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   BGH, 06.05.2014 - X ZB 11/13   

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https://dejure.org/2014,11120
BGH, 06.05.2014 - X ZB 11/13 (https://dejure.org/2014,11120)
BGH, Entscheidung vom 06.05.2014 - X ZB 11/13 (https://dejure.org/2014,11120)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 2014 - X ZB 11/13 (https://dejure.org/2014,11120)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 2 PatKostG
    Verfahren zur Patentanmeldung: Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Rücknahme der Anmeldung nach Bewirkung der Zahlung durch Einreichung einer Einzugsermächtigung - Prüfungsgebühr

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr bei Rücknahme eines Prüfantrags

  • rewis.io

    Verfahren zur Patentanmeldung: Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Rücknahme der Anmeldung nach Bewirkung der Zahlung durch Einreichung einer Einzugsermächtigung - Prüfungsgebühr

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatKostG § 10 Abs. 2
    Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr bei Rücknahme eines Prüfantrags

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die zurückgenommene Patentanmeldung - und die Prüfungsgebühr

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Patentanmeldung: Keine Rückzahlung der Gebühr wegen Rücknahme der Anmeldung nach Stellung des Prüfungsantrags

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Patentanmeldung: Keine Rückzahlung der Gebühr wegen Rücknahme der Anmeldung nach Stellung des Prüfungsantrags

  • Jurion (Kurzinformation)

    Keine Erstattung von gezahlter Prüfungsgebühr bei Rücknahme der Anmeldung nach Prüfungsantrag

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Prüfungsgebühr

Besprechungen u.ä.

  • kpw-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Rückzahlung von DPMA-Prüfungsgebühren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2014, 710
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BPatG, 23.08.2005 - 10 W (pat) 25/02

    Rückerstattungsbegehren für eine Prüfungsantragsgebühr; Voraussetzungen des

    Auszug aus BGH, 06.05.2014 - X ZB 11/13
    § 10 Abs. 2 PatKostG erfasst demgegenüber nicht die Konstellation, dass die Prüfungsgebühr mit oder nach Eintritt der Fälligkeit bereits gezahlt worden ist und die Patentanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt (BPatG, GRUR 2006, 261; BPatG, Beschluss vom 22. Februar 2007 - 10 W (pat) 49/05, in Juris, BPatGE 53, 9; Busse/Schuster, Patentgesetz, 7. Aufl., § 10 PatKostG Rn. 23; Busse/Brandt, Patentgesetz, 7. Aufl., § 44 Rn. 30; Schulte/Schulte, Patentgesetz, 9. Aufl., § 33 Rn. 28; Mes, Patentgesetz, 3. Aufl., § 44 Rn. 21; ebenso schon zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Patentkostengesetzes BGH, Beschluss vom 19. Juli 1984 - X ZB 20/83, BGHZ 92, 137 - Schweißpistolenstromdüse II; BPatGE 11, 55; 11, 222; 13, 60; 37, 187; BPatG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 W (pat) 32/96, in Juris).

    Zwar mag die Regelung in Art. 11 Buchst. a der Gebührenordnung des Europäischen Patentamts für eine europäische Patentanmeldung, die vorsieht, dass die Prüfungsgebühr in voller Höhe zurückerstattet wird, wenn die europäische Patentanmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt, bevor die Anmeldung in die Zuständigkeit der Prüfungsabteilungen übergegangen ist, sachgerechter erscheinen (so schon BPatG, GRUR 2006, 261, 264).

  • BPatG, 22.02.2007 - 10 W (pat) 49/05
    Auszug aus BGH, 06.05.2014 - X ZB 11/13
    § 10 Abs. 2 PatKostG erfasst demgegenüber nicht die Konstellation, dass die Prüfungsgebühr mit oder nach Eintritt der Fälligkeit bereits gezahlt worden ist und die Patentanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt (BPatG, GRUR 2006, 261; BPatG, Beschluss vom 22. Februar 2007 - 10 W (pat) 49/05, in Juris, BPatGE 53, 9; Busse/Schuster, Patentgesetz, 7. Aufl., § 10 PatKostG Rn. 23; Busse/Brandt, Patentgesetz, 7. Aufl., § 44 Rn. 30; Schulte/Schulte, Patentgesetz, 9. Aufl., § 33 Rn. 28; Mes, Patentgesetz, 3. Aufl., § 44 Rn. 21; ebenso schon zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Patentkostengesetzes BGH, Beschluss vom 19. Juli 1984 - X ZB 20/83, BGHZ 92, 137 - Schweißpistolenstromdüse II; BPatGE 11, 55; 11, 222; 13, 60; 37, 187; BPatG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 W (pat) 32/96, in Juris).
  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99

