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   BGH, 17.12.2002 - X ZB 36/02   

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https://dejure.org/2002,9791
BGH, 17.12.2002 - X ZB 36/02 (https://dejure.org/2002,9791)
BGH, Entscheidung vom 17.12.2002 - X ZB 36/02 (https://dejure.org/2002,9791)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2002 - X ZB 36/02 (https://dejure.org/2002,9791)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Auslegung eines Einspruchs als Berufung - Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen im zweiten Rechtszug - Anwaltszwang für die Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof

  • Judicialis

    ZPO § 567 Abs. 1; ; ZPO § 97

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1, 2
    Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen ein Zweites Versäumnisurteil

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Rechtsbeschwerde: Formelle Anforderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 17.02.2004 - IX ZB 306/03

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren

    Die Rechtsbeschwerde ist außerdem unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, § 575 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003; v. 17. Juli 2002 - IX ZB 25/02, NJW-RR 2002, 1721; v. 17. Dezember 2002 - X ZB 36/02).
  • LAG Nürnberg, 02.04.2003 - 6 TaBV 2/03

    Beschwerderücknahme - Auslegung der Rücknahmeerklärung - Anfechtung der Rücknahme

    Die Kammer folgt insoweit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der nach der zum 01.01.2002 geltenden Reform der Zivilprozessordnung zwar die Möglichkeit der Beseitigung einer Entscheidung durch das Beschwerdegericht im Wege außerordentlicher Beschwerde verneint, die Abänderung einer eigenen Entscheidung durch das Ausgangsgerichts selbst jedoch für zulässig hält (BGH vom 28.02.2002, IX ZB 129/00; BGH vom 07.03.2002, IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577; BGH vom 02.10.2002, XII ZB 19/02; BGH vom 17.12.2002, X ZB 36/02).
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