3.68

    Erteilung einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten -

    Auszug aus BGH, 17.04.1997 - X ZB 10/96
    Vor diesem Hintergrund ist ein Rechtsschutzbedürfnis auch im Verwaltungsverfahren im Sinne eines Sachentscheidungsinteresses allgemein anerkannt (vgl. statt aller m. eingehenden Nachweisen aus Lit. u. Rspr. Kopp, Komm. z. Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., 1996, Rdn. 15 vor § 9; § 22 Rdn. 31 f.; Martens, NVwZ 1993, 27, 31; Papier, NJW 1980, 316; BVerwG NJW 1970, 1059, 1061 [BVerwG 13.02.1970 - BVerwG I C 3.68] ; BVerwG NVwZ-RR 1990, 204, 205; BVerwGE 20, 120, 126; 42, 115, 117; 50, 282, 285; 61, 128, 131).
  • BVerwG, 23.03.1973 - IV C 49.71

    Bau- oder Bebauungsgenehmigung für den Nichteigentümer eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 17.04.1997 - X ZB 10/96
    Vor diesem Hintergrund ist ein Rechtsschutzbedürfnis auch im Verwaltungsverfahren im Sinne eines Sachentscheidungsinteresses allgemein anerkannt (vgl. statt aller m. eingehenden Nachweisen aus Lit. u. Rspr. Kopp, Komm. z. Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., 1996, Rdn. 15 vor § 9; § 22 Rdn. 31 f.; Martens, NVwZ 1993, 27, 31; Papier, NJW 1980, 316; BVerwG NJW 1970, 1059, 1061 [BVerwG 13.02.1970 - BVerwG I C 3.68] ; BVerwG NVwZ-RR 1990, 204, 205; BVerwGE 20, 120, 126; 42, 115, 117; 50, 282, 285; 61, 128, 131).
  • BVerwG, 26.03.1976 - IV C 7.74

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen eine rechtswidrige ein Notwegerecht nach

    Auszug aus BGH, 17.04.1997 - X ZB 10/96
    Vor diesem Hintergrund ist ein Rechtsschutzbedürfnis auch im Verwaltungsverfahren im Sinne eines Sachentscheidungsinteresses allgemein anerkannt (vgl. statt aller m. eingehenden Nachweisen aus Lit. u. Rspr. Kopp, Komm. z. Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., 1996, Rdn. 15 vor § 9; § 22 Rdn. 31 f.; Martens, NVwZ 1993, 27, 31; Papier, NJW 1980, 316; BVerwG NJW 1970, 1059, 1061 [BVerwG 13.02.1970 - BVerwG I C 3.68] ; BVerwG NVwZ-RR 1990, 204, 205; BVerwGE 20, 120, 126; 42, 115, 117; 50, 282, 285; 61, 128, 131).
  • BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 3.78

    Zulässigkeit eines auf Feststellung gerichteten Hilfsantrags bei Änderung der

    Auszug aus BGH, 17.04.1997 - X ZB 10/96
    Vor diesem Hintergrund ist ein Rechtsschutzbedürfnis auch im Verwaltungsverfahren im Sinne eines Sachentscheidungsinteresses allgemein anerkannt (vgl. statt aller m. eingehenden Nachweisen aus Lit. u. Rspr. Kopp, Komm. z. Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., 1996, Rdn. 15 vor § 9; § 22 Rdn. 31 f.; Martens, NVwZ 1993, 27, 31; Papier, NJW 1980, 316; BVerwG NJW 1970, 1059, 1061 [BVerwG 13.02.1970 - BVerwG I C 3.68] ; BVerwG NVwZ-RR 1990, 204, 205; BVerwGE 20, 120, 126; 42, 115, 117; 50, 282, 285; 61, 128, 131).
  • BGH, 14.02.1995 - X ZB 19/94

    "Tafelförmige Elemente"; Rechtsschutzbedürfnis für Patentnichtigkeitsklage nach

    Auszug aus BGH, 17.04.1997 - X ZB 10/96
    Insofern bestehen auch nicht die von der Rechtsbeschwerde behaupteten grundlegenden Unterschiede zum Nichtigkeitsverfahren, auf dessen Beurteilung in der Rechtsprechung gerade des Bundesgerichtshofes sich das Bundespatentgericht gestützt hat (z.B. BGH, Beschl. v. 14.02.1995 - X ZB 19/94, BlPMZ 1995, 442 - Tafelförmige Elemente).
  • BPatG, 20.10.2010 - 7 W (pat) 333/06

