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   BGH, 10.11.1998 - X ZB 31/98   

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https://dejure.org/1998,8279
BGH, 10.11.1998 - X ZB 31/98 (https://dejure.org/1998,8279)
BGH, Entscheidung vom 10.11.1998 - X ZB 31/98 (https://dejure.org/1998,8279)
BGH, Entscheidung vom 10. November 1998 - X ZB 31/98 (https://dejure.org/1998,8279)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Richterablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit; Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss des Oberlandesgerichts im Richterablehnungsverfahren

  • Judicialis

    GKG § 8; ; ZPO § 47; ; ZPO § 567 Abs. 4 Satz 1; ; ZPO § 46 Abs. 2; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 4 S. 1
    Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Richterablehnungsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.07.1997 - II ZB 7/97

    Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit

    Auszug aus BGH, 10.11.1998 - X ZB 31/98
    Für eine Zulässigkeit der Beschwerde als "außerordentliche" wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschl. vom 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, NJW 1997, 3318) ist nichts ersichtlich.
  • BGH, 03.02.1993 - XII ZB 9/93

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen eine Richterablehnung für unbegründet

    Auszug aus BGH, 10.11.1998 - X ZB 31/98
    1. Die Beschwerde gegen den Beschluß vom 30. September 1998 ist unstatthaft, da Entscheidungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich nicht mit der Beschwerde zum Bundesgerichtshof angefochten werden können (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO); für das Richterablehnungsverfahren besteht insoweit ungeachtet der Regelung in § 46 Abs. 2 ZPO keine Ausnahme, da die Bestimmung des § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO insoweit vorgeht (BGH, Beschl. vom 3. Februar 1993 - XII ZB 9/93, BGHR ZPO § 46 Abs. 2 - Statthaftigkeit 3, m.w.N.; Vollkommer in Zöller, ZPO, 20. Aufl., § 46 ZPO Rdn. 14).
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