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   BGH, 11.10.2004 - X ZB 2/04   

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https://dejure.org/2004,3560
BGH, 11.10.2004 - X ZB 2/04 (https://dejure.org/2004,3560)
BGH, Entscheidung vom 11.10.2004 - X ZB 2/04 (https://dejure.org/2004,3560)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2004 - X ZB 2/04 (https://dejure.org/2004,3560)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einspruch gegen ein Patent unter dem Aspekt des Patentkostengesetzes (PatKostG); Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verspäteter Einzahlung der Einspruchsgebühr in einer Patentsache; Zahlung der Einspruchsgebühr unter dem Aspekt der zur Fristeinhaltung zu ...

  • Judicialis

    PatG § 59 Abs. 1; ; PatG § 123 Abs. 1; ; PatKostG § 6

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 59 Abs. 1 § 123 Abs. 1; PatKostG § 6
    "Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr"; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2005, 184
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 18.08.2015 - X ZB 3/14

    Mauersteinsatz - Patenteinspruchsverfahren: Gebühren bei Beschwerden mehrerer

    Bei dieser Unterscheidung unterfällt die Beschwerde - ebenso wie der Einspruch - der letztgenannten Gruppe, weil sie selbst unmittelbar prozessuale Wirkungen hervorruft und es zu ihrer Wirksamkeit keines Antrags bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2004 - X ZB 2/04, GRUR 2005 - Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr).
  • BGH, 25.01.2016 - I ZB 15/15

    Rechtsbeschwerde gegen die Löschung der eingetragenen deutschen Wortmarke

    Bei dieser Unterscheidung unterfällt die Beschwerde der letztgenannten Gruppe, weil sie selbst unmittelbar prozessuale Wirkungen hervorruft und es zu ihrer Wirksamkeit keines Antrags bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2004 - X ZB 2/04, GRUR 2005 - Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr; Beschluss vom 18. August 2015 - X ZB 3/14, juris Rn. 10 - Mauersteinsatz).
  • BPatG, 11.12.2018 - 7 W (pat) 4/17

    Akteneinsichtsrecht einer Prozesspartei in patentrechtlichem Einspruchsverfahren

    Die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG innerhalb der Einspruchsfrist des § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG zu zahlende Einspruchsgebühr in Höhe von 200,- Euro (Gebührenverzeichnis zum PatKostG Nr. 313 600) ist ein Bestandteil der innerhalb der Einspruchsfrist zu erfüllenden Erfordernisse des Einspruchs (vgl. BGH GRUR 2005, 184 - Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr).
  • BPatG, 07.06.2016 - 23 W (pat) 15/14

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verkehrsschild-Einrichtung" - Beschwerde gegen einen

    Bei dieser Unterscheidung unterfällt die Beschwerde der letztgenannten Gruppe (BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - X ZB 3/14, GRUR 2015, 1255, Rn. 10 - Mauersteinsatz; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2004 - X ZB 2/04, GRUR 2005, 184, Rn. 7, 8 - Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr).
  • BPatG, 24.01.2005 - 11 W (pat) 345/04
    Der Bundesgerichtshof hat aber in seinem Beschluß vom 11. Oktober 2004 (Az X ZB 2/04 - Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr) entschieden, daß der Einspruch dann als nicht erhoben gilt.
  • BPatG, 23.08.2005 - 10 W (pat) 25/02

    Rückerstattungsbegehren für eine Prüfungsantragsgebühr; Voraussetzungen des

    Soweit die Anmelderin darauf verweist, dass bei Nichtzahlung der Einspruchsgebühr der Einspruch als "sonstige Handlung" im Sinne von § 6 PatKostG als nicht erhoben gilt (vgl BGH GRUR 2005, 184 - Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr), vermag dies vor- liegend zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
  • BPatG, 25.10.2016 - 23 W (pat) 8/15

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahren und Vorrichtung zum Detektieren einer

    Bei dieser Unterscheidung unterfällt die Beschwerde der letztgenannten Gruppe ( vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - X ZB 3/14, GRUR 2015, 1255, Rn. 10 - Mauersteinsatz; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2004 - X ZB 2/04, GRUR 2005, 184, Rn. 7, 8 - Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr ).
  • BPatG, 07.06.2016 - 23 W (pat) 18/14

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verkehrsschild-Einrichtung" - Beschwerde gegen einen

    Bei dieser Unterscheidung unterfällt die Beschwerde der letztgenannten Gruppe (BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - X ZB 3/14, GRUR 2015, 1255, Rn. 10 - Mauersteinsatz; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2004 - X ZB 2/04, GRUR 2005, 184, Rn. 7, 8 - Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr).
  • BPatG, 15.04.2016 - 35 W (pat) 442/13

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein

    Beschwerden gegen einen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA, wie sie hier der Erinnerungsführer eingelegt hat, sind "sonstige Handlungen" i. S. v. § 6 Abs. 1 PatKostG (s. Bühring, Gebrauchsmustergesetz, 8. Auflage 2011, § 18 Rdnr. 59 unter Hinweis auf BGH GRUR 2005, 184 - Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr).
  • BPatG, 14.02.2006 - 10 W (pat) 50/05
    Bei der Beschwerdeeinlegung, die unmittelbare rechtliche Wirkungen hervorruft, handelt es sich nicht um einen "Antrag", sondern um eine "sonstige Handlung" im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Schulte, PatG, 7. Aufl., § 6 PatKostG Rn. 14 m. w. N.; ebenso BGH GRUR 2005, 184 für die Einspruchsgebühr).
  • BPatG, 13.09.2005 - 8 W (pat) 324/05
  • BPatG, 23.06.2005 - 10 W (pat) 25/02
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