    Vorrichtung zum Heißluftnieten - Patenteinspruchsverfahren - "Vorrichtung zum

    Die Annahme einer vollständigen Erledigung der Hauptsache kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Einsprechende nach dem Erlöschen des Streitpatents ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis (abweichend von BGH GRUR 1997, 615 - Vornapf; BPatG [20. Senat] GRUR 2009, 612 - Auslösevorrichtung) oder ein besonderes Interesse analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (abweichend von BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine) geltend macht.

    Damit ist die Ansicht, das Allgemeininteresse rechtfertige die auf Beseitigung der Patenterteilung gerichteten Anträge des Einsprechenden nur so lange, wie das Patent noch wirksam und in Kraft sei (so aber BPatG 4 W (pat) 9/86, wiedergegeben in: BGH GRUR 1997, 615 - Vornapf; zustimmend BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363, 364 - Radauswuchtmaschine), nicht zu vereinbaren.

    Die hierfür gegebenen Begründungen (BGH GRUR 1997, 615 - Vornapf; BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine) vermögen hierzu allerdings nicht zu überzeugen.

    b) Dies kann entgegen einem Teil der Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1981, 515 - Anzeigegerät [Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]; GRUR 1997, 615 ff. - Vornapf [Fall der Nichtzahlung der Jahresgebühr]; BPatG [20. Senat] GRUR 2009, 612 - Auslösevorrichtung ; letzterem folgend der 9. und 12. Senat des Bundespatentgerichts, vgl. Nachweise bei BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 f. - Radauswuchtmaschine ) aber nicht schon damit begründet werden, dass nach dem sich nur auf die Zukunft auswirkenden Erlöschen des Streitpatents nach § 20 PatG hinsichtlich des von der damit bewirkten Teilerledigung nicht erfassten Teils des Einspruchs - also für Ansprüche aus der Erfindung in der Zeit zwischen ihrer Anmeldung und dem Zeitpunkt des Erlöschens des Patents - ohne ausdrückliche Geltendmachung kein Rechtsschutzbedürfnis - oder in Anlehnung an § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kein berechtigtes Interesse (so BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine ) - des Einsprechenden mehr bestünde, so dass ohne dessen ausdrückliche Geltendmachung seitens des Einsprechenden entweder das Einspruchsverfahren insgesamt in der Hauptsache erledigt (so BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine ) oder der Einspruch als nachträglich unzulässig zu verwerfen wäre (so BPatG [20. Senat] GRUR 2009, 612 - Auslösevorrichtung im Anschluss an Hövelmann GRUR 2007, 283, 288 unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 615 - Vornapf ; dem 20. Senat folgen der 9. und 12. Senat des Bundespatentgerichts, vgl. Nachweise bei BPatG GRUR 2010, 363 f.; diese Ansicht führt allerdings beim Amtsverfahren nach § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG für den Fall der vor Erlöschen des Streitpatents erklärten Einspruchsrücknahme zu einem widersinnigen Ergebnis, weil ein nicht mehr vorhandener Einspruch nicht nachträglich unzulässig werden kann; darüber hinaus kommt bei ihr in allen Fällen die Teilerledigung und damit der teilweise Erfolg des Einspruchs nicht hinreichend zum Tragen).

    Auch wenn der BGH in der Vergangenheit diese Ansicht im Ansatz nicht beanstandet hat (vgl. BGH GRUR 1981, 515 - Anzeigegerät [Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]; GRUR 1997, 615 ff. - Vornapf [Fall der Nichtzahlung der Jahresgebühr]), steht ihr die besondere Ausgestaltung des Einspruchsverfahrens, wie sie sich sowohl im Gesetzeswortlaut als auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung niedergeschlagen hat, entgegen.

    cc) Die Annahme, mit dem Erlöschen des Streitpatents sei generell - also nicht nur im jeweiligen Einzelfall - das Allgemeininteresse an der Beseitigung eines zu Unrecht erteilten Patents entfallen, kann nicht mit der Behauptung begründet werden, das Allgemeininteresse rechtfertige die auf Beseitigung der Patenterteilung gerichteten Anträge des Einsprechenden nur so lange, wie das Patent noch wirksam und in Kraft sei (so aber BPatG 4 W (pat) 9/86, wiedergegeben in: BGH GRUR 1997, 615 - Vornapf ; daran anschließend [unter fälschlicher Bezugnahme nur auf die BGH-Entscheidung] BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363, 364 - Radaus-wuchtmaschine ).

