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   BGH, 28.01.1992 - X ZB 17/91   

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https://dejure.org/1992,1427
BGH, 28.01.1992 - X ZB 17/91 (https://dejure.org/1992,1427)
BGH, Entscheidung vom 28.01.1992 - X ZB 17/91 (https://dejure.org/1992,1427)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 1992 - X ZB 17/91 (https://dejure.org/1992,1427)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Berufung - Fristwahrung - Wahrung der Berufungsfrist - Rechtsmittelgericht

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 516; ZPO § 519 b; ZPO § 238
    Fristwahrung durch Eingang bei der gemeinsamen Annahmestelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 516, § 519 b, § 238
    Fristwahrung durch Eingang des Berufungsschriftsatzes bei Gemeinsamer Annahmestelle

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1047
  • MDR 1992, 609
  • GRUR 1992, 344
  • VersR 1992, 984
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.10.1988 - VII ZB 1/88

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist

    Auszug aus BGH, 28.01.1992 - X ZB 17/91
    Die Berufungsfrist des § 516 ZPO ist hier auch dann eingehalten, wenn darüber hinaus zur wirksamen Einlegung der Berufung erforderlich sein sollte, daß der entsprechende Schriftsatz in den Gewahrsam des Berufungsgerichtes gelangt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 13.10.1982 - IVb ZB 154/82, NJW 1983, 123; Beschl. v. 06.10.1988 - VII ZB 1/88, NJW 1989, 590, 591 = VersR 1989, 106; ebenso BAG, Beschl. v.- 14.07.1988 - 4 AZB 6/88, NJW 1988, 3229 [BAG 14.07.1988 - 4 AZB 6/88]; siehe auch BGH, Beschl. v. 10.01.1990 - XII ZB 141/89, NJW 1990, 990 für die Einlegung von Rechtsmitteln über ein gemeinsames Telefaxgerät mehrerer Gerichte).

    Bei der mit Rücksicht darauf, daß der Zugang zu den Gerichten nicht unnötig erschwert werden darf, auch verfassungsrechtlich gebotenen großzügigen Betrachtung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.10.1979 - 1 BvR 726/78, NJW 1980, 580 f. [BVerfG 03.10.1979 - 1 BvR 726/78] u. v. 29.04.1981 - 1 BvR 159/80, NJW 1981, 1951) kann eine Verfügungsgewalt des Berufungsgerichts und damit der die Frist wahrende Zugang bei diesem auch mit dem Eingang bei der gemeinsamen Annahmestelle begründet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 06.10.1988, aaO.; BAG aaO.).

  • BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 726/78

    Fristgebundener Schriftsatz

    Auszug aus BGH, 28.01.1992 - X ZB 17/91
    Bei der mit Rücksicht darauf, daß der Zugang zu den Gerichten nicht unnötig erschwert werden darf, auch verfassungsrechtlich gebotenen großzügigen Betrachtung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.10.1979 - 1 BvR 726/78, NJW 1980, 580 f. [BVerfG 03.10.1979 - 1 BvR 726/78] u. v. 29.04.1981 - 1 BvR 159/80, NJW 1981, 1951) kann eine Verfügungsgewalt des Berufungsgerichts und damit der die Frist wahrende Zugang bei diesem auch mit dem Eingang bei der gemeinsamen Annahmestelle begründet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 06.10.1988, aaO.; BAG aaO.).
  • BVerfG, 29.04.1981 - 1 BvR 159/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beurteilung des Zugangs von

    Auszug aus BGH, 28.01.1992 - X ZB 17/91
    Bei der mit Rücksicht darauf, daß der Zugang zu den Gerichten nicht unnötig erschwert werden darf, auch verfassungsrechtlich gebotenen großzügigen Betrachtung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.10.1979 - 1 BvR 726/78, NJW 1980, 580 f. [BVerfG 03.10.1979 - 1 BvR 726/78] u. v. 29.04.1981 - 1 BvR 159/80, NJW 1981, 1951) kann eine Verfügungsgewalt des Berufungsgerichts und damit der die Frist wahrende Zugang bei diesem auch mit dem Eingang bei der gemeinsamen Annahmestelle begründet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 06.10.1988, aaO.; BAG aaO.).
  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 154/82

