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   BGH, 18.12.2012 - X ZB 11/12   

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https://dejure.org/2012,43062
BGH, 18.12.2012 - X ZB 11/12 (https://dejure.org/2012,43062)
BGH, Entscheidung vom 18.12.2012 - X ZB 11/12 (https://dejure.org/2012,43062)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2012 - X ZB 11/12 (https://dejure.org/2012,43062)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren

    § 84 Abs 2 S 2 PatG, § 143 Abs 3 PatG, § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 574 Abs 1 Nr 2 ZPO
    Kostenfestsetzung in Patentnichtigkeitsverfahren: Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse des Patentgerichts zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung; zweckentsprechende Zuziehung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt - Doppelvertretung im ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erfolgsaussichten einer Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse des Patentgerichts hinsichtlich einer Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung im Patentnichtigkeitsverfahren

  • kanzlei.biz

    Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren

  • rewis.io

    Kostenfestsetzung in Patentnichtigkeitsverfahren: Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse des Patentgerichts zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung; zweckentsprechende Zuziehung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt - Doppelvertretung im ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 84 Abs. 2 S. 2
    Erfolgsaussichten einer Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse des Patentgerichts hinsichtlich einer Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung im Patentnichtigkeitsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Patentrecht - Rechtsbeschwerde im Patentnichtigkeitsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Erstattung der Kosten eines mitwirkenden Rechtsanwalts im Patentnichtigkeitsverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 196, 52
  • MDR 2013, 477
  • GRUR 2013, 427
  • Rpfleger 2013, 293
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (19)

  • BPatG, 21.11.2008 - 1 ZA (pat) 15/07
    Auszug aus BGH, 18.12.2012 - X ZB 11/12
    a) Zu Recht ist das Patentgericht - in Übereinstimmung mit allen anderen Nichtigkeitssenaten (BPatG, Beschluss vom 21. November 2008 - 1 ZA (pat) 15/07, BPatGE 51, 67, 69 f. = GRUR 2009, 706; Beschluss vom 13. August 2007 - 2 ZA (pat) 56/06, BPatGE 50, 85, 88 f. = GRUR 2008, 735, 736; Beschluss vom 24. Februar 2011 - 3 ZA (pat) 29/10, GRUR-RR 2011, 436, 437; Beschluss vom 29. Januar 2009 - 4 ZA (pat) 81/08, GRUR 2010, 555; Beschluss vom 18. Januar 2011 - 5 ZA (pat) 20/10, BPatGE 52, 154, 157 = Mitt 2011, 258; vgl. auch Benkard/Rogge, 10. Auflage, § 84 PatG Rn. 31) - davon ausgegangen, dass § 143 Abs. 3 PatG im Nichtigkeitsverfahren nicht entsprechend anwendbar ist.

    c) In der hier zu beurteilenden Konstellation ist eine typisierende Betrachtungsweise - entgegen der Auffassung, die derzeit von zwei Senaten des Patentgerichts vertreten wird (BPatG, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 1 ZA (pat) 14/11, juris Rn. 17; Beschluss vom 29. Januar 2009 - 4 ZA (pat) 81/08, GRUR 2010, 555, 556), und in Übereinstimmung mit der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung, die von anderen Senaten des Patentgerichts geteilt wird (BPatG, Beschluss vom 21. November 2008 - 1 ZA (pat) 15/07, BPatGE 51, 67, 71 = GRUR 2009, 706, 707; Beschluss vom 10. August 2010 - 2 ZA (pat) 8/10, juris Rn. 17; Beschluss vom 24. Februar 2011 - 3 ZA (pat) 29/10, GRUR-RR 2011, 436, 437; Beschluss vom 18. Januar 2011 - 5 ZA (pat) 20/10, BPatGE 52, 154, 157 f. = Mitt 2011, 258), - möglich und geboten.

  • BPatG, 29.01.2009 - 4 ZA (pat) 81/08
    Auszug aus BGH, 18.12.2012 - X ZB 11/12
    a) Zu Recht ist das Patentgericht - in Übereinstimmung mit allen anderen Nichtigkeitssenaten (BPatG, Beschluss vom 21. November 2008 - 1 ZA (pat) 15/07, BPatGE 51, 67, 69 f. = GRUR 2009, 706; Beschluss vom 13. August 2007 - 2 ZA (pat) 56/06, BPatGE 50, 85, 88 f. = GRUR 2008, 735, 736; Beschluss vom 24. Februar 2011 - 3 ZA (pat) 29/10, GRUR-RR 2011, 436, 437; Beschluss vom 29. Januar 2009 - 4 ZA (pat) 81/08, GRUR 2010, 555; Beschluss vom 18. Januar 2011 - 5 ZA (pat) 20/10, BPatGE 52, 154, 157 = Mitt 2011, 258; vgl. auch Benkard/Rogge, 10. Auflage, § 84 PatG Rn. 31) - davon ausgegangen, dass § 143 Abs. 3 PatG im Nichtigkeitsverfahren nicht entsprechend anwendbar ist.

    c) In der hier zu beurteilenden Konstellation ist eine typisierende Betrachtungsweise - entgegen der Auffassung, die derzeit von zwei Senaten des Patentgerichts vertreten wird (BPatG, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 1 ZA (pat) 14/11, juris Rn. 17; Beschluss vom 29. Januar 2009 - 4 ZA (pat) 81/08, GRUR 2010, 555, 556), und in Übereinstimmung mit der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung, die von anderen Senaten des Patentgerichts geteilt wird (BPatG, Beschluss vom 21. November 2008 - 1 ZA (pat) 15/07, BPatGE 51, 67, 71 = GRUR 2009, 706, 707; Beschluss vom 10. August 2010 - 2 ZA (pat) 8/10, juris Rn. 17; Beschluss vom 24. Februar 2011 - 3 ZA (pat) 29/10, GRUR-RR 2011, 436, 437; Beschluss vom 18. Januar 2011 - 5 ZA (pat) 20/10, BPatGE 52, 154, 157 f. = Mitt 2011, 258), - möglich und geboten.

