Rechtsprechung
BGH, 11.10.1983 - X ZB 16/82 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 06.07.1971 - X ZB 9/70
Trioxan
Auszug aus BGH, 11.10.1983 - X ZB 16/82
Es entspricht ferner der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß es notwendig aber auch ausreichend ist, wenn der durch die Beschreibung erläuterte Patentanspruch so viele Angaben zur Kennzeichnung des Gegenstandes der Anmeldung enthält, wie erforderlich sind, um seine erfinderische Eigenart durch zuverlässig feststellbare (meßbare) Parameter von zuverlässig feststellbaren Parametern anderer Gegenstände zu unterscheiden, um die Voraussetzungen der Patentfähigkeit zuverlässig beurteilen zu können (BGHZ 57, 1 ff, 11 - Trioxan). - BGH, 13.05.1980 - X ZB 19/78
Antiblockiersystem
Auszug aus BGH, 11.10.1983 - X ZB 16/82
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann eine auf eine Mehrzahl von körperlichen Gegenständen gerichtete und diese gestaltende Lehre mit dem Gestaltungsprinzip umschrieben werden (vgl. BGH GRUR 1980, 849 ff, 851 - Antiblockiersystem). - BGH, 05.10.1982 - X ZB 17/81
Bestimmtheit der Raumform des Gegenstands eines Gebrauchsmusters - Ablehnung …
Auszug aus BGH, 11.10.1983 - X ZB 16/82
Weiterhin ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht ausgeschlossen, zur Kennzeichnung einer Lehre, die sich auf die Gestaltung eines körperlichen Gegenstandes bezieht, auch an solche feststellbare Werte anzuknüpfen, die sich erst aus der Anwendung des Gegenstandes ergeben (vgl. BGH GRUR 1983, 116 ff, 117 - Prüfkopfeinstellung).
- BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 156/04
Sicherheitssystem
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notwendigkeit einer eindeutigen Identifizierbarkeit der Erfindung (BGHZ 57, 1, 3 - Trioxan; fortgeführt in BGHZ 92, 129, 134 - Acrylfasern und in dem Beschluss vom 11.10.1983 - X ZB 16/82, BlPMZ 1984, 211, 213 - optische Wellenleiter) ist auf den Nichtigkeitsgrund des Fehlens einer ausführbaren Offenbarung nach geltendem Recht nicht ohne Weiteres anwendbar.Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notwendigkeit einer eindeutigen Identifizierbarkeit der Erfindung, auf die sich das Patentgericht in der Sache gestützt hat (BGHZ 57, 1, 3 - Trioxan; fortgeführt in BGHZ 92, 129, 134 - Acrylfasern und in dem Beschluss vom 11.10.1983 - X ZB 16/82, BlPMZ 1984, 211, 213 - optische Wellenleiter), ist durchwegs zum nationalen Patentrecht vor 1978 und zudem nicht zur Prüfung im Patentnichtigkeitsverfahren, sondern in dem nicht vollständig übereinstimmenden Grundsätzen unterliegenden Erteilungsverfahren ergangen und zu dem seither geltenden nationalen Recht vom Bundesgerichtshof nicht übernommen worden.