    Sp. unten, offenbar im Anschluss an BPatG 4 W (pat)9/86, wiedergegeben in: BGH GRUR 1997, 615 - Vornapf), bietet keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.

  • BGH, 26.06.2012 - X ZB 4/11

    Sondensystem

    Ein Einspruchsverfahren ist für erledigt zu erklären, wenn der Patentinhaber auf das Patent verzichtet und gegenüber dem Einsprechenden verbindlich erklärt, gegen diesen aus dem Patent auch für die Vergangenheit keine Ansprüche geltend zu machen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 17. April 1997, X ZB 10/96, GRUR 1997, 615, 617 - Vornapf).

    Ein gegen das Patent erhobener Einspruch darf deshalb nur dann weiterverfolgt werden, wenn der Einsprechende ein Rechtsschutzbedürfnis daran hat (BGH, Beschluss vom 17. April 1997 - X ZB 10/96, GRUR 1997, 615, 617 - Vornapf; Beschluss vom 30. Oktober 2007 - X ZB 18/06, GRUR 2008, 279 Rn. 13 - Kornfeinung).

    Auch eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen ist nur zulässig, solange das Patent noch besteht (BGH, Beschluss vom 17. April 1997 - X ZB 10/96, GRUR 1997, 615, 617 - Vornapf).

  • BGH, 21.07.2022 - X ZR 110/21

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für Klage gegen erloschenes Patent für ein Verfahren

    Das allgemeine Interesse an der Sicherung einer gesetzeskonformen Erteilungspraxis des Patentamts - hier hinsichtlich § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PatG - ist nicht geeignet, ein Rechtsschutzbedürfnis zu begründen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 17. April 1997 - X ZB 10/96, GRUR 1997, 615 - Vornapf).

    Die Nichtigkeitsklage als Popularklage stellt, wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat, eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass eine behördliche Maßnahme nur unter Berufung auf eigene Rechte angegriffen werden kann und sich der Einzelne, sofern dies nicht gesetzlich vorgesehen ist, nicht zum Sachwalter von Belangen der Allgemeinheit machen kann (BGH, Beschluss vom 17. April 1997 - X ZB 10/96, GRUR 1997, 615, 617 - Vornapf).

    Ab diesem Zeitpunkt kann ein Angriff auf das Schutzrecht nicht mehr mit Allgemeininteressen gerechtfertigt werden, vielmehr muss ein Rechtsschutzbedürfnis dargelegt werden (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - X ZR 171/00, GRUR 2004, 849 juris Rn. 12 - Duschabtrennung; Beschluss vom 14. Februar 1995 - X ZB 19/94, GRUR 1995, 342 juris Rn. 9 - Tafelförmige Elemente; Urteil vom 26. Juni 1973 - X ZR 23/71, GRUR 1974, 146 juris Rn. 25 f. - Schraubennahtrohr; BGH, Urteil vom 29. September 1964 - Ia ZR 285/63, GRUR 1965, 231, 232 - Zierfalten; ebenso schon RG JW 1897, 636 (637); siehe ferner zum Gebrauchsmusterlöschungsverfahren BGH, Beschluss vom 12. März 1981 - X ZB 16/80, GRUR 1981, 515 juris Rn. 13 f. - Anzeigegerät; Beschluss vom 18. März 1975 - X ZB 12/74, GRUR 1976, 30 juris Rn. 11 f. - Lampenschirm; zum Einspruchsverfahren BGH GRUR 1997, 615 - Vornapf).

    Dieses ist nicht geeignet, ein Rechtsschutzbedürfnis (gerade) des Klägers zu begründen (BGH GRUR 1997, 615, 617 - Vornapf).

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