  • BPatG, 24.02.2011 - 3 ZA (pat) 29/10

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Doppelvertretungskosten im

    Auszug aus BGH, 18.12.2012 - X ZB 11/12
    a) Zu Recht ist das Patentgericht - in Übereinstimmung mit allen anderen Nichtigkeitssenaten (BPatG, Beschluss vom 21. November 2008 - 1 ZA (pat) 15/07, BPatGE 51, 67, 69 f. = GRUR 2009, 706; Beschluss vom 13. August 2007 - 2 ZA (pat) 56/06, BPatGE 50, 85, 88 f. = GRUR 2008, 735, 736; Beschluss vom 24. Februar 2011 - 3 ZA (pat) 29/10, GRUR-RR 2011, 436, 437; Beschluss vom 29. Januar 2009 - 4 ZA (pat) 81/08, GRUR 2010, 555; Beschluss vom 18. Januar 2011 - 5 ZA (pat) 20/10, BPatGE 52, 154, 157 = Mitt 2011, 258; vgl. auch Benkard/Rogge, 10. Auflage, § 84 PatG Rn. 31) - davon ausgegangen, dass § 143 Abs. 3 PatG im Nichtigkeitsverfahren nicht entsprechend anwendbar ist.

    c) In der hier zu beurteilenden Konstellation ist eine typisierende Betrachtungsweise - entgegen der Auffassung, die derzeit von zwei Senaten des Patentgerichts vertreten wird (BPatG, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 1 ZA (pat) 14/11, juris Rn. 17; Beschluss vom 29. Januar 2009 - 4 ZA (pat) 81/08, GRUR 2010, 555, 556), und in Übereinstimmung mit der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung, die von anderen Senaten des Patentgerichts geteilt wird (BPatG, Beschluss vom 21. November 2008 - 1 ZA (pat) 15/07, BPatGE 51, 67, 71 = GRUR 2009, 706, 707; Beschluss vom 10. August 2010 - 2 ZA (pat) 8/10, juris Rn. 17; Beschluss vom 24. Februar 2011 - 3 ZA (pat) 29/10, GRUR-RR 2011, 436, 437; Beschluss vom 18. Januar 2011 - 5 ZA (pat) 20/10, BPatGE 52, 154, 157 f. = Mitt 2011, 258), - möglich und geboten.

  • BPatG, 18.01.2011 - 5 ZA (pat) 20/10

    Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren IV -

    Auszug aus BGH, 18.12.2012 - X ZB 11/12
    a) Zu Recht ist das Patentgericht - in Übereinstimmung mit allen anderen Nichtigkeitssenaten (BPatG, Beschluss vom 21. November 2008 - 1 ZA (pat) 15/07, BPatGE 51, 67, 69 f. = GRUR 2009, 706; Beschluss vom 13. August 2007 - 2 ZA (pat) 56/06, BPatGE 50, 85, 88 f. = GRUR 2008, 735, 736; Beschluss vom 24. Februar 2011 - 3 ZA (pat) 29/10, GRUR-RR 2011, 436, 437; Beschluss vom 29. Januar 2009 - 4 ZA (pat) 81/08, GRUR 2010, 555; Beschluss vom 18. Januar 2011 - 5 ZA (pat) 20/10, BPatGE 52, 154, 157 = Mitt 2011, 258; vgl. auch Benkard/Rogge, 10. Auflage, § 84 PatG Rn. 31) - davon ausgegangen, dass § 143 Abs. 3 PatG im Nichtigkeitsverfahren nicht entsprechend anwendbar ist.

    c) In der hier zu beurteilenden Konstellation ist eine typisierende Betrachtungsweise - entgegen der Auffassung, die derzeit von zwei Senaten des Patentgerichts vertreten wird (BPatG, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 1 ZA (pat) 14/11, juris Rn. 17; Beschluss vom 29. Januar 2009 - 4 ZA (pat) 81/08, GRUR 2010, 555, 556), und in Übereinstimmung mit der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung, die von anderen Senaten des Patentgerichts geteilt wird (BPatG, Beschluss vom 21. November 2008 - 1 ZA (pat) 15/07, BPatGE 51, 67, 71 = GRUR 2009, 706, 707; Beschluss vom 10. August 2010 - 2 ZA (pat) 8/10, juris Rn. 17; Beschluss vom 24. Februar 2011 - 3 ZA (pat) 29/10, GRUR-RR 2011, 436, 437; Beschluss vom 18. Januar 2011 - 5 ZA (pat) 20/10, BPatGE 52, 154, 157 f. = Mitt 2011, 258), - möglich und geboten.

