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   BGH, 18.08.2015 - X ZB 3/14   

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https://dejure.org/2015,25703
BGH, 18.08.2015 - X ZB 3/14 (https://dejure.org/2015,25703)
BGH, Entscheidung vom 18.08.2015 - X ZB 3/14 (https://dejure.org/2015,25703)
BGH, Entscheidung vom 18. August 2015 - X ZB 3/14 (https://dejure.org/2015,25703)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Mauersteinsatz

    § 2 Abs 1 Anlage Nr 401100 PatKostG, § 6 Abs 2 PatKostG, § 73 Abs 1 PatG
    Patenteinspruchsverfahren: Gebühren bei Beschwerden mehrerer Patentinhaber; Zuordnung der entrichteten Gebühr - Mauersteinsatz

  • damm-legal.de

    Bei einer Beschwerde durch mehrere Patentinhaber hat jeder die Beschwerdegebühr zu bezahlen

  • IWW

    § 2 Abs. 1 PatKostG, § ... 73 Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 PatKostG, § 6 Abs. 2 PatKostG, § 73 Abs. 1 PatG, §§ 741 ff. BGB, § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PatG, § 127 Abs. 1 PatG, § 7 Abs. 1 Satz 3 VwZG, § 7 Abs. 2 VwZG, § 2 Nr. 4 PatKostZV, § 108 Abs. 1 PatG, § 107 Abs. 1 PatG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuordnung einer Beschwerdegebühr bei Einlegung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Deutschen Patent und Markenamts durch mehrere Patentinhaber

  • rewis.io

    Patenteinspruchsverfahren: Gebühren bei Beschwerden mehrerer Patentinhaber; Zuordnung der entrichteten Gebühr - Mauersteinsatz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatKostG § 6 Abs. 2
    Zuordnung einer Beschwerdegebühr bei Einlegung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Deutschen Patent und Markenamts durch mehrere Patentinhaber

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Bei einer Beschwerde durch mehrere Patentinhaber hat jeder die Beschwerdegebühr zu bezahlen

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Mehrere Patentinhaber zahlen bei Beschwerde gegen Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts im Einspruchsverfahren jeweils eine Gebühr

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anzahl der Beschwerdeführer maßgeblich für Gebühr einer Beschwerde mehrerer Patentinhaber

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Mauersteinsatz

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anzahl der Beschwerdeführer maßgeblich für Gebühr einer Beschwerde mehrerer Patentinhaber

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2015, 1255
  • Rpfleger 2016, 121
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (7)

  • BPatG, 24.01.2005 - 11 W (pat) 345/04
    Auszug aus BGH, 18.08.2015 - X ZB 3/14
    In den Fällen, in denen das Patentgericht bei einem Einspruch oder einer Beschwerde durch mehrere Beteiligte die Zahlung nur einer Gebühr für unzureichend erachtet, ist zu prüfen, ob die entrichtete Gebühr zumindest einem der Beteiligten zugeordnet werden kann (BPatGE 12, 158, 160 f.; 12, 163, 167; BPatG, Mitt. 2004, 70; BPatG, GRUR 2006, 169; BPatG, GRUR 2008, 1031; BPatG, Beschluss vom 26. August 2009 - 20 W (pat) 356/04, in juris; Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 - 20 W (pat) 330/05 und 319/06, in juris).
  • BPatG, 05.10.2009 - 20 W (pat) 330/05
    Auszug aus BGH, 18.08.2015 - X ZB 3/14
    In den Fällen, in denen das Patentgericht bei einem Einspruch oder einer Beschwerde durch mehrere Beteiligte die Zahlung nur einer Gebühr für unzureichend erachtet, ist zu prüfen, ob die entrichtete Gebühr zumindest einem der Beteiligten zugeordnet werden kann (BPatGE 12, 158, 160 f.; 12, 163, 167; BPatG, Mitt. 2004, 70; BPatG, GRUR 2006, 169; BPatG, GRUR 2008, 1031; BPatG, Beschluss vom 26. August 2009 - 20 W (pat) 356/04, in juris; Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 - 20 W (pat) 330/05 und 319/06, in juris).
  • BPatG, 30.04.2008 - 19 W (pat) 303/05
    Auszug aus BGH, 18.08.2015 - X ZB 3/14
    In den Fällen, in denen das Patentgericht bei einem Einspruch oder einer Beschwerde durch mehrere Beteiligte die Zahlung nur einer Gebühr für unzureichend erachtet, ist zu prüfen, ob die entrichtete Gebühr zumindest einem der Beteiligten zugeordnet werden kann (BPatGE 12, 158, 160 f.; 12, 163, 167; BPatG, Mitt. 2004, 70; BPatG, GRUR 2006, 169; BPatG, GRUR 2008, 1031; BPatG, Beschluss vom 26. August 2009 - 20 W (pat) 356/04, in juris; Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 - 20 W (pat) 330/05 und 319/06, in juris).
  • BPatG, 03.12.2013 - 10 W (pat) 17/14

