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   BGH, 09.02.2004 - X ZB 44/03   

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BGH, 09.02.2004 - X ZB 44/03 (https://dejure.org/2004,85)
BGH, Entscheidung vom 09.02.2004 - X ZB 44/03 (https://dejure.org/2004,85)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 2004 - X ZB 44/03 (https://dejure.org/2004,85)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auswahl eines Bewerbers nach einer Ausschreibung zur Herstellung einer Wasserhochdruck-Nebellöschanlage; Prüfung der Gleichwertigkeit von Angeboten durch Bewerber auf eine Ausschreibung; Wirksamkeit eines vor Fristablaufs abgeschlossenen Vertrages; Pflicht zur ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Zuschlag: Zuschlagserteilung und Vertragsschluss mittels Fax (BGH)

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    VgV § 13 Satz 2; ; VgV § 13 Satz 3; ; VgV § 13 Satz 4 i.d.F. v. 9. Januar 2001; ; GWB § 97 Abs. 6; ; GG Art. 80 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen des Abschlusses eines Vertrages vor Ablauf der Frist seit Bekanntgabe der Nichtberücksichtigung eines Bieters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    § 13 Satz 4 VgV a.F. ist verfassungskonform

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nichtigkeit des Vertrags zwischen Auftraggeber und Bieter gem. §?12 Satz 2 Vergabeverordnung bei Abschluss vor Ablauf der Frist zur Information der übrigen Bieter über die vorgesehene Nichtberücksichtigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (2)

  • leinemann-partner.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vergabeverordnung ist wirksam

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nichtigkeitsfolge gemäß § 13 VgV ist wirksam! (IBR 2004, 214)

Papierfundstellen

  • BGHZ 158, 43
  • NJW 2004, 2092
  • MDR 2004, 872
  • NZBau 2004, 229
  • WM 2004, 2405
  • DB 2004, 754
  • BauR 2004, 888 (Ls.)
  • VergabeR 2004, 201
  • ZfBR 2004, 399
 
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Wird zitiert von ... (113)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.12.2000 - X ZB 14/00

    Anrufung der Vergabekammer nach Abschluß des Vergabeverfahrens

    Auszug aus BGH, 09.02.2004 - X ZB 44/03
    Zwar kann eine Vergabekammer in zulässiger Weise nicht mehr angerufen werden, sobald der zu vergebende Auftrag wirksam erteilt ist, weil damit ein zuvor eingeleitetes und durchgeführtes Vergabeverfahren beendet ist und Gegenstand des durch §§ 107 ff. GWB eröffneten Nachprüfungsverfahrens nur ein noch nicht abgeschlossenes Vergabeverfahren sein kann (BT-Drucks. 13/9340 S. 17; BGHZ 146, 202).

    Die Vorschrift dient der Abgrenzung der Kompetenz der zur Gewährung des Primärrechtsschutzes berufenen Vergabekammern und der ihnen im Instanzenzug nachgeordneten Gerichte einerseits und der für die Entscheidungen über Schadensersatzklagen zuständigen Zivilgerichte andererseits (vgl. BGHZ 146, 202, 206 ff.).

    Das vergaberechtliche Beschwerdeverfahren ist anders als das erstinstanzlich vor der Vergabekammer durchzuführende Nachprüfungsverfahren ein streitiges Verfahren vor einem ordentlichen Gericht (BGHZ 146, 202, 216).

    Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für notwendig erachtet (vgl. BGHZ 146, 202, 217).

  • KG, 04.04.2002 - KartVerg 5/02

    Wirksamkeit eines verfrüht geschlossenen Vertrages

    Auszug aus BGH, 09.02.2004 - X ZB 44/03
    Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß die seiner Meinung nach deshalb auszusprechende Zurückweisung der sofortigen Beschwerde in Widerspruch zu Entscheidungen des Oberlandesgerichts Dresden (VergabeR 2002, 142), des Oberlandesgerichts Düsseldorf (VergabeR 2003, 435) und des Kammergerichts (VergabeR 2002, 235) stehe, weil dabei die Auffassung zugrunde gelegt worden sei, § 13 Satz 4 VgV a. F. bzw. § 13 Satz 6 VgV sei geltendes Recht und könne die Nichtigkeit eines bereits abgeschlossenen Vertrags begründen.

    a) Entgegen der Meinung des Kammergerichts (ZfBR 2002, 511, 513) und des Thüringischen Oberlandesgerichts (VergabeR 2002, 631, 633), die auch das vorlegende Oberlandesgericht seiner Entscheidung zugrundelegen möchte, beginnt die Frist, vor deren Ablauf nach § 13 Satz 4 VgV a.F. der Vertrag nicht wirksam geschlossen werden kann, nicht erst, sobald allen Bietern, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, die schriftliche Information zugegangen ist, sondern bereits, sobald die Absendung an diese Bieter abgeschlossen ist.