  • BGH, 09.01.1986 - X ZB 38/84

    "Transportbehälter"; Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im

    Auszug aus BGH, 18.12.2012 - X ZB 11/12
    Er hat deshalb auch für diese Konstellation, in der das Patentgericht eine Beschwerdeentscheidung trifft, gegen die nach dem Wortlaut von § 100 PatG die Rechtsbeschwerde statthaft wäre, ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof als unzulässig angesehen (BGH, Beschluss vom 9. Januar 1986 - X ZB 38/84, GRUR 1986, 453 - Transportbehälter) und damit für das Kostenfestsetzungsverfahren trotz des in § 99 Abs. 2 PatG normierten Grundsatzes das Rechtsmittelsystem der Zivilprozessordnung als maßgeblich erachtet.
  • BGH, 11.12.2007 - X ZB 21/07

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen

    Auszug aus BGH, 18.12.2012 - X ZB 11/12
    Er trägt dem Umstand Rechnung, dass der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen wäre, in keinem Verhältnis zu den Nachteilen stünde, die sich einstellten, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden könnte, ob die Kosten einer bestimmten Maßnahme zu erstatten sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - X ZB 21/07, NJW-RR 2008, 1378 Rn. 8; Urteil vom 24. Februar 2011 - I ZR 181/09, GRUR 2011, 754 Rn. 32 - Kosten des Patentanwalts II).
  • BGH, 22.06.2010 - VI ZB 10/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Rechtsbeschwerde bei einem Beschwerdewert von unter

    Auszug aus BGH, 18.12.2012 - X ZB 11/12
    Die darin vorgesehene Rechtsbeschwerde ist auch im Kostenfestsetzungsverfahren statthaft, sofern die Ausgangsentscheidung gemäß § 567 Abs. 2 ZPO der Anfechtung unterliegt und die Vorinstanz das Rechtsmittel zugelassen hat (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Juni 2010 - VI ZB 10/10, NJW-RR 2011, 143 Rn. 4).
  • BGH, 24.02.2011 - I ZR 181/09

    Kosten des Patentanwalts II

    Auszug aus BGH, 18.12.2012 - X ZB 11/12
    Er trägt dem Umstand Rechnung, dass der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen wäre, in keinem Verhältnis zu den Nachteilen stünde, die sich einstellten, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden könnte, ob die Kosten einer bestimmten Maßnahme zu erstatten sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - X ZB 21/07, NJW-RR 2008, 1378 Rn. 8; Urteil vom 24. Februar 2011 - I ZR 181/09, GRUR 2011, 754 Rn. 32 - Kosten des Patentanwalts II).
  • BGH, 10.08.2011 - X ZB 2/11

    Ethylengerüst

    Auszug aus BGH, 18.12.2012 - X ZB 11/12
    Auch eine zugelassene Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nach dem Gesetz nicht statthaft ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. August 2011 - X ZB 2/11, GRUR 2011, 1053 Rn. 5 - Ethylengerüst).
  • BGH, 21.12.2011 - I ZR 196/10

    Kosten des Patentanwalts III

    Auszug aus BGH, 18.12.2012 - X ZB 11/12
    Die Frage, ob eine komplexe oder bedeutsame Angelegenheit vorliegt, entzieht sich nämlich einer typisierenden und generalisierenden Betrachtungsweise (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 196/10, GRUR 2012, 756 Rn. 27 - Kosten des Patentanwalts III).
  • BGH, 10.05.2012 - I ZR 70/11

    Kosten des Patentanwalts IV

  • BPatG, 13.08.2007 - 2 ZA (pat) 56/06
  • BPatG, 14.07.2010 - 2 ZA (pat) 80/08
  • BPatG, 10.08.2011 - 2 ZA (pat) 8/10
  • BPatG, 23.07.2012 - 1 ZA (pat) 14/11
  • BPatG, 22.05.2012 - 3 ZA (pat) 44/11
  • BPatG, 05.04.2011 - 2 ZA (pat) 68/09
  • BPatG, 26.02.2003 - 3 ZA (pat) 44/02
  • BPatG, 07.05.2012 - 3 ZA (pat) 6/12

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - Kostenfestsetzung

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2017 - Kart 10/15

    Rundholz-Vermarktung: Land Baden-Württemberg verstößt gegen europäisches

    Soweit § 78 Satz 3 GWB in Kartellverwaltungssachen für das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren für entsprechend anwendbar erklärt, schließt diese Verweisung im Hinblick auf § 104 Abs. 3 ZPO auch diejenigen Vorschriften ein, die sich auf die Rechtsmittel beziehen (so - hinsichtlich § 84 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 PatG, der, soweit hier von Interesse, der Regelung in § 78 Satz 3 GWB entspricht - BGH, Beschluss v. 18. Dezember 2012 - X ZB 11/12 , BGHZ 196, 52 Rz. 6 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren und insoweit auch - hinsichtlich der ebenfalls parallel lautenden Norm des § 62 Abs. 2 Satz 3 PatG a.F. - BGH, Beschluss v. 9. Januar 1986 - X ZB 38/84 , BGHZ 97, 9, Rz. 10 bei juris - Transportbehälter ).

    Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil beachtliche Zulassungsgründe im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO (zur Anwendbarkeit des § 574 ZPO auf Grund der in § 78 Satz 3 GWB angeordneten Verweisung vgl. BGH, Beschluss v. 18. Dezember 2012 - X ZB 11/12 , BGHZ 196, 52 Rzn. 5 f. - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren [zum der Regelung des § 78 Satz 3 GWB im hier interessierenden Zusammenhang entsprechenden § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG]) nicht vorliegen.

