Rechtsprechung
   BGH, 01.02.2005 - X ZB 27/04   

Volltextveröffentlichungen (9)

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  • IWW
  • oeffentliche-auftraege.de

    Rüge: Unverzüglichkeit der Rüge und positive rechtliche Kenntnis des Vergabeverstoßes (sich verschließen vor der Erkenntnis)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechte der Beteiligten im Vergabeverfahren; Begriff der Dienstleistung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergabe - De-facto-Vergabe: § 13 VgV analog bei Beteiligung mehrerer Bieter!

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer auch bei Vergabe öffentlicher Aufträge ohne förmliches Vergabeverfahren

Kurzfassungen/Presse (5)

  • wkdis.de (Kurzinformation)

    Kommune darf Vertrag über Verwertung des von ihr bei Haushalten eingesammelten Altpapiers nicht ohne vorheriges Ausschreibungsverfahren abschließen

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
  • dstgb-vis.de (Kurzinformation)

    OLG Düsseldorf zur Anwendung des § 13 VgV im Verhandlungsverfahren

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Besprechungen u.ä. (3)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Altpapierentsorgung: Auch bei Verkauf des Papiers ein Öffentlicher Auftrag! (IBR 2005, 1116)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    De-facto-Vergabe: Analoge Anwendung von § 13 VgV bei Beteiligung mehrerer Bieter! (IBR 2005, 230)

  • avocado-law.com (Entscheidungsbesprechung)

    Verkauf von Altpapier unterliegt dem Vergaberecht

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zur Entscheidung des BGH vom 1.2.2005, X ZB 27/04 (De-facto Vergabe)" von RA Dr. Alexander Hübner, original erschienen in: VergabeR 2005, 328 - 339.

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 162, 116
  • NJW-RR 2005, 1439
  • ZIP 2005, 1615 (Ls.)
  • MDR 2005, 973 (Ls.)
  • NZBau 2005, 290
  • WM 2005, 900
  • DVBl 2005, 848
  • DÖV 2005, 704 (Ls.)
  • BauR 2005, 1223 (Ls.)
  • IBR 2005, 1116
  • IBR 2005, 230
  • VergabeR 2005, 328
  • ZfBR 2005, 398



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Wird zitiert von ... (217)  

  • OLG Karlsruhe, 06.02.2007 - 17 Verg 7/06  

    Vergabe - Vorabinformationspflicht bei Beteiligung mehrerer Unternehmen

    d) Auch an einer Antragsbefugnis der Beschwerdeführerin gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist nicht zu zweifeln, zumal an die entsprechenden Darlegungen - im Hinblick auf den Anspruch auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes - keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Zweiten Senats v. 29.07.2004 - 2 BvR 2248/03, NZBau 2004, 564, sub B. II. 2. b; BGH, Beschl. v. 18.05.2004 - X ZB 7/04, NZBau 2004, 457, 458; BGH, Beschl. v. 01.02.2005 - X ZB 27/04, BGHZ 162, 116; Beschl. v. 26.09.2006 - X ZB 14/06, NZBau 2006, 800, 801, Rn. 20; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.07.2006 - VII-Verg 26/06, juris, Rn. 30).

    Ausreichend ist vielmehr das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf einen Vergaberechtsverstoß erlaubt und der es bei vernünftiger Betrachtung als gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden (allgemeine Meinung; vgl. nur BGH, Beschl. v. 01.02.2005, a.a.O., sub C.I.3.b; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.08.2000 - Verg 9/00 -, v. 05.12.2001 - Verg 32/01 - und v. 02.08.2002 - Verg 25/02 - OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.10.2003 - 11 Verg 7/03; OLG Jena, Beschl. v. 16.01.2002 - 6 Verg 7/01; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 26.09.2000 - 5 Verg 1/00; zit. nach Byok, a.a.O., § 107 GWB, Rn. 983; Summa, a.a.O, § 107 GWB Rn. 120 ff.).

    Zu verlangen ist also mindestens ein Zustand, in dem ein beanstandetes Vergabeverhalten auch in rechtlicher Hinsicht als problematisch eingestuft wird und nicht nur bloße Rechtszweifel bestehen (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 01.02.2005 - X ZB 27/04, VergR 2005, 328; OLG Düsseldorf, VergR 2001, 419; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2001 - Verg 20/01; Beschl. v. 30.04.2002 - Verg 3/02 - und v. 30.04.2003 - Verg 61/02; Byok, a.a.O., § 107 Rn. 983 a.E.).