    Patentbeschwerdeverfahren - "Satz aus Mauersteinen" - zur Gebührenzahlung bei

    Auszug aus BGH, 18.08.2015 - X ZB 3/14
    Das Patentgericht hat seine Entscheidung (GRUR-RR 2014, 227 = …
  • BPatG, 26.08.2009 - 20 W (pat) 356/04
    Auszug aus BGH, 18.08.2015 - X ZB 3/14
    In den Fällen, in denen das Patentgericht bei einem Einspruch oder einer Beschwerde durch mehrere Beteiligte die Zahlung nur einer Gebühr für unzureichend erachtet, ist zu prüfen, ob die entrichtete Gebühr zumindest einem der Beteiligten zugeordnet werden kann (BPatGE 12, 158, 160 f.; 12, 163, 167; BPatG, Mitt. 2004, 70; BPatG, GRUR 2006, 169; BPatG, GRUR 2008, 1031; BPatG, Beschluss vom 26. August 2009 - 20 W (pat) 356/04, in juris; Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 - 20 W (pat) 330/05 und 319/06, in juris).
  • BGH, 11.10.2004 - X ZB 2/04

    Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr

    Auszug aus BGH, 18.08.2015 - X ZB 3/14
    Bei dieser Unterscheidung unterfällt die Beschwerde - ebenso wie der Einspruch - der letztgenannten Gruppe, weil sie selbst unmittelbar prozessuale Wirkungen hervorruft und es zu ihrer Wirksamkeit keines Antrags bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2004 - X ZB 2/04, GRUR 2005 - Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr).
  • BGH, 29.07.2003 - X ZR 26/00

    "Dynamisches Mikrofon"; Kosten des Verfahrens bei sofortigem Verzicht auf das

    Auszug aus BGH, 18.08.2015 - X ZB 3/14
    In den Fällen, in denen das Patentgericht bei einem Einspruch oder einer Beschwerde durch mehrere Beteiligte die Zahlung nur einer Gebühr für unzureichend erachtet, ist zu prüfen, ob die entrichtete Gebühr zumindest einem der Beteiligten zugeordnet werden kann (BPatGE 12, 158, 160 f.; 12, 163, 167; BPatG, Mitt. 2004, 70; BPatG, GRUR 2006, 169; BPatG, GRUR 2008, 1031; BPatG, Beschluss vom 26. August 2009 - 20 W (pat) 356/04, in juris; Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 - 20 W (pat) 330/05 und 319/06, in juris).
  • BPatG, 17.12.2016 - 10 W (pat) 7/15

    Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung

    Mit Senatsbescheid vom 17. März 2015 wurden die Patentinhaberinnen auf das damals noch beim Bundesgerichtshof anhängige Rechtsbeschwerdeverfahren X ZB 3/14 (später "Mauersteinsatz") sowie auf die in der Zeitschrift Mitt., Heft 4/2014, S. 169 ff., veröffentlichte Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 3. Dezember 2013 ("Satz aus Mauersteinen") hingewiesen und diesen mitgeteilt, dass möglicherweise eine Beschwerdegebühr zu wenig entrichtet worden sei.