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BGH, 09.02.2004 - X ZB 44/03
    Nach diesem Grundsatz bedarf staatliches Handeln einer Rechtsgrundlage unmittelbar im förmlichen Gesetz, wenn die Regelung nach den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes weitreichende Auswirkungen auf die Bürger haben, insbesondere die vom Grundgesetz anerkannten und verbürgten Grundrechte in einschneidender Weise betreffen kann (BVerfGE 49, 89, 126 f.).
  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

    Auszug aus BGH, 09.02.2004 - X ZB 44/03
    h) Die im Streitfall interessierende Regelung in § 13 Satz 4 VgV a.F. ist schließlich auch nicht wegen des sich aus Art. 20 Abs. 3 GG (BVerfGE 40, 237, 248) ergebenden Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes verfassungswidrig (entgegen Byok/Jansen, BB 2003, 2301, 2303 f.).
  • OLG Jena, 09.09.2002 - 6 Verg 4/02

    Vorabentscheidung über Primärrechtsschutz

    Auszug aus BGH, 09.02.2004 - X ZB 44/03
    a) Entgegen der Meinung des Kammergerichts (ZfBR 2002, 511, 513) und des Thüringischen Oberlandesgerichts (VergabeR 2002, 631, 633), die auch das vorlegende Oberlandesgericht seiner Entscheidung zugrundelegen möchte, beginnt die Frist, vor deren Ablauf nach § 13 Satz 4 VgV a.F. der Vertrag nicht wirksam geschlossen werden kann, nicht erst, sobald allen Bietern, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, die schriftliche Information zugegangen ist, sondern bereits, sobald die Absendung an diese Bieter abgeschlossen ist.
  • BGH, 18.02.2003 - X ZB 43/02

    Zulässigkeit einer Vorlage; Anfechtbarkeit der Aufhebung einer Ausschreibung

    Auszug aus BGH, 09.02.2004 - X ZB 44/03
    Wie es § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB voraussetzt (BGHZ 154, 32) will das vorlegende Oberlandesgericht zur tragenden Begründung seiner Entscheidung einen Rechtssatz anwenden, der mit einem tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt, den ein anderes Oberlandesgericht in einer bereits ergangenen Entscheidung zugrunde gelegt hat.
  • OLG Dresden, 16.10.2001 - WVerg 7/01

    Antragsbefugnis eines am Vergabeverfahren nicht beteiligten Unternehmens

    Auszug aus BGH, 09.02.2004 - X ZB 44/03
    Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß die seiner Meinung nach deshalb auszusprechende Zurückweisung der sofortigen Beschwerde in Widerspruch zu Entscheidungen des Oberlandesgerichts Dresden (VergabeR 2002, 142), des Oberlandesgerichts Düsseldorf (VergabeR 2003, 435) und des Kammergerichts (VergabeR 2002, 235) stehe, weil dabei die Auffassung zugrunde gelegt worden sei, § 13 Satz 4 VgV a. F. bzw. § 13 Satz 6 VgV sei geltendes Recht und könne die Nichtigkeit eines bereits abgeschlossenen Vertrags begründen.
  • BGH, 30.09.1976 - III ZR 134/74

    Verordnung über die Verteilung von Frachtgut im Binnenschiffsverkehr - Belastung

    Auszug aus BGH, 09.02.2004 - X ZB 44/03
    Es reicht aus, wenn der Sinnzusammenhang der Ermächtigungsnorm mit anderen Vorschriften des Gesetzes und das insgesamt vom Gesetzgeber mit diesem verfolgte Ziel den notwendigen Rahmen ergeben (BGH, Urt. v. 30. September 1976 - III ZR 134/74, MDR 1977, 474 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 30.04.2003 - Verg 67/02