  • BPatG, 13.10.2016 - 35 W (pat) 16/12

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - Beschwerde gegen

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen zu der Frage, ob in entsprechender Anwendung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs BGHZ 196, 52 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren - auch im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren bei parallelem Verletzungsprozess die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt typischerweise als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 17 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen ist.

    Ende des Jahres 2012 hat der Bundesgerichtshof für das patentrechtliche Nichtigkeitsverfahren entschieden, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt typischerweise als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen ist, wenn gleichzeitig mit dem Nichtigkeitsverfahren ein das Streitpatent betreffender Verletzungsstreit anhängig ist, an dem die betreffende Partei oder ein mit ihr wirtschaftlich verbundener Dritter beteiligt ist (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 mit dem Aktenzeichen X ZB 11/12 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren, veröffentlicht u. a. in BGHZ 196, 52 und GRUR 2013, 427 ff.).

    Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass er es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung halte, ob im Lichte der Beschlusses des Bundesgerichtshofs BGH GRUR 2013, 427 ff. - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren - auch im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren bei parallelem Verletzungsprozess die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt typischerweise als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 17 Abs. 4 GebrMG und i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG anzusehen ist.

    Ihre Auffassungen, dass sich die für den Beschluss des Bundesgerichtshofes BGH GRUR 2013, 427 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren - maßgebenden Überlegungen nicht entsprechend auf das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren übertragen ließen, hat die Präsidentin im Wesentlichen wie folgt begründet:.

    IV.3 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten für den von ihr neben dem Patentanwalt zum Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren hinzugezogenen Rechtsanwalt können auch nicht auf der Grundlage der Überlegungen als erstattungsfähig anerkannt werden, die für den Beschluss des Bundesgerichtshofes BGH GRUR 2013, 427 ff. - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren - entscheidend waren.

    IV.3.2    Gegen die regelmäßige Erstattungsfähigkeit der Kosten anwaltlicher Doppelvertretung im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren bei parallelem Verletzungsrechtsstreit spricht weiter der Umstand, dass bei dieser Verfahrenslage - anders als vom Bundesgerichtshof für das Nichtigkeitsverfahren festgestellt (vgl. BGH GRUR 2013, 427 ff. - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren), der Abstimmungsbedarf zwischen den beiden Anwälten für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht typischer Weise die zusätzliche Mitwirkung desjenigen anwaltlichen Vertreters im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren erfordert, der mit der Vertretung der Partei im Verletzungsprozess betraut ist.

    Insoweit kann der Senat die Einschätzung des Bundesgerichtshofs, wonach die notwendige Abstimmung zwischen beiden Anwälten naturgemäß die Mitwirkung des anderen Vertreters auch im Nichtigkeitsverfahren erfordert (BGH GRUR 2013, 427, 429 Rz. 30 a. E. - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren), nicht auf das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren übertragen.

    Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 18 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 100 Abs. 2 Nummer 1 und 2 PatG zuzulassen, weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob die in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs BGHZ 196, 52 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren - niedergelegten Grundsätze auf das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren zu übertragen sind.

  • BPatG, 26.06.2020 - 3 Ni 45/16
    Die Rechtsanwaltskosten, deren Erstattungsfähigkeit die Beklagte im Kostenfestsetzungsverfahren bestritten hatte und die sich aus der 1, 3-fachen Verfahrensgebühr auf der Grundlage des Nichtigkeitsstreitwerts sowie der Post- und Telekommunikationspauschale zusammensetzen, hat die Rechtspflegerin dabei mit der Begründung zuerkannt, sie seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2013, 427) bei einem parallelen Verletzungsverfahren erstattungsfähig.

    Die fehlende Personenidentität zwischen dem von der Lizenznehmerin der Beklagten betriebenen Besichtigungs- und Beweisverfahren und der sich gegen die Beklagte selbst richtenden Nichtigkeitsklage stehe nach BGH GRUR 2013, 427 Rn. 36 der Erstattungsfähigkeit nicht entgegen, da es um den Abstimmungsbedarf des Verletzungsbeklagten gehe, der in beiden Verfahren bestehe.

    Inwieweit Doppelvertretungskosten durch die Inanspruchnahme eines Patent- und eines Rechtsanwalts notwendig sind, beurteilt sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dabei aufgrund einer typisierenden Betrachtungsweise (vgl. BGH GRUR 2013, 427 Rn. 23 f. - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren; BGH GRUR 2011, 75 Rn. 27 - Kosten des Patentanwalts II).

    Danach wird die Zuziehung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt (und umgekehrt) typischerweise als notwendig i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO angesehen, wenn zeitgleich mit dem Nichtigkeitsverfahren ein das Streitpatent betreffender Verletzungsstreit anhängig ist, an dem die betreffende Partei oder ein mit ihr wirtschaftlich verbundener Dritter beteiligt ist (vgl. BGH GRUR 2013, 427 Rn. 36 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren; BGH GRUR 2013, 430 Rn. 26 - Rechtsanwalt im Nichtigkeitsverfahren).