    Hieraus folgt, dass diese für ihre gemeinsam eingelegte Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist gemäß Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG, Einleitung von Teil B, Tatbestand Nr. 401 100, zwei Beschwerdegebühren in Höhe von insgesamt 1.000,-- EUR hätten entrichten müssen (vgl. BGH GRUR 2015, 1255 f. - "Mauersteinsatz"), was sie jedoch nicht taten.

    Grundsätzlich bilden mehrere Schutzrechtsinhaber eine Gemeinschaft nach Bruchteilen im Sinne von §§ 741 ff. BGB, also eine Personenmehrheit, wenn sich nicht ausnahmsweise aus den Umständen etwas anderes ergibt (vgl. BGH GRUR 2015, 1255, 1256 [Rz. 12] - "Mauersteinsatz"; 2005, 663 f. - "Gummielastische Masse II"; vgl. hinsichtlich einer Marke: BGH GRUR 2014, 1024, 1025 [Rz. 9] - "VIVA FRISEURE / VIVA").

    Die Zustellung nur einer Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses durch das DPMA bei den inländischen Vertretern sagt ebenfalls nichts dazu aus, ob das DPMA von einer einzelnen Beschwerdeführerin oder von einer Personenmehrheit ausgegangen war, da die Zustellung nur einer einzigen Ausfertigung in jedem Falle ausreichend war (vgl. BGH GRUR 2015, 1255, 1256 [Rz.15] - "Mauersteinsatz").

    Der erkennende Senat entnimmt der "Mauersteinsatz"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2015, 1255 f.] den allgemeinen Grundsatz, dass jeglicher gebührenrechtlich relevante Vortrag innerhalb der Beschwerdefrist geliefert werden muss, wenn er bei der Frage der zu zahlenden Gebühr(en) Berücksichtigung finden soll (im Sinne einer Fortführung von BGH GRUR 1984, 36, 38 - "Transportfahrzeug").

    Neben der Sache liegen die Ausführungen der Patentinhaberinnen, dass bereits der Zahlung nur einer Beschwerdegebühr der Erklärungsinhalt unterlegt werden müsse, es liege bei diesen eine GbR vor (vgl. BGH GRUR 2015, 1255, 1256 [Rz. 12 f.] - "Mauersteinsatz").

    Richtig ist zwar, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Mauersteinsatz" (GRUR 2015, 1255 f.) betont hat, dass unzumutbare Härten nach Möglichkeit durch die Zuordnung einer geleisteten Gebühr zu einer von mehreren Beschwerdeführern vermieden werden sollten.

    Dagegen äußert sich der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Mauersteinsatz" zu den Voraussetzungen, unter denen ein gebührenrechtlich privilegierender Umstand, also - wie hier - z. B. das Vorliegen einer GbR, noch nachträglich vorgetragen werden kann, im speziellen Sinne nicht (vgl. BGH GRUR 2015, 1255, 1256 [Rz. 12 f., 18]).

  • BGH, 19.09.2017 - X ZB 1/17

    Widerruf des Streitpatents: Gemeinsame Einreichung einer Beschwerdeschrift durch

    Bei dieser Unterscheidung unterfällt die Beschwerde der letztgenannten Gruppe (BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - X ZB 3/14, GRUR 2015, 1255 Rn. 10 - Mauersteinsatz).

    Hieraus ergibt sich, dass bei Einlegung einer Beschwerde, die von mehreren Personen erhoben wird, die Gebühr entsprechend der Anzahl der Beschwerdeführer mehrfach zu entrichten ist (BGH, GRUR 2015, 1255 Rn. 11 - Mauersteinsatz; Beschluss vom 28. März 2017 - X ZB 19/16 Rn. 9).

    Eine solche Zuordnung kommt beispielsweise in Betracht, wenn nur der Name eines Beteiligten auf dem Überweisungsformular oder der Einzugsermächtigung angegeben ist (BGH, GRUR 2015, 1255 Rn. 18 - Mauersteinsatz; BPatGE 12, 158, 160 f.).

