Rechtsprechung
BGH, 28.01.2003 - X ZB 31/02 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nach der Neuregelung des Beschwerderechts - Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde - Vertretungszwang beim Bundesgerichtshof (BGH)
- Judicialis
ZPO § 36 Abs. 1 Ziffer 3; ; ZPO § 37 Abs. 1; ; ZPO § 37 Abs. 2; ; ZPO § 574 Abs. 1; ; ZPO § 574; ; ZPO § 575 Abs. 4; ; ZPO § 571 Abs. 4
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO (ab 1.1.2002) § 37 Abs. 2 § 574 Abs. 1
Anfechtung der Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Oberlandesgericht - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02
Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002 …
Auszug aus BGH, 28.01.2003 - X ZB 31/02
Eine außerordentliche Beschwerde ist hingegen selbst dann nicht mehr gegeben, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts greifbar gesetzwidrig ist (BGHZ 150, 133). - BGH, 08.10.1992 - VII ZB 3/92
Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit - Unstatthafte …
Auszug aus BGH, 28.01.2003 - X ZB 31/02
Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit gleichwohl in Betracht kam (vgl. Sen.Beschl. v. 23.01.2001 - X ZB 7/00, NJW 2001, 1285; BGHZ 131, 185, 188; 119, 372, 374; 109, 41, 43 m.w.N.), ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) überholt. - BGH, 12.10.1989 - VII ZB 4/89
Unzulässigkeit eines Anschlußrechtsmittels nach Rücknahme der Berufung; …
Auszug aus BGH, 28.01.2003 - X ZB 31/02
Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit gleichwohl in Betracht kam (vgl. Sen.Beschl. v. 23.01.2001 - X ZB 7/00, NJW 2001, 1285; BGHZ 131, 185, 188; 119, 372, 374; 109, 41, 43 m.w.N.), ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) überholt.
- BGH, 19.02.2002 - X ARZ 334/01
Finanzprodukte für Kindergärtnerin - § 32 ZPO, zur Frage, ob - in Abweichung von …
Auszug aus BGH, 28.01.2003 - X ZB 31/02
Mit ihrem als "Ausnahmebeschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit" bezeichneten Rechtsmittel beantragen die Kläger unter Berufung auf den Beschluß des Senats vom 19.02.2002, X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425, die Entscheidung des Oberlandesgerichts abzuändern und das Landgericht B. als zuständiges Gericht zu bestimmen. - BGH, 23.11.1995 - V ZB 28/95
Anfechtung einer Kostenentscheidung in einer Abschiebehaftsache
Auszug aus BGH, 28.01.2003 - X ZB 31/02
Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit gleichwohl in Betracht kam (vgl. Sen.Beschl. v. 23.01.2001 - X ZB 7/00, NJW 2001, 1285; BGHZ 131, 185, 188; 119, 372, 374; 109, 41, 43 m.w.N.), ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) überholt. - BGH, 23.01.2001 - X ZB 7/00
Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde gegen die Verneinung der …
Auszug aus BGH, 28.01.2003 - X ZB 31/02
Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit gleichwohl in Betracht kam (vgl. Sen.Beschl. v. 23.01.2001 - X ZB 7/00, NJW 2001, 1285; BGHZ 131, 185, 188; 119, 372, 374; 109, 41, 43 m.w.N.), ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) überholt.
- BGH, 21.10.2003 - X ZB 10/03
Anfechtung der Streitwertfestsetzung im gerichtlichen Vergabeverfahren
Hierdurch hat sich im Gegenteil die Rechtsprechung überholt, daß bei einem im Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsmittel jedenfalls eine sog. außerordentliche Beschwerde in Betracht kommen kann (Sen., Beschl. v. 28.01.2003 - X ZB 31/02; BGHZ 150, 133, 135), so daß das Rechtsmittel der Antragstellerinnen auch als eine solche Beschwerde nicht statthaft ist. - BGH, 21.10.2004 - X ZB 10/03 Hierdurch hat sich im Gegenteil die Rechtsprechung überholt, dass bei einem im Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsmittel jedenfalls eine sog. außerordentliche Beschwerde in Betracht kommen kann (Sen., Beschl. v. 28.01.2003 - X ZB 31/02; BGHZ 150, 133, 135), so dass das Rechtsmittel der Ast. auch als eine solche Beschwerde nicht statthaft ist.