    So besteht etwa nach rechtkräftigem Abschluss des Verletzungsrechtstreits vor der mündlichen Verhandlung im Nichtigkeitsverfahren regelmäßig keine Notwendigkeit einer Doppelvertretung mehr (BGH GRUR 2013, 427 Rn. 34 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren).

    b) Nach der Rechtsprechung des BGH müssen das Verletzungs- und das Nichtigkeitsverfahren zeitgleich anhängig gewesen sein (vgl. BGH GRUR 2013, 427 Rn. 36 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren; BGH GRUR 2013, 430 Rn. 26 - Rechtsanwalt im Nichtigkeitsverfahren).

    Solange das Besichtigungs- und Beweisverfahren noch andauerte, war mithin die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts neben dem mit der Erstellung und Erhebung der Nichtigkeitsklage betrauten Patentanwalts notwendig, um - wie der Bundesgerichtshof typisierend festgestellt hat (vgl. BGH GRUR 2013, 427 Rdnr. 28-30 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren; BGH GRUR 2013, 430 Rn. 28-30 - Rechtsanwalt im Nichtigkeitsverfahren) - den Vortrag beider Verfahren aufeinander abzustimmen.

    Denn entgegen den Ausführungen der Beklagten reicht es für die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits aus, wenn der Verletzungsrechtsstreit von einem mit dem Patentinhaber wirtschaftlich verbundenen Dritten betrieben wird (vgl. BGH GRUR 2013, 427 Rn. 36 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren; BGH GRUR 2013, 430 Rn. 26 - Rechtsanwalt im Nichtigkeitsverfahren).

  • BGH, 07.11.2023 - X ZB 7/21

    Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren II

    Nichts anderes gilt für die Hinterlegung einer Schutzschrift durch den Nichtigkeitskläger und eine gegen Mitarbeiter des Nichtigkeitsklägers gestellte Strafanzeige wegen Patentverletzung (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - X ZB 11/12, BGHZ 196, 52 = GRUR 2013, 427 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren I).

    Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Patentgerichts über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung ist gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG und § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kraft Zulassung statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - X ZB 11/12, BGHZ 196, 52 = GRUR 2013, 427 Rn. 5 ff. - Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren I).

    Dies beruht auf dem in aller Regel vorliegenden Interesse der Partei, ihr Vorbringen in beiden Verfahren aufeinander abzustimmen (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - X ZB 11/12, BGHZ 196, 52 = GRUR 2013, 427 Rn. 25 f. - Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren I).

  • BPatG, 19.10.2016 - 24 W (pat) 37/14

    Markenbeschwerdeverfahren - zur Erstattungsfähigkeit der Kosten der

    § 140 Abs. 3 MarkenG ist im Markenlöschungsverfahren auch nicht analog anwendbar, da es sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt als auch - im Hinblick darauf, dass § 140 Abs. 3 MarkenG dem Anwaltszwang gem. § 78 ZPO Rechnung trägt - an einer vergleichbaren Interessenlage (vgl. BGH GRUR 2013, 427 Tz. 21, 22 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren - zur parallelen Vorschrift des § 143 Abs. 3 PatG).

    Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen wäre, in keinem Verhältnis zu den Nachteilen stünde, die sich einstellen würden, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden könnte, ob die Kosten einer bestimmten Maßnahme zu erstatten sind (BGH GRUR 2013, 427, Tz. 24 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren; BGH GRUR 2011, 754, Tz. 32 - Kosten des Patentanwalts II).

    Eine solche typisierende Betrachtungsweise kommt dann in Betracht, wenn bestimmte Umstände typischerweise den Schluss zulassen, dass eine bestimmte Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (BGH GRUR 2013, 427, Tz. 25 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren).

    Weiter hat der Bundesgerichtshof die Zuziehung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt dann als typischerweise zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i.  S. von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO angesehen, wenn zeitgleich mit einem Nichtigkeitsverfahren ein das Streitpatent betreffender Verletzungsrechtsstreit anhängig ist, an dem die betreffende Partei oder ein mit ihr wirtschaftlich verbundener Dritter beteiligt ist, da die gleichzeitige Anhängigkeit eines Verletzungsrechtsstreits und einer dasselbe Patent betreffenden Nichtigkeitsklage an eine Partei, die unmittelbar oder mittelbar an beiden Verfahren beteiligt ist, besondere Anforderungen stelle und einen besonderen Abstimmungsbedarf begründe, der die Mitwirkung desjenigen anwaltlichen Vertreters auch im Nichtigkeitsverfahren erfordere, der mit der Vertretung der Partei im Verletzungsverfahren betraut ist (BGH GRUR 2013, 427, Tz. 27 ff. - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren).

    (2) Der vorliegende Fall weist zu der bereits vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fallkonstellation der Doppelvertretung in Nichtigkeitsverfahren (BGH GRUR 2013, 427) gewisse Parallelen auf.

  • BPatG, 19.10.2016 - 24 W (pat) 48/14

    Markenbeschwerdeverfahren - zur Erstattungsfähigkeit der Kosten der

    § 140 Abs. 3 MarkenG ist im Markenlöschungsverfahren auch nicht analog anwendbar, da es sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt als auch - im Hinblick darauf, dass § 140 Abs. 3 MarkenG dem Anwaltszwang gem. § 78 ZPO Rechnung trägt - an einer vergleichbaren Interessenlage (vgl. BGH GRUR 2013, 427 Tz. 21, 22 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren - zur parallelen Vorschrift des § 143 Abs. 3 PatG).

    Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen wäre, in keinem Verhältnis zu den Nachteilen stünde, die sich einstellen würden, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden könnte, ob die Kosten einer bestimmten Maßnahme zu erstatten sind (BGH GRUR 2013, 427, Tz. 24 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren; BGH GRUR 2011, 754, Tz. 32 - Kosten des Patentanwalts II).

    Eine solche typisierende Betrachtungsweise kommt dann in Betracht, wenn bestimmte Umstände typischerweise den Schluss zulassen, dass eine bestimmte Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (BGH GRUR 2013, 427, Tz. 25 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren).

    Weiter hat der Bundesgerichtshof die Zuziehung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt dann als typischerweise zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i.  S. von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO angesehen, wenn zeitgleich mit einem Nichtigkeitsverfahren ein das Streitpatent betreffender Verletzungsrechtsstreit anhängig ist, an dem die betreffende Partei oder ein mit ihr wirtschaftlich verbundener Dritter beteiligt ist, da die gleichzeitige Anhängigkeit eines Verletzungsrechtsstreits und einer dasselbe Patent betreffenden Nichtigkeitsklage an eine Partei, die unmittelbar oder mittelbar an beiden Verfahren beteiligt ist, besondere Anforderungen stelle und einen besonderen Abstimmungsbedarf begründe, der die Mitwirkung desjenigen anwaltlichen Vertreters auch im Nichtigkeitsverfahren erfordere, der mit der Vertretung der Partei im Verletzungsverfahren betraut ist (BGH GRUR 2013, 427, Tz. 27 ff. - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren).

    (2) Der vorliegende Fall weist zu der bereits vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fallkonstellation der Doppelvertretung in Nichtigkeitsverfahren (BGH GRUR 2013, 427) gewisse Parallelen auf.

  • BPatG, 19.10.2016 - 24 W (pat) 49/14

    Markenbeschwerdeverfahren - zur Erstattungsfähigkeit der Kosten der

    § 140 Abs. 3 MarkenG ist im Markenlöschungsverfahren auch nicht analog anwendbar, da es sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt als auch - im Hinblick darauf, dass § 140 Abs. 3 MarkenG dem Anwaltszwang gem. § 78 ZPO Rechnung trägt - an einer vergleichbaren Interessenlage (vgl. BGH GRUR 2013, 427 Tz. 21, 22 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren - zur parallelen Vorschrift des § 143 Abs. 3 PatG).

    Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen wäre, in keinem Verhältnis zu den Nachteilen stünde, die sich einstellen würden, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden könnte, ob die Kosten einer bestimmten Maßnahme zu erstatten sind (BGH GRUR 2013, 427, Tz. 24 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren; BGH GRUR 2011, 754, Tz. 32 - Kosten des Patentanwalts II).

    Eine solche typisierende Betrachtungsweise kommt dann in Betracht, wenn bestimmte Umstände typischerweise den Schluss zulassen, dass eine bestimmte Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (BGH GRUR 2013, 427, Tz. 25 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren).

    Weiter hat der Bundesgerichtshof die Zuziehung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt dann als typischerweise zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i.  S. von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO angesehen, wenn zeitgleich mit einem Nichtigkeitsverfahren ein das Streitpatent betreffender Verletzungsrechtsstreit anhängig ist, an dem die betreffende Partei oder ein mit ihr wirtschaftlich verbundener Dritter beteiligt ist, da die gleichzeitige Anhängigkeit eines Verletzungsrechtsstreits und einer dasselbe Patent betreffenden Nichtigkeitsklage an eine Partei, die unmittelbar oder mittelbar an beiden Verfahren beteiligt ist, besondere Anforderungen stelle und einen besonderen Abstimmungsbedarf begründe, der die Mitwirkung desjenigen anwaltlichen Vertreters auch im Nichtigkeitsverfahren erfordere, der mit der Vertretung der Partei im Verletzungsverfahren betraut ist (BGH GRUR 2013, 427, Tz. 27 ff. - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren).

    (2) Der vorliegende Fall weist zu der bereits vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fallkonstellation der Doppelvertretung in Nichtigkeitsverfahren (BGH GRUR 2013, 427) gewisse Parallelen auf.

  • BPatG, 19.10.2016 - 24 W (pat) 35/14

    Markenbeschwerdeverfahren - zur Erstattungsfähigkeit der Kosten der

    § 140 Abs. 3 MarkenG ist im Markenlöschungsverfahren auch nicht analog anwendbar, da es sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt als auch - im Hinblick darauf, dass § 140 Abs. 3 MarkenG dem Anwaltszwang gem. § 78 ZPO Rechnung trägt - an einer vergleichbaren Interessenlage (vgl. BGH GRUR 2013, 427 Tz. 21, 22 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren - zur parallelen Vorschrift des § 143 Abs. 3 PatG).

    Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen wäre, in keinem Verhältnis zu den Nachteilen stünde, die sich einstellen würden, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden könnte, ob die Kosten einer bestimmten Maßnahme zu erstatten sind (BGH GRUR 2013, 427, Tz. 24 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren; BGH GRUR 2011, 754, Tz. 32 - Kosten des Patentanwalts II).

    Eine solche typisierende Betrachtungsweise kommt dann in Betracht, wenn bestimmte Umstände typischerweise den Schluss zulassen, dass eine bestimmte Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (BGH GRUR 2013, 427, Tz. 25 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren).