  • BPatG, 10.01.2017 - 25 W (pat) 19/15

    Gebührenrechtliche Behandlung gemeinschaftlicher Inhaber eines gewerblichen

    Für diese Auffassung sprechen sowohl die systematisch-historische Auslegung unter Hinzuziehung der Begründung im Gesetzgebungsverfahren zum "Gesetz zur Änderung des patentamtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes" vom 21. Juni 2006 (BlPMZ 2006, 228, 234 re.Sp. Mitte bzw. 235 li.Sp. Mitte) als auch verfassungsrechtliche Gesichtspunkte (a.A. BPatG GRUR-RR 2014, 227 = Mitt 2014, 169 und BGH GRUR 2015, 1255 - Mauersteinsatz und auch Deichfuß, GRUR 2015, 1170 "Gebühren im patentrechtlichen Verfahren bei Beteiligung mehrerer Personen" dort unter III 2. a) dd)).

    Mit den Verfügungen vom 7./9. April 2015 und vom 2./5. Februar 2016 (nach der Veröffentlichung des Entscheidung des X. Senats des BGH vom 18. August 2015 - X ZB 3/14 in GRUR 2015, 1255 - Mauersteinsatz) hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, den Markeninhabern und Beschwerdeführern hinsichtlich der versäumten Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr Wiedereinsetzung zu gewähren gemäß § 91 Abs. 4 MarkenG.

    Die hier vertretene Sichtweise entspricht im Ergebnis der Auffassung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 18. August 2015 - X ZB 3/14 (= GRUR 2015, 1255 - Mauersteinsatz).

    Offensichtlich unzutreffend ist die in der Mauersteinsatz-Entscheidung getroffene Eingangsfeststellung (vgl. GRUR 2015, 1255 Rn. 3), dass die Rechtsbeschwerde bereits kraft Zulassung statthaft ist (vgl. Busse, Patentgesetz, 7. Aufl., § 100 Rn. 30; Benkard, Patentgesetz, 11. Aufl., § 100 Rn. 20; Schulte, Patentgesetz, 9. Aufl., § 100 Rn. 27; Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, § 83 MarkenG Rn. 8; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 83 Rn. 39; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 83 Rn. 30; jeweils m. w. N.; vgl. auch Beschlüsse des X. Senats in anderen Verfahren, vgl. z. B. vom 30. Juli 2009 - Xa ZB 28/08 = GRUR 2009, 1098 Rn. 6 - Leistungshalbleiterelement und vom 10. August 2011 - X ZB 2/11 = GRUR 2011, 1053 Rn. 5 - Ethylengerüst).

    Entgegen der Auffassung des Erinnerungsprüfers im vorliegenden Verfahren und entgegen der Rechtsprechung des 10. Senats des Bundespatentgerichts gemäß Beschluss vom 3. Dezember 2013 im Verfahren 10 W (pat) 17/14 und letztlich auch entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 18. August 2015 - X ZB 3/14 (= GRUR 2015, 1255 - Mauersteinsatz; im Sinne dieser Entscheidung argumentiert auch Deichfuß in GRUR 2015, 1170 "Gebühren im patentrechtlichen Verfahren bei Beteiligung mehrerer Personen") sind die beiden Inhaber der mit dem Widerspruch angegriffenen Marke nicht als zwei "Antragsteller" i. S. v. Absatz 2 der Vorbemerkung in Teil A des als Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG erlassenen Gebührenverzeichnisses mit der entsprechenden zweifachen Zahlungsverpflichtung zu behandeln, sondern lediglich als ein "Antragsteller".