    Die entsprechenden, von ihr mit dem Vergabenachprüfungsverfahren geltend gemachten Vergaberechtsverstöße waren ihr sonach bekannt oder sie hat sich dieser Kenntnis - angesichts der ihr bekannten Umstände - mutwillig verschlossen, was freilich einer Kenntnis im Sinne von § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB gleichsteht (vgl. BGH, Beschl. v. 01.02.2005 - X ZB 27/04, a.a.O., sub C I. 3 b; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.07.2001 - Verg 16/01 - und 05.12.2001 - Verg 32/01; Summa, a.a.O., § 107 Rn. 122).

    Wird ein Vergabeverfahren durch Erteilung des Zuschlags wirksam beendet, können Verstöße gegen das Verfahren im Wege des Nachprüfungsverfahrens grundsätzlich nicht mehr überprüft und beseitigt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 19.12.2000 - X ZB 14/00; Beschl. v. 01.02.2005 - X ZB 27/04, BGHZ 162, 116, sub C I. 4.; dazu auch Summa, a.a.O. § 114, Rn. 43 ff.).

    Gleiches wird bei einer Nichtigkeit des Zuschlags gemäß § 138 Abs. 1 BGB aufgrund kollusiven Zusammenwirkens der Vergabestelle mit der Zuschlagsempfängerin angenommen (vgl. BGH, Beschl. v. 01.02.2005 - X ZB 27/04, a.a.O., - juris, Rn. 21 f sowie etwa OLG Naumburg, Beschl. v. 25.09.2006 - 1 Verg 10/06, IBR 2006, 699; OLG Celle, Beschl. v. 14.09.2006 - 13 Verg 3/06; Reidt, a.a.O., § 114 GWB, Rn. 22 f.; Summa, a.a.O., § 114 GWB, Rn. 48 ff.).

    Zwar ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 01.02.2005 - X ZB 27/04, a.a.O., sub C I.4. b) davon auszugehen, dass es sich bei § 13 Satz 1 VgV letztlich um eine dem Grundgedanken effektiven Rechtsschutzes Rechnung tragende, analogiefähige Regelung handelt, die daher beispielsweise auch auf so genannte De facto-Vergaben anwendbar ist, bei der ein förmliches Vergabeverfahren nicht stattfindet.

  • OLG Düsseldorf, 13.06.2007 - Verg 2/07  

    Vergabe - Vergabe von Erschließungsverträgen

    Die Vergabevorschriften stellen auch nicht darauf ab, ob die Verpflichtung zur Erbringung von Bauleistungen ein wesentlicher oder gar der Hauptzweck des "Vertragspakets" ist oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 01.02.2005 - X ZB 27/04, NZBau 2005, 290 unter C.I.4.a)aa)(5)).

    Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, der öffentliche Auftraggeber könne nicht darauf verweisen, der Bieter müsse Fehler im Vergabeverfahren nach §§ 97 ff. GWB rechtzeitig rügen, obwohl er selber durch die Wahl eines "freien" Vergabeverfahrens davon ausgeht, dass diese Vorschriften von vornherein nicht einschlägig sind (ebenso Jaeger, ZWeR 2006, 366, 376/377; Heuvels in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, § 107 GWB Rdnr. 22 m.w.N.; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 01.02.2005 - X ZB 27/04, NZBau 2005, 290 unter C.I.3.b) m.w.N.; kritisch Otting, a.a.O., § 107 Rdnr. 12).

    d) Aus diesen Gründen handelt die Antragstellerin ebenso wenig deswegen rechtsmissbräuchlich, weil sie ein Angebot abgegeben hat, ohne den Auftraggeber auf die Notwendigkeit eines geregelten Vergabeverfahrens hinzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 01.02.2005 - X ZB 27/04 - = NZBau 2005, 290, 295 = VergabeR 2005, 328, 336; s. auch Beschluss des Senats vom 19.06.2006 - VII-Verg 26/06).

  • BGH, 01.12.2008 - X ZB 31/08  

    Rettungsdienstleistungen

    Ein solcher Inhalt der Vereinbarung änderte nämlich nichts daran, dass der Vertrag sich über Leistungen verhält, zu denen ein Dritter aufgrund der vertraglichen Vereinbarung verpflichtet sein soll, was nach der Rechtsprechung des Senats bereits zur Anwendung von § 99 Abs. 1 GWB führt (BGHZ 162, 116, 128).

    Denn die erforderliche Entgeltlichkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn der öffentliche Auftraggeber sich durch ein einheitliches Leistungsaustauschgeschäft zu einer geldwerten Gegenleistung für die Leistung des Unternehmens verpflichtet (vgl. BGHZ 162, 116, 129 m.w.N.).

    b) Die Geltung des GWB-Vergaberegimes auch für die Vergabe dieser Verträge und das dabei einzuhaltende Verfahren kann auch nicht als mit dem Zweck des Gesetzes unvereinbar angesehen werden, der zur Auslegung ebenfalls herangezogen werden muss (BGHZ 162, 116, 126).

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