    Gerichtsgebühr für Dauerpflegschaft, die sich auf Personensorge beschränkt, darf

    Auszug aus BGH, 06.05.2014 - X ZB 11/13
    Danach muss der Gesetzgeber die Auswahl der gleich oder ungleich zu behandelnden Sachverhalte sachgerecht treffen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 1484/99, BVerfGE 115, 381, 389).
  • BPatG, 08.07.1998 - 4 W (pat) 32/96
    Auszug aus BGH, 06.05.2014 - X ZB 11/13
    § 10 Abs. 2 PatKostG erfasst demgegenüber nicht die Konstellation, dass die Prüfungsgebühr mit oder nach Eintritt der Fälligkeit bereits gezahlt worden ist und die Patentanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt (BPatG, GRUR 2006, 261; BPatG, Beschluss vom 22. Februar 2007 - 10 W (pat) 49/05, in Juris, BPatGE 53, 9; Busse/Schuster, Patentgesetz, 7. Aufl., § 10 PatKostG Rn. 23; Busse/Brandt, Patentgesetz, 7. Aufl., § 44 Rn. 30; Schulte/Schulte, Patentgesetz, 9. Aufl., § 33 Rn. 28; Mes, Patentgesetz, 3. Aufl., § 44 Rn. 21; ebenso schon zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Patentkostengesetzes BGH, Beschluss vom 19. Juli 1984 - X ZB 20/83, BGHZ 92, 137 - Schweißpistolenstromdüse II; BPatGE 11, 55; 11, 222; 13, 60; 37, 187; BPatG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 W (pat) 32/96, in Juris).
  • BGH, 19.07.1984 - X ZB 20/83

    Schweißpistolendüse II

    Auszug aus BGH, 06.05.2014 - X ZB 11/13
    § 10 Abs. 2 PatKostG erfasst demgegenüber nicht die Konstellation, dass die Prüfungsgebühr mit oder nach Eintritt der Fälligkeit bereits gezahlt worden ist und die Patentanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt (BPatG, GRUR 2006, 261; BPatG, Beschluss vom 22. Februar 2007 - 10 W (pat) 49/05, in Juris, BPatGE 53, 9; Busse/Schuster, Patentgesetz, 7. Aufl., § 10 PatKostG Rn. 23; Busse/Brandt, Patentgesetz, 7. Aufl., § 44 Rn. 30; Schulte/Schulte, Patentgesetz, 9. Aufl., § 33 Rn. 28; Mes, Patentgesetz, 3. Aufl., § 44 Rn. 21; ebenso schon zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Patentkostengesetzes BGH, Beschluss vom 19. Juli 1984 - X ZB 20/83, BGHZ 92, 137 - Schweißpistolenstromdüse II; BPatGE 11, 55; 11, 222; 13, 60; 37, 187; BPatG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 W (pat) 32/96, in Juris).
  • BGH, 17.11.1999 - I ZB 1/98

    Beschleunigungsgebühr

    Auszug aus BGH, 06.05.2014 - X ZB 11/13
    Nach Maßgabe dieser Grundsätze wäre es verfassungsrechtlich nicht hinzunehmen, wenn eine Gebühr ohne Rückzahlungsmöglichkeit auch dann verfällt, wenn es aus Gründen, die ganz überwiegend im Verantwortungsbereich der Behörde liegen, an einer Gegenleistung der Behörde völlig fehlt (BGH, Beschluss vom 17. November 1999 - I ZB 1/98, GRUR 2000, 325, 327 - Beschleunigungsgebühr).
  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BGH, 06.05.2014 - X ZB 11/13
    Darüber hinaus gebietet der Gleichheitsgrundsatz, bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Gebührenmaßstäbe und -sätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen (BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76, BVerfGE 50, 217, 226 f.).
  • BGH, 22.01.2008 - X ZB 4/07

    Schwingungsdämpfung

    Auszug aus BGH, 06.05.2014 - X ZB 11/13
    Für diesen Fall sieht das Gesetz eine Erstattung der Gebühr auch dann nicht vor, wenn die beantragte Handlung - das ist hier die Prüfung der Patentanmeldung (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - X ZB 4/07, GRUR 2008, 549, 551) - noch nicht aufgenommen worden ist.
  • BGH, 10.08.2011 - X ZB 2/11