    Eingang eines bei einer gemeinsamen Einlaufstelle eingereichten Schriftsatzes;

    Auszug aus BGH, 28.01.1992 - X ZB 17/91
    Die Berufungsfrist des § 516 ZPO ist hier auch dann eingehalten, wenn darüber hinaus zur wirksamen Einlegung der Berufung erforderlich sein sollte, daß der entsprechende Schriftsatz in den Gewahrsam des Berufungsgerichtes gelangt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 13.10.1982 - IVb ZB 154/82, NJW 1983, 123; Beschl. v. 06.10.1988 - VII ZB 1/88, NJW 1989, 590, 591 = VersR 1989, 106; ebenso BAG, Beschl. v.- 14.07.1988 - 4 AZB 6/88, NJW 1988, 3229 [BAG 14.07.1988 - 4 AZB 6/88]; siehe auch BGH, Beschl. v. 10.01.1990 - XII ZB 141/89, NJW 1990, 990 für die Einlegung von Rechtsmitteln über ein gemeinsames Telefaxgerät mehrerer Gerichte).
  • BAG, 14.07.1988 - 4 AZB 6/88

    Verfristung der Berufung im Falle der Adressierung an das Arbeitsgericht bei

    Auszug aus BGH, 28.01.1992 - X ZB 17/91
    Die Berufungsfrist des § 516 ZPO ist hier auch dann eingehalten, wenn darüber hinaus zur wirksamen Einlegung der Berufung erforderlich sein sollte, daß der entsprechende Schriftsatz in den Gewahrsam des Berufungsgerichtes gelangt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 13.10.1982 - IVb ZB 154/82, NJW 1983, 123; Beschl. v. 06.10.1988 - VII ZB 1/88, NJW 1989, 590, 591 = VersR 1989, 106; ebenso BAG, Beschl. v.- 14.07.1988 - 4 AZB 6/88, NJW 1988, 3229 [BAG 14.07.1988 - 4 AZB 6/88]; siehe auch BGH, Beschl. v. 10.01.1990 - XII ZB 141/89, NJW 1990, 990 für die Einlegung von Rechtsmitteln über ein gemeinsames Telefaxgerät mehrerer Gerichte).
  • BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 5/88

    Unterzeichnung einer Rechtsmittelbegründungsschrift durch einen Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 28.01.1992 - X ZB 17/91
    Die Berufungsfrist des § 516 ZPO ist hier auch dann eingehalten, wenn darüber hinaus zur wirksamen Einlegung der Berufung erforderlich sein sollte, daß der entsprechende Schriftsatz in den Gewahrsam des Berufungsgerichtes gelangt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 13.10.1982 - IVb ZB 154/82, NJW 1983, 123; Beschl. v. 06.10.1988 - VII ZB 1/88, NJW 1989, 590, 591 = VersR 1989, 106; ebenso BAG, Beschl. v.- 14.07.1988 - 4 AZB 6/88, NJW 1988, 3229 [BAG 14.07.1988 - 4 AZB 6/88]; siehe auch BGH, Beschl. v. 10.01.1990 - XII ZB 141/89, NJW 1990, 990 für die Einlegung von Rechtsmitteln über ein gemeinsames Telefaxgerät mehrerer Gerichte).
  • BGH, 10.01.1990 - XII ZB 141/89

