Rechtsprechung
   BGH, 24.03.1992 - X ZB 2/92   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Anwaltliche Befugnisse bei der Abwicklung der Kanzlei eines verstorbenen Rechtsanwalts

Kurzfassungen/Presse (2)

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BRAO § 55 Abs. 2
    Berufungseinlegung durch Abwickler eines OLG-Anwaltes

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1992, 2158
  • MDR 1992, 809
  • VersR 1992, 1420
  • BB 1992, 1385



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Wird zitiert von ... (3)  

  • BGH, 08.05.1995 - NotZ 27/94  

    Ausgestaltung der Bewerbungsfrist für Notarstellen als Ausschlußfrist

    Bei Zweifeln war der Antragsteller aber gehalten, entweder eine Auskunft des Antragsgegners als der die Ausschreibung durchführenden Behörde einzuholen oder aber zur Vermeidung von Nachteilen den sichersten Weg zu beschreiten (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Januar 1989 - II ZB 11/88 = BGHR ZPO § 233 Verschulden 3; Beschluß vom 28. September 1989 aaO.; Beschluß vom 24. Januar 1990 - XII ZB 143/89 = NJW 1991, 2709, 2710; Beschluß vom 24. März 1992 - X ZB 2/92 = BGHR ZPO § 233 Verschulden 13, st. Rspr.) und sich erneut zu bewerben.
  • OLG Karlsruhe, 25.05.2000 - 11 U 4/00  

    Beauftragung des Kanzleiabwicklers eines OLG-Anwalts mit der Berufungseinlegung

    Neue Aufträge darf er im Rahmen seiner Tätigkeit als Abwickler wirksam vor den Gerichten vertreten, bei dem der Rechtsanwalt, dessen Praxis er abwickelt, zugelassen war (BGH MDR 1992, 809).
  • LAG Düsseldorf, 28.01.1997 - 3 Sa 1251/96  

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fax-Óbermittlung der Berufungsschrift

    Selbst wenn dem Büro der Beklagtenvertreter ein entsprechender Hinweis gegeben worden wäre - Anhaltspunkte für einen zeitweisen Defekt des Gerätes am Nachmittag des 02.09.1996 sind bisher nicht bekannt, jedoch auch nicht auszuschließen -, würde ein festgestelltes gerichtliches Verschulden sich allein dann zugunsten der antragstellenden Partei auswirken, wenn ihre Prozeßbevollmächtigten nicht daneben noch ein eigenes Verschulden trifft, welches mitursächlich für den Fristablauf ist (BGH NJW 1990, 2822; BGH NJW 1992, 2158).
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