    Ethylengerüst

    Auszug aus BGH, 06.05.2014 - X ZB 11/13
    Der Senat hat bereits entschieden, dass § 11 Abs. 3 PatKostG einer Rechtsbeschwerde nicht entgegensteht, wenn der Rechtsmittelführer sich nicht gegen den Ansatz von Kosten wendet, deren Grundlage sich aus dem Gesetz ergibt, sondern die Frage zur Entscheidung steht, ob eine Grundlage für die Erhebung der in Rede stehenden Gebühr besteht (BGH, Beschluss vom 10. August 2011 - X ZB 2/11, GRUR 2011, 1053 Rn. 9 - Ethylengerüst).
  • BPatG, 25.03.2021 - 30 W (pat) 504/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "USANO" - Zur Zahlung der Anmeldegebühr trotz

    Dies steht nach dem letzten Halbsatz des § 10 Abs. 2 PatKostG ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass die beantragte Amtshandlung nicht vorgenommen wurde (vgl. BGH GRUR 2014, 710 - Prüfungsgebühr, juris Rn. 17).

    Mit der Wendung, dass die Gebühr "entfällt", bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass eine bis dahin bestehende und fällige Gebührenforderung, soweit auf sie noch keine Zahlungen geleistet worden sind , mit Wirkung ex nunc erlischt, wenn die beantragte Amtshandlung nicht vorgenommen wurde (BGH GRUR 2014, 710 - Prüfungsgebühr, juris Rn. 17; vgl. auch Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 10 PatKostG Rn. 16).

    Zugleich soll sichergestellt werden, dass die Gebühr weiterhin beigetrieben werden kann, wenn das Amt im Vertrauen auf eine eingereichte Einzugsermächtigung bereits Amtshandlungen vorgenommen hat, die nicht von Amts wegen rückgängig gemacht werden können (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, BTDrucks. 14/6203, S. 47 f.; siehe ferner Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes, BTDrucks. 16/735, S. 16; so auch ausdrücklich BGH GRUR 2014, 710 - Prüfungsgebühr, juris Rn. 17; vgl. ferner BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 20/18 - factis).

    a) § 10 Abs. 1 PatKostG betrifft lediglich die Rückzahlung von Gebühren, die nicht mehr fällig werden können, nicht aber den - hier vorliegenden - Fall einer Gebühr, die bereits fällig geworden und nach wie vor fällig ist (vgl. BGH, GRUR 2014, 710 Rn. 14 - Prüfungsgebühr; BPatG, Beschluss vom 16. Dezember 2015, 7 W (pat) 7/15, juris).

  • BGH, 28.03.2017 - X ZB 19/16

    Patentbeschwerdeverfahren: Anfall der Beschwerdegebühr bei Beschwerde mehrerer

    Danach muss der Gesetzgeber die Auswahl der gleich oder ungleich zu behandelnden Sachverhalte sachgerecht treffen (BVerfGE 115, 389; BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - X ZB 11/13, GRUR 2014, 710 Rn. 21 - Prüfungsgebühr).
  • BPatG, 24.10.2022 - 29 W (pat) 32/21
    Dies steht nach dem letzten Halbsatz des § 10 Abs. 2 PatKostG ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass die beantragte Amtshandlung nicht vorgenommen wurde (vgl. BGH GRUR 2014, 710 - Prüfungsgebühr).

    Mit der Wendung, dass die Gebühr "entfällt", bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass eine bis dahin bestehende und fällige Gebührenforderung, soweit auf sie noch keine Zahlungen geleistet worden sind , mit Wirkung ex nunc erlischt, wenn die beantragte Amtshandlung nicht vorgenommen wurde (BGH GRUR 2014, 710 - Prüfungsgebühr; vgl. auch Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 10 PatKostG Rn. 16).

  • BPatG, 07.06.2016 - 30 W (pat) 34/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "factis" - Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung

    Demnach wird die Erfüllungswirkung bei - wie hier - zukünftigen Gebühren auf den Fälligkeitstag fingiert, wobei diese Fiktion nach der Rechtsprechung des 10. Senats des Bundespatentgerichts unter der auflösenden Bedingung der späteren Einziehung steht (BPatG, Beschl. v. 6. Juni 2013 - 10 W (pat) 6/09 - "Kompakt Heizzentrale", juris, Rn. 17; offen gelassen in nachgehend BGH, Beschl. v. 6. Mai 2014 - X ZB 11/13, juris Rn. 9); diese (auflösende) Bedingung soll nur dann eintreten, wenn eine Einziehung z. B. mangels ausreichender Kontodeckung nicht möglich war oder wenn der Gebührenschuldner - wie hier - der Belastung seines Kontos widerspricht und daraufhin die Gutschrift auf dem Konto des DPMA wieder rückgängig gemacht wird (BPatG, a. a. O.; offen gelassen in BGH, a. a. O.).
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