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   BGH, 08.10.1998 - X ZB 33/97   

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https://dejure.org/1998,4324
BGH, 08.10.1998 - X ZB 33/97 (https://dejure.org/1998,4324)
BGH, Entscheidung vom 08.10.1998 - X ZB 33/97 (https://dejure.org/1998,4324)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1998 - X ZB 33/97 (https://dejure.org/1998,4324)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Anforderungen an eine Büroanordnung zur Behandlung von Fristensachen - Zulässige Ergänzung der bisher als unvollständig bewerteten Angaben

  • Judicialis

    ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO § 139

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 233, 85 Abs. 2, § 519 Abs. 2 S. 2
    Anforderungen an Organisationsanweisungen betreffend die Löschung von Fristen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 1338 (Ls.)
  • NJW-RR 1999, 428
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.07.1992 - IV ZB 13/90

    Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen nach Fristablauf

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - X ZB 33/97
    Eine solche Ergänzung ist insbesondere dann zulässig, wenn ein fristgemäßes vollständiges Vorbringen durch Rückfrage gemäß § 139 ZPO hätte herbeigeführt werden können (BGH, Beschl. v. 1.7.1992 - IV ZB 13/90, RuS 1993, 238 ff.).
  • BGH, 05.05.1993 - XII ZR 44/92

    Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen bei Urteilsberichtigung; Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - X ZB 33/97
    Es handelt sich insoweit nicht um ein (unzulässiges) Nachschieben von Gründen, sondern um eine (zulässige) Ergänzung der bisher als unvollständig bewerteten Angaben (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20.3.1996 - VIII ZB 7/96, NJW 1996, 1682; BGH, Beschl. v. 5.5.1993 - XII ZR 44/92, NJW-RR 1993, 1213 f.).
  • BGH, 20.03.1996 - VIII ZB 7/96

    Anforderungen an die Prüfung der Bewilligung einer Fristverlängerung durch den

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - X ZB 33/97
    Es handelt sich insoweit nicht um ein (unzulässiges) Nachschieben von Gründen, sondern um eine (zulässige) Ergänzung der bisher als unvollständig bewerteten Angaben (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20.3.1996 - VIII ZB 7/96, NJW 1996, 1682; BGH, Beschl. v. 5.5.1993 - XII ZR 44/92, NJW-RR 1993, 1213 f.).
  • BGH, 27.11.2014 - I ZB 37/14

    Versäumung der Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in die Frist zur

    Zur Glaubhaftmachung eines für die Bejahung der Wiedereinsetzung nach diesen Grundsätzen ausreichenden Versehens ist es dagegen nicht erforderlich, zusätzlich Gründe darzulegen und glaubhaft zu machen, die das Versehen erklären können (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1998 - X ZB 33/97, NJW-RR 1999, 428, 429; Beschluss vom 16. November 2004 - VIII ZB 32/04, NJW-RR 2005, 1006 f.; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 236 Rn. 8; Musielak/Grandel, ZPO, 11. Aufl., § 236 Rn. 5).
  • BGH, 03.07.2008 - IX ZB 169/07

    Anforderungen an die Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen

    Insoweit wird die Ursache häufig ohnehin nur vermutet werden können, weil die Feststellung des Fehlers bei der falschen Handhabung selbst den Fehler häufig vermieden hätte (BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1998 - X ZB 33/97, NJW-RR 1999, 428, 429).
  • BGH, 16.11.2004 - VIII ZB 32/04

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Versehens

    Soweit das Berufungsgericht darüber hinaus zur Glaubhaftmachung eines Versehens die Darlegung von Gründen fordert, die das Versehen erklären könnten, überspannt es die an die Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes zu stellenden Anforderungen (vgl. auch BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1998 - X ZB 33/97, NJW-RR 1999, 428 unter II 3).
  • OLG Rostock, 17.08.2007 - 6 U 58/07

    Wiedereinsetzung: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Glaubhaftmachung

    Gemäß § 236 Abs. 2 ZPO muss der Antrag die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten, d. h. die Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist, müssen (soweit möglich; BGH, NJW-RR 99, 428/9) durch eine geschlossene aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe dargelegt werden (BGH, VersR 86, 994; 2006, 567 m.w.N.).
  • BPatG, 16.07.2020 - 30 W (pat) 507/20

    Markenbeschwerdeverfahren - fehlende Unterschrift unter dem Beschwerdeschriftsatz

    Alle wesentlichen Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Fristversäumung gekommen ist, müssen (soweit möglich, BGH NJW-RR 1999, 428, 429) durch eine geschlossene, aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe dargelegt werden (BGH MDR 2016, 110; NJW 2008, 3501; NJW 2006, 567 mwN), während pauschale Angaben nicht ausreichen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 236 Rn. 6 mwN).
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