  • BPatG, 27.02.2020 - 30 W (pat) 809/18

    Designbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - "Fahrradsattel" - zur Frage,

    Zwar wurde zu der von beiden vormaligen Antragstellern fristgerecht eingelegten Beschwerde die Beschwerdegebühr nur einmal und damit nicht wie erforderlich der Anzahl der Beschwerdeführer entsprechend eingezahlt (vgl. BGH GRUR 2015, 1255 Rdnr. 11 - Mauersteinsatz).
  • BGH, 28.03.2017 - X ZB 19/16

    Patentbeschwerdeverfahren: Anfall der Beschwerdegebühr bei Beschwerde mehrerer

    Für den Fall, dass mehrere Patentinhaber gegen eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts im Einspruchsverfahren Beschwerde einlegen, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass die Beschwerdegebühr (Gebührenverzeichnis zum Patentkostengesetz Nr. 401 100) für jeden Beschwerdeführer zu entrichten ist (BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - X ZB 3/14, GRUR 2015, 1255 - Mauersteinsatz).

    a) In den Fällen, in denen bei einer Beschwerde mehrerer Beteiligter die Zahlung nur einer Gebühr unzureichend ist, weil das Gesetz vorsieht, dass die Gebühr für jeden Antragsteller gesondert erhoben wird, ist zu prüfen, ob die entrichtete Gebühr zumindest einem der Beschwerdeführer zugeordnet werden kann (BGH, GRUR 2015, 1255 Rn. 17 - Mauersteinsatz).

  • BPatG, 12.08.2019 - 26 W (pat) 25/14
    Hieraus ergibt sich, dass bei Einlegung einer Beschwerde von mehreren Personen die Gebühr entsprechend der Anzahl der Beschwerdeführer mehrfach zu entrichten ist (BGH GRUR 2015, 1255 Rdnr. 11 - Mauersteinsatz; Beschl. v. 28. März 2017 - X ZB 19/16 Rdnr. 9).

    Eine solche Zuordnung kommt beispielsweise in Betracht, wenn nur der Name eines Beteiligten auf dem Überweisungsformular oder der Einzugsermächtigung angegeben ist (BGH GRUR 2015, 1255 Rdnr. 18 - Mauersteinsatz).

  • BPatG, 23.09.2016 - 8 W (pat) 14/16

    Patentbeschwerdeverfahren - "Fahrzeugantriebsstrang" - zur Anzahl der

    Der Bundesgerichtshof hat dazu höchstrichterlich entschieden (BGH, GRUR 2015, 1255 ff., Beschl. v. 18.08.2015, Az. X ZB 3/14 (Rz 11 ff.) - Mauersteinsatz), dass bei einer Mehrheit von Beschwerdeführern in einem Einspruchsbeschwerdeverfahren die Beschwerdegebühr nach Nr. 401 100 entsprechend der Anzahl der Rechtsmittelführer mehrfach gezahlt werden muss.

    Das Erfordernis mehrfacher Entrichtung der Beschwerdegebühr entfällt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschl. v. 18.08.2015, Az. X ZB 3/14 (Rz 12 ff.) - Mauersteinsatz; dazu auch BPatG, Beschl. v. 8.4.2016, Az. 18 W (pat) 145/14) unter anderem dann, wenn sich mehrere Patentanmelder zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen haben, da in diesem Fall die GbR als alleiniger Antragsteller auftritt, so dass lediglich eine Gebühr anfällt.

    Nach dem Vortrag der Anmelderinnen soll bereits der Umstand, dass im Formularfeld "Name des Schutzrechtsinhabers" lediglich die vollständige Bezeichnung der Anmelderin zu 2.), "A... Co. Ltd." enthalten ist, entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 18.8.2015, Az. X ZB 3/14, (Rz. 18) - Mauersteinsatz) die Zuordnung der nur einfach gezahlten Beschwerdegebühr ermöglichen.

  • BPatG, 10.10.2019 - 26 W (pat) 25/14
    Hieraus ergibt sich, dass bei Einlegung einer Beschwerde von mehreren Personen die Gebühr entsprechend der Anzahl der Beschwerdeführer mehrfach zu entrichten ist (BGH GRUR 2015, 1255 Rdnr. 11 - Mauersteinsatz; Beschl. v. 28. März 2017 - X ZB 19/16 Rdnr. 9).

    Eine solche Zuordnung kommt beispielsweise in Betracht, wenn nur der Name eines Beteiligten auf dem Überweisungsformular oder der Einzugsermächtigung angegeben ist (BGH GRUR 2015, 1255 Rdnr. 18 - Mauersteinsatz).