    Rechtsmittelschrift - Berufung - Telefax - Gemeinsame Einlaufstelle

    Auszug aus BGH, 28.01.1992 - X ZB 17/91
    Die Berufungsfrist des § 516 ZPO ist hier auch dann eingehalten, wenn darüber hinaus zur wirksamen Einlegung der Berufung erforderlich sein sollte, daß der entsprechende Schriftsatz in den Gewahrsam des Berufungsgerichtes gelangt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 13.10.1982 - IVb ZB 154/82, NJW 1983, 123; Beschl. v. 06.10.1988 - VII ZB 1/88, NJW 1989, 590, 591 = VersR 1989, 106; ebenso BAG, Beschl. v.- 14.07.1988 - 4 AZB 6/88, NJW 1988, 3229 [BAG 14.07.1988 - 4 AZB 6/88]; siehe auch BGH, Beschl. v. 10.01.1990 - XII ZB 141/89, NJW 1990, 990 für die Einlegung von Rechtsmitteln über ein gemeinsames Telefaxgerät mehrerer Gerichte).
  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 21/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Rechtsanwalts trotz

    a) Die Rechtsbeschwerde weist allerdings zutreffend darauf hin, dass der Eingang eines Schriftsatzes, mit dem eine Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil eingelegt wird, bei der sowohl für das Erstgericht als auch für das Berufungsgericht zuständigen Gemeinsamen Annahmestelle nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann die Berufungsfrist wahrt, wenn in dem Schriftsatz kein Empfänger bezeichnet ist und der Schriftsatz deshalb erst nach Ablauf der zu wahrenden Frist an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 1992  X ZB 17/91, NJW 1992, 1047).

    Die für den fristwahrenden Zugang erforderliche Zugriffsmöglichkeit des zuständigen Gerichts ist nicht nur dann eröffnet, wenn dieses in dem Schriftsatz ausdrücklich bezeichnet ist, sondern auch dann, wenn es diesem hinreichend sicher zugeordnet werden kann (BGH, NJW 1992, 1047).

  • BGH, 02.03.2010 - IV ZB 15/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Wahrung der Berufungsfrist bei Eingang der

    Sie steht ferner im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit der Berufung bei fehlerhafter Adressierung und gemeinsamer Posteinlaufstelle (BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2004 - II ZB 18/03 - NJW-RR 2005, 75 zu II 2; vom 10. Februar 1994 - VII ZB 30/93 - NJW 1994, 1354; vom 28. Januar 1992 - X ZB 17/91 - NJW 1992, 1047 zu II; vom 6. Oktober 1988 - VII ZB 1/88 - NJW 1989, 590 zu II 2).

    Es genügt, wenn sich das zuständige Rechtsmittelgericht ohne ausdrückliche Benennung eindeutig aufgrund der genauen Bezeichnung des angefochtenen Urteils im Übrigen zuordnen lässt (BGH, Beschluss vom 28. Januar 1992 - X ZB 17/91 - NJW 1992, 1047 unter II, wenn gegen ein Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt wird, diese bei der gemeinsamen Annahmestelle eingeht und in dem Schriftsatz kein weiterer Empfänger bezeichnet ist).

  • BVerwG, 15.12.1999 - 3 B 36.99

    Anforderungen an die Revision rechtfertigende Rechtssache von grundsätzlicher

    Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks ist entscheidend, daß es innerhalb der Frist tatsächlich in die Verfügungsgewalt des betreffenden Gerichts gelangt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 7. Mai 1991 - 2 BvR 215/90- NJW 1991, 2076; BGH, Beschluß vom 28. Januar 1992 - X ZB 17/91 - NJW 1992, 1047).
  • BGH, 04.06.1992 - IX ZB 10/92

    Freibeweisverfahren bei Berufungseinlegung

    Ausgehend vom Vorbringen des Klägers hat die Einreichung einer ordnungsmäßigen Berufungsschrift bei der gemeinsamen Annahmestelle am 24. Juli 1991 die Berufungsfrist gewahrt (§§ 516, 518 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1982 - IVb ZB 154/82, NJW 1983, 123; v. 6. Oktober 1988 - VII ZB 1/88, NJW 1989, 590, 591; v. 28. Januar 1992 - X ZB 17/91, NJW 1992, 1047).
  • LAG Hamm, 18.01.2008 - 10 TaBV 95/07