    Rechtsfolgen der Übertragung des Bekleidungswesens der Bundeswehr auf eine

    Auszug aus BGH, 09.02.2004 - X ZB 44/03
    Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß die seiner Meinung nach deshalb auszusprechende Zurückweisung der sofortigen Beschwerde in Widerspruch zu Entscheidungen des Oberlandesgerichts Dresden (VergabeR 2002, 142), des Oberlandesgerichts Düsseldorf (VergabeR 2003, 435) und des Kammergerichts (VergabeR 2002, 235) stehe, weil dabei die Auffassung zugrunde gelegt worden sei, § 13 Satz 4 VgV a. F. bzw. § 13 Satz 6 VgV sei geltendes Recht und könne die Nichtigkeit eines bereits abgeschlossenen Vertrags begründen.
  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auszug aus BGH, 09.02.2004 - X ZB 44/03
    Denn bereits damit war das Nachprüfungsverfahren rechtshängig, um das - nicht anders als es für andere zur Fristwahrung schriftlich einzureichende Schriftsätze anerkannt ist (vgl. GmS-OGB BGHZ 144, 160 m.w.N.) - auch per Telefax nachgesucht werden kann.
  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvR 179/64

    Bundesrecht in Berlin

  • BGH, 18.05.2004 - X ZB 7/04

    Anforderungen an die Darlegung von Vergabefehlern im Nachprüfungsantrag;

    Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO (vgl. BGHZ 146, 202, 217; zur Kostenentscheidung im Verhältnis zur Beigeladenen vgl. Sen.Beschl. v. 9.2.2004 - X ZB 44/03, Umdruck S. 21 zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06

    Antragsberechtigung eines ausgeschlossenen Bieters; Rechtsfolgen des Fehlens

    Ein Beigeladener ist kostenrechtlich wie der Antragsteller oder Antragsgegner eines Nachprüfungsverfahrens zu behandeln, wenn er die durch die Beiladung begründete Stellung im Beschwerdeverfahren auch nutzt, indem er sich an diesem Verfahren beteiligt (BGHZ 158, 43, 59).
  • BGH, 01.02.2005 - X ZB 27/04

    Rechte der Beteiligten im Vergabeverfahren; Begriff der Dienstleistung

    Die Informationspflicht und die öffentliche Aufträge nach § 99 Abs. 1 GWB treffende Nichtigkeitsfolge im Falle ihrer Mißachtung sind damit Teil eines nach Maßgabe des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eingeleiteten und durchgeführten geregelten Vergabeverfahrens (vgl. Sen.Beschl. v. 09.02.2004 - X ZB 44/03, NZBau 2004, 229, für BGHZ 158, 43 vorgesehen; so auch z.B. Jasper/Pooth, ZfBR 2004, 543, 546; Dietlein/Spießhofer, VergabeR 2003, 509, 513; Dieckmann, NZBau 2001, 481, 482; Hertwig, NZBau 2001, 241).

    Der Senat hat bereits in seiner für BGHZ 158, 43 vorgesehenen Entscheidung vom 9. Februar 2004 (NZBau 2004, 229, 230) darauf hingewiesen, daß § 114 Abs. 2 Satz 1 GWB, nach dem ein bereits erteilter Zuschlag nicht aufgehoben werden kann, der Kompetenz der zur Gewährung des Primärrechtsschutzes berufenen Vergabekammern und der ihnen im Instanzenzug nachgeordneten Gerichte einerseits und der für die Entscheidungen über Schadensersatzklagen zuständigen Zivilgerichte andererseits dient.

    Eine Planwidrigkeit der damit bestehenden und ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke kann schließlich auch nicht mit der Begründung verneint werden (so aber Burgi, NZBau 2003, 16, 21; ähnlich Dietlein/Spießhofer, VergabeR 2003, 509, 517; Müller-Wrede/Kaelble, VergabeR 2002, 1, 5), allein der unmittelbare Regelungsgehalt von § 13 VgV sei durch die Ermächtigung in § 97 Abs. 6 GWB gedeckt (vgl. hierzu Sen.Beschl. v. 09.02.2004 - X ZB 44/03, NZBau 2004, 229, für BGHZ 158, 43 vorgesehen).

    Da die Bundesregierung befugt war, die Bestimmungen des § 13 VgV durch Rechtsverordnung zu treffen (Sen.Beschl. v. 09.02.2004, aaO, S. 230 f.), handelt es sich hierbei um ein verfassungsgemäß zustande gekommenes Gesetz im materiellen Sinne.

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