  • BPatG, 06.08.2018 - 27 W (pat) 52/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "RECHT§PRACHE (Wort-Bild-Marke)" - Einreichung einer

    Bei der Beschwerde handelt es sich um eine sonstige Handlung im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 PatKostG, für die innerhalb dieser Frist auch die dafür vorgesehene Gebühr zu zahlen ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 1286, Rn. 12 - Mehrschichtlager; BGH, GRUR 2015, 1255 Rn. 10 - Mauersteinsatz).

    Hieraus ergibt sich, dass bei Einlegung einer Beschwerde, die von mehreren Personen erhoben wird, die Gebühr entsprechend der Anzahl der Beschwerdeführer mehrfach zu entrichten ist (BGH, GRUR 2017, 1286, Rn. 13 - Mehrschichtlager; BGH, GRUR 2015, 1255 Rn. 11 - Mauersteinsatz).

    Der Bundesgerichtshof hat seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, nach der bei Zahlung nur einer Beschwerdegebühr in einem derartigen Fall die Beschwerde sämtlicher Beteiligter als nicht erhoben gelte, sofern eine Zuordnung der Gebühr nicht möglich sei (so noch BGH, GRUR 2015, 1255 Rn. 16 ff. - Mauersteinsatz).

  • BPatG, 13.12.2017 - 9 W (pat) 13/15

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahren zum Betreiben einer Bremsanlage eines

    Dies sei aber nach neuen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) erforderlich, damit die Beschwerde nicht von vornherein als nicht eingereicht zu gelten habe (BGH GRUR 2015, 1255 - Mauersteinsatz; BGH-Beschl. vom 28. März 2017, Az. X ZB 19/16), und zwar auch für die Beschwerden von mehreren Patentanmeldern.

    Die Gebührenregelung hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Entscheidungen bestätigt (BGH GRUR 2015, 1255 - Mauersteinsatz; BGH-Beschl. vom 28. März 2017, Az. X ZB 19/16), und zwar auch für die Beschwerde von mehreren Patentanmeldern, aber mit einer Einschränkung versehen: zur Vermeidung von unbilligen Härten in den Fällen, in denen bei einer Beschwerde mehrerer Beteiligter die Zahlung nur einer Gebühr unzureichend ist, weil das Gesetz vorsieht, dass die Gebühr für jeden Antragsteller gesondert erhoben wird, sei zu prüfen, ob die entrichtete Gebühr zumindest einem der Beschwerdeführer zugeordnet werden könne, damit nicht die Beschwerde von vornherein als nicht eingereicht gelte.

    Der Senat hat zunächst geprüft, ob die eine entrichtete Beschwerdegebühr nach Maßgabe der vom Bundesgerichtshof (BGH) in zwei früheren Entscheidungen (BGH GRUR 2015, 1255 - Mauersteinsatz; BGH-Beschl. vom 28. März 2017, Az. X ZB 19/16) aufgestellten Kriterien zur Vermeidung von unbilligen Härten in den Fällen, in denen bei einer Beschwerde mehrerer Beteiligter die Zahlung nur einer Gebühr unzureichend ist, zumindest einer der Beschwerdeführerinnen zugeordnet werden kann.

  • BPatG, 14.01.2016 - 30 W (pat) 520/15

    (Markenbeschwerdeverfahren - "Life Tech IP

  • BPatG, 17.09.2018 - 9 W (pat) 26/16
  • BPatG, 13.12.2017 - 9 W (pat) 16/15

    Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Patentanmeldung mit der Bezeichnung

  • BGH, 25.01.2016 - I ZB 15/15

    Rechtsbeschwerde gegen die Löschung der eingetragenen deutschen Wortmarke

  • BPatG, 24.09.2018 - 26 W (pat) 547/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "YogiMoon/yogiMoon" - Zahlung einer Beschwerdegebühr

  • BPatG, 24.09.2018 - 26 W (pat) 534/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "YogiMerino/yogiMerino" - Zahlung einer