    Weiter hat der Bundesgerichtshof die Zuziehung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt dann als typischerweise zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i. S. von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO angesehen, wenn zeitgleich mit einem Nichtigkeitsverfahren ein das Streitpatent betreffender Verletzungsrechtsstreit anhängig ist, an dem die betreffende Partei oder ein mit ihr wirtschaftlich verbundener Dritter beteiligt ist, da die gleichzeitige Anhängigkeit eines Verletzungsrechtsstreits und einer dasselbe Patent betreffenden Nichtigkeitsklage an eine Partei, die unmittelbar oder mittelbar an beiden Verfahren beteiligt ist, besondere Anforderungen stelle und einen besonderen Abstimmungsbedarf begründe, der die Mitwirkung desjenigen anwaltlichen Vertreters auch im Nichtigkeitsverfahren erfordere, der mit der Vertretung der Partei im Verletzungsverfahren betraut ist (BGH GRUR 2013, 427, Tz. 27 ff. - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren).

    (2) Der vorliegende Fall weist zu der bereits vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fallkonstellation der Doppelvertretung in Nichtigkeitsverfahren (BGH GRUR 2013, 427) gewisse Parallelen auf.

  • BPatG, 19.10.2016 - 24 W (pat) 36/14

    Markenbeschwerdeverfahren - zur Erstattungsfähigkeit der Kosten der

    § 140 Abs. 3 MarkenG ist im Markenlöschungsverfahren auch nicht analog anwendbar, da es sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt als auch - im Hinblick darauf, dass § 140 Abs. 3 MarkenG dem Anwaltszwang gem. § 78 ZPO Rechnung trägt - an einer vergleichbaren Interessenlage (vgl. BGH GRUR 2013, 427 Tz. 21, 22 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren - zur parallelen Vorschrift des § 143 Abs. 3 PatG).

    Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen wäre, in keinem Verhältnis zu den Nachteilen stünde, die sich einstellen würden, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden könnte, ob die Kosten einer bestimmten Maßnahme zu erstatten sind (BGH GRUR 2013, 427, Tz. 24 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren; BGH GRUR 2011, 754, Tz. 32 - Kosten des Patentanwalts II).

    Eine solche typisierende Betrachtungsweise kommt dann in Betracht, wenn bestimmte Umstände typischerweise den Schluss zulassen, dass eine bestimmte Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (BGH GRUR 2013, 427, Tz. 25 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren).

    Weiter hat der Bundesgerichtshof die Zuziehung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt dann als typischerweise zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i. S. von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO angesehen, wenn zeitgleich mit einem Nichtigkeitsverfahren ein das Streitpatent betreffender Verletzungsrechtsstreit anhängig ist, an dem die betreffende Partei oder ein mit ihr wirtschaftlich verbundener Dritter beteiligt ist, da die gleichzeitige Anhängigkeit eines Verletzungsrechtsstreits und einer dasselbe Patent betreffenden Nichtigkeitsklage an eine Partei, die unmittelbar oder mittelbar an beiden Verfahren beteiligt ist, besondere Anforderungen stelle und einen besonderen Abstimmungsbedarf begründe, der die Mitwirkung desjenigen anwaltlichen Vertreters auch im Nichtigkeitsverfahren erfordere, der mit der Vertretung der Partei im Verletzungsverfahren betraut ist (BGH GRUR 2013, 427, Tz. 27 ff. - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren).

    (2) Der vorliegende Fall weist zu der bereits vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fallkonstellation der Doppelvertretung in Nichtigkeitsverfahren (BGH GRUR 2013, 427) gewisse Parallelen auf.

  • BPatG, 22.02.2018 - 35 W (pat) 405/12

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - Erinnerung gegen

    Auch könne nicht zurückgegriffen werden auf die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2012 - Az. X ZB 11/12 - (vgl. GRUR 2013, 427 ff. - "Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren") niedergelegten Grundsätze, wonach im Patentnichtigkeitsverfahren die Beauftragung eines Rechtsanwalts neben einem bevollmächtigten Patentanwalt dann typischerweise zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sei, wenn ein paralleles Verletzungsverfahren stattgefunden habe.

    b) Der erkennende Senat erachtet auch für ein Gebrauchsmusterlöschungs- und ein entsprechendes Beschwerdeverfahren die Anwendung der Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH, die dieser bei der Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten im patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren anwendet und die die Antragsgegnerin zu Recht zitiert hat (vgl. GRUR 2013, 427 ff.), für geboten.

    Die Rechtsbeschwerde gegen die vorliegende Kostenfestsetzungsentscheidung wird gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO zugelassen (vgl. BGH GRUR 2013, 427, 428 [Rz. 14]).

    Die Frage, ob die in der Entscheidung des BGH vom 18. Dezember 2012 - Az. X ZB 11/12 -"Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren" (BGH a. a. O.) niedergelegten Grundsätze ohne weiteres auf das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren und ein sich hieran anschließendes Beschwerdeverfahren übertragbar sind, ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

  • BPatG, 23.08.2017 - 3 ZA (pat) 73/16

    Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren VIII - Patentnichtigkeitsklageverfahren

  • BPatG, 19.10.2023 - 30 W (pat) 804/22
  • BPatG, 19.10.2023 - 30 W (pat) 803/22
  • BPatG, 19.10.2023 - 30 W (pat) 802/22
  • BPatG, 01.12.2015 - 5 ZA (pat) 103/14

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für mehrere Anwälte -

  • BPatG, 28.09.2015 - 3 ZA (pat) 9/15

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist

  • BGH, 14.04.2020 - X ZB 2/18

    Kostenerstattung für EPA-Vertreter in Patentstreitsache - EPA-Vertreter

  • BPatG, 23.08.2017 - 3 Ni 6/12

    Notwendigkeit von Doppelvertretungskosten und Kosten von Privatgutachten i.R.e.