    Zustimmungsersetzung des Betriebsrats zur Versetzung eines Mitarbeiters;

    Entscheidend ist nicht die bloße Bezeichnung, sondern dass der Schriftsatz in die Verfügungsgewalt des zuständigen Rechtsmittelgerichts kommt (BGH, Beschluss vom 28.01.1992 - NJW 1992, 1047; BGH, Beschluss vom 18.02.1997 -NJW-RR 1997, 892).
  • BGH, 12.10.1995 - VII ZR 8/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristversäumung infolge unzutreffender

    Die gegebenen Umstände sind nicht vergleichbar mit der Fallgestaltung, die dem Beschluß des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 28. Januar 1992 (X ZB 17/91 = NJW 1992, 1047) zugrunde liegt.
  • BGH, 17.03.2009 - VIII ZB 66/08

    Wahrung der Berufungsbegründungsfrist bei Einreichung eines

    Den für einen Zugang erforderlichen Alleingewahrsam erlangt hier sogleich das Gericht, für das das Schriftstück nach dem Ergebnis der vorzunehmenden Prüfung aufgrund seines Inhalts ersichtlich bestimmt ist (BGH, Beschluss vom 18. Februar 1997 - VI ZB 28/96, NJW-RR 1997, 892, unter II 1; vgl. ferner Beschluss vom 28. Januar 1992 - X ZB 17/91, NJW 1992, 1047, unter II).
  • BGH, 30.04.2001 - II ZB 18/00

    Verantwortlichkeit des Prozeßbevollmächtigten bei unrichtiger Adressierung des

    Der vorliegende Fall unrichtiger Adressierung ist weder demjenigen vergleichbar, in dem eine Berufungsbegründungsschrift unter Angabe des richtigen OLG-Aktenzeichens an das Landgericht adressiert war (BGH, Beschl. v. 6. Oktober 1988 - VII ZB 1/88 aaO), noch dem, daß Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts eingelegt, aber weiter kein Empfänger der Berufungsschrift angegeben wurde (BGH, Beschl. v. 28. Januar 1992 - X ZB 17/91, NJW 1992, 1047).
  • BGH, 18.02.1997 - VI ZB 28/96

    Klage einer Betriebskrankenkasse auf Erstattung von Aufwendungen aus

    - X ZB 17/91 - NJW 1992, 1047), hilft nicht weiter.
  • BGH, 02.10.1996 - XII ZB 145/96

    Adressierung einer Rechtsmittelschrift an das richtige Gericht; Weiterleitung des

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des beschließenden Senats, ist der bei einer gemeinsamen Briefannahme- oder Posteingangsstelle mehrerer Gerichte eingegangene Schriftsatz einer Partei mit der Einreichung bei der Posteingangsstelle bei demjenigen Gericht eingegangen, an das er adressiert ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 14. Juli 1987 - III ZB 20/87 - vom 29. Oktober 1987 - III ZB 33/87 - Senatsbeschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86 = BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Berufungsgericht 3, 5 und 1; der Beschluß vom 28. Januar 1992 - X ZB 17/91 = VersR 1992, 984 steht dem nicht entgegen, da in jenem Fall ein Adressat nicht ausdrücklich genannt war, der Schriftsatz aber nach Auffassung des X. Zivilsenats einem bestimmten Empfänger hinreichend sicher zugeordnet werden konnte).
  • OLG Köln, 18.12.1996 - 7 U 123/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist in

  • BGH, 30.04.1997 - XII ZB 36/96
  • BGH, 15.10.1998 - I ZB 45/98

    Eingang des fristgebundenen Schriftsatzes bei dem zuständigen Gericht im Falle

  • LAG Hamm, 18.12.1997 - 16 Sa 968/97

    Vergütung für Zeiten eies nicht erfolgten Einsatzes als Ladendetektiv; Falsche

  • KG, 05.03.1993 - 3 UF 7296/92

    Wahrung der Berufungsfrist durch Eingang der Berufungsschrift per Fax gegen ein

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