  • BPatG, 12.08.2019 - 26 W (pat) 27/14
  • BPatG, 25.11.2016 - 18 W (pat) 197/14

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahren und Mikroskopiersystem zum Scannen einer

  • BPatG, 27.03.2017 - 11 W (pat) 1/17

    Patentbeschwerdeverfahren - "Nähmaschine" - zur Anzahl der zu zahlenden

  • BPatG, 08.04.2016 - 18 W (pat) 145/14

    Anmeldung des Patents mit der Bezeichnung "Objektzählvorrichtung" als Erfindung;

  • BPatG, 02.08.2019 - 23 W (pat) 29/18
  • BPatG, 09.01.2018 - 23 W (pat) 29/16

    Patentbeschwerdeverfahren - "Bestrahlungsvorrichtung und Verfahren zur

  • BPatG, 11.07.2017 - 23 W (pat) 16/17

    Patentfähigkeit des angemeldeten Patents mit der Bezeichnung "Lichtemittermodul

  • BPatG, 26.06.2019 - 27 W (pat) 115/16
  • BPatG, 17.11.2016 - 10 W (pat) 17/14

    Patentfähigkeit des Streitpatents mit der Bezeichnung "Satz aus Mauersteinen";

  • BPatG, 09.10.2017 - 29 W (pat) 517/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "elAMARA (Wort-Bild-Marke/Esmara" - Zahlung der

  • BPatG, 29.11.2021 - 26 W (pat) 502/20
  • BPatG, 07.06.2016 - 23 W (pat) 15/14

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verkehrsschild-Einrichtung" - Beschwerde gegen einen

  • BPatG, 11.02.2016 - 29 W (pat) 118/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Rich meets Beautiful" - mehrere Markenanmelder -

  • BPatG, 28.03.2022 - 7 W (pat) 19/20
  • BPatG, 28.11.2016 - 19 W (pat) 18/16

    Patentbeschwerdeverfahren - "Spule und Verfahren zum Bilden einer Spule" - zur

  • BPatG, 08.03.2016 - 10 W (pat) 70/14

    Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung

  • BPatG, 17.02.2020 - 28 W (pat) 520/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Endo / Exo Implantationssystem" - keine

  • BPatG, 15.11.2018 - 29 W (pat) 29/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "Quinaquanone" - gemeinsame Einreichung einer

  • BPatG, 26.11.2020 - 35 W (pat) 401/19

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - Feststellung der

  • BPatG, 19.12.2016 - 21 W (pat) 53/12

    Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur

  • BPatG, 25.10.2016 - 23 W (pat) 8/15

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahren und Vorrichtung zum Detektieren einer

  • BPatG, 07.06.2016 - 23 W (pat) 18/14

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verkehrsschild-Einrichtung" - Beschwerde gegen einen

  • BPatG, 23.01.2018 - 35 W (pat) 406/15

    Schutzfähigkeit des Streitgebrauchsmusters mit der Bezeichnung "Werkzeughalter"

  • BPatG, 06.11.2017 - 19 W (pat) 43/17
  • BPatG, 28.09.2017 - 17 W (pat) 26/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist zur Zahlung der

  • BPatG, 26.01.2017 - 10 W (pat) 28/16
  • BPatG, 28.07.2016 - 27 W (pat) 6/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "Dali DIE AUSSTELLUNG AM POTSDAMER PLATZ

  • BPatG, 30.03.2016 - 9 W (pat) 5/15

    Patentbeschwerdeverfahren - "P.T.R.C. - Pumpe" - Wiedereinsetzung in die Frist

  • BPatG, 25.06.2019 - 17 W (pat) 14/17
  • BPatG, 26.03.2018 - 27 W (pat) 64/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "BRAIN4Kids/brain4kids" - Wiedereinsetzung in die

  • BPatG, 16.07.2019 - 35 W (pat) 426/17
  • BPatG, 15.12.2016 - 35 W (pat) 412/13

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Löschung eines Gebrauchsmusters über eine

  • BPatG, 18.11.2015 - 20 W (pat) 78/13

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei

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