  • BPatG, 17.05.2017 - 35 W (pat) 1/14

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzungsverfahren -

  • BVerwG, 27.06.2019 - 2 KSt 1.19

    Aufwendung; Bahnfahrkarte; Behördenvertreter; Deutsche Bahn; Einsparmöglichkeit;

  • BPatG, 12.09.2022 - 2 Ni 41/16
  • BPatG, 19.02.2014 - 4 ZA (pat) 22/13

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - Erinnerung gegen den

  • BPatG, 04.04.2017 - 1 ZA (pat) 6/16

    Erstattung der Kosten eines im Nichtigkeitsverfahren mitwirkenden Rechtsanwalts

  • BPatG, 17.05.2018 - 35 W (pat) 3/15

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzungsverfahren -

  • BPatG, 02.05.2018 - 35 W (pat) 7/16
  • BPatG, 13.12.2017 - 35 W (pat) 11/14

    Grundsätze zur Festsetzung der Parteikosten eines

  • BPatG, 15.03.2018 - 35 W (pat) 10/16

    Grundlagen zur Festsetzung der erstattungsfähigen Parteikosten in einem

  • BPatG, 15.10.2013 - 3 ZA (pat) 31/13
  • BPatG, 11.02.2020 - 35 W (pat) 4/19
  • BPatG, 28.06.2019 - 1 Ni 18/14
  • BPatG, 21.10.2015 - 5 ZA (pat) 31/15

    Streitwert bei mehreren Klägern - Patentnichtigkeitsklageverfahren - Erinnerung

  • BGH, 21.01.2013 - X ZB 12/12

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts im

  • BPatG, 20.07.2017 - 4 Ni 21/12

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Klagegebühr bei Verbindung von

  • BPatG, 11.02.2021 - 4 Ni 25/17
  • BPatG, 23.11.2015 - 1 Ni 36/12

    Erstattung von Kosten eines Rechtsanwalts in Patentnichtigkeitsverfahren;

  • BPatG, 25.08.2023 - 5 Ni 17/16
  • BPatG, 14.02.2022 - 35 W (pat) 3/19
  • BPatG, 08.08.2019 - 5 Ni 17/16
  • OLG Düsseldorf, 26.02.2015 - 2 W 5/15

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Einspruchsverfahrens

  • VG Augsburg, 27.07.2023 - Au 2 M 23.1119

    Recht der Bundesbeamten, Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung

  • BPatG, 11.02.2021 - 35 W (pat) 6/18
  • BPatG, 05.05.2020 - 5 Ni 17/16
  • BPatG, 05.09.2019 - 3 Ni 16/15
  • BPatG, 03.01.2023 - 6 Ni 32/19
  • BPatG, 08.09.2022 - 6 Ni 26/16
  • BPatG, 08.02.2017 - 5 ZA (pat) 59/16
  • BPatG, 22.08.2022 - 6 Ni 19/16
  • BPatG, 29.06.2022 - 35 W (pat) 11/20

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzungsverfahren -

  • BPatG, 15.07.2019 - 35 W (pat) 416/13
  • BPatG, 12.12.2017 - 35 W (pat) 12/15

    Anspruch auf Löschung eines Gebrauchsmusters wegen fehlender Neuheit;

  • BPatG, 05.05.2017 - 4 Ni 37/14

    Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Beiziehung eines

  • BPatG, 27.11.2014 - 35 W (pat) 5/12

    Kostenfestsetzung i.R.e. Antrags auf Löschung des Gebrauchsmusters " Vorrichtung

  • BPatG, 24.10.2013 - 4 ZA (pat) 35/13

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung - zum

  • BPatG, 08.05.2013 - 4 ZA (pat) 31/12
  • BPatG, 17.07.2019 - 6 ZA (pat) 43/18
  • BPatG, 29.06.2016 - 5 ZA (pat) 14/16

    Erstattungsfähigkeit von verauslagten Gerichtskosten i.R.d. Erhebung der weiteren

  • BPatG, 20.06.2016 - 5 ZA (pat) 4/16

    Anforderungen an die Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Übersetzung eines

  • BPatG, 12.12.2013 - 4 ZA (pat) 36/13

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung - in

  • BPatG, 22.02.2023 - 35 W (pat) 10/21
  • BPatG, 04.11.2019 - 1 ZA (pat) 2/19
  • BPatG, 13.11.2017 - 35 W (pat) 14/15

    Grundsätze zur Kostenfestsetzung im Gebrauchsmusterprozess

  • BPatG, 05.05.2017 - 4 ZA (pat) 8/17
  • BPatG, 22.02.2023 - 35 W (pat) 11/21
  • BPatG, 08.08.2018 - 5 ZA (pat) 34/18
  • BPatG, 17.05.2017 - 1 ZA